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Die DUK: FirmenRente  – unser firmenfinanziertes Baustein-Konzept zur Personalbindung

So kann firmenfinanzierte Betriebsrente ein intelligentes Investment in die Zukunftsfähigkeit von Unternehmen sein!

Situation: Seit einigen Jahren wird es für Unternehmen immer schwerer, offene Stellen neu zu besetzen. Und zwar völlig unabhängig davon, ob es sich um eine Position auf sachbearbeitender, gruppenleitender und abteilungsleitender Ebene handelt oder die einer Geschäftsführerin bzw. eines Geschäftsführers oder eines Vorstandsmitglieds.
Viele Studien und Umfragen belegen es, den weitaus besten Effekt für Personalbindung und Personalgewinnung erzielt eine firmenfinanzierte Betriebsrentenzusage.

ABER: Langfristige Verpflichtung wirkt auf manche Unternehmen abschreckend

Denn mit der Erteilung einer firmenfinanzierten Betriebsrente verpflichtet sich das Unternehmen verbindlich den zugesagten Betrag während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters aufzuwenden – auch in Jahren, in denen die Gewinnsituation nicht so rosig aussieht …

Die DUK:FirmenRente löst dieses Dilemma – das Baustein-Prinzip
Mit dem Konzept der DUK:FirmenRente kann die Personalbindungswirkung einer firmenfinanzierten Zusage genutzt werden, ohne dass die zukünftige finanzielle Verpflichtung zur Belastung wird, weil jeder vom Unternehmen zugesagte Baustein bereits bei Erteilung vollständig ausfinanziert ist.

Wie geht das?
Schritt 1: Das Unternehmen definiert den Betrag, der in diesem Jahr zur Ausfinanzierung einer Versorgungszusage zur Verfügung steht und zahlt diesen komplett auf ein Treuhandkonto des IWV Pensions Trust e.V. ein.
Schritt 2: Mit Hilfe der von der DUK entwickelten Versorgungszusage wird vereinbart, dass die DUK von diesem Konto gleichmäßig verteilt auf die Jahre bis zum Rentenbeginn Gelder zur Ausfinanzierung der Zusage einzieht und in die hierfür abgeschlossenen Rückdeckungsversicherungen überführt – unabhängig davon, ob die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter noch bei dem Unternehmen tätig ist oder nicht.
Schritt 3: Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erhält eine Zusage in Höhe der garantierten Werte der Rückdeckungsversicherung, die zur Ausfinanzierung ausgewählt wurde. Weitere Wertentwicklungen und Überschüsse in der Rückdeckungsversicherung erhöhen die Betriebsrentenzusage.

Ergebnis: Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erhält den ersten Baustein einer vom Unternehmen finanzierten Betriebsrente, deren Höhe unabhängig von dem weiteren beruflichen Werdegang bereits heute fest steht – ein attraktiver Gedanke.

Gern stellen wir Ihnen die Funktions- und Vorgehensweise von Treuhandkonto und Baustein-Prinzip vor – bitte wenden Sie sich hierzu an Herrn Andreas Olm unter a.olm@deutsche-ukasse.de oder 040-696 355 511 – wir freuen uns auf den Austausch mit Ihnen!

Eine ausführlichere Darstellung unserer DUK:FirmenRente haben wir für Sie und Euch auf unserer Webseite hinterlegt.

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News Vertriebs-Tipp

­Zeitwertkontenguthaben von Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern in Betriebsrente überführen

Da wir gerade eine Informationskampagne zum Thema “DUK:TantiemenModell” fahren, möchten wir in diesem Zusammenhang auch über einen speziellen Beratungs- und Vertriebsansatz informieren, bei dem unser Tantiemen-Modell helfen kann, das Guthaben in brachliegenden Zeitwertkonten für Geschäftsführerinnen bzw. Geschäftsführer in eine Zusage über die DUK zu tauschen und die Bilanz zu bereinigen.

Situation: Seit Inkrafttreten des „Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen“ (kurz: Flexi II) im Januar 2009 sind Einzahlungen auf Zeitwertkonten für Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer steuerlich nicht mehr begleitet. Zusätzlich sind im Rahmen einer Überführung in eine betriebliche Altersversorgung Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten.

Folge: Bei den allermeisten Zeitwertkontenmodellen für Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer wurde ab diesem Datum die Einzahlung eingestellt und sie liegen seitdem „brach“.

Und wenn das nicht schon ärgerlich genug wäre – die Existenz eines Zeitwertkontos führt auch stets zu einer Bilanzberührung in Form von Rückstellungen für Sozialversicherungsbeiträge (Stichwort: „SV-Luft“), die das Unternehmen schuldet., z.B. bei Auszahlungen im Rahmen sogenannter „Sabbaticals“ oder bei Vorruhestandsregelungen.

Was also tun mit den brachliegenden Zeitwertkontenmodellen?

Unser Lösungsvorschlag: Verwenden Sie das Guthaben aus dem Zeitwertkonto zur Finanzierung einer bAV-Zusage über die Deutsche Unterstützungskasse.

Umwandlungsoption vor Rentenbeginn:

Mit Hilfe des DUK:TantiemenModells – die Vorgehensweise:

  1. Die GmbH beschließt eine „zweckfremde Verwendung“ des Zeitwertkontoguthabens.
  2. Das hat zur Folge, dass das Guthaben nach Beschlussfassung in Form einer Gehalts-Sonderzahlung an die Geschäftsführerin bzw. den Geschäftsführer auszuzahlen ist.
  3. Die Sonderzahlung wird mit Hilfe des Tantiemenmodells in eine Betriebsrentenzusage umgewandelt. 

Ergebnis: das Guthaben wird zur Finanzierung einer beitragsorientierten Leistungszusage über die DUK verwendet, die pünktlich zum Rentenbeginn mit gleichbleibenden Beiträgen durch das umgewandelte Guthaben ausfinanziert ist.

Und: Bei Fälligkeit der Zusage kann eine Kapitalwahloption genutzt werden.
Ausführliche Beschreibungen und Erklärungen zum DUK:TantiemenModell finden Sie auf unserer Webseite.

Optionen bei Rentenbeginn:

Möglichkeit 1: Firmenfinanzierte Zusage über die DUK
Es wurde bereits bei Einrichtung des Zeitwertkontos bestimmt, dass ein zum Rentenbeginn vorhandenes Zeitwertkontoguthaben zwingend in eine betriebliche Altersversorgung überführt wird:
Dann erteilt die GmbH eine firmenfinanzierte Zusage über die DUK, welche ab dem Folgemonat fällig wird und die durch eine sofort beginnende Rentenversicherung ausfinanziert wird.

Möglichkeit 2: Zusage aus Entgeltumwandlung über die DUK einrichten
Es ist kein Verwendungszweck für das zum Rentenbeginn noch vorhandene Zeitwertkontoguthaben definiert:
Dann wird das Guthaben in Form einer Gehalts-Sonderzahlung an die Geschäftsführerin bzw. den Geschäftsführer fällig. In diesen Fällen erteilt die GmbH eine aus Entgeltumwandlung in Höhe der Sonderzahlung heraus finanzierte Zusage über die DUK, welche ab dem Folgemonat fällig wird und welche ebenfalls durch eine sofort beginnende Rentenversicherung ausfinanziert wird.
Gut zu wissen: Da es sich in den Fällen der Entgeltumwandlung stets um eine Umwandlung von der Höhe nach angemessenem Entgelt handelt, ist ebenfalls sicher gestellt, 

  1. dass die Höhe der Zusage steuerlich angemessen ist (BMF-Schreiben VB2-S2176-13/04 vom 3.11.2004, Randziffer 18) und
  2. dass der Erdienungszeitraum steuerlich anerkannt wird (BFH-Urteil IR89/15 vom 7.3.2018) – auch bei einer Entgeltumwandlung zugunsten einer sofort fällig werdenden Zusage.

Nebeneffekt: Beraterinnen und Berater, die auf diese Möglichkeiten aufmerksam machen, profilieren sich und zeigen eine hohe Beratungskompetenz. ­ ­ ­ ­ ­ ­

Bitte wenden Sie sich bei Fragen oder bei Wünschen zu diesem Thema herzlich gern an Andreas Olm unter
a.olm@deutsche-ukasse.de oder 040-696 355 511.

Wir freuen uns auf den Austausch!

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Neues aus der Tarifwelt News Vertriebs-Tipp

Hinterbliebenenabsicherung ganzer Belegschaften – Vorteil mit der Kooperation von DUK und InterRisk

Betriebliche Benefits stehen hoch im Kurs, etwa die Altersvorsorge, die Krankenversicherung und die Arbeitskraftabsicherung. Ein neuer Trend ist die einkommensabhängige Hinterbliebenenabsicherung nach angelsächsischem Vorbild, die seit einiger Zeit auch hierzulande immer stärker nachgefragt wird.

Wie kommt es zu diesem Trend?

