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Kann die DUK beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführerinnen und -Geschäftsführern echten Insolvenzschutz bieten?

Unsere Antwort lautet: Ja, unter der Voraussetzung, dass die Versorgungsansprüche unverfallbar sind.

Situation: Bei Insolvenz eines Trägerunternehmens, das eine Versorgungszusage an eine beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführerin bzw. an einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer erteilt hat, versuchen Insolvenzverwalter regelmäßig die Vermögenswerte aus den Rückdeckungsversicherungen der DUK zur Insolvenzmasse zu ziehen.

Dieser Aufforderung zur „Auskehrung“ der Guthaben aus den Rückdeckungsversicherungen können wir auf Basis höchstrichterlicher Rechtsprechung entgegentreten. Hier die Herleitung:

Zuerst stellen wir fest, dass die Ansprüche aus der Versorgungszusage an die beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführerin bzw. an den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer unverfallbar geworden sind bzw. von Anfang an waren und belegen dies mit Hilfe der vorliegenden Vereinbarungen.

Dann stellen wir fest, dass die Guthaben aus der von der DUK als Versicherungsnehmerin abgeschlossenen Rückdeckungsversicherungen gar nicht in die Insolvenzmasse fallen können, weil sie dem Trägerunternehmen nicht zustehen und im Übrigen an die Gesellschafter-Geschäftsführerin bzw. an den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer verpfändet sind (siehe hierzu auch „Warum sollten die Rückdeckungsversicherungen an die Versorgungsanwärterinnen bzw. Versorgungsanwärter verpfändet werden?“).

Und da die Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung nicht dem Trägerunternehmen zustehen, kann das Trägerunternehmen und somit auch ein Insolvenzverwalter im Namen des Trägerunternehmens nicht über diese Ansprüche verfügen.

Ergänzend verweisen wir auf §§ 2, 7 und 8 unserer Satzung. Danach darf die DUