Vorab: ein Unternehmen kann eine Zusage über die DUK – so wie alle Zusagen der betrieblichen Altersversorgung – an eine Mitarbeiterin bzw. an einen Mitarbeiter grundsätzlich nur aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses erteilen (gem. §1Betriebsrentengesetz, BetrAVG).
Und insofern ist schnell klar, dass eine Zusage über die DUK steuerlich dann nicht anerkannt werden kann, wenn sie an eine Person erteilt wird, die in keinem Arbeitsverhältnis zu dem Unternehmen steht, das die Zusage erteilt hat. Und zwar, weil in diesen Fällen eine betriebliche Altersversorgung gem. §1 BetrAVG nämlich gar nicht erst vorliegt.
Zu diesen Personen zählen unter anderem:
- Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer in einer GmbH & Co. KG, wenn sie neben der geschäftsführenden Tätigkeit in der GmbH zugleich Kommanditistin bzw. Kommanditist der KG sind. Dann kann eine Zusage über die DUK weder bei der KG noch bei der GmbH steuerlich anerkannt werden.
- Unternehmerinnen und Unternehmer in Personengesellschaften, z.B.: Kommanditgesellschaft (KG), Einzelunternehmen (e.K.), Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).
- Familienangehörige ohne eigenes Arbeitsverhältnis.
- Selbständige und freiberuflich tätige Personen – Ausnahme: Selbstständige und freiberuflich tätige Personen, denen aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein Trägerunternehmen eine betriebliche Altersversorgung zugesagt ist (§17 BetrAVG), siehe Frage „Unter welchen Umständen dürfen selbständige und freiberuflich tätige Personen eine Zusage über die DUK erhalten?„.