In der nachfolgenden Tabelle ist aufgeführt, ob und in welcher Höhe Zuwendungen an die DUK mit Beiträgen zur Sozialversicherung bis zum Rentenbeginn bzw.in der Rentenbezugsphase belegt sind.
In der Anwartschaftsphase | In der Rentenphase (gilt für alle Finanzierungsarten) | |
Bei firmenfinanzierten Zusagen | Die Zuwendungen des Unternehmens an die DUK stellen keinen Zufluss zum Arbeitslohn dar und sind deshalb in keinem Fall sozialversicherungspflichtig. | Grundsätzlich fallen auf alle Renten- und Kapitalleistungen* aus der DUK die vollen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung an, außer: Keine Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung fallen an: • Bis 187,25 Euro pro Monat (Wert in 2025) fallen auf die Betriebsrente aus der DUK keinerlei Beiträge an. • Für privat Krankenversicherte. • Oberhalb eines Gesamteinkommens in der Rentenphase von 6.150 Euro monatlich bzw. 73.800 Euro jährlich (BBG-Wert in 2025). * 120-tel Regelung: Auf Kapitalleistungen fallen Beiträge in Höhe von 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge 120 Monate (= 10 Jahre) lang an. Der Freibetrag von 187,25 Euro pro Monat gilt auch hier. |
Bei Entgeltumwandlung | Keine Sozialversicherungsbeiträge fallen an: • bei Entgeltumwandlung bis 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung West (Renten BBG West), sprich: 322 Euro pro Monat bzw. 3.864 Euro im Jahr 2025. • wenn oberhalb der Renten BBG Entgelt umgewandelt wird, sprich: oberhalb eines monatlichen Bruttogehaltes von 8.050 Euro im Jahr 2025. Sprich: bei Entgeltumwandlung fallen Sozialversicherungsbeiträge nur dann an, wenn Gelder oberhalb von 4% der Renten-BBG bis zur Renten-BBG umgewandelt werden. |