Kategorien
News Vertriebs-Tipp Wissenswertes

Betriebsvermögen steuerlich begleitet in Betriebsrenten-Bausteine überführen

Um das Konzept Der DUK:FirmenRente Steuerberaterinnen und Steuerberatern vorzustellen, haben Martin Bauer und ich diesen Artikel geschrieben, der speziell an diese Zielgruppe gerichtet ist und den wir unter anderem hier über unsere Webseite publizieren möchten.

Nachfolgend der Artikel und hier der Artikel als PDF zum Download:

In zahlreichen mittelständischen Unternehmen verbleiben thesaurierte Gewinne über Jahre hinweg im Betriebsvermögen, ohne unmittelbar für den laufenden Geschäftsbetrieb benötigt zu werden. Die klassische Entnahme dieser Mittel zur privaten Verwendung durch die Geschäftsführung ist steuerlich meist nachteilig. Dieser Artikel zeigt, wie nicht betriebsnotwendiges Betriebsvermögen steuerlich effizient in eine Altersversorgung überführt werden kann – unter Nutzung eines Beratungsansatzes der Deutschen Unterstützungskasse e.V. (DUK).

Die nachfolgende Darstellung ist die Meinung der Autoren und ersetzt keine steuerliche Beratung. In diesem komplexen Umfeld ist eine qualifizierte steuerliche Begleitung dringend zu empfehlen.

Dabei sollen jene Teile des Betriebsvermögens, die weder mittel- noch langfristig betrieblich benötigt werden, steueroptimal einen Betriebsrentenbaustein für die Geschäftsführerin bzw. den Geschäftsführer ausfinanzieren.

Und zwar als anerkannte Betriebsausgabe und vollständig in einer Summe im aktuellen Bilanzjahr ansetzbar.

Die DUK bietet ein speziell entwickeltes Konzept zur Erteilung einer Versorgungszusage, bei der sich das Unternehmen verpflichtet jährlich einen festen Betrag zur Finanzierung einer Versorgungszusage bis zu einem ebenfalls festen Zeitpunkt zu dotieren.
Dabei bleibt die Dotierung auch bei ruhendem Arbeitsverhältnis oder vorzeitiger Vertragsbeendigung geschuldet.

Dieser bedingungsfreie Anspruch auf die Dotierung wird für die Geschäftsführerin bzw. den Geschäftsführer im Konzept der DUK durch Beitritt der GmbH zu einem Gruppentreuhandmodell des Instituts für Wirtschaftsmathematik und betriebliche Versorgungssysteme (IWV), dem IWV Pensions Trust e. V. besichert.

Es handelt sich also um eine Festzusage der Firma an die Geschäftsführerin bzw. den Geschäftsführer mit festem Fälligkeitsdatum auf eine Altersrente mit Kapitalisierungsoption, ergänzt durch eine Sicherungsmaßnahme über ein Treuhandkonto.

Im Bilanzjahr, in dem die Zusage nach dem Konzept der DUK erteilt und das Treuhandkonto eingerichtet wird, zählt das unwiderruflich und ausschließlich zur Dotierung der Zusage reservierte Guthaben nicht mehr zum steuerbaren Betriebsvermögen. Dementsprechend ist für die Steuer- und Handelsbilanz lediglich das reduzierte Betriebsvermögen relevant. Die Betriebsausgabe entsteht in voller Höhe im Jahr der Zusagen-Erteilung (Herleitung folgt).

In der Anwartschaftsphase stellen die an die Unterstützungskasse gezahlten Gelder keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar und bleiben komplett unberücksichtigt. Die Besteuerung erfolgt erst beim Leistungsbezug als „Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit“ gemäß § 19 EStG. Bei Kapitalzahlungen kann die sogenannte „Fünftelregelung“ nach § 34 EStG steuerlich begünstigend wirken. Zudem kann ein steuerlicher Vorteil entstehen, wenn – sofern die Rückdeckungsversicherung dies vorsieht – eine Kapitalleistung über mehrere Jahre verteilt ausgezahlt wird.
Alternativ kann auch das Unternehmen die DUK anweisen die Auszahlung der fällig gewordenen Alterskapitalleistung auf mehrere Jahre verteilt vorzunehmen.

Und: Für die Prüfung der Angemessenheit der Gesamtbezüge zählt dabei nicht das ausgesonderte Betriebsvermögen, sondern die aus der Zusage über die DUK resultierende monatliche bzw. jährliche Rente.

Ergebnis: Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer erhält eine firmenfinanzierte beitragsorientierte Leistungszusage gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG, in Höhe der garantierten Werte einer Rückdeckungsversicherung[1].
Darüber hinaus erhöhen im System der DUK sämtliche Überschüsse und Wertentwicklungen der Rückdeckungsversicherung die Versorgungszusage bei Fälligkeit.

  1. Das Unternehmen legt einen Betrag fest, der bis zum Rentenbeginn die Versorgungszusage ausfinanzieren soll und verpflichtet sich diesen – verteilt bis zum Rentenbeginn der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers – jährlich zu dotieren.
  2. Zur Sicherung der Ansprüche der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers zahlt das Unternehmen, die Summe aller zugesagten Zuwendungen vollständig auf das Treuhandkonto ein.
  3. Vom Treuhandkonto werden die zugesagten Dotierungen bis zur Fälligkeit der Zusage jährlich an die DUK ausgezahlt.
  4. Ab hier übernimmt die DUK die Durchführung und Abwicklung der Versorgungszusage und ist Ansprechpartner für sämtliche Fragen rund um die Durchführung und Verwaltung der Zusage in der Anwartschafts- und Rentenphase.

Wichtige Zusatzinformation:
Die DUK nimmt am „maschinelle Zahlstellenverfahren“ teil und wickelt die Auszahlung der Betriebsrenten komplett für die Trägerunternehmen ab.

Das Konzept der DUK ermöglicht eine steuerlich und bilanziell effiziente Überführung von nicht betriebsnotwendigem Betriebsvermögen in eine gesicherte Altersversorgung für Geschäftsführerinnen bzw. Geschäftsführer.

Die Lösung bietet für Unternehmen den Vorteil der sofortigen steuerlichen Entlastung in Höhe der Gesamtsumme der zugesagten Dotierungen (Herleitung folgt).

Und mit Hilfe des DUK-Konzepts kann das Unternehmen zukünftig je nach wirtschaftlicher Lage jederzeit weitere Betriebsrenten-Bausteine ausfinanzieren.

Bei Versorgungszusagen über eine kongruent rückgedeckte Unterstützungskasse regelt § 4d Satz 1 Nr. 1c die steuerliche Behandlung der Betriebsausgaben. Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung ist unter anderem, dass die Dotierungen in gleichbleibender oder steigender Höhe erfolgen.

Im Rahmen der erteilten Zusage verpflichtet sich das Trägerunternehmen die Summe aller zugesagten Zuwendungen zur Sicherheit der Dotierung auf das Treuhandkontos des IWV Pensions Trust e. V. einzuzahlen. Damit soll sichergestellt sein, dass die fest und unabhängig von Weiterbestehen des Arbeitsverhältnis zugesagten Zuwendungen dotiert werden.

Durch die Integration des Treuhandkontos als Sicherungsmaßnahme für die Geschäftsführerin bzw. den Geschäftsführer verändert sich die steuerliche Betrachtung, wie nachfolgend hergeleitet:

Treuhandguthaben, die ausschließlich und unwiderruflich zur Dotierung der über die DUK erteilten Zusage dienen, zählen nicht mehr zum frei verfügbaren Betriebsvermögen des Unternehmens. Sie sind vergleichbar mit dem ausgesonderten Guthaben, das die DUK in Form der auf Geheiß des Trägerunternehmen zur Ausfinanzierung der Zusage begründeten Rückdeckungsversicherung als Kassenvermögen hält und für das Trägerunternehmen verwaltet.

Insofern ist nach der Aussonderung in dem Bilanzjahr auch nur das entsprechend reduzierte Betriebsvermögen in Steuer- und Handelsbilanz zur Gewinnermittelung heranzuziehen, wobei das ausgesonderte Guthaben weiterhin in den Anhangsbetrachtungen Erwähnung zu finden hat.

Auch wenn die Sachlage aus Sicht der Handelsbilanz heraus bewertet wird, ist das gleiche Resultat festzustellen.

