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Auch Personengesellschaften können Zusagen über die DUK steuerlich geltend machen – klingt komisch, ist aber so!

Unterstützungskassenzusagen an Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter von Personengesellschaften und Partnergesellschaften, wie der KG, der OHG oder der GmbH & Co. KG konnten zivilrechtlich wirksam “schon immer” erteilt werden.

Neu ist, dass die Zuwendungen für solche Zusagen nunmehr auch steuerlich – und auch ohne dass die Rechtsform gewechselt werden muss – als Betriebsausgabe anerkannt werden können. Möglich macht dies das in 2022 ratifizierte Körperschaftsteuerrechtsmodernisierungsgesetz (KöMoG).
Durch das KöMoG erhalten Personengesellschaften die Wahlmöglichkeit, steuerlich wie eine Kapitalgesellschaft behandelt zu werden. Eine solche Wahl zur Besteuerung nach dem Körperschaftssteuergesetz (KStG) kann beim zuständigen Betriebsstätten Finanzamt bis einen Monat vor Beginn des nächsten Bilanzjahres beantragt werden.

Steuerliche Benachteiligung soll beseitigt werden
Der Hauptzweck des KöMoG ist die Bereinigung des Steuernachteils, den Personengesellschaften gegenüber Kapitalgesellschaften bei der Besteuerung der Gewinne haben. Während die steuerliche Beslastung bei Kapitalgesellschaften bei ca. 30 % liegt, müssen Personengesellschaften mit einer steuerlichen Belastung zwischen 35 % und 45 % rechnen. Diese Benachteiligung wird ausgeräumt, wenn die Personengesellschaft sich dafür entscheiden darf, das KStG zur Anwendung kommen zu lassen.

Steuerlich werden aus Personengesellschafterinnen und -gesellschaftern dann Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft
Ein Nebeneffekt, der mit der Anwendung des KStG in der Personengesellschaft zum Tragen kommt, ist, dass die Vergütung für die Tätigkeit einer Gesellschafterin bzw. eines Gesellschafters in einem solchen Fall wie Arbeitsentgelt gemäß § 19 EStG bewertet wird und als Betriebsausgabe angesetzt werden darf.‘

Weiterer und ausgesprochen interessanter Nebeneffekt:

Zuwendungen zur Ausfinanzierung einer Zusage über die DUK können dann gemäß § 4d, Nr. 1, Satz 1 EStG ebenfalls in voller Höhe als Betriebsausgabe angesetzt werden.
Besonders interessant ist diese Option für Einzelkaufleute und Gesellschafterinnen und Gesellschafter von Personengesellschaften, die bereits mit dem Gedanken liebäugeln, eine bAV-Zusage zu erteilen, aber den Aufwand der mit der Gründung einer GmbH bzw. Umgründung von GmbH & Co. KG zu einer GmbH verbunden ist, scheuen.
Wir sind der Meinung, dass dieser Personenkreis sowie deren Steuerberaterinnen und -berater über diese Möglichkeiten und Potentiale informiert werden sollten.
Und weil eine solche Entscheidung reiflich überlegt sein soll und einige Zeit für Planung und Umsetzung benötigt wird, empfehlen wir Ihnen jetzt schon dieses Thema anzusprechen.

Gern stehen wir Ihnen für den Austausch zu diesem Thema zur Verfügung – bitte wenden Sie sich hierzu an Herrn Andreas Olm unter a.olm@deutsche-ukasse.de oder 040-696 355 511 – wir freuen uns auf die Gespräche mit Ihnen!