Grundsätzlich fallen unter das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz, BetrAVG) ausschließlich Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einem „Arbeitsverhältnis“. Diese Definition in Satz des § 17 BetrAVG (Persönlicher Geltungsbereich) schließt zunächst selbständige und freiberuflich tätige Personen aus.
Allerdings ist in Satz 2 des § 17 BetrAVG geregelt, dass „Personen, die nicht Arbeitnehmer sind“ (also: selbständige und freiberuflich tätige Personen) dann gemäß BetrAVG eine Versorgungszusage von einem Unternehmen erhalten dürfen, wenn ihnen die Zusage „aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen“ erteilt wird.
Hierfür kommen zunächst alle fünf Durchführungswege der Betrieblichen Altersversorgung (bAV) in Frage. Aus steuerlichen Gründen sind die versicherungsförmigen Durchführungswege (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds) aber nicht zu empfehlen. Denn um die Steuerfreiheit des § 3 Nr. 63 EStG nutzen zu können, muss es sich um ein erstes Arbeitsverhältnis handeln. Selbständig und freiberuflich tätige Personen haben kein Arbeitsverhältnis im Sinne dieser Vorschrift mit dem Unternehmen. Folglich können sie nicht von der Steuerfreiheit profitieren – Effekt: Sowohl die Beiträge zur Ausfinanzierung der Betriebsrente, als auch die Rente selbst wären steuerpflichtig.
Wird die Betriebsrente dagegen mit Hilfe einer Zusage über die DUK aufgebaut, sind die Beiträge des Unternehmens für die selbständige bzw. freiberuflich tätige Person insgesamt steuerfrei und erst die spätere Betriebsrente unterliegt der Besteuerung.
Was heißt das konkret?
Bei allen auf Dauer angelegten Geschäftsbeziehungen zwischen einem Unternehmen und einer selbständigen bzw. freiberuflich tätigen Person kann grundsätzliche eine Zusage über die DUK eingerichtet werden.
Beispiele sind:
- Handelsvertreterin bzw. -vertreter (Vorsicht: Scheinselbständigkeit!)
- Handelsmaklerin bzw. -makler
- Wirtschaftsprüferin bzw. -prüfer
- Steuerberaterin bzw. -berater
- Rechtsanwältin bzw. Rechtsanwalt
- Lohnbuchhaltungsbüros
- Facility Management
mit
- Werk- oder Dienstvertrag
- Dauerberatungsvertrag (z. B. Rechtsanwältin bzw. Rechtsanwalt)
- stetigem Auftragsverhältnis zum Unternehmen
- enger Vertragsbeziehung
Es sollte also zum Unternehmen, das die Zusage erteilt, eine enge Vertragsbeziehung bestehen, durch welche regelmäßige Aufträge und Einkünfte zu erwarten sind. Ebenfalls sollten die Einkünfte aus dieser Vertragsbeziehung der Höhe nach eine wichtige Rolle für den Lebensunterhalt spielen.
Dann kann vereinbart werden, dass ein bestimmtes Pauschalhonorar als firmenfinanzierte beitragsorientierte Leistungszusage direkt in DUK fließt.
Wichtig: die selbständig bzw. freiberuflich tätige Person sollte nicht für ein Unternehmen, sondern regelmäßig für mehrere Unternehmen tätig sein. Dann liegt in der Regel keine echte Selbständigkeit vor. Wird dagegen die selbständig bzw. freiberuflich tätige Person nur für einen einzigen Auftraggeber tätig, kann schon die Einrichtung einer Versorgungszusage über die DUK für das Vorliegen einer Scheinselbständigkeit sprechen. Aber auch Handelsvertreterinnen und Handelsvertreter, die nur für ein Unternehmen tätig sind, können unter bestimmten Voraussetzungen eine Zusage über die DUK erhalten.
Die Abgrenzung ist mitunter kompliziert. Vor Einrichtung einer Versorgungszusage an eine selbständige bzw. freiberuflich tätige Person empfehlen wir daher juristische Unterstützung einzuholen. Auch eine Steuerberaterin bzw. ein Steuerberater sollte hinzugezogen werden.
Werden alle Punkte beachtet, kann eine selbständige bzw. freiberuflich tätige Person eine firmenfinanzierte Altersvorsorge über die DUK aufbauen.