Sie haben die DUK bAV-INFO abonniert.
Wir haben Sie in unsere E-Mail-Liste eingetragen. Sie werden in Kürze von uns hören.
Wir haben Sie in unsere E-Mail-Liste eingetragen. Sie werden in Kürze von uns hören.
Glauben Sie uns, es lohnt sich – schneller und unkomplizierter kann eine Unterstützungskassenzusage wahrscheinlich nicht vorbereitet werden!
Der Formulargenerator erzeugt einen Zip-Ordner mit vorausgefüllten PDF-Dateien, die DSGVO-konform mit einem Passwort geschützt werden können. Der Zip-Ordner enthält sämtlichen Unterlagen, die zur Einrichtung der Zusagen benötigt werden. Für die überwiegende Zahl der Versicherungspartner können über den Formulargenerator ebenfalls die Rückdeckungsversicherungen berechnet und Antragsunterlagen erstellt werden.
Außerdem können bereits angelegte Versorgungszusagen verwaltet bzw. ergänzen und gespeicherte Vorgänge aktualisiert oder finalisiert werden.
Lassen Sie sich den Formulargenerator im Rahmen eine 45-minütigen Webinares vorstellen oder kontaktieren Sie René Krüger unter r.krueger@deutsche-ukasse.de – er wird mit Ihnen kurzfristig eine online-Vorführung vereinbaren.
Was bedeutet "gesetzliche Unverfallbarkeit"?
Erworbene Anwartschaften aus einer Versorgung über die DUK bleiben einer ausgeschiedenen Mitarbeiterin (Versorgungsanwärterin) bzw. einem ausgeschiedenen Mitarbeiter (Versorgungsanwärter) unwiderruflich erhalten, sobald diese "gesetzlich unverfallbar" geworden sind.
Wenn bei Ausscheiden die "gesetzliche Unverfallbarkeit" (s. unten) festgestellt wird, dann gilt bei Zusagen über die DUK gemäß Ziffer 7. letzter Absatz des Leistungsplans:
"Ansonsten sind die Versorgungsanwartschaften gemäß der Regelung in § 2 Abs. 5 BetrAVG in der Höhe aufrecht zu erhalten, wie sie durch die Rückdeckungsversicherung aus den Beiträgen finanziert sind, die vereinbarungsgemäß bis zum Ausscheiden aus den Diensten des Trägerunternehmens fällig geworden sind. Dazu wird die Rückdeckungsversicherung beitragsfrei gestellt. ..."
Sprich: Die Zusage an die Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter bleibt in der Höhe erhalten, wie sie auf Basis der bis zum Ausscheiden gezahlten Beiträge ausfinanziert ist und sich garantierte Werte in der Rückdeckungsversicherung zum Rentenbeginn ergeben.
UND: Sämtliche darüber hinausgehende Wertentwicklungen und Überschüsse in der Rückdeckungsversicherung erhöhen die Versorgungszusage der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters weiterhin bis zum Rentenbeginn.
Der Zeitpunkt, ab wann eine Versorgungszusage bei Ausscheiden einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters gesetzlich unverfallbar wird, richtet sich nach der Finanzierungsart.
Bei Zusagen aus Entgeltumwandung:
Bei firmenfinanzierten Zusagen:
Vertraglich können günstigere Fristen, bis hin zur sofortigen Unverfallbarkeit, vereinbart werden ("vertragliche Unverfallbarkeit").
Wie funktioniert das Konzept der kongruent rückgedeckten Versorgung in der Deutschen Unterstützungskasse (DUK)?
Die Unterstützungskasse ist der älteste der fünf durch das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) anerkannten Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung (bAV) in Deutschland.
