DUK – BAV in öffentlichen Betrieben

Versicherungskammer Bayern (VKB) und DUK kooperieren mit dem Ziel die Entgeltumwandlung für Betriebe im öffentlichen Sektor attraktiver zu machen

Darum Entgeltumwandlung im öffentlichen Sektor über DUK mit VKB

  • DUK mit VKB ist tarifkonform.
  • VBL/ZVK “verbraucht” Ersparnispotential bei Sozialversicherungsanteilen in der Direktversicherung.
  • Über DUK mit VKB haben Mitarbeitende stets das volle Ersparnispotential bei Sozialversicherungsanteilen.
  • Aus der SV-Ersparnis können Betriebe des öffentlichen Sektors eine Extra-Rente ohne Extra Kosten finanzieren
  • Folge: kostenlose Verbesserung von Personalbindung und Personalgewinnung.
  • UND: die VKB übernimmt im öffentlichen Sektor die Gebühren der DUK!

Entgeltumwandlung bei kommunalen und öffentlichen Betrieben besser über DUK und Versicherungskammer Bayern organisieren – “Extra-Rente ohne extra Kosten”

Situation: seit Einführung des Punktesystems in den Zusatzversorgungssystemen (ZVK- bzw. VBL-Pflichtversicherung) in 2002 ist der Versorgungsgrad im Rentenalter inzwischen auch für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Sektor spürbar gesunken.

Die Tarifparteien reagieren in 2003 und ratifizieren den Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA).

Ziel und Zweck des Tarifvertrags: Mit Hilfe der Entgeltumwandlung soll eine Betriebsrente ausfinanziert und die entstandene Lücke geschlossen werden.

Nebeneffekt: geförderte und bezuschusste Entgeltumwandlung kann eine personalbindende und personalgewinnende Wirkung entfalten –  und dass, ohne das dem öffentlichen Sektor zusätzliche Kosten entstehen.

Denn: auch öffentliche Betriebe haben inzwischen zunehmend Personalmangel, die Stahlkraft des öffentlichen Dienstes hat stark abgenommen.

Allerdings haben wir bei den von uns untersuchten Unternehmen des öffentlichen Sektors festgstsellt, dass nur weniger als 15 % der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Entgeltumwandlung nutzen.

Warum hat sich Entgeltumwandlung bei kommunalen und öffentlichen Betrieben nicht durchsetzen können?

1. Die Zahl der Anbieter ist stark eingeschränkt
Durch den Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA) (TV-EUmw/VKA) ist die Zahl der Anbieter stark eingeengt – und zwar auf Angebote von kommunalen Versicherungsunternehmen oder Unternehmen der Sparkassen-Finanzgruppe bzw VBL/ZVK selbst. Hinzu kommt, dass die von den Tarifparteien definierten Versicherer in der Regel nicht mit Beratungshäusern zusammen arbeiten, die auf die bAV-Beratung von Belegschaften spezialisiert sind.

2. Einsatz von Direktversicherung statt Unterstützungskasse
Obwohl gemäß § 6 des Tarifvertrages alle 5 Durchführungswege der betrieblichen Altersversorung für die Entgeltumwandlung in kommunalen und öffentlichen Betrieben zum Einsatz kommen sollen, wird – ähnlich wie in der Privatwirtschaft – fast ausschließlich die Direktversicherung/Pensionskassse für die Entgeltumwandlung eingesetzt. Normalerweise eine ausgezeichnete Entscheidung, aber nicht in Betrieben des öffenltichen Sektors, weil:

  • im Öffentlichen Sektor auch die Finanzierung der Zusatzversorgung für Tarifbeschäftigte (VBL/ZVK) über den Durchführungsweg Direktversicherung organisiert wird und
  • das bekanntlich das zur Folge hat, dass jeder Euro, den der Dienstherr bzw. das Unternehmen des öffentlichen Sektors zur Finanzierung der Zusatzversorgung im Durchführungsweg Direktversicherung zahlt, auf das Ersparnispotential* an Sozialversicherungsanteilen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter angerechnet wird.

Wenn dann die Entgeltumwandlung der Tarifbeschäftigten ebenfalls über die Direktversicherung bzw. Pensionskasse organisiert wird, sind die Ersparnispotentiale der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bereits zu großen Teilen oder sogar komplett verbraucht.

Konsequenz: das Angebot zur Entgeltumwandlung wird nur sporadisch oder gar nicht wahrgenommen.

Vorteil DUK – der Durchführungsweg macht den Unterschied!

Wird die Entgeltumwandlung der Tarifbeschäftigten stattdessen über den Durchführungsweg Unterstützungskasse organisiert, steht den Mitarbeitenden stets der volle Rahmen geförderter* Entgeltumwandlung zur Verfügung.

