So kann firmenfinanzierte Betriebsrente ein intelligentes Investment in die Zukunftsfähigkeit von Unternehmen sein!
Situation: Seit einigen Jahren wird es für Unternehmen immer schwerer, offene Stellen neu zu besetzen. Und zwar völlig unabhängig davon, ob es sich um eine Position auf sachbearbeitender, gruppenleitender und abteilungsleitender Ebene handelt oder die einer Geschäftsführerin bzw. eines Geschäftsführers oder eines Vorstandsmitglieds. Viele Studien und Umfragen belegen es, den weitaus besten Effekt für Personalbindung und Personalgewinnung erzielt eine firmenfinanzierte Betriebsrentenzusage.
ABER: Langfristige Verpflichtung wirkt auf manche Unternehmen abschreckend
Denn mit der Erteilung einer firmenfinanzierten Betriebsrente verpflichtet sich das Unternehmen verbindlich den zugesagten Betrag während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters aufzuwenden – auch in Jahren, in denen die Gewinnsituation nicht so rosig aussieht …
Die DUK:FirmenRente löst dieses Dilemma – das Baustein-Prinzip Mit dem Konzept der DUK:FirmenRente kann die Personalbindungswirkung einer firmenfinanzierten Zusage genutzt werden, ohne dass die zukünftige finanzielle Verpflichtung zur Belastung wird, weil jeder vom Unternehmen zugesagte Baustein bereits bei Erteilung vollständig ausfinanziert ist.
Wie geht das? Schritt 1: Das Unternehmen definiert den Betrag, der in diesem Jahr zur Ausfinanzierung einer Versorgungszusage zur Verfügung steht und zahlt diesen komplett auf ein Treuhandkonto des IWV Pensions Trust e.V. ein. Schritt 2: Mit Hilfe der von der DUK entwickelten Versorgungszusage wird vereinbart, dass die DUK von diesem Konto gleichmäßig verteilt auf die Jahre bis zum Rentenbeginn Gelder zur Ausfinanzierung der Zusage einzieht und in die hierfür abgeschlossenen Rückdeckungsversicherungen überführt – unabhängig davon, ob die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter noch bei dem Unternehmen tätig ist oder nicht. Schritt 3: Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erhält eine Zusage in Höhe der garantierten Werte der Rückdeckungsversicherung, die zur Ausfinanzierung ausgewählt wurde. Weitere Wertentwicklungen und Überschüsse in der Rückdeckungsversicherung erhöhen die Betriebsrentenzusage.
Ergebnis: Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erhält den ersten Baustein einer vom Unternehmen finanzierten Betriebsrente, deren Höhe unabhängig von dem weiteren beruflichen Werdegang bereits heute fest steht – ein attraktiver Gedanke.
Gern stellen wir Ihnen die Funktions- und Vorgehensweise von Treuhandkonto und Baustein-Prinzip vor – bitte wenden Sie sich hierzu an Herrn Andreas Olm unter a.olm@deutsche-ukasse.de oder 040-696 355 511 – wir freuen uns auf den Austausch mit Ihnen!
Eine ausführlichere Darstellung unserer DUK:FirmenRente haben wir für Sie und Euch auf unserer Webseite hinterlegt.
Da wir gerade eine Informationskampagne zum Thema “DUK:TantiemenModell” fahren, möchten wir in diesem Zusammenhang auch über einen speziellen Beratungs- und Vertriebsansatz informieren, bei dem unser Tantiemen-Modell helfen kann, das Guthaben in brachliegenden Zeitwertkonten für Geschäftsführerinnen bzw. Geschäftsführer in eine Zusage über die DUK zu tauschen und die Bilanz zu bereinigen.
Situation: Seit Inkrafttreten des „Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen“ (kurz: Flexi II) im Januar 2009 sind Einzahlungen auf Zeitwertkonten für Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer steuerlich nicht mehr begleitet. Zusätzlich sind im Rahmen einer Überführung in eine betriebliche Altersversorgung Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten.
Folge: Bei den allermeisten Zeitwertkontenmodellen für Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer wurde ab diesem Datum die Einzahlung eingestellt und sie liegen seitdem „brach“.
Und wenn das nicht schon ärgerlich genug wäre – die Existenz eines Zeitwertkontos führt auch stets zu einer Bilanzberührung in Form von Rückstellungen für Sozialversicherungsbeiträge (Stichwort: „SV-Luft“), die das Unternehmen schuldet., z.B. bei Auszahlungen im Rahmen sogenannter „Sabbaticals“ oder bei Vorruhestandsregelungen.
Was also tun mit den brachliegenden Zeitwertkontenmodellen?
Unser Lösungsvorschlag: Verwenden Sie das Guthaben aus dem Zeitwertkonto zur Finanzierung einer bAV-Zusage über die Deutsche Unterstützungskasse.
Umwandlungsoption vor Rentenbeginn:
Mit Hilfe des DUK:TantiemenModells – die Vorgehensweise:
Die GmbH beschließt eine „zweckfremde Verwendung“ des Zeitwertkontoguthabens.
Das hat zur Folge, dass das Guthaben nach Beschlussfassung in Form einer Gehalts-Sonderzahlung an die Geschäftsführerin bzw. den Geschäftsführer auszuzahlen ist.
Die Sonderzahlung wird mit Hilfe des Tantiemenmodells in eine Betriebsrentenzusage umgewandelt.
Ergebnis: das Guthaben wird zur Finanzierung einer beitragsorientierten Leistungszusage über die DUK verwendet, die pünktlich zum Rentenbeginn mit gleichbleibenden Beiträgen durch das umgewandelte Guthaben ausfinanziert ist.
Und: Bei Fälligkeit der Zusage kann eine Kapitalwahloption genutzt werden. Ausführliche Beschreibungen und Erklärungen zum DUK:TantiemenModell finden Sie auf unserer Webseite.
Optionen bei Rentenbeginn:
Möglichkeit 1: Firmenfinanzierte Zusage über die DUK Es wurde bereits bei Einrichtung des Zeitwertkontos bestimmt, dass ein zum Rentenbeginn vorhandenes Zeitwertkontoguthaben zwingend in eine betriebliche Altersversorgung überführt wird: Dann erteilt die GmbH eine firmenfinanzierte Zusage über die DUK, welche ab dem Folgemonat fällig wird und die durch eine sofort beginnende Rentenversicherung ausfinanziert wird.
