In diesem Artikel stellen wir unser Tantiemen-Modell dem Konzept der Pensionszusage gegen Einmalbeitrag gegenüber.
Dabei vergleichen wir die beiden Konzepte anhand eines Tantiemen-Anspruchs von 100.000 Euro für eine 47-jährige Geschäftsführerin bzw. Geschäftsführer – „and the winner is …“
Vorab: in der Handelsbilanz wird in beiden Systemen der sog. „automatische Nullausweis“ angewendet gem. Saldierungsgebot im BilMOG bei vollständig kongruenter Rückdeckung und Verpfändung der RDV, sprich: in der Handelsbilanz sind beide Systeme vollständig bilanzneutral.
In der Steuerbilanz allerdings sieht es komplett anders aus.
Während beim Tantiemen-Modell der DUK der aufgelösten Tantiemen-Rückstellung von 100.000 Euro Ausgaben in Höhe von 114.960 Euro gegenüber stehen, können bei der Pensionszusage in diesem Beispiel im ersten Jahr lediglich 7.000 Euro steuerlich angesetzt werden.
Insofern spricht unseres Erachtens aus steuerlicher Sicht einiges für unser Tantiemen-Modell im Vergleich zur Pensionszusage gegen Einmalbeitrag.
Hier die Herleitung anhand des o.g. Beispiels:
Szenario 1: Entgeltumwandlung über das Tantiemen-Modell der DUK
- Das Unternehmen erteilt eine beitragsorientierte Leistungszusage Höhe der Garantie in der hierfür abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung bei der Pfefferminzia.
- Mit Hilfe der von der DUK entwickelten Entgeltumwandlungsvereinbarung wird der Betrag definiert, den sich das Trägerunternehmen verpflichtet 20 Jahre lang zu dotieren.
- Um die Wertgleichheit sicher zu stellen, findet eine Aufzinsung statt – der von uns empfohlene Zinssatz beträgt aktuell 0,7%. Ergebnis der Aufzinsung ist ein jährlich zu dotierender Betrag von 5.748 Euro.
- Das Unternehmen schuldet gemäß der Zusage demnach 20 Jahre lang 5.748 Euro, also 114.960 Euro, in die Versorgung der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers zu dotieren.
- Zur Sicherung der Ansprüche der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers verpflichtet sich das Unternehmen ebenfalls, die Summe aller zugesagten Zuwendungen (114.960 Euro) vollständig auf das Treuhandkonto IWV Pensions Trust e. V. einzuzahlen und von dort aus wird die Zusage ausfinanziert.
Vorteil: Der komplette Betrag der Tantieme bzw. Sonderzahlung plus Aufzinsung kann im Jahr der Zusage-Erteilung in Gänze als Betriebsausgabe bewertet werden (Herleitung, s.u.).
- Gleichzeitg wird die DUK beauftragt eine Rückdeckungsversicherung zu begründen. Es kommt ein Garantie-Niveau von 60 % zum Einsatz und insofern beträgt die Höhe der zugesagten Rente 60.000 Euro multipliziert mit dem Rentenfaktor.
UND: Sämtliche Wertentwicklungen und Überschüsse erhöhen die Zusage bei Fälligkeit.
Gesamtergebnis aus steuerlicher Sicht:
Im Bilanzjahr der Zusagenerteilung kann das Unternehmen 114.960 Euro ergebniswirksam ansetzen. Die Betriebsausgabe „matcht“ also die im Vorjahr gebildete Tantiemen-Rückstellung – Ziel (über)erfüllt!
Szenario 2: Entgeltumwandlung über Pensionszusage gegen Einmalbeitrag
- Das Unternehmen erteilt eine beitragsorientierte Leistungszusage auf Alterskapital mit Verrentungsoption in Höhe der Garantie in der hierfür abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung bei der Pfefferminzia.
- Es fließen 100.000 Euro aus dem Unternehmen zum Kauf der Rückdeckungsversicherung steuerwirksam ab.
- Die Wert der gekauften Rückdeckungsversicherung fließt im Gegenzug steuerwirksam in das Betriebsvermögen ein mit einem Wert von schätzungsweise 96.000 Euro.
- In der Rückdeckungsversicherung soll eiein Garantie-Niveau von 60 % zum Einsatz kommen und insofern beträgt die Höhe des zugesagten Alterskapitals 60.000 Euro zum 67. Lebensjahr.
Zwischenfazit aus steuerlicher Sicht:
Abfluss von 100.000 Euro, Zufluss von 96.000 Euro, ergebniswirksam bleiben 4.000 Euro.
Nun die Barwertbetrachtung nach § 6a EstG:
Das Unternehmen schuldet ein Alterskapital von 60.000 Euro zum Rentenbeginn. Das ist gem. § 6a EstG der Heubeck‘sche Barwert dieser Pensionszusage und stellt die Gesamtsumme der steuerlich möglichen Betriebsausgaben bis zum Rentenbeginn dar.
- Vom Zusagedatum bis zum Rentenbeginn hat die Zusage eine Dauer von 20 Jahren.