Eine Unterstützungskasse ist gemäß § 1b Abs. 4 BetrAVG eine mit Sondervermögen ausgestattete, rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die die Durchführung einer Versorgungszusage für ein Unternehmen (Trägerunternehmen) organisiert und betriebliche Versorgungsleistungen an Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter und gegebenenfalls deren Hinterbliebene durchführt. Die Unterstützungskasse stellt stets ein eigenständiges, unabhängiges Rechts- und Steuersubjekt dar und kann in Form einer GmbH, eines eingetragenen Vereins oder einer Stiftung organisiert sein.
Die Deutsche Unterstützungskasse e.V. (DUK) ist ein eingetragener Verein und wurde im Jahre 2004 als versicherungsförmige, kongruent rückgedeckte Unterstützungskasse gegründet. Hauptwesensmerkmal der kongruent rückgedeckten Unterstützungskasse ist, dass eventuelle finanziellen Risiken, die für das Trägerunternehmen aus der erteilten Versorgungszusage heraus resultieren können, komplett auf Versicherungsunternehmen ausgelagert werden.
Das wird von der DUK sichergestellt, indem die vom Trägerunternehmen erteilten Renten- oder Alterskapitalzusagen, sowie etwaig zugesagte Invaliditätsversorgungen und Hinterbliebenenversorgungen vollständig über garantierte Leistungen aus den hierfür abgeschlossenen Rückdeckungsversicherungen abgesichert werden (s. hierzu Ziffer 3.3. des Leistungsplans der DUK).
Ergebnis: Bei Eintritt des Versorgungsfalles ist die versprochene Leistung und die Leistung aus der Rückdeckungsversicherung stets deckungsgleich (kongruent).
Das Trägerunternehmen leistet zur Finanzierung der Versorgungsleistungen Beiträge für die Rückdeckungsversicherungen an die DUK, welche im Versorgungsfall die Auszahlung der Versorgungsleistungen übernimmt. Die Beiträge zur Ausfinanzierung der Versorgungszusagen können entweder durch Entgeltumwandlung oder vom Trägerunternehmen – oder auch durch eine Kombination aus Beidem – geleistet werden.
Übrigens: die DUK bietet mit dem Konzept der kongruenten Rückdeckung den Vorteil, dass die Versorgungszusagen – im Gegensatz zur Pensionszusage und zur pauschaldotierten Unterstützungskasse – vollständig steuerwirksam, periodengerecht und bilanzneutral ausfinanziert werden können ohne steuerliche Begrenzung des § 3 Nr. 63 EStG für Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds.
Entgeltumwandlung im 2. Dienstverhältnis – das geht mit der DUK!
In vielen Familienunternehmen und bei selbstständigen Personen bilden mitarbeitende Ehepartnerinnen bzw. Ehepartner und Lebensgefährtinnen bzw. Lebensgefährten eine wichtige Stütze – häufig in einem sogenannten „zweiten Dienstverhältnis“. Steuerlich gesehen ist dies zumeist uninteressant, denn für das zweite und jedes weitere Beschäftigungsverhältnis gilt die Steuerklasse 6, die Steuerklasse mit den höchsten Abzügen.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einem Zweitdienstverhältnis haben einen Anspruch auf Betriebsrente durch Entgeltumwandlung.
Gemäß Paragraph 1a des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einem Zweitdienstverhältnis, sowie auch alle anderen „Mehrfachbeschäftigten“, einen Anspruch auf eine Betriebsrente durch Entgeltumwandlung.
Erstaunlicherweise aber kommt die Entgeltumwandlung im 2. Dienstverhältnis trotz der enormen steuerlichen Effekte in Steuerklasse 6 so gut wie nicht zum Einsatz.
Woran liegt das?
An dieser Stelle möchten wir mit einem Irrglauben aufräumen. Wir hören nämlich regelmäßig von Beraterinnen bzw. Beratern – und sogar von Steuerberaterinnen und Steuerberatern – die Aussage, dass Entgeltumwandlung steuerlich nur im ersten Dienstverhältnis zugelassen ist.
Aber: Das ist ein Irrtum!
Richtig ist, dass die Direktversicherung gemäß Paragraph 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz (EStG) und die damit verbundenen Steuer- und Sozialversicherungsvorteile nur im ersten Dienstverhältnis steuerlich begleitet sind.
Aber diese Beschränkung auf das erste Dienstverhältnis gilt eben nur für die Direktversicherung, die Pensionskasse und den Pensionsfonds und nicht für die DUK!
Hier die aktuellen Werte für Entgeltumwandlung in 2024:
Zusammengefasst:
Über die DUK können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auch in einem Zweitdienstverhältnis die steuerlichen Vorteile der Entgeltumwandlung ohne Begrenzung nutzen und bis maximal vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze Sozialabgaben sparen.
Übrigens: besonders interessant wird es, wenn im 1. Dienstverhältnis eine Direktversicherung und im 2. Dienstverhältnis eine Versorgung über die DUK vereinbart wird. Dann kann die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter nämlich die staatliche Förderung beider Durchführungswege auf seinem Altersvorsorgekonto verbuchen: zweimal bis maximal vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze über die Direktversicherung und über die Deutsche Unterstützungskasse. [Ab „zweimal. bis vier…“ auf Pop-Up Fenster verlinken mit Inhalt Frage „Mit der DUK sozialversicherungsbeitragsfreie Entgeltumwandlung verdoppeln – 2 x 4%“]
*Die steuerlich geförderte Entgeltumwandlung ist für Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds gemäß § 3 Nr. 63 EStG auf 8% der Renten BBG pro Jahr begrenzt, in der Unterstützungskasse gibt es keinerlei steuerliche Begrenzung.
Unter welchen Umständen dürfen selbständige und freiberuflich tätige Personen eine Zusage über die DUK erhalten?
Grundsätzlich fallen unter das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz, BetrAVG) ausschließlich Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einem „Arbeitsverhältnis“. Diese Definition in Satz des § 17 BetrAVG (Persönlicher Geltungsbereich) schließt zunächst selbständige und freiberuflich tätige Personen aus.
Allerdings ist in Satz 2 des § 17 BetrAVG geregelt, dass „Personen, die nicht Arbeitnehmer sind“ (also: selbständige und freiberuflich tätige Personen) dann gemäß BetrAVG eine Versorgungszusage von einem Unternehmen erhalten dürfen, wenn ihnen die Zusage „aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen“ erteilt wird.
Hierfür kommen zunächst alle fünf Durchführungswege der Betrieblichen Altersversorgung (bAV) in Frage. Aus steuerlichen Gründen sind die versicherungsförmigen Durchführungswege (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds) aber nicht zu empfehlen. Denn um die Steuerfreiheit des § 3 Nr. 63 EStG nutzen zu können, muss es sich um ein erstes Arbeitsverhältnis handeln. Selbstständig und freiberuflich tätige Personen haben kein Arbeitsverhältnis im Sinne dieser Vorschrift mit dem Unternehmen. Folglich können sie nicht von der Steuerfreiheit profitieren – Effekt: Sowohl die Beiträge zur Ausfinanzierung der Betriebsrente, als auch die Rente selbst wären steuerpflichtig.
Wird die Betriebsrente dagegen mit Hilfe einer Zusage über die DUK aufgebaut, sind die Beiträge des Unternehmens für die selbständige bzw. freiberuflich tätige Person insgesamt steuerfrei und erst die spätere Betriebsrente unterliegt der Besteuerung.
Was heißt das konkret?
Bei allen auf Dauer angelegten Geschäftsbeziehungen zwischen einem Unternehmen und einer selbständigen bzw. freiberuflich tätigen Person kann grundsätzliche eine Zusage über die DUK eingerichtet werden.
Beispiele sind:
mit
Es sollte also zum Unternehmen, das die Zusage erteilt, eine enge Vertragsbeziehung bestehen, durch welche regelmäßige Aufträge und Einkünfte zu erwarten sind. Ebenfalls sollten die Einkünfte aus dieser Vertragsbeziehung der Höhe nach eine wichtige Rolle für den Lebensunterhalt spielen.
Dann kann vereinbart werden, dass ein bestimmtes Pauschalhonorar als firmenfinanzierte beitragsorientierte Leistungszusage direkt in DUK fließt.
Wichtig: die selbständig bzw. freiberuflich tätige Person sollte nicht für ein Unternehmen, sondern regelmäßig für mehrere Unternehmen tätig sein. Dann liegt in der Regel keine echte Selbstständigkeit vor. Wird dagegen die selbständig bzw. freiberuflich tätige Person nur für einen einzigen Auftraggeber tätig, kann schon die Einrichtung einer Versorgungszusage über die DUK für das Vorliegen einer Scheinselbstständigkeit sprechen. Aber auch Handelsvertreterinnen und Handelsvertreter, die nur für ein Unternehmen tätig sind, können unter bestimmten Voraussetzungen eine Zusage über die DUK erhalten.
Die Abgrenzung ist mitunter kompliziert. Vor Einrichtung einer Versorgungszusage an eine selbständige bzw. freiberuflich tätige Person empfehlen wir daher juristische Unterstützung einzuholen. Auch eine Steuerberaterin bzw. ein Steuerberater sollte hinzugezogen werden.
Werden alle Punkte beachtet, kann eine selbständige bzw. freiberuflich tätige Person eine firmenfinanzierte Altersvorsorge über die DUK aufbauen.
Mit der DUK sozialversicherungsbeitragsfreie Entgeltumwandlung verdoppeln – 2 x 4%
Vorab: Der Wert der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung West (Renten BBG) beträgt in 2024 7.550 Euro pro Monat.
Die Renten BBG bestimmt den Betrag, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer staatlich gefördert in die betriebliche Altersversorgung (bAV) investieren dürfen.
Hier die aktuellen Werte für die staatlich geförderte Entgeltumwandlung bei Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds:
Situation: Immer mehr Menschen bauen inzwischen mit Entgeltumwandlung über eine Direktversicherung eine staatlich geförderte Altersversorgung auf und nutzen die ersten 4% der Renten BBG aus.
Nicht zuletzt wegen des 15%igen Zuschusses, den Firmen seit 1. Januar 2019 für Neuzusagen zu leisten verpflichtet sind.
Aber: Oberhalb von 4% der Renten BBG werden bei Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge fällig werden und deswegen wird von weiterer Entgeltumwandlung häufig Abstand genommen.
Eine Lösung aus unserer Sicht: Kombination von DUK und Direktversicherung – 2 x 4%
Denn: Wenn die DUK neben der Direktversicherung für Entgeltumwandlung genutzt werden darf, dann stehen weitere 4% der Beitragsbemessungsgrenze steuer- und sozialabgabenfrei für eine Entgeltumwandlung zur Verfügung.
Dass dies möglich ist, kann einem Schreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger aus dem Jahr 2008 entnommen werden. Dort heißt es auf Seite 50, Ziffer 7:
Sprich: Wenn die DUK neben der Direktversicherung genutzt werden darf, können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
steuer- und sozialabgabenfrei Gehalt umwandeln, also 2 x 302 Euro pro Monat bzw. insgesamt 2 x 3.624 Euro in 2024 .
Nebeneffekte:
Übrigens: Ersparnis Sozialversicherungsanteile pro 100 Euro umgewandeltem Entgelt
Unser Vorschlag: aus der Ersparnis werden die Kosten (DUK, PSV) und ein Zuschuss in Höhe von 15-20% finanziert – eine Zusatzrente für Mitarbeitende ohne Zusatzkosten für das Unternehmen.
Ergebnis: Unternehmen erhalten auf diese Weise ein kostenloses Instrument zur Personalbindung und Personalgewinnung – steigern ihre Attraktivität.
Und: Beraterinnen und Berater vergrößern mit „2 x 4%“ ihr Vertriebspotential – steigern den Ertrag.
Warum sollten die Rückdeckungsversicherungen an die Versorgungsanwärterinnen bzw. Versorgungsanwärter verpfändet werden?
Die erworbenen Versorgungsanwartschaften sind immer dann zusätzlich abgesichert, wenn die abgeschlossene Rückdeckungsversicherung von der DUK an die Versorgungsanwärterin bzw. den Versorgungsanwärter verpfändet wurde. Über eine solche Verpfändungsvereinbarung wird ein erstrangiges Pfandrecht an der Rückdeckungsversicherung eingeräumt.
Wir empfehlen den Abschluss einer Verpfändungsvereinbarung aus folgenden Gründen:
* Erklärung zu der Verpflichtung eine Unterstützungskassenzusage im Anhang der Handelsbilanz zu betrachten:
Bei allen Unternehmen, die verpflichtet sind eine Handelsbilanz zu erstellen, MUSS die Zusage über eine Unterstützungskasse (Stichwort: „mittelbare Verpflichtung“) im Anhang der Handelsbilanz betrachtet werden (gemäß Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch (EHGB) Artikel 28, Absatz 2).
Hierzu ist bei einer Versorgungszusage im Durchführungsweg der Unterstützungskasse jedes Jahr mit Hilfe des sogenannten „Barwert-Verfahrens“ über ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen das Verhältnis zu bestimmen zwischen der bisher erdienten Versorgung (Verpflichtung) und den Vermögenswerten, die zum Ausfinanzieren der Verpflichtung zur Verfügung stehen (z.B. Guthaben in der Rückdeckungsversicherung).
Sofern – wie bei der DUK – eine kongruente Rückdeckung der Verpflichtung aus der Zusage vorliegt UND die Rückdeckungsversicherung an die Versorgungsanwärterin bzw. den Versorgungsanwärter verpfändet ist, darf der „automatische Nullausweis“ erfolgen (gem. Saldierungsgebot im BilMOG bei vollständig kongruenter Rückdeckung und Verpfändung der RDV, siehe hierzu auch „Wie funktioniert das Konzept der kongruent rückgedeckten Versorgung in der Deutschen Unterstützungskasse (DUK)?„.
Soll heißen: nur weil die Rückdeckungsversicherung nicht verpfändet ist, MUSS – obwohl es sich um eine kongruent rückgedeckte Zusage handelt – jedes Jahr von einem Wirtschaftsprüfungsunternehmen bestätigt werden, dass die Versorgung zu 100% ausfinanziert ist.
Wir glauben, dass dies absolut unnötigen Aufwand und überflüssige Kosten verursacht und empfehlen deswegen dringend die Verpfändung der Rückdeckungsversicherungen.
Wenn ein Unternehmen insolvent ist – was ist der Pensionssicherungsverein (PSV)?
Die Vergangenheit hat gelehrt, dass auch vermeintlich gesunde Unternehmen insolvent werden können. Versorgungsanwärterinnen und Versorgungsanwärter mit unverfallbaren Anwartschaften sowie Betriebsrentnerinnen und -rentner erhalten trotzdem ihre Leistungen aus den Versorgungszusagen der betrieblichen Altersversorgung. Sie sind nämlich über den Pensions-Sicherungs-Verein aG (PSV) abgesichert.
Der PSV ist der seit 1974 gesetzlich vorgeschriebene Träger der Insolvenzsicherung für Zusagen der betrieblichen Altersversorgung (bAV).
PSV-gesichert und PSV-beitragspflichtig sind Zusagen über die Durchführungswege
Finanziert wird die Insolvenzsicherung aufgrund gesetzlicher Verpflichtung (§§7-15 des BetrAVG) seitens der Unternehmen, die sicherungspflichtige Versorgungszusagen erteilt haben. Und zwar über eine jährliche Umlage (PSV-Beitrag), die sich an der Zahl der Vorjahresinsolvenzen orientiert.
Die Höhe des gesetzlichen Insolvenzschutzes ist begrenzt und beträgt höchstens das 3-fache der im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit maßgebenden monatlichen Bezugsgrößen gem. § 18 SGB IV. Der Höchstanspruch gegen den PSVaG im Jahr 2023 beträgt demnach höchstens 10.185 € Rente pro Monat (alte Bundesländer) bzw. 9.870 € Rente pro Monat (neue Bundesländer). Kapitalleistungen sind in Renten umzurechnen (empfohlener Link auf der Website das PSV: Fragen und Antworten rund um den PSV).
Wichtig für Versorgungsanwärterinnen und Versorgungsanwärter, die nicht unter den Schutz der PSV fallen, z.B. beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer:
Die DUK darf aufgrund ihrer Satzung (§2 Absatz 2) Versorgungsanwartschaften insolventer Trägerunternehmen weiter verwalten, auch nach Auflösung des Trägerunternehmens.
Welche Vorteile kann eine Entgeltumwandlung über die DUK im Vergleich zu privater Altersversorgung bieten?
Die Vorteile der Entgeltumwandlung über die DUK im Vergleich zu „privater Altersvorsorge“ liegen im Wesentlichen in der nachgelagerten Besteuerung und lassen sich in zwei Bereiche einteilen:
Durch diese beiden Effekte wird regelmäßig bei gleicher Nettobelastung in der Ansparphase eine spürbar höhere Altersversorgung erreicht.
Kann die DUK beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführerinnen und -Geschäftsführern echten Insolvenzschutz bieten?
Unsere Antwort lautet: Ja, unter der Voraussetzung, dass die Versorgungsansprüche unverfallbar sind.
Situation Bei Insolvenz eines Trägerunternehmens, das eine Versorgungszusage an eine beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführerin bzw. an einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer erteilt hat, versuchen Insolvenzverwalter regelmäßig die Vermögenswerte aus den Rückdeckungsversicherungen der DUK zur Insolvenzmasse zu ziehen.
Dieser Aufforderung zur „Auskehrung“ der Guthaben aus den Rückdeckungsversicherungen können wir auf Basis höchstrichterlicher Rechtsprechung entgegentreten. Hier die Herleitung:
Zuerst stellen wir fest, dass die Ansprüche aus der Versorgungszusage an die beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführerin bzw. an den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer unverfallbar geworden sind bzw. von Anfang an waren und belegen dies mit Hilfe der vorliegenden Vereinbarungen.
Dann stellen wir fest, dass die Guthaben aus der von der DUK als Versicherungsnehmerin abgeschlossenen Rückdeckungsversicherungen gar nicht in die Insolvenzmasse fallen können, weil sie dem Trägerunternehmen nicht zustehen und im Übrigen an die Gesellschafter-Geschäftsführerin bzw. an den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer verpfändet sind (siehe hierzu auch „Warum sollten die Rückdeckungsversicherungen an die Versorgungsanwärterinnen bzw. Versorgungsanwärter verpfändet werden?„).
Und da die Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung nicht dem Trägerunternehmen zustehen, kann das Trägerunternehmen und somit auch ein Insolvenzverwalter im Namen des Trägerunternehmens nicht über diese Ansprüche verfügen.
Ergänzend verweisen wir auf §§ 2, 7 und 8 unserer Satzung. Danach darf die DUK ausschließlich und unabänderlich Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an Versorgungsanwärterinnen bzw. Versorgungsanwärter erbringen. Leistungen an Trägerunternehmen sind auch satzungsgemäß ausgeschlossen, es sei denn, dass Kassenvermögen oberhalb der Grenze von 125 % des zulässigen Kassenvermögens vorhanden ist. Bei den Zusagen, die die DUK verwaltet, ist das tatsächliche und das zulässige Kassenvermögen einheitlich mit dem Deckungskapital der Rückdeckungsversicherung anzusetzen, so dass sich keine Überdotierung ergibt (siehe hierzu auch „Wie funktioniert das Konzept der kongruent rückgedeckten Versorgung in der Deutschen Unterstützungskasse (DUK)?„.)