Das kann einem Schreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger aus dem Jahr 2008 entnommen werden. Dort heißt es auf Seite 50, Ziffer 7:

„Werden mehrere Durchführungswege nebeneinander praktiziert (z.B. Direktzusage bzw. Unterstützungskassenversorgung neben Pensionskasse, Pensionsfonds oder Direktversicherung), gelten für jeden Durchführungsweg die in den Gesetzen oder Verordnungen genannten Grenzen.“, (Ziffer 7, Absatz 1).

„Bei einer Kumulierung der maßgebenden Freibeträge berechnet sich demnach der kalenderjährlich maximal anzusetzende Freibetrag eines Arbeitnehmers aus 2 x 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung.“ (Ziffer 7, Absatz 2).

Und aus diesem Grund haben wir mit der Versicherungskammer Bayern in 2021 eine Kooperation begründet mit dem Ziel, gemeinsam im Durchführungsweg der kongruent rückgedeckten Unterstützungskasse inkommunalen und öffentlichen Betrieben, bundesweit und tarifvertragskonform, in Zusammenarbeit mit zertifizierten Beratungshäusern, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ein Maximum an Entgeltumwandlung zum Aufbau einer lebenslangen und verlässlichen Betriebsrente zu ermöglichen.

Zusammengefasst:

Allein dadurch, dass die DUK in Kombination mit der Versicherungskammer Bayern im öffentlichen Sektor für die geförderte Entgeltumwandlung genutzt werden darf,

  • haben Mitarbeitende stets das volle Ersparnispotential bei Sozialversicherungsanteilen (4% BBG, 302 € pro Monat in 2024)* zum Aufbau einer attraktiven Altersversorgung zur Verfügung,
  • können Betriebe des öffentlichen Sektors ­aus der Ersparnis der Lohnnebenkosten für Mitarbeitende eine Extra-Rente über Zuschuss zur Entgeltumwandlung ohne Extra Kosten finanzieren,
  • erhalten Betriebe des öffentlichen Sektors dadurch ein kostenloses Instrument zur Personalbindung und Personalgewinnung – steigern ihre Attraktivität..
  • UND: die Versicherungskammer Bayern übernimmt bei kommunalen und öffentlichen Betrieben die Gebühren der DUK.

Fazit: Bei Einsatz der DUK in Kombination mit der Versicherungskammer Bayern kann eine signifikante Steigerung der Attraktivität von Unternehmen in öffentlichen Sektor erreicht und die Versorgung der tariflich beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter deutlich verbessert werden.

Konzern Versicherungskammer

Der Konzern Versicherungskammer ist bundes­weit der größte öffent­liche Versicherer und inzwischen der siebt­größte Erst­versicherer in Deutschland. Im Geschäfts­jahr 2022 erzielte er Beitrags­einnahmen von knapp 9 Mrd. Euro. Mit seinen regional tätigen Gesell­schaften ist das Unter­nehmen in Bayern, der Pfalz, im Saarland sowie in Berlin und Brandenburg tätig. Der Kranken­versicherer der S-Finanzgruppe ist zusammen mit den anderen öffent­lichen Versicherern bundes­weit tätig. Von großer Bedeutung ist das gesell­schaft­liche Engage­ment des Konzerns Versicherungs­kammer. Die auf Nachhaltig­keit ausge­richtete Strategie der Förderung ehren­amt­licher Einrichtungen und Initiativen, die insbe­sondere im Bereich der Prävention und Sicher­heit tätig sind, wird seit einigen Jahren zusätz­lich gestärkt durch die beiden Stiftungen, Versicherungs­kammer-Stiftung und Versicherungs­kammer-Kultur­stiftung. Zudem ist der Konzern Versicherungs­kammer bereits zum dritten Mal mit dem Zertifikat „Beruf und Familie“ als familien­freund­liches Unternehmen ausge­zeichnet worden. Er hat rund 7.200 Beschäftigte, davon rund 300 Auszubildende.

*Aktuelle Werte für die staatlich geförderte Entgeltumwandlung in 2024: bis 302 Euro pro Monat bzw. 3.624 Euro im Jahr werden bei Entgeltumwandlung weder Steuern noch Sozialversicherungsbeiträge fällig (4% der Renten BBG). Darüber hinaus ist Entgeltumwandlung nur noch steuerfrei – Sozialversicherungsbeiträge fallen an. Die steuerliche geförderte Entgeltumwandlung ist für die Direktversicherung gemäß § 3 Nr. 63   EStG auf 8% der Renten BBG pro Jahr begrenzt. In der Unterstützungskasse gibt es keinerlei steuerliche Begrenzung.