- Der Barwert von 60.000 Euro wird gleichmäßig auf 20 Jahre verteilt. Das Ergebnis ist in diesem Fall 3.000 Euro und stellt den Teilwert dar.
Gesamtergebnis aus steuerlicher Sicht:
Im Bilanzjahr der Zusagenerteilung kann das Unternehmen 4.000 Euro “Abfluss” plus 3.000 Euro Teilwert, also lediglich 7.000 Euro ergebniswirksam ansetzen.
In den 19 Folgejahren bis zur Fälligkeit der Zusage jeweils 3.000 Euro.
Außerdem:
Während der Wertzuwachs in der Rückdeckungsversicherung beim Tantiemen-Modell der DUK lediglich das Kassenvermögen bei der DUK erhöht, erhöht der Wertzuwachs in der Rückdeckungsversicherung bei der Pensionszusage ergebniswirksam das Betriebsvermögen der GmbH.
Folge: Es fallen bis zum Rentenbeginn zusätzliche Steuern bei der GmbH an, die sich die GmbH erst in der Rentenphase wieder „zurückholt“.
Fazit: Wenn neben der handelsbilanziellen Sicht auch die steuerliche Sicht berücksichtigt wird, dann spricht unseres Erachtens einiges für das Tantiemen-Modell der DUK im Vergleich zur Pensionszusage gegen Einmalbeitrag.
Herleitung: Steuerliche Behandlung des auf dem Treuhandkonto ausgesonderten Betriebsvermögens
Bei Versorgungszusagen über eine kongruent rückgedeckte Unterstützungskasse regelt § 4d Satz 1 Nr. 1c die steuerliche Behandlung der Betriebsausgaben. Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung ist unter anderem, dass die Dotierungen in gleichbleibender oder steigender Höhe erfolgen.
Im Rahmen der erteilten Zusage verpflichtet sich das Trägerunternehmen die Summe aller zugesagten Zuwendungen zur Sicherheit der Dotierung auf das Treuhandkontos des IWV Pensions Trust e. V. einzuzahlen. Damit soll sichergestellt sein, dass die fest und unabhängig von Weiterbestehen des Arbeitsverhältnis zugesagten Zuwendungen dotiert werden.
Durch die Integration des Treuhandkontos als Sicherungsmaßnahme für die Geschäftsführerin bzw. den Geschäftsführer verändert sich die steuerliche Betrachtung, wie nachfolgend hergeleitet:
Treuhandguthaben, die ausschließlich und unwiderruflich zur Dotierung der über die DUK erteilten Zusage dienen, zählen nicht mehr zum frei verfügbaren Betriebsvermögen des Unternehmens. Sie sind vergleichbar mit dem ausgesonderten Guthaben, das die DUK in Form der auf Geheiß des Trägerunternehmen zur Ausfinanzierung der Zusage begründeten Rückdeckungsversicherung als Kassenvermögen hält und für das Trägerunternehmen verwaltet.
Insofern ist nach der Aussonderung in dem Bilanzjahr auch nur das entsprechend reduzierte Betriebsvermögen in Steuer- und Handelsbilanz zur Gewinnermittelung heranzuziehen, wobei das ausgesonderte Guthaben weiterhin in den Anhangsbetrachtungen Erwähnung zu finden hat.
Auch wenn die Sachlage aus Sicht der Handelsbilanz heraus bewertet wird, ist das gleiche Resultat festzustellen.
Vorüberlegung: Aus der Zusage heraus hat das Unternehmen eine unwiderrufliche Verpflichtung zur Dotierung der Beiträge bis zum Rentenbeginn.
Sprich: Der Treuhänder ist unwiderruflich verpflichtet, die zugesagten Dotierungen bis zum vereinbarten Rentenbeginn einzuzahlen. Auch im Störfall (z.B. Tod der versorgungsberechtigten Person oder Insolvenz des Trägerunternehmens) sind die geschuldeten Dotierungen weiter zu leisten.
Das Treuhandvermögen und die Verpflichtung sind nominal identisch, aber hinsichtlich Wertentwicklung und Zahlungsströmen gegenläufig. Damit sind die Voraussetzungen für eine Bewertungseinheit nach § 254 HGB erfüllt, sodass beide Positionen mit dem Wert des Aktivpostens (Kontostand) bewertet werden.
§ 246 HGB verlangt zudem die Saldierung von Altersvorsorgeverpflichtungen mit den dafür reservierten, dem Zugriff anderer Gläubiger entzogenen Vermögensgegenständen. Nach § 5 Abs. 1a EStG ist diese Bewertungseinheit auch für die steuerliche Gewinnermittlung relevant. Da es keine spezielle Regelung wie § 6a EStG gibt, besteht ein neutraler Gleichlauf zwischen Handels- und Steuerbilanz.
Ergebnis: die Gesamtsumme der zum Zwecke der Dotierung der Versorgungszusage über die DUK ausgesonderten Gelder bildet im Bilanzjahr der Aussonderung als eine steuerlich wirksame Betriebsausgabe.