Vorüberlegung: Aus der Zusage heraus hat das Unternehmen eine unwiderrufliche Verpflichtung zur Dotierung der Beiträge bis zum Rentenbeginn.

Sprich: Der Treuhänder ist unwiderruflich verpflichtet, die zugesagten Dotierungen bis zum vereinbarten Rentenbeginn einzuzahlen. Auch im Störfall (z.B. Tod der versorgungsberechtigten Person oder Insolvenz des Trägerunternehmens) sind die geschuldeten Dotierungen weiter zu leisten.

Das Treuhandvermögen und die Verpflichtung sind nominal identisch, aber hinsichtlich Wertentwicklung und Zahlungsströmen gegenläufig. Damit sind die Voraussetzungen für eine Bewertungseinheit nach § 254 HGB erfüllt, sodass beide Positionen mit dem Wert des Aktivpostens (Kontostand) bewertet werden.

§ 246 HGB verlangt zudem die Saldierung von Altersvorsorgeverpflichtungen mit den dafür reservierten, dem Zugriff anderer Gläubiger entzogenen Vermögensgegenständen. Nach § 5 Abs. 1a EStG ist diese Bewertungseinheit auch für die steuerliche Gewinnermittlung relevant. Da es keine spezielle Regelung wie § 6a EStG gibt, besteht ein neutraler Gleichlauf zwischen Handels- und Steuerbilanz.

Ergebnis: die Gesamtsumme der zum Zwecke der Dotierung der Versorgungszusage über die DUK ausgesonderten Gelder bildet im Bilanzjahr der Aussonderung als eine steuerlich wirksame Betriebsausgabe.

Über Christian Willms:

Der Betriebswirt Christian Willms ist bAV-Experte, Vorstand der Deutschen Unterstützungskasse e.V.  und Co-Autor des „Praxishandbuch Unterstützungskasse“, erschienen 2019 im Boorberg Verlag.

Über Martin Bauer

Aktuar und IVS geprüfter versicherungsmathematischer Sachverständiger, Vorstand des IWV Pensions Trust e.V.


[1] Selbstverständlich sind bei Zusagen an diesen Personenkreis die steuerlichen Anforderungen an die Erdienbarkeit (Stichwort: „10 Jahre“) sowie Angemessenheit der Höhe (Stichwort: 75%) zu berücksichtigen.

Kategorien
News Wissenswertes

Gegenüberstellung Tantiemen-Modell der DUK und Pensionszusage gegen Einmalbeitrag, hier: steuerliche Sichtweise

In diesem Artikel stellen wir unser Tantiemen-Modell dem Konzept der Pensionszusage gegen Einmalbeitrag gegenüber.

Dabei vergleichen wir die beiden Konzepte anhand eines Tantiemen-Anspruchs von 100.000 Euro für eine 47-jährige Geschäftsführerin bzw. Geschäftsführer – „and the winner is …“

Vorab: in der Handelsbilanz wird in beiden Systemen der sog. „automatische Nullausweis“ angewendet gem. Saldierungsgebot im BilMOG bei vollständig kongruenter Rückdeckung und Verpfändung der RDV, sprich: in der Handelsbilanz sind beide Systeme vollständig bilanzneutral.

Während beim Tantiemen-Modell der DUK der aufgelösten Tantiemen-Rückstellung von 100.000 Euro Ausgaben in Höhe von 114.960 Euro gegenüber stehen, können bei der Pensionszusage in diesem Beispiel im ersten Jahr lediglich 7.000 Euro steuerlich angesetzt werden.

Insofern spricht unseres Erachtens aus steuerlicher Sicht einiges für unser Tantiemen-Modell im Vergleich zur Pensionszusage gegen Einmalbeitrag.

Hier die Herleitung anhand des o.g. Beispiels:

Szenario 1: Entgeltumwandlung über das Tantiemen-Modell der DUK

  • Das Unternehmen erteilt eine beitragsorientierte Leistungszusage Höhe der Garantie in der hierfür abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung bei der Pfefferminzia.
  • Mit Hilfe der von der DUK entwickelten Entgeltumwandlungsvereinbarung wird der Betrag definiert, den sich das Trägerunternehmen verpflichtet 20 Jahre lang zu dotieren.
  • Um die Wertgleichheit sicher zu stellen, findet eine Aufzinsung statt – der von uns empfohlene Zinssatz beträgt aktuell 0,7%. Ergebnis der Aufzinsung ist ein jährlich zu dotierender Betrag von 5.748 Euro.
  • Das Unternehmen schuldet gemäß der Zusage demnach 20 Jahre lang 5.748 Euro, also 114.960 Euro, in die Versorgung der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers zu dotieren.
  • Zur Sicherung der Ansprüche der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers verpflichtet sich das Unternehmen ebenfalls, die Summe aller zugesagten Zuwendungen (114.960 Euro) vollständig auf das Treuhandkonto IWV Pensions Trust e. V. einzuzahlen und von dort aus wird die Zusage ausfinanziert.
    Vorteil: Der komplette Betrag der Tantieme bzw. Sonderzahlung plus Aufzinsung kann im Jahr der Zusage-Erteilung in Gänze als Betriebsausgabe bewertet werden (Herleitung, s.u.).
  • Gleichzeitg wird die DUK beauftragt eine Rückdeckungsversicherung zu begründen. Es kommt ein Garantie-Niveau von 60 % zum Einsatz und insofern beträgt die Höhe der zugesagten Rente 60.000 Euro multipliziert mit dem Rentenfaktor.
    UND: Sämtliche Wertentwicklungen und Überschüsse erhöhen die Zusage bei Fälligkeit.

Gesamtergebnis aus steuerlicher Sicht:

Szenario 2: Entgeltumwandlung über Pensionszusage gegen Einmalbeitrag

  • Das Unternehmen erteilt eine beitragsorientierte Leistungszusage auf Alterskapital mit Verrentungsoption in Höhe der Garantie in der hierfür abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung bei der Pfefferminzia.
  • Es fließen 100.000 Euro aus dem Unternehmen zum Kauf der Rückdeckungsversicherung steuerwirksam ab.
  • Die Wert der gekauften Rückdeckungsversicherung fließt im Gegenzug steuerwirksam in das Betriebsvermögen ein mit einem Wert von schätzungsweise 96.000 Euro.
  • In der Rückdeckungsversicherung soll eiein Garantie-Niveau von 60 % zum Einsatz kommen und insofern beträgt die Höhe des zugesagten Alterskapitals 60.000 Euro zum 67. Lebensjahr.

Zwischenfazit aus steuerlicher Sicht:

Nun die Barwertbetrachtung nach § 6a EstG:

Das Unternehmen schuldet ein Alterskapital von 60.000 Euro zum Rentenbeginn. Das ist gem. § 6a EstG der Heubeck‘sche Barwert dieser Pensionszusage und stellt die Gesamtsumme der steuerlich möglichen Betriebsausgaben bis zum Rentenbeginn dar.

  • Vom Zusagedatum bis zum Rentenbeginn hat die Zusage eine Dauer von 20 Jahren.
  • Der Barwert von 60.000 Euro wird gleichmäßig auf 20 Jahre verteilt. Das Ergebnis ist in diesem Fall 3.000 Euro und stellt den Teilwert dar.

Gesamtergebnis aus steuerlicher Sicht:

Außerdem:
Während der Wertzuwachs in der Rückdeckungsversicherung beim Tantiemen-Modell der DUK lediglich das Kassenvermögen bei der DUK erhöht, erhöht der Wertzuwachs in der Rückdeckungsversicherung bei der Pensionszusage ergebniswirksam das Betriebsvermögen der GmbH.

Folge: Es fallen bis zum Rentenbeginn zusätzliche Steuern bei der GmbH an, die sich die GmbH erst in der Rentenphase wieder „zurückholt“.

Bei Versorgungszusagen über eine kongruent rückgedeckte Unterstützungskasse regelt § 4d Satz 1 Nr. 1c die steuerliche Behandlung der Betriebsausgaben. Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung ist unter anderem, dass die Dotierungen in gleichbleibender oder steigender Höhe erfolgen.

Im Rahmen der erteilten Zusage verpflichtet sich das Trägerunternehmen die Summe aller zugesagten Zuwendungen zur Sicherheit der Dotierung auf das Treuhandkontos des IWV Pensions Trust e. V. einzuzahlen. Damit soll sichergestellt sein, dass die fest und unabhängig von Weiterbestehen des Arbeitsverhältnis zugesagten Zuwendungen dotiert werden.

Durch die Integration des Treuhandkontos als Sicherungsmaßnahme für die Geschäftsführerin bzw. den Geschäftsführer verändert sich die steuerliche Betrachtung, wie nachfolgend hergeleitet:

Treuhandguthaben, die ausschließlich und unwiderruflich zur Dotierung der über die DUK erteilten Zusage dienen, zählen nicht mehr zum frei verfügbaren Betriebsvermögen des Unternehmens. Sie sind vergleichbar mit dem ausgesonderten Guthaben, das die DUK in Form der auf Geheiß des Trägerunternehmen zur Ausfinanzierung der Zusage begründeten Rückdeckungsversicherung als Kassenvermögen hält und für das Trägerunternehmen verwaltet.

Insofern ist nach der Aussonderung in dem Bilanzjahr auch nur das entsprechend reduzierte Betriebsvermögen in Steuer- und Handelsbilanz zur Gewinnermittelung heranzuziehen, wobei das ausgesonderte Guthaben weiterhin in den Anhangsbetrachtungen Erwähnung zu finden hat.

Auch wenn die Sachlage aus Sicht der Handelsbilanz heraus bewertet wird, ist das gleiche Resultat festzustellen.

Vorüberlegung: Aus der Zusage heraus hat das Unternehmen eine unwiderrufliche Verpflichtung zur Dotierung der Beiträge bis zum Rentenbeginn.

Sprich: Der Treuhänder ist unwiderruflich verpflichtet, die zugesagten Dotierungen bis zum vereinbarten Rentenbeginn einzuzahlen. Auch im Störfall (z.B. Tod der versorgungsberechtigten Person oder Insolvenz des Trägerunternehmens) sind die geschuldeten Dotierungen weiter zu leisten.

Das Treuhandvermögen und die Verpflichtung sind nominal identisch, aber hinsichtlich Wertentwicklung und Zahlungsströmen gegenläufig. Damit sind die Voraussetzungen für eine Bewertungseinheit nach § 254 HGB erfüllt, sodass beide Positionen mit dem Wert des Aktivpostens (Kontostand) bewertet werden.

§ 246 HGB verlangt zudem die Saldierung von Altersvorsorgeverpflichtungen mit den dafür reservierten, dem Zugriff anderer Gläubiger entzogenen Vermögensgegenständen. Nach § 5 Abs. 1a EStG ist diese Bewertungseinheit auch für die steuerliche Gewinnermittlung relevant. Da es keine spezielle Regelung wie § 6a EStG gibt, besteht ein neutraler Gleichlauf zwischen Handels- und Steuerbilanz.

Ergebnis: die Gesamtsumme der zum Zwecke der Dotierung der Versorgungszusage über die DUK ausgesonderten Gelder bildet im Bilanzjahr der Aussonderung als eine steuerlich wirksame Betriebsausgabe.

Kategorien
News Praxis-Tipp Wissenswertes

Auch Personengesellschaften können Zusagen über die DUK steuerlich geltend machen – klingt komisch, ist aber so!

Unterstützungskassenzusagen an Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter von Personengesellschaften und Partnergesellschaften, wie der KG, der OHG oder der GmbH & Co. KG konnten zivilrechtlich wirksam “schon immer” erteilt werden.

Neu ist, dass die Zuwendungen für solche Zusagen nunmehr auch steuerlich – und auch ohne dass die Rechtsform gewechselt werden muss – als Betriebsausgabe anerkannt werden können. Möglich macht dies das Körperschaftsteuerrechtsmodernisierungsgesetz (KöMoG). Durch das KöMoG erhalten Personengesellschaften die Wahlmöglichkeit, steuerlich wie eine Kapitalgesellschaft behandelt zu werden. Eine solche Wahl zur Besteuerung nach dem Körperschaftssteuergesetz (KStG) kann beim zuständigen Betriebsstätten Finanzamt bis einen Monat vor Beginn des nächsten Bilanzjahres beantragt werden.

Steuerliche Benachteiligung soll beseitigt werden

Der Hauptzweck des KöMoG ist die Bereinigung des Steuernachteils, den Personengesellschaften gegenüber Kapitalgesellschaften bei der Besteuerung der Gewinne haben. Während die steuerliche Beslastung bei Kapitalgesellschaften bei ca. 30 % liegt, müssen Personengesellschaften mit einer steuerlichen Belastung zwischen 35 % und 45 % rechnen. Diese Benachteiligung wird ausgeräumt, wenn die Personengesellschaft sich dafür entscheiden darf, das KStG zur Anwendung kommen zu lassen.

Steuerlich werden aus Personengesellschafterinnen und -gesellschaftern dann Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft

Ein Nebeneffekt, der mit der Anwendung des KStG in der Personengesellschaft zum Tragen kommt, ist, dass die Vergütung für die Tätigkeit einer Gesellschafterin bzw. eines Gesellschafters in einem solchen Fall wie Arbeitsentgelt gemäß § 19 EStG bewertet wird und als Betriebsausgabe angesetzt werden darf.

Weiterer und ausgesprochen interessanter Nebeneffekt:
Zuwendungen zur Ausfinanzierung einer Zusage über die DUK können dann gemäß § 4d, Nr. 1, Satz 1 EStG ebenfalls in voller Höhe als Betriebsausgabe angesetzt werden.

Besonders interessant ist diese Option für Einzelkaufleute und Gesellschafterinnen und Gesellschafter von Personengesellschaften, die bereits mit dem Gedanken liebäugeln, eine bAV-Zusage zu erteilen, aber den Aufwand der mit der Gründung einer GmbH bzw. Umgründung von GmbH & Co. KG zu einer GmbH verbunden ist, scheuen.
Wir sind der Meinung, dass dieser Personenkreis sowie deren Steuerberaterinnen und -berater über diese Möglichkeiten und Potentiale informiert werden sollten.
Und weil eine solche Entscheidung reiflich überlegt sein soll und einige Zeit für Planung und Umsetzung benötigt wird, empfehlen wir Ihnen jetzt schon dieses Thema anzusprechen.

Gern stehen wir Ihnen für den Austausch zu diesem Thema zur Verfügung – bitte wenden Sie sich hierzu an Herrn Andreas Olm unter a.olm@deutsche-ukasse.de oder 040-696 355 511 – wir freuen uns auf die Gespräche mit Ihnen!

Kategorien
News Wissenswertes

Nützliches Wissen zur Unterstützungskasse – unsere FAQs sind komplett überarbeitet und ergänzt

Wir haben den Bereich „FAQs“ auf unserer Webseite komplett überarbeitet und um viele Themen erweitert, die Sie in den letzten Monaten an uns herangetragen haben.
Außerdem haben wir eine nützliche Suchfunktion integriert, die nach Eingabe eines Stichwortes Ergebnisse aus allen Bereichen oder auch aus einzelnen Rubriken aufzeigt.

Hier eine paar Beispiele für die Artikel:

  • Wie funktioniert das Konzept der kongruent rückgedeckten Versorgung in der DUK?
  • Warum sollten die Rückdeckungsversicherungen an die Versorgungsanwärterinnen bzw. Versorgungsanwärter verpfändet werden?
  • Unter welchen Voraussetzungen kann ein Unternehmen mit Sitz im Ausland eine Zusage über die DUK erteilen?
  • Mindestlohn und Entgeltumwandlung – ist das vereinbar?
  • Warum sollte die Entgeltumwandlung über die DUK einer firmenfinanzierten Zusage vorgezogen werden?
  • Welche Vorteile bietet die DUK für die Personalgewinnung/-bindung im Vergleich zu einer Direktversicherung?
  • Kann eine Versorgungszusage (über die DUK) abgefunden werden?
  • Erstanmeldung für Zusagen über die DUK beim PSV – wie geht das?
  • PSV-Beitragspflicht „Ja“ oder „Nein“?

Wir laden herzlich ein, bei Bedarf oder einfach aus Neugier in den FAQs zu surfen und würden uns freuen, wenn wir dabei wertvolle Informationen für das Tagesgeschäft liefern können – ein Klick genügt.

Und wenn Sie oder Ihr eine Frage haben bzw. habt, auf die wir keine Antwort liefern, dann gerne an mich unter c.willms@deutsche-ukasse.de senden – ich werde versuchen, sie zu beantworten. Und wer weiß, vielleicht findet sich diese Frage bei der nächsten Aktualisierung in den FAQs wieder.