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FAQs Sozialversicherungsrechtliche Themen

Beitragsbemessungsgrenzen, SV-Werte und andere Kennziffern, die in 2026 für Zusagen über die DUK wichtig sind

Darum geht esHier die Werte
Beitragsbemessungsgrenze gesetzliche Rentenversicherung (Renten- BBG)8.450 Euro / Monat (101.400 Euro/Jahr)
4 % der Beitragsbemessungsgrenze gesetzliche Rentenversicherung West (Renten-BBG West) – Grundlage für die steuer- und sozialversicherungsfreie Entgeltumwandlung338 Euro pro Monat (4.056 Euro/Jahr)
Freibetrag Renten- und Kapitalleistungen.
Erst ab dieser Höhe werden Krankenversicherungsbeiträge auf Versorgungsbezüge fällig. Entspricht 1/20 der monatlichen Bezugsgröße der Renten- BBG)
197,75 Euro/Monat
Aktivrente (ab 2026): Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat, kann steuerfrei hinzuverdienen.
Voraussetzungen: Erreichen der Regelaltersgrenze, sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.
2.000 € pro Monat (24.000 €/Jahr)
Geringfügigkeitsgrenze (Minijob-Grenze)603 Euro pro Monat (6.456 Euro/Jahr)
Abfindungsgrenze gem. § 3 BetrAVG bei einseitiger Abfindung durch das Trägerunternehmen
(1,5 % der monatlichen Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV )
59,33 Euro Rente bzw. 7.119 Euro Kapital
Abfindungsgrenze gem. § 3 BetrAVG bei einvernhehmlicher Abfindung mit Zustimmung der Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiterin und Einzahlung in die GRV (2 % der monatlichen Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV )79,10 Euro Rente bzw. 9.792 Euro Kapital
Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV3.9555 Euro/Monat (47.460 Euro/Jahr)
Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung6.450 Euro/Monat (77.400 Euro/Jahr)
Beitragsbemessungsgrenze gesetzl. Kranken- und Pflegeversicherung (KV-BBG)5.812,50 Euro/Monat (69.750 Euro/Jahr)
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FAQs Sozialversicherungsrechtliche Themen

Wenn ich auf meine Betriebsrente den vollen Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung zahlen muss, lohnt sich Entgeltumwandlung dann überhaupt noch?

Um diese Fragen zu beantworten, möchten wir die Ersparnis von Sozialversichersicherungsbeiträgen in der Anwartschaftsphase vergleichen mit der Belastung in der Rentenphase (Leistungsphase).

Ersparnis in der Anwartschaftsphase

Bis zum Rentenbeginn „spart“ die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter bei Entgeltumwandlung innerhalb der Grenzen der Renten BBG bei jedem umgewandelten Euro:

– den halben Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung (ca. 8%)
– den halben Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung (1,53%)
– den halben Beitragssatz zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung (1,3%)
– den halben Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung (9,3%)

Das ergibt in Summe eine Ersparnis von ca. 20% nicht gezahlter Sozialversicherungsbeiträge pro umgewandelten Euro.

Folge: Stundungseffekt/Anschubfinanzierung – die Sozialversicherungsbeiträge, die in dem Monat der Entgeltumwandlung fällig gewesen wären, werden stattdessen bis zum Rentenbeginn über die DUK in Rückdeckungsversicherungen „angelegt“. 

Belastung in der Leistungsphase

VORAB:  bis 176,75 Euro pro Monat (Freibetrag in 2024) fallen keinerlei Krankenversicherungsbeiträge auf Versorgungsbezüge an.

Erst oberhalb dieses Freibetrages fällt in der Rentenphase der volle Beitragssatz zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, also aktuell eine Belastung von ca. 19% pro ausgezahltem Euro Betriebsrente an.

Ergebnis: Durch die Ersparnis und den Stundungseffekt während der Anwartschaftsphase kann sich – obwohl in der Rentenphase oberhalb des Freibetrages der volle Beitragssatz zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung anfällt – Entgeltumwandlung lohnen.

Außerdem liegt ein großer Teil der Vorteilhaftigkeit bei der Entgeltumwandlung in der nachgelagerten Besteuerung – das sollte bei der Betrachtung nicht unberücksichtigt bleiben. (siehe hierzu auch „Welche grundsätzlichen Vorteile hat die eine Entgeltumwandlung über die DUK im Vergleich zu privater Altersversorgung?“).

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FAQs Sozialversicherungsrechtliche Themen

Wann fallen Sozialversicherungsbeiträge bei Zusagen über die DUK an?

In der nachfolgenden Tabelle ist aufgeführt, ob und in welcher Höhe Zuwendungen an die DUK mit Beiträgen zur Sozialversicherung bis zum Rentenbeginn bzw.in der Rentenbezugsphase belegt sind.

In der AnwartschaftsphaseIn der Rentenphase (gilt für alle Finanzierungsarten)
Bei firmenfinanzierten ZusagenDie Zuwendungen des Unternehmens an die DUK stellen keinen Zufluss zum Arbeitslohn dar und sind deshalb in keinem Fall sozialversicherungspflichtig.Grundsätzlich fallen auf alle Renten- und Kapitalleistungen* aus der DUK die vollen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung an, außer:

Keine Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung fallen an

• Bis 187,25 Euro pro Monat (Wert in 2025) fallen auf die Betriebsrente aus der DUK keinerlei Beiträge an.

• Für privat Krankenversicherte.

• Oberhalb eines Gesamteinkommens in der Rentenphase von 6.150 Euro monatlich bzw. 73.800 Euro jährlich (BBG-Wert in 2025).

* 120-tel Regelung: Auf Kapitalleistungen fallen Beiträge in Höhe von 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge 120 Monate (= 10 Jahre) lang an. Der Freibetrag von 187,25 Euro pro Monat gilt auch hier.
Bei EntgeltumwandlungKeine Sozialversicherungsbeiträge fallen an:

• bei Entgeltumwandlung bis 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung West (Renten BBG West), sprich: 322 Euro pro Monat bzw. 3.864 Euro im Jahr 2025.

• wenn oberhalb der Renten BBG Entgelt umgewandelt wird, sprich: oberhalb eines monatlichen Bruttogehaltes von 8.050 Euro im Jahr 2025.

Sprich: bei Entgeltumwandlung fallen Sozialversicherungsbeiträge nur dann an, wenn Gelder oberhalb von 4% der Renten-BBG bis zur Renten-BBG umgewandelt werden.