Im angelsächsischen Raum sind Hinterbliebene nicht so wie bei uns über gesetzliche Sozialsysteme abgesichert – dort ist die Hinterbliebenenabsicherung schon immer eine Säule der betrieblichen Vorsorge gewesen als fester Bestandteil des Arbeitsvertrages und von den Unternehmen finanziert. Dabei orientiert sich die zugesagte Hinterbliebenenleistung regelmäßig am Einkommen und beträgt etwa das ein- bis zweifache des Jahresgehaltes als einmaliges Todesfallkapital.
Inzwischen hat der stetig steigende Wettbewerb um die besten Köpfe dafür gesorgt, dass das Modell der Hinterbliebenenabsicherung nach angelsächsischem Modell auch in Deutschland immer häufiger als Instrument zur Personalbindung und Personalgewinnung zum Einsatz kommt.Allen voran waren es multinational agierende Unternehmen, die dieses System bereits in vielen Ländern eingesetzt haben und nun auch regelmäßig ihrer Belegschaft in Deutschland eine einkommensabhängige Hinterbliebenenabsicherung anbieten.
Und als logische Folge daraus interessieren sich auch immer mehr deutsche Unternehmen für eine firmenfinanzierte Hinterbliebenenversorgung nach angelsächsischem Modell. Auf diese Entwicklung antwortet die Kooperation zwischen der DUK und der InterRisk Lebensversicherungs-AG mit ihrem neuen Konzept der einkommensabhängigen Risikoabsicherung.

Welche Idee steht hinter dem Konzept?

Die Kooperation von InterRisk und DUK zur einkommensabhängigen Risikoabsicherung beruht auf Bilanzneutralität und einem minimalem Verwaltungsaufwand. In diesen zwei wesentlichen Punkten unterscheidet sich unser Konzept von den gängigen Lösungen, die im Kollektiv über eine Pensionszusage gelöst werden. Dabei werden die Zusagen des Unternehmens bilanzneutral und schlank über die DUK durchgeführt und einzeln mit den flexiblen und individuellen Rückdeckungsversicherungen der InterRisk kongruent ausfinanziert. Eine weitere Besonderheit besteht darin, dass sowohl einjährig kalkulierte Tarife als auch Tarife, die bis zum Rentenalter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kalkuliert sind, genutzt werden können. Diese Aspekte sind Unternehmern und Personalverantwortlichen im Rahmen der betrieblichen Vorsorge sehr wichtig.

Welches Modell wird zurzeit am häufigsten genutzt?

Das zurzeit gängigste Modell im deutschen Markt ist die Zusage einer Hinterbliebenenleistung über den Durchführungsweg der Pensionszusage.
Doch dieser Weg hat einen großen Nachteil – weder in der Anwartschaftsphase noch in der Leistungsphase kann eine Bilanzneutralität hundertprozentig garantiert werden. Um die Bilanzberührungsrisiken in der Anwartschaftsphase zu minimieren, werden die Zusagen zunächst auf ein Jahr befristet. In der Praxis müssen diese revolvierenden Pensionszusagen Jahr für Jahr mit jedem einzelnen Mitarbeitenden vertraglich erneuert werden. Denn nur dann, wenn in der Zusage klar und eindeutig zu verstehen ist, dass ein nur einjähriger Schutz durch die geleistete Beitragszahlung gewährt werden soll, kann bei wiederholter Erteilung einer einjährigen Pensionszusage unter Beachtung der zwingenden Vorbehalte der Befristung, der Freiwilligkeit, dem fehlenden dauerhaften Bindungswillen sowie unter Verwendung der doppelten Schriftformklausel die Entstehung einer betrieblichen Übung verhindert werden. Ein weiteres Risiko besteht dann, wenn Freiwilligkeit und Befristung der Zusage arbeitsrechtlich nicht korrekt formuliert werden. Wer eine hundertprozentige Bilanzneutralität für seine betriebliche Vorsorge und die Hinterbliebenenabsicherung wünscht, kann dies im Grunde nur mit der Rückdeckung über die Unterstützungskasse erreichen.

Welche weiteren Risiken bestehen bei der Hinterbliebenenabsicherung über eine Pensionszusage?

Neben dem Risiko der Bilanzberührung ist der Verwaltungsaufwand ein großer Nachteil. Die Betriebe müssen Jahr für Jahr die Freiwilligkeit und Befristung mit jedem einzelnen Mitarbeitenden für die Pensionszusage erneuern. Nicht nur bei Belegschaften von mehreren Tausend Menschen leuchtet ein, dass dieser Verwaltungsaufwand kaum zu leisten ist. Ganz abgesehen davon, dass unbedingt von jedem Beschäftigten eine Unterschrift vorliegen muss. Für jede fehlende schriftliche Zustimmung besteht die Gafahr, dass das Unternehmen eine Rückstellung bilden muss. In welcher Höhe genau diese Rückstellung zu kalkulieren ist, stellt die Unternehmen vor eine weitere Herausforderung, da es sich um eine Zusage auf ein Todesfallkapital handelt. Hierfür muss bei einer Pensionszusage für die Darstellung in den Bilanzen Jahr für Jahr die Eintrittswahrscheinlichkeit des Versterbens für jeden Mitarbeitenden kalkuliert und der entsprechende Betrag rückgestellt werden. Dieser enorme Verwaltungsaufwand entfällt bei der Unterstützungskasse. Ein weiteres Problem kann den Unternehmen aus der Wiederholung, also der jährlichen Erneuerung der Zusage erwachsen – Stichwort: “betriebliche Übung”.
Die Gefahr besteht, dass bei regelmäßiger Wiederholung von einer betrieblichen Übung gesprochen werden kann. Dann bestünde dem Grunde nach eine Rückstellungspflicht und die Bilanzneutralität ginge verloren. Auch in punkto betrieblicher Übung liegt daher der Vorteil bei der Unterstützungskasse. Die unbefristete Zusage gilt solange die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter dem Betrieb angehört.
Ein Beispiel dafür, dass ein Unternehmen unfreiwillig in die betriebliche Übung “rutschen” kann, sind multinational aufgestellte Unternehmen. Nämlich dann, wenn das Unternehmen in vielen Ländern der Belegschaft bereits eine firmenfinanzierte Zusage Hinterbliebenenabsicherung nach angelsächsischem Modell erteilt hat und dies nun auch in Deutschland einführen möchte.
Das Gleiche gilt, wenn in einem Unternehmen eine Hinterbliebenenabsicherung nach angelsächsischem Modell im Rahmen einer Versorgungsordnung oder Betriebsvereinbarung eingerichtet wird.

In beiden Fällen ist davon auszugehen, dass das Unternehmen beabsichtigt, die Hinterbliebenenabsicherung für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses zu erteilen. Und dann ist die Zusage nicht mehr – auch nicht durch einen Freiwilligkeitsvorbehalt – auf die Dauer von einem Jahr begrenzbar.

Folge: betriebliche Übung ab dem 4. Jahr und dem Grunde nach eine Verpflichtung zur Rückstellungsbildung.

Aus all diesen Risiken ergeben sich aus unserer Sicht klare Vorteile für das Konzept über die DUK. Zusage und Leistung sind für jedes Einzelrisiko hundertprozentig durch eine Rückdeckungsversicherung kongruent gedeckt.

Im Jahresabschluss beschränken sich die Angaben auf die Information über die Existenz der Versorgungszusagen und den „automatischen Nullausweis“ durch die leistungskongruente Rückdeckung – demzufolge werden weder die Steuerbilanz noch die Handelsbilanz tangiert.

Bilanzneutralität geht also mit der DUK?

Unternehmen, die ihre betriebliche Vorsorge über die DUK gestalten, sind auf der sicheren Seite. Der unmittelbare Bilanzausweis ist sowohl in der Anwartschaftsphase als auch im Leistungsfall ausgeschlossen – genauso wie das Risiko der “betrieblichen Übung”. Der große Vorteil liegt bei unserem Konzept auf der Kalkulation des Einzelrisikos und der kongruenten Rückdeckung.Lösungen, die kollektiv auf Schadensversicherungsbasis kalkuliert werden, können diese Sicherheit nicht geben.Unternehmen, die unser Konzept einsetzen, gewinnen mit der einzelvertraglich rückgedeckten Unterstützungskassenzusage eine dauerhafte Planungs- und Rechtsicherheit.Ein Sachverständiger hat uns attestiert, dass die einkommensabhängige Risikoabsicherung über die Deutsche Unterstützungskasse in Kooperation mit der InterRisk gegenüber einer Direktzusage vorteilhafter ist.
Das Gutachten stellen wir Interessierten auf Wunsch zur Verfügung.

Vorteile der Hinterbliebenenabsicherung mit der InterRisk und DUK

  • Bilanzneutralität in Anwartschaft und Leistungsfall (nur „Nullausweis“).
  • Kein Risiko einer betrieblichen Übung (dauerhafte Zusage).
  • Kein Verwaltungsaufwand mit Freiwilligkeitsvorbehalt.
  • Kein Bilanzierungsrisiko bei fehlendem Freiwilligkeitsvorbehalt.