Ebenfalls verweisen wir auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (BAG, 29.9.2010, 3 AZR 107/08) in der das BAG die Klage eines Insolvenzverwalters zur Auskehrung des Rückkaufwertes einer Rückdeckungsversicherung letztinstanzlich abwies. Der Insolvenzverwalter hat hiernach keinen Anspruch auf die Auskehrung des Rückkaufswerts der Versicherung, mit dem die Anwartschaften auf Altersversorgung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Insolvenzschuldnerin von der Gruppenunterstützungskasse rückgedeckt wurde.
Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 29.09.2010,(AZ: 3 AZR 107/08) auch für Personen geklärt, die nicht unter den Geltungsbereich des BetrAVG fallen, wie zum Beispiel beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführerinnen und -Geschäftsführer.
Insofern behaupten wir, dass die Vermögenswerte zur Ausfinanzierung einer Zusage über die DUK über den gesamten Zeitraum bis zur Fälligkeit in vollem Umfang insolvenzgeschützt sind – auch bei Zusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführerinnen und -Geschäftsführer sowie an beherrschende Vorstandsmitglieder.
Auch noch wichtig: Die DUK darf aufgrund ihrer Satzung (§2 Absatz 2) Versorgungsanwartschaften insolventer Trägerunternehmen weiter verwalten, auch nach Auflösung des Trägerunternehmens.
Der Vertrag zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung wird zwischen dem Trägerunternehmen und der DUK geschlossen - die DUK wird mit Hilfe dieser Vereinbarung beauftragt die vom Trägerunternehmens erteilten Versorgungszusage(n) durchzuführen und zu verwalten.
Der Leistungsplan wird vom Trägerunternehmen ratifiziert und von der DUK gegengezeichnet – im Leistungsplan ist definiert, was als zugesagt gilt.
Über die Verpfändungsvereinbarung wird dem Versorgungsanwärter ein erstrangiges Pfandrecht an der Rückdeckungsversicherung eingeräumt. Wir empfehlen den Abschluss einer Verpfändungsvereinbarung aus folgenden Gründen:
Schritt 1:
Die Rahmenvereinbarung zur Regelung der doppelten Treuhand wird dem Trägerunternehmen übergeben und verbleibt dort. Die Beitrittserklärung wird um die Teilnehmenden ergänzt und vom Trägerunternehmen als Treugeber unterzeichnet.
Schritt 2:
Die Beitrittserklärung wird mit allen Unterlagen zur Einrichtung der Zusage an die DUK gesandt. Die DUK moderiert und steuert den Eröffnungsprozess des Treuhandkontos.
Schritt 3:
Die Unterlagen zur Eröffnung des Treuhandkontos gehen an den IWV. Der IWV zeichnet die Beitrittserklärung als Treuhänder gegen und eröffnet das Treuhandkonto. Nachdem das Treuhandkonto auf den Namen des Treugebers eröffnet ist, wird uns die ebase Kontonummer durch den IWV mitgeteilt.
Schritt 4:
Wir kommunizieren die Kontonummer an den Vermittler zur Weitergabe an das Trägerunternehmen. Das Trägerunternehmen kann nun den Gesamtbetrag zugunsten des Treuhandkontos überweisen.
Ab diesem Zeitpunkt zieht die DUK die Beiträge für die RDV beim Treuhänder ein („pay and forget“).
Rahmenvertrag Gruppen-Treuhand
zur Übergabe an das Trägerunternehmen
Checkliste Eröffnung Treuhandkonto
zusammen mit den nachfolgenden Formularen an die DUK übergeben
Beitrittserklärung Treuhandkonto
Feststellung Eigentums und Kontrollverhältnis