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Gut zu wissen – firmenfinanzierte Zusagen können über die DUK noch kurz vor Jahresende auf den Weg gebracht werden

Alles schon erlebt: Es soll zum Jahresende noch „mal eben schnell“ eine Zusage über die DUK eingerichtet werden, damit der Aufwand noch in diesen Jahr steuerwirksam ist.

Oder schlimmer noch: Man glaubt es sei zu spät, um eine Versorgungszusage noch in diesem Jahr zu erteilen und macht es deswegen nicht.

Sowohl für Zusagen, die jährlich dotiert werden sollen, als auch auch für Zusagen, die monatlich dotiert weden sollen, kann noch der gesamte für das Bilanzjahr geplante Aufwand angesetzt werden. Hier die Herleitung:

  • Bei jährlicher Dotierung:
    Über die Zusage der DUK schuldet das Trägerunternehmen die jährliche Dotierung im Monat der Zusagenerteilung unbhängig davon, ob das Dienstverhältnis die nächsten 12 Monate besteht oder nicht.
    Insofern kann für eine im Dezember erteilte Zusage über die DUK kann der gesamte Betrag noch in diesem Jahr steuerlich angesetzt werden.
  • Bei monatlicher Dotierung:
    Firmenfinanzierte Versorgungszusagen dürfen arbeitsrechtlich auch noch bis Ende Dezember rückwirkend zum 1. Januar dieses Jahres erteilt werden.
    Und auch die zur Ausfinanzierung der Zusage bestimmte Rückdeckungsversicherung darf – sofern das Versicherungsunternehmen es zulässt – rückwirkend zum 1. Januar begründet werden. Auf diese Weise kann auch der gesamte Betrag in diesem Jahr steuerlich angesetzt werden.

Doch nicht selten ist die Zeit so knapp, dass der Versicherer die Police nicht mehr im alten Jahr auszustellt.
Normalerweise ist damit die Umsetzung im laufenden Jahr schwierig, aber bei Zusagen über die DUK ist das kein Problem, denn:
Alle für das aktuelle Bilanzjahr relevanten Beiträge zur Ausfinanzierung der Zusagen können vorab auf das Vereinskonto der DUK überwiesen werden.

Wer also die Beiträge zur Ausfinanzierung der Versorgungszusage vollständig und noch vor dem Jahreswechsel auf das Vereinskonto der Deutschen Unterstützungskasse überweist, ist auf der sicheren Seite und kann von der rückwirkenden Wirkung steuerlich in vollem Umfang profitieren.
Die Abzugsfähigkeit ist auf diese Weise für das alte Jahr gewährleistet, ohne dass aufwendige Rechnungsabgrenzungspositionen eingerichtet und Rückstellungen gebildet werden müssen.

Deutsche Unterstützungskasse e.V.
IBAN: DE89 2105 0000 1001 3646 60, Hamburg Commercial Bank

Bitte in diesen Fällen im Begleit-Text zur Überweisung die Versorgungsanwärterin bzw. den Versorgungsanwärter sowie das Trägerunternehmen nennen. Dann können wir die Gelder zuordnen und diese nach Policenerstellung an die Versicherer weiterleiten.

Situation:
Die Zusage über das FirmenRenten-Konzept der DUK ist erteilt, das Trägerunternehmen möchte steuerlich wirksam die Summe der bedingungsfrei geschuldeten Dotierungen auf dem Treuhandkonto aussondern, aber das Treuhandkonto wird nicht mehr rechtzeitig im aktuellen Bilanzjahr eröffnet.

Auch in diesem Fall kann das Trägerunternehmen die Gesamtsumme der geschuldeten Dotierungen auf das Vereinskonto der DUK  vorab einzahlen und die DUK schriftlich (per E-Mail) anweisen folgende Dinge zu tun:

  1. den ersten Jahresbeitrag zur Ausfinanzierung der Zusage in die hierfür begründete Rückdeckungsversicherung zu dotieren und
  2. nach Eröffnung den Restbetrag auf das Treuhandkonto zu zahlen.

auf diese Weise ist unseres Erachtens ebenfalls die Abzugsfähigkeit für das alte Jahr gewährleistet, ohne dass aufwendige Rechnungsabgrenzungspositionen eingerichtet und Rückstellungen gebildet werden müssen.

Und ab da läuft alles wie gewohnt weiter.

Bei Fragen oder bei Wünschen zu kurzfristig einzurichtenden Zusagen über die DUK steht Ihnen bzw. Euch Andreas Olm (a.olm@deutsche-ukasse.de, 040-696 355 511) oder Christian Willms (c.willms@deutsche-ukasse.de, 040-696 355 355) gern zur Verfügung – wir freuen uns auf den Austausch!


  1. Bei Zusagen an Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer daran erinnern, dass für die Einrichtung der Versorgungszusage ein Gesellschafterbeschluss erzeugt wird, Stichwort: „steuerliche Anerkennung der Aufwendungen“.
  2. Das eine oder andere Versicherungsunternehmen berechnet inzwischen bei rückwirkender Policierung Verzugszinsen. Bitte hierzu beim jeweiligen Versicherungsunternehmen nachfragen.