Möglichkeit 2: Zusage aus Entgeltumwandlung über die DUK einrichten Es ist kein Verwendungszweck für das zum Rentenbeginn noch vorhandene Zeitwertkontoguthaben definiert: Dann wird das Guthaben in Form einer Gehalts-Sonderzahlung an die Geschäftsführerin bzw. den Geschäftsführer fällig. In diesen Fällen erteilt die GmbH eine aus Entgeltumwandlung in Höhe der Sonderzahlung heraus finanzierte Zusage über die DUK, welche ab dem Folgemonat fällig wird und welche ebenfalls durch eine sofort beginnende Rentenversicherung ausfinanziert wird. Gut zu wissen: Da es sich in den Fällen der Entgeltumwandlung stets um eine Umwandlung von der Höhe nach angemessenem Entgelt handelt, ist ebenfalls sicher gestellt,
dass die Höhe der Zusage steuerlich angemessen ist (BMF-Schreiben VB2-S2176-13/04 vom 3.11.2004, Randziffer 18) und
dass der Erdienungszeitraum steuerlich anerkannt wird (BFH-Urteil IR89/15 vom 7.3.2018) – auch bei einer Entgeltumwandlung zugunsten einer sofort fällig werdenden Zusage.
Nebeneffekt: Beraterinnen und Berater, die auf diese Möglichkeiten aufmerksam machen, profilieren sich und zeigen eine hohe Beratungskompetenz.
Bitte wenden Sie sich bei Fragen oder bei Wünschen zu diesem Thema herzlich gern an Andreas Olm unter a.olm@deutsche-ukasse.de oder 040-696 355 511.
Betriebliche Benefits stehen hoch im Kurs, etwa die Altersvorsorge, die Krankenversicherung und die Arbeitskraftabsicherung. Ein neuer Trend ist die einkommensabhängige Hinterbliebenenabsicherung nach angelsächsischem Vorbild, die seit einiger Zeit auch hierzulande immer stärker nachgefragt wird.
Wie kommt es zu diesem Trend?
Im angelsächsischen Raum sind Hinterbliebene nicht so wie bei uns über gesetzliche Sozialsysteme abgesichert – dort ist die Hinterbliebenenabsicherung schon immer eine Säule der betrieblichen Vorsorge gewesen als fester Bestandteil des Arbeitsvertrages und von den Unternehmen finanziert. Dabei orientiert sich die zugesagte Hinterbliebenenleistung regelmäßig am Einkommen und beträgt etwa das ein- bis zweifache des Jahresgehaltes als einmaliges Todesfallkapital. Inzwischen hat der stetig steigende Wettbewerb um die besten Köpfe dafür gesorgt, dass das Modell der Hinterbliebenenabsicherung nach angelsächsischem Modell auch in Deutschland immer häufiger als Instrument zur Personalbindung und Personalgewinnung zum Einsatz kommt.Allen voran waren es multinational agierende Unternehmen, die dieses System bereits in vielen Ländern eingesetzt haben und nun auch regelmäßig ihrer Belegschaft in Deutschland eine einkommensabhängige Hinterbliebenenabsicherung anbieten. Und als logische Folge daraus interessieren sich auch immer mehr deutsche Unternehmen für eine firmenfinanzierte Hinterbliebenenversorgung nach angelsächsischem Modell. Auf diese Entwicklung antwortet die Kooperation zwischen der DUK und der InterRisk Lebensversicherungs-AG mit ihrem neuen Konzept der einkommensabhängigen Risikoabsicherung.
Welche Idee steht hinter dem Konzept?
Die Kooperation von InterRisk und DUK zur einkommensabhängigen Risikoabsicherung beruht auf Bilanzneutralität und einem minimalem Verwaltungsaufwand. In diesen zwei wesentlichen Punkten unterscheidet sich unser Konzept von den gängigen Lösungen, die im Kollektiv über eine Pensionszusage gelöst werden. Dabei werden die Zusagen des Unternehmens bilanzneutral und schlank über die DUK durchgeführt und einzeln mit den flexiblen und individuellen Rückdeckungsversicherungen der InterRisk kongruent ausfinanziert. Eine weitere Besonderheit besteht darin, dass sowohl einjährig kalkulierte Tarife als auch Tarife, die bis zum Rentenalter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kalkuliert sind, genutzt werden können. Diese Aspekte sind Unternehmern und Personalverantwortlichen im Rahmen der betrieblichen Vorsorge sehr wichtig.
Welches Modell wird zurzeit am häufigsten genutzt?
Das zurzeit gängigste Modell im deutschen Markt ist die Zusage einer Hinterbliebenenleistung über den Durchführungsweg der Pensionszusage. Doch dieser Weg hat einen großen Nachteil – weder in der Anwartschaftsphase noch in der Leistungsphase kann eine Bilanzneutralität hundertprozentig garantiert werden. Um die Bilanzberührungsrisiken in der Anwartschaftsphase zu minimieren, werden die Zusagen zunächst auf ein Jahr befristet. In der Praxis müssen diese revolvierenden Pensionszusagen Jahr für Jahr mit jedem einzelnen Mitarbeitenden vertraglich erneuert werden. Denn nur dann, wenn in der Zusage klar und eindeutig zu verstehen ist, dass ein nur einjähriger Schutz durch die geleistete Beitragszahlung gewährt werden soll, kann bei wiederholter Erteilung einer einjährigen Pensionszusage unter Beachtung der zwingenden Vorbehalte der Befristung, der Freiwilligkeit, dem fehlenden dauerhaften Bindungswillen sowie unter Verwendung der doppelten Schriftformklausel die Entstehung einer betrieblichen Übung verhindert werden. Ein weiteres Risiko besteht dann, wenn Freiwilligkeit und Befristung der Zusage arbeitsrechtlich nicht korrekt formuliert werden. Wer eine hundertprozentige Bilanzneutralität für seine betriebliche Vorsorge und die Hinterbliebenenabsicherung wünscht, kann dies im Grunde nur mit der Rückdeckung über die Unterstützungskasse erreichen.
Welche weiteren Risiken bestehen bei der Hinterbliebenenabsicherung über eine Pensionszusage?
Neben dem Risiko der Bilanzberührung ist der Verwaltungsaufwand ein großer Nachteil. Die Betriebe müssen Jahr für Jahr die Freiwilligkeit und Befristung mit jedem einzelnen Mitarbeitenden für die Pensionszusage erneuern. Nicht nur bei Belegschaften von mehreren Tausend Menschen leuchtet ein, dass dieser Verwaltungsaufwand kaum zu leisten ist. Ganz abgesehen davon, dass unbedingt von jedem Beschäftigten eine Unterschrift vorliegen muss. Für jede fehlende schriftliche Zustimmung besteht die Gafahr, dass das Unternehmen eine Rückstellung bilden muss. In welcher Höhe genau diese Rückstellung zu kalkulieren ist, stellt die Unternehmen vor eine weitere Herausforderung, da es sich um eine Zusage auf ein Todesfallkapital handelt. Hierfür muss bei einer Pensionszusage für die Darstellung in den Bilanzen Jahr für Jahr die Eintrittswahrscheinlichkeit des Versterbens für jeden Mitarbeitenden kalkuliert und der entsprechende Betrag rückgestellt werden. Dieser enorme Verwaltungsaufwand entfällt bei der Unterstützungskasse. Ein weiteres Problem kann den Unternehmen aus der Wiederholung, also der jährlichen Erneuerung der Zusage erwachsen – Stichwort: “betriebliche Übung”. Die Gefahr besteht, dass bei regelmäßiger Wiederholung von einer betrieblichen Übung gesprochen werden kann. Dann bestünde dem Grunde nach eine Rückstellungspflicht und die Bilanzneutralität ginge verloren. Auch in punkto betrieblicher Übung liegt daher der Vorteil bei der Unterstützungskasse. Die unbefristete Zusage gilt solange die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter dem Betrieb angehört. Ein Beispiel dafür, dass ein Unternehmen unfreiwillig in die betriebliche Übung “rutschen” kann, sind multinational aufgestellte Unternehmen. Nämlich dann, wenn das Unternehmen in vielen Ländern der Belegschaft bereits eine firmenfinanzierte Zusage Hinterbliebenenabsicherung nach angelsächsischem Modell erteilt hat und dies nun auch in Deutschland einführen möchte. Das Gleiche gilt, wenn in einem Unternehmen eine Hinterbliebenenabsicherung nach angelsächsischem Modell im Rahmen einer Versorgungsordnung oder Betriebsvereinbarung eingerichtet wird.
In beiden Fällen ist davon auszugehen, dass das Unternehmen beabsichtigt, die Hinterbliebenenabsicherung für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses zu erteilen. Und dann ist die Zusage nicht mehr – auch nicht durch einen Freiwilligkeitsvorbehalt – auf die Dauer von einem Jahr begrenzbar.
Folge: betriebliche Übung ab dem 4. Jahr und dem Grunde nach eine Verpflichtung zur Rückstellungsbildung.
Aus all diesen Risiken ergeben sich aus unserer Sicht klare Vorteile für das Konzept über die DUK. Zusage und Leistung sind für jedes Einzelrisiko hundertprozentig durch eine Rückdeckungsversicherung kongruent gedeckt.
Im Jahresabschluss beschränken sich die Angaben auf die Information über die Existenz der Versorgungszusagen und den „automatischen Nullausweis“ durch die leistungskongruente Rückdeckung – demzufolge werden weder die Steuerbilanz noch die Handelsbilanz tangiert.
Bilanzneutralität geht also mit der DUK?
Unternehmen, die ihre betriebliche Vorsorge über die DUK gestalten, sind auf der sicheren Seite. Der unmittelbare Bilanzausweis ist sowohl in der Anwartschaftsphase als auch im Leistungsfall ausgeschlossen – genauso wie das Risiko der “betrieblichen Übung”. Der große Vorteil liegt bei unserem Konzept auf der Kalkulation des Einzelrisikos und der kongruenten Rückdeckung.Lösungen, die kollektiv auf Schadensversicherungsbasis kalkuliert werden, können diese Sicherheit nicht geben.Unternehmen, die unser Konzept einsetzen, gewinnen mit der einzelvertraglich rückgedeckten Unterstützungskassenzusage eine dauerhafte Planungs- und Rechtsicherheit.Ein Sachverständiger hat uns attestiert, dass die einkommensabhängige Risikoabsicherung über die Deutsche Unterstützungskasse in Kooperation mit der InterRisk gegenüber einer Direktzusage vorteilhafter ist. Das Gutachten stellen wir Interessierten auf Wunsch zur Verfügung.
Vorteile der Hinterbliebenenabsicherung mit der InterRisk und DUK
Bilanzneutralität in Anwartschaft und Leistungsfall (nur „Nullausweis“).
Kein Risiko einer betrieblichen Übung (dauerhafte Zusage).
Kein Verwaltungsaufwand mit Freiwilligkeitsvorbehalt.
Kein Bilanzierungsrisiko bei fehlendem Freiwilligkeitsvorbehalt.
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Sie kennen den Formulargenerator noch nicht?
Glauben Sie uns, es lohnt sich – schneller und unkomplizierter kann eine Unterstützungskassenzusage wahrscheinlich nicht vorbereitet werden!
Der Formulargenerator erzeugt einen Zip-Ordner mit vorausgefüllten PDF-Dateien, die DSGVO-konform mit einem Passwort geschützt werden können. Der Zip-Ordner enthält sämtlichen Unterlagen, die zur Einrichtung der Zusagen benötigt werden. Für die überwiegende Zahl der Versicherungspartner können über den Formulargenerator ebenfalls die Rückdeckungsversicherungen berechnet und Antragsunterlagen erstellt werden.
Außerdem können bereits angelegte Versorgungszusagen verwaltet bzw. ergänzen und gespeicherte Vorgänge aktualisiert oder finalisiert werden.
Lassen Sie sich den Formulargenerator im Rahmen eine 45-minütigen Webinares vorstellen oder kontaktieren Sie René Krüger unter r.krueger@deutsche-ukasse.de– er wird mit Ihnen kurzfristig eine online-Vorführung vereinbaren.
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Was bedeutet "gesetzliche Unverfallbarkeit"?
Erworbene Anwartschaften aus einer Versorgung über die DUK bleiben einer ausgeschiedenen Mitarbeiterin (Versorgungsanwärterin) bzw. einem ausgeschiedenen Mitarbeiter (Versorgungsanwärter) unwiderruflich erhalten, sobald diese "gesetzlich unverfallbar" geworden sind.
Wenn bei Ausscheiden die "gesetzliche Unverfallbarkeit" (s. unten) festgestellt wird, dann gilt bei Zusagen über die DUK gemäß Ziffer 7. letzter Absatz des Leistungsplans:
"Ansonsten sind die Versorgungsanwartschaften gemäß der Regelung in § 2 Abs. 5 BetrAVG in der Höhe aufrecht zu erhalten, wie sie durch die Rückdeckungsversicherung aus den Beiträgen finanziert sind, die vereinbarungsgemäß bis zum Ausscheiden aus den Diensten des Trägerunternehmens fällig geworden sind. Dazu wird die Rückdeckungsversicherung beitragsfrei gestellt. ..."
Sprich: Die Zusage an die Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter bleibt in der Höhe erhalten, wie sie auf Basis der bis zum Ausscheiden gezahlten Beiträge ausfinanziert ist und sich garantierte Werte in der Rückdeckungsversicherung zum Rentenbeginn ergeben.
UND: Sämtliche darüber hinausgehende Wertentwicklungen und Überschüsse in der Rückdeckungsversicherung erhöhen die Versorgungszusage der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters weiterhin bis zum Rentenbeginn.
Der Zeitpunkt, ab wann eine Versorgungszusage bei Ausscheiden einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters gesetzlich unverfallbar wird, richtet sich nach der Finanzierungsart.
Bei Zusagen aus Entgeltumwandung:
Bei Zusagen, die durch Entgeltumwandlung von der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter finanziert werden, sind die Anwartschaften von Beginn an gesetzlich unverfallbar.
Bei firmenfinanzierten Zusagen:
Bei firmenfinanzierten Versorgungen, die seit dem 1. Januar 2018 erteilt wurden, behält die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter eine gesetzlich unverfallbare Anwartschaft, wenn die Zusage bei Ausscheiden bereits 3 Jahre bestanden und die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter bei Ausscheiden das 21. Lebensjahr vollendet hat.
Vertraglich können günstigere Fristen, bis hin zur sofortigen Unverfallbarkeit, vereinbart werden ("vertragliche Unverfallbarkeit").
Firmenfinanzierte Zusagen, die zwischen dem 31. Dezember 2008 und dem 1. Januar 2018 erteilt wurden, werden gesetzlich unverfallbar, wenn die Zusage bei Ausscheiden bereits 5 Jahre bestanden und die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter bei Ausscheiden das 25. Lebensjahr vollendet hat.
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Wie funktioniert das Konzept der kongruent rückgedeckten Versorgung in der Deutschen Unterstützungskasse (DUK)?
Die Unterstützungskasse ist der älteste der fünf durch das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) anerkannten Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung (bAV) in Deutschland.
Eine Unterstützungskasse ist gemäß § 1b Abs. 4 BetrAVG eine mit Sondervermögen ausgestattete, rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die die Durchführung einer Versorgungszusage für ein Unternehmen (Trägerunternehmen) organisiert und betriebliche Versorgungsleistungen an Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter und gegebenenfalls deren Hinterbliebene durchführt. Die Unterstützungskasse stellt stets ein eigenständiges, unabhängiges Rechts- und Steuersubjekt dar und kann in Form einer GmbH, eines eingetragenen Vereins oder einer Stiftung organisiert sein.
Die Deutsche Unterstützungskasse e.V. (DUK) ist ein eingetragener Verein und wurde im Jahre 2004 als versicherungsförmige, kongruent rückgedeckte Unterstützungskasse gegründet. Hauptwesensmerkmal der kongruent rückgedeckten Unterstützungskasse ist, dass eventuelle finanziellen Risiken, die für das Trägerunternehmen aus der erteilten Versorgungszusage heraus resultieren können, komplett auf Versicherungsunternehmen ausgelagert werden.
Das wird von der DUK sichergestellt, indem die vom Trägerunternehmen erteilten Renten- oder Alterskapitalzusagen, sowie etwaig zugesagte Invaliditätsversorgungen und Hinterbliebenenversorgungen vollständig über garantierte Leistungen aus den hierfür abgeschlossenen Rückdeckungsversicherungen abgesichert werden (s. hierzu Ziffer 3.3. des Leistungsplans der DUK).
Ergebnis: Bei Eintritt des Versorgungsfalles ist die versprochene Leistung und die Leistung aus der Rückdeckungsversicherung stets deckungsgleich (kongruent).
Das Trägerunternehmen leistet zur Finanzierung der Versorgungsleistungen Beiträge für die Rückdeckungsversicherungen an die DUK, welche im Versorgungsfall die Auszahlung der Versorgungsleistungen übernimmt. Die Beiträge zur Ausfinanzierung der Versorgungszusagen können entweder durch Entgeltumwandlung oder vom Trägerunternehmen – oder auch durch eine Kombination aus Beidem – geleistet werden.
Übrigens: die DUK bietet mit dem Konzept der kongruenten Rückdeckung den Vorteil, dass die Versorgungszusagen – im Gegensatz zur Pensionszusage und zur pauschaldotierten Unterstützungskasse – vollständig steuerwirksam, periodengerecht und bilanzneutral ausfinanziert werden können ohne steuerliche Begrenzung des § 3 Nr. 63 EStG für Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds.
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Entgeltumwandlung im 2. Dienstverhältnis – das geht mit der DUK!
In vielen Familienunternehmen und bei selbstständigen Personen bilden mitarbeitende Ehepartnerinnen bzw. Ehepartner und Lebensgefährtinnen bzw. Lebensgefährten eine wichtige Stütze – häufig in einem sogenannten „zweiten Dienstverhältnis“. Steuerlich gesehen ist dies zumeist uninteressant, denn für das zweite und jedes weitere Beschäftigungsverhältnis gilt die Steuerklasse 6, die Steuerklasse mit den höchsten Abzügen.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einem Zweitdienstverhältnis haben einen Anspruch auf Betriebsrente durch Entgeltumwandlung.
Gemäß Paragraph 1a des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einem Zweitdienstverhältnis, sowie auch alle anderen „Mehrfachbeschäftigten“, einen Anspruch auf eine Betriebsrente durch Entgeltumwandlung.
Erstaunlicherweise aber kommt die Entgeltumwandlung im 2. Dienstverhältnis trotz der enormen steuerlichen Effekte in Steuerklasse 6 so gut wie nicht zum Einsatz.
Woran liegt das?
An dieser Stelle möchten wir mit einem Irrglauben aufräumen. Wir hören nämlich regelmäßig von Beraterinnen bzw. Beratern – und sogar von Steuerberaterinnen und Steuerberatern – die Aussage, dass Entgeltumwandlung steuerlich nur im ersten Dienstverhältnis zugelassen ist.
Aber: Das ist ein Irrtum!
Richtig ist, dass die Direktversicherung gemäß Paragraph 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz (EStG) und die damit verbundenen Steuer- und Sozialversicherungsvorteile nur im ersten Dienstverhältnis steuerlich begleitet sind.
Aber diese Beschränkung auf das erste Dienstverhältnis gilt eben nur für die Direktversicherung, die Pensionskasse und den Pensionsfonds und nicht für die DUK!
Hier die aktuellen Werte für Entgeltumwandlung in 2024:
bis 302 Euro pro Monat bzw. 3.624 Euro im Jahr werden bei Entgeltumwandlung über die DUK weder Steuern noch Sozialversicherungsbeiträge fällig (4% der Renten BBG West).
darüber hinaus ist Entgeltumwandlung über die DUK nur noch steuerfrei* – Sozialversicherungsbeiträge fallen an.
Zusammengefasst:
Über die DUK können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auch in einem Zweitdienstverhältnis die steuerlichen Vorteile der Entgeltumwandlung ohne Begrenzung nutzen und bis maximal vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze Sozialabgaben sparen.
Übrigens: besonders interessant wird es, wenn im 1. Dienstverhältnis eine Direktversicherung und im 2. Dienstverhältnis eine Versorgung über die DUK vereinbart wird. Dann kann die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter nämlich die staatliche Förderung beider Durchführungswege auf seinem Altersvorsorgekonto verbuchen: zweimal bis maximal vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze über die Direktversicherung und über die Deutsche Unterstützungskasse. [Ab „zweimal. bis vier…“ auf Pop-Up Fenster verlinken mit Inhalt Frage „Mit der DUK sozialversicherungsbeitragsfreie Entgeltumwandlung verdoppeln – 2 x 4%“]
*Die steuerlich geförderte Entgeltumwandlung ist für Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds gemäß § 3 Nr. 63 EStG auf 8% der Renten BBG pro Jahr begrenzt, in der Unterstützungskasse gibt es keinerlei steuerliche Begrenzung.
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Unter welchen Umständen dürfen selbständige und freiberuflich tätige Personen eine Zusage über die DUK erhalten?
Grundsätzlich fallen unter das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz, BetrAVG) ausschließlich Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einem „Arbeitsverhältnis“. Diese Definition in Satz des § 17 BetrAVG (Persönlicher Geltungsbereich) schließt zunächst selbständige und freiberuflich tätige Personen aus.
Allerdings ist in Satz 2 des § 17 BetrAVG geregelt, dass „Personen, die nicht Arbeitnehmer sind“ (also: selbständige und freiberuflich tätige Personen) dann gemäß BetrAVG eine Versorgungszusage von einem Unternehmen erhalten dürfen, wenn ihnen die Zusage „aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen“ erteilt wird.
Hierfür kommen zunächst alle fünf Durchführungswege der Betrieblichen Altersversorgung (bAV) in Frage. Aus steuerlichen Gründen sind die versicherungsförmigen Durchführungswege (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds) aber nicht zu empfehlen. Denn um die Steuerfreiheit des § 3 Nr. 63 EStG nutzen zu können, muss es sich um ein erstes Arbeitsverhältnis handeln. Selbstständig und freiberuflich tätige Personen haben kein Arbeitsverhältnis im Sinne dieser Vorschrift mit dem Unternehmen. Folglich können sie nicht von der Steuerfreiheit profitieren – Effekt: Sowohl die Beiträge zur Ausfinanzierung der Betriebsrente, als auch die Rente selbst wären steuerpflichtig.
Wird die Betriebsrente dagegen mit Hilfe einer Zusage über die DUK aufgebaut, sind die Beiträge des Unternehmens für die selbständige bzw. freiberuflich tätige Person insgesamt steuerfrei und erst die spätere Betriebsrente unterliegt der Besteuerung.
Was heißt das konkret?
Bei allen auf Dauer angelegten Geschäftsbeziehungen zwischen einem Unternehmen und einer selbständigen bzw. freiberuflich tätigen Person kann grundsätzliche eine Zusage über die DUK eingerichtet werden.
Beispiele sind:
Handelsvertreterin bzw. -vertreter (Vorsicht: Scheinselbständigkeit!)
Handelsmaklerin bzw. -makler
Wirtschaftsprüferin bzw. -prüfer
Steuerberaterin bzw. -berater
Rechtsanwältin bzw. Rechtsanwalt
Lohnbuchhaltungsbüros
Facility Management
mit
Werk- oder Dienstvertrag
Dauerberatungsvertrag (z. B. Rechtsanwältin bzw. Rechtsanwalt)
stetigem Auftragsverhältnis zum Unternehmen
enger Vertragsbeziehung
Es sollte also zum Unternehmen, das die Zusage erteilt, eine enge Vertragsbeziehung bestehen, durch welche regelmäßige Aufträge und Einkünfte zu erwarten sind. Ebenfalls sollten die Einkünfte aus dieser Vertragsbeziehung der Höhe nach eine wichtige Rolle für den Lebensunterhalt spielen.
Dann kann vereinbart werden, dass ein bestimmtes Pauschalhonorar als firmenfinanzierte beitragsorientierte Leistungszusage direkt in DUK fließt.
Wichtig: die selbständig bzw. freiberuflich tätige Person sollte nicht für ein Unternehmen, sondern regelmäßig für mehrere Unternehmen tätig sein. Dann liegt in der Regel keine echte Selbstständigkeit vor. Wird dagegen die selbständig bzw. freiberuflich tätige Person nur für einen einzigen Auftraggeber tätig, kann schon die Einrichtung einer Versorgungszusage über die DUK für das Vorliegen einer Scheinselbstständigkeit sprechen. Aber auch Handelsvertreterinnen und Handelsvertreter, die nur für ein Unternehmen tätig sind, können unter bestimmten Voraussetzungen eine Zusage über die DUK erhalten.
Die Abgrenzung ist mitunter kompliziert. Vor Einrichtung einer Versorgungszusage an eine selbständige bzw. freiberuflich tätige Person empfehlen wir daher juristische Unterstützung einzuholen. Auch eine Steuerberaterin bzw. ein Steuerberater sollte hinzugezogen werden.
Werden alle Punkte beachtet, kann eine selbständige bzw. freiberuflich tätige Person eine firmenfinanzierte Altersvorsorge über die DUK aufbauen.
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Mit der DUK sozialversicherungsbeitragsfreie Entgeltumwandlung verdoppeln – 2 x 4%
Vorab: Der Wert der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung West (Renten BBG) beträgt in 2024 7.550 Euro pro Monat.
Die Renten BBG bestimmt den Betrag, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer staatlich gefördert in die betriebliche Altersversorgung (bAV) investieren dürfen.
Hier die aktuellen Werte für die staatlich geförderte Entgeltumwandlung bei Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds:
bis 302 Euro pro Monat bzw. 3.624 Euro im Jahr werden bei Entgeltumwandlung weder Steuern noch Sozialversicherungsbeiträge fällig (4% der Renten BBG).
darüber hinaus ist Entgeltumwandlung nur noch steuerfrei* – Sozialversicherungsbeiträge fallen an.
Situation: Immer mehr Menschen bauen inzwischen mit Entgeltumwandlung über eine Direktversicherung eine staatlich geförderte Altersversorgung auf und nutzen die ersten 4% der Renten BBG aus.
Nicht zuletzt wegen des 15%igen Zuschusses, den Firmen seit 1. Januar 2019 für Neuzusagen zu leisten verpflichtet sind.
Aber: Oberhalb von 4% der Renten BBG werden bei Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge fällig werden und deswegen wird von weiterer Entgeltumwandlung häufig Abstand genommen.
Eine Lösung aus unserer Sicht: Kombination von DUK und Direktversicherung – 2 x 4%
Denn: Wenn die DUK neben der Direktversicherung für Entgeltumwandlung genutzt werden darf, dann stehen weitere 4% der Beitragsbemessungsgrenze steuer-und sozialabgabenfrei für eine Entgeltumwandlung zur Verfügung.
„Werden mehrere Durchführungswege nebeneinander praktiziert (z.B. Direktzusage bzw. Unterstützungskassenversorgung neben Pensionskasse, Pensionsfonds oder Direktversicherung), gelten für jeden Durchführungsweg die in den Gesetzen oder Verordnungen genannten Grenzen.“, (Ziffer 7, Absatz 1).
„Bei einer Kumulierung der maßgebenden Freibeträge berechnet sich demnach der kalenderjährlich maximal anzusetzende Freibetrag eines Arbeitnehmers aus 2 x 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung.“, (Ziffer 7, Absatz 2).
Sprich: Wenn die DUK neben der Direktversicherung genutzt werden darf, können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
sowohl 4% der Renten BBG in der Direktversicherung,
als auch 4% der Renten BBG über die DUK
steuer- und sozialabgabenfrei Gehalt umwandeln, also 2 x 302 Euro pro Monat bzw. insgesamt 2 x 3.624 Euro in 2024 .
Nebeneffekte:
Unternehmen, die Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern „2 x 4 %“ ermöglichen, erfahren eine höhere Wertschätzung.
Beraterinnen und Berater, die auf diese Möglichkeit aufmerksam machen, profilieren sich und zeigen eine hohe Beratungskompetenz.
Übrigens: Ersparnis Sozialversicherungsanteile pro 100 Euro umgewandeltem Entgelt
Unser Vorschlag: aus der Ersparnis werden die Kosten (DUK, PSV) und ein Zuschuss in Höhe von 15-20% finanziert – eine Zusatzrente für Mitarbeitende ohne Zusatzkosten für das Unternehmen.
Ergebnis: Unternehmen erhalten auf diese Weise ein kostenloses Instrument zur Personalbindung und Personalgewinnung – steigern ihre Attraktivität.
Und: Beraterinnen und Berater vergrößern mit „2 x 4%“ ihr Vertriebspotential – steigern den Ertrag.
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Warum sollten die Rückdeckungsversicherungen an die Versorgungsanwärterinnen bzw. Versorgungsanwärter verpfändet werden?
Die erworbenen Versorgungsanwartschaften sind immer dann zusätzlich abgesichert, wenn die abgeschlossene Rückdeckungsversicherung von der DUK an die Versorgungsanwärterin bzw. den Versorgungsanwärter verpfändet wurde. Über eine solche Verpfändungsvereinbarung wird ein erstrangiges Pfandrecht an der Rückdeckungsversicherung eingeräumt.
Wir empfehlen den Abschluss einer Verpfändungsvereinbarung aus folgenden Gründen:
HAUPTGRUND: Bedingung für den „automatischen Nullausweis“ in der Anhangsbetrachtung der Handelsbilanz*.
zusätzliche Sicherungsmaßnahme für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführerinnen/-Geschäftsführer bzw. beherrschende Vorstandsmitglieder, die bei Insolvenz des Trägerunternehmens nicht unter den Schutz des PSV fallen.
Vermögenssicherung für alle Versorgungsanwärterinnen und Versorgungsanwärter bei Insolvenz der Unterstützungskasse.
die Einstandspflicht des PSV ist „gedeckelt“ auf das 3-fache der monatlichen Bezugsgröße gemäß §18 SGB IV bei Rentenzusagen.
in den ersten zwei Jahren nach Erteilung der Zusage ist die Einstandspflicht des PSV darüber hinaus begrenzt
auf 4% der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung bei Entgeltumwandlung.
auf Übertragungswerte bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung bei Übertragungen von Versorgungszusagen.
* Erklärung zu der Verpflichtung eine Unterstützungskassenzusage im Anhang der Handelsbilanz zu betrachten:
Bei allen Unternehmen, die verpflichtet sind eine Handelsbilanz zu erstellen, MUSS die Zusage über eine Unterstützungskasse (Stichwort: „mittelbare Verpflichtung“) im Anhang der Handelsbilanz betrachtet werden (gemäß Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch (EHGB) Artikel 28, Absatz 2).
Hierzu ist bei einer Versorgungszusage im Durchführungsweg der Unterstützungskasse jedes Jahr mit Hilfe des sogenannten „Barwert-Verfahrens“ über ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen das Verhältnis zu bestimmen zwischen der bisher erdienten Versorgung (Verpflichtung) und den Vermögenswerten, die zum Ausfinanzieren der Verpflichtung zur Verfügung stehen (z.B. Guthaben in der Rückdeckungsversicherung).
Sofern – wie bei der DUK – eine kongruente Rückdeckung der Verpflichtung aus der Zusage vorliegt UND die Rückdeckungsversicherung an die Versorgungsanwärterin bzw. den Versorgungsanwärter verpfändet ist, darf der „automatische Nullausweis“ erfolgen (gem. Saldierungsgebot im BilMOG bei vollständig kongruenter Rückdeckung und Verpfändung der RDV, siehe hierzu auch „Wie funktioniert das Konzept der kongruent rückgedeckten Versorgung in der Deutschen Unterstützungskasse (DUK)?„.
Soll heißen: nur weil die Rückdeckungsversicherung nicht verpfändet ist, MUSS – obwohl es sich um eine kongruent rückgedeckte Zusage handelt – jedes Jahr von einem Wirtschaftsprüfungsunternehmen bestätigt werden, dass die Versorgung zu 100% ausfinanziert ist.
Wir glauben, dass dies absolut unnötigen Aufwand und überflüssige Kosten verursacht und empfehlen deswegen dringend die Verpfändung der Rückdeckungsversicherungen.
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Wenn ein Unternehmen insolvent ist – was ist der Pensionssicherungsverein (PSV)?
Die Vergangenheit hat gelehrt, dass auch vermeintlich gesunde Unternehmen insolvent werden können. Versorgungsanwärterinnen und Versorgungsanwärter mit unverfallbaren Anwartschaften sowie Betriebsrentnerinnen und -rentner erhalten trotzdem ihre Leistungen aus den Versorgungszusagen der betrieblichen Altersversorgung. Sie sind nämlich über den Pensions-Sicherungs-Verein aG (PSV) abgesichert.
Der PSV ist der seit 1974 gesetzlich vorgeschriebene Träger der Insolvenzsicherung für Zusagen der betrieblichen Altersversorgung (bAV).
PSV-gesichert und PSV-beitragspflichtig sind Zusagen über die Durchführungswege
Direktzusage (auch Pensionszusage genannt),
Unterstützungskasse,
Pensionsfonds,
Pensionskasse.
Finanziert wird die Insolvenzsicherung aufgrund gesetzlicher Verpflichtung (§§7-15 des BetrAVG) seitens der Unternehmen, die sicherungspflichtige Versorgungszusagen erteilt haben. Und zwar über eine jährliche Umlage (PSV-Beitrag), die sich an der Zahl der Vorjahresinsolvenzen orientiert.
Die Höhe des gesetzlichen Insolvenzschutzes ist begrenzt und beträgt höchstens das 3-fache der im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit maßgebenden monatlichen Bezugsgrößen gem. § 18 SGB IV. Der Höchstanspruch gegen den PSVaG im Jahr 2023 beträgt demnach höchstens 10.185 € Rente pro Monat (alte Bundesländer) bzw. 9.870 € Rente pro Monat (neue Bundesländer). Kapitalleistungen sind in Renten umzurechnen (empfohlener Link auf der Website das PSV: Fragen und Antworten rund um den PSV).
Wichtig für Versorgungsanwärterinnen und Versorgungsanwärter, die nicht unter den Schutz der PSV fallen, z.B. beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer:
Die DUK darf aufgrund ihrer Satzung (§2 Absatz 2) Versorgungsanwartschaften insolventer Trägerunternehmen weiter verwalten, auch nach Auflösung des Trägerunternehmens.
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Welche Vorteile kann eine Entgeltumwandlung über die DUK im Vergleich zu privater Altersversorgung bieten?
Die Vorteile der Entgeltumwandlung über die DUK im Vergleich zu „privater Altersvorsorge“ liegen im Wesentlichen in der nachgelagerten Besteuerung und lassen sich in zwei Bereiche einteilen:
Stundungseffekt: Steuern, die in dem Monat der Entgeltumwandlung fällig gewesen wären, werden bis zum Rentenbeginn gestundet und stattdessen über die DUK in Rückdeckungsversicherungen „angelegt“.
Reduktion der Steuerbelastung: Bei der Entgeltumwandlung „tauscht“ die Versorgungsanwärterin bzw. der Versorgungsanwärter die Spitzensteuerbelastung „von Heute“ gegen Durchschnittssteuern in der Rentenphase ein. Wie geht das?
Die umgewandelten Entgelte reduzieren den Bruttolohn „oben“ und hätten dem individuellen Spitzensteuersatz unterlegen (Stichwort: Steuerprogression).
Stattdessen fallen bei der Besteuerung der Betriebsrente über die DUK lediglich Durchschnittssteuern an, denn die Betriebsrente wird in der Rentenphase gleichberechtigt mit den anderen Einkunftsarten betrachtet – ein lukrativer Tausch!
Durch diese beiden Effekte wird regelmäßig bei gleicher Nettobelastung in der Ansparphase eine spürbar höhere Altersversorgung erreicht.
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Kann die DUK beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführerinnen und -Geschäftsführern echten Insolvenzschutz bieten?
Unsere Antwort lautet: Ja, unter der Voraussetzung, dass die Versorgungsansprüche unverfallbarsind.
Situation Bei Insolvenz eines Trägerunternehmens, das eine Versorgungszusage an eine beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführerin bzw. an einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer erteilt hat, versuchen Insolvenzverwalter regelmäßig die Vermögenswerte aus den Rückdeckungsversicherungen der DUK zur Insolvenzmasse zu ziehen.
Dieser Aufforderung zur „Auskehrung“ der Guthaben aus den Rückdeckungsversicherungen können wir auf Basis höchstrichterlicher Rechtsprechung entgegentreten. Hier dieHerleitung:
Zuerst stellen wir fest, dass die Ansprüche aus der Versorgungszusage an die beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführerin bzw. an den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer unverfallbar geworden sind bzw. von Anfang an waren und belegen dies mit Hilfe der vorliegenden Vereinbarungen.
Dann stellen wir fest, dass die Guthaben aus der von der DUK als Versicherungsnehmerin abgeschlossenen Rückdeckungsversicherungen gar nicht in die Insolvenzmasse fallen können, weil sie dem Trägerunternehmen nicht zustehen und im Übrigen an die Gesellschafter-Geschäftsführerin bzw. an den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer verpfändet sind (siehe hierzu auch „Warum sollten die Rückdeckungsversicherungen an die Versorgungsanwärterinnen bzw. Versorgungsanwärter verpfändet werden?„).
Und da die Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung nicht dem Trägerunternehmen zustehen, kann das Trägerunternehmen und somit auch ein Insolvenzverwalter im Namen des Trägerunternehmens nicht über diese Ansprüche verfügen.
Ergänzend verweisen wir auf §§ 2, 7 und 8 unserer Satzung. Danach darf die DUK ausschließlich und unabänderlich Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an Versorgungsanwärterinnen bzw. Versorgungsanwärter erbringen. Leistungen an Trägerunternehmen sind auch satzungsgemäß ausgeschlossen, es sei denn, dass Kassenvermögen oberhalb der Grenze von 125 % des zulässigen Kassenvermögens vorhanden ist. Bei den Zusagen, die die DUK verwaltet, ist das tatsächliche und das zulässige Kassenvermögen einheitlich mit dem Deckungskapital der Rückdeckungsversicherung anzusetzen, so dass sich keine Überdotierung ergibt (siehe hierzu auch „Wie funktioniert das Konzept der kongruent rückgedeckten Versorgung in der Deutschen Unterstützungskasse (DUK)?„.)
Ebenfalls verweisen wir auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (BAG, 29.9.2010, 3 AZR 107/08) in der das BAG die Klage eines Insolvenzverwalters zur Auskehrung des Rückkaufwertes einer Rückdeckungsversicherung letztinstanzlich abwies. Der Insolvenzverwalter hat hiernach keinen Anspruch auf die Auskehrung des Rückkaufswerts der Versicherung, mit dem die Anwartschaften auf Altersversorgung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Insolvenzschuldnerin von der Gruppenunterstützungskasse rückgedeckt wurde. Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 29.09.2010,(AZ: 3 AZR 107/08) auch für Personen geklärt, die nicht unter den Geltungsbereich des BetrAVG fallen, wie zum Beispiel beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführerinnen und -Geschäftsführer.
Insofern behaupten wir, dass die Vermögenswerte zur Ausfinanzierung einer Zusage über die DUK über den gesamten Zeitraum bis zur Fälligkeit in vollem Umfang insolvenzgeschützt sind – auch bei Zusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführerinnen und -Geschäftsführer sowie an beherrschende Vorstandsmitglieder.
Auch noch wichtig: Die DUK darf aufgrund ihrer Satzung (§2 Absatz 2) Versorgungsanwartschaften insolventer Trägerunternehmen weiter verwalten, auch nach Auflösung des Trägerunternehmens.
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Vertrag zur Durchführung
Der Vertrag zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung wird zwischen dem Trägerunternehmen und der DUK geschlossen - die DUK wird mit Hilfe dieser Vereinbarung beauftragt die vom Trägerunternehmens erteilten Versorgungszusage(n) durchzuführen und zu verwalten.
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Leistungsplan
Der Leistungsplan wird vom Trägerunternehmen ratifiziert und von der DUK gegengezeichnet – im Leistungsplan ist definiert, was als zugesagt gilt.
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Verpfändungsvereinbarung
Über die Verpfändungsvereinbarung wird dem Versorgungsanwärter ein erstrangiges Pfandrecht an der Rückdeckungsversicherung eingeräumt. Wir empfehlen den Abschluss einer Verpfändungsvereinbarung aus folgenden Gründen:
zusätzliche Sicherungsmaßnahme für Gesellschafter-Geschäftsführer, die bei Insolvenz des Trägerunternehmens nicht unter den Schutz des PSV a.G. fallen.
wichtig für den „automatischen Nullausweis“ in der Anhangsbetrachtung der Handelsbilanz.
Vermögenssicherung für alle Versorgungsanwärter bei Insolvenz der Unterstützungskasse.
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Vorgehensweise zur Einrichtung eines Treuhandkontos über den IWV:
Schritt 1: Die Rahmenvereinbarung zur Regelung der doppelten Treuhand wird dem Trägerunternehmen übergeben und verbleibt dort. Die Beitrittserklärung wird um die Teilnehmenden ergänzt und vom Trägerunternehmen als Treugeber unterzeichnet.
Schritt 2: Die Beitrittserklärung wird mit allen Unterlagen zur Einrichtung der Zusage an die DUK gesandt. Die DUK moderiert und steuert den Eröffnungsprozess des Treuhandkontos.
Schritt 3: Die Unterlagen zur Eröffnung des Treuhandkontos gehen an den IWV. Der IWV zeichnet die Beitrittserklärung als Treuhänder gegen und eröffnet das Treuhandkonto. Nachdem das Treuhandkonto auf den Namen des Treugebers eröffnet ist, wird uns die ebase Kontonummer durch den IWV mitgeteilt.
Schritt 4: Wir kommunizieren die Kontonummer an den Vermittler zur Weitergabe an das Trägerunternehmen. Das Trägerunternehmen kann nun den Gesamtbetrag zugunsten des Treuhandkontos überweisen.
Ab diesem Zeitpunkt zieht die DUK die Beiträge für die RDV beim Treuhänder ein („pay and forget“).