Für das 2. und für jedes weitere Beschäftigungsverhältnis gilt die Steuerklasse 6, die Steuerklasse mit den höchsten Abzügen.
Viele Beschäftigungsverhältnisse im 2. Dienstverhältnis sind bewusst als Minijobs angelegt und sollen es auch bleiben.
Besonders problematisch wird es, wenn das Gehalt der Minijobberin bzw. des Minijobbers durch Lohnerhöhungen oder durch Mehrarbeit doch über die Geringverdienergrenze steigt.
In solchen Fällen kann mit Hilfe einer Versorgungszusage interessanter Spielraum genutzt werden.
Und zwar über die DUK, weil die Direktversicherung gemäß § 3 Nr. 63 EStG in einem 2. Dienstverhältnis aus steuerlicher Sicht nicht zum Einsatz kommen darf (s. auch „Entgeltumwandlung im 2. Dienstverhältnis – das geht mit der DUK!“).
Im Nachfolgenden möchten wir aufzeigen,
- wie das Gehalt durch eine Zusage über die DUK (wieder) unter die Minijob-Grenze „rutschen“ kann bzw.
- wie mit Hilfe einer Zusage über die DUK von einem Unternehmen Gehaltserhöhungen oder Mehrarbeit organisiert werden kann, ohne dass Minijobberinnen und Minijobber die Minijob-Zone verlassen.
Option 1: „Überschüssiges“ Bruttogehalt in eine Betriebsrente über die DUK umwandeln
Übersteigt das Bruttogehalt regelmäßig die Entgeltgrenze von 556 Euro im Monat, endet der Minijob. Wenn das – wie oben beschrieben – nicht gewünscht ist, dann kann eine Entgeltumwandlung* die Lösung sein.
Beispiel:
Monatliches Bruttoarbeitsentgelt | 750 Euro |
Monatliche Entgeltumwandlung | 194 Euro |
Arbeitsentgelt für die Beurteilung der Beschäftigung (Minijob?) | 556 Euro (Ja!) |
* Bruttogehalt bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung West (Renten BBG West), sprich: 322 Euro pro Monat bzw. 3.864 Euro im Jahr 2025, kann in solchen Fällen umgewandelt werden.
Option 2: Zusage über die DUK statt Gehaltserhöhung
Wenn
- Minijobberinnen und Minijobber mehr Stunden pro Monat leisten möchten,
- das Unternehmen die Entlohnung pro Stunde erhöhen möchte,
- oder es aus anderen Gründen zu einer Erhöhung des Monatsgehaltes kommen soll
und das Gehalt innerhalb der Minijob-Grenze bleiben soll,
- dann kann der Mehrbetrag im Rahmen der Entgeltumwandlung in eine Betriebsrente über die DUK investiert werden (s. Option 1)
- oder das Unternehmen erteilt in Höhe des Mehrbetrages eine firmenfinanzierte Zusage über die DUK. Dabei ist die Angemessenheitsprüfung in Bezug auf die Höhe der erteilten Zusage zu beachten (vereinfacht gesagt: die Betriebsrente darf nicht höher sein als 75 % des Minijob-Gehalts).
Mit diesen beiden Optionen können Unternehmen, die Minijobberinnen und Minijobber im 2. Dienstverhältnis beschäftigen, die Themen „Mehrarbeit“ und „Lohnerhöhungen“ in einem aktiven Miteinander bewegen und mit Hilfe der DUK die positiven Effekte der nachgelagerten Besteuerung und – bei Entgeltumwandlung – auch der Sozialversicherungsfreiheit zum Aufbau einer attraktiven Betriebsrente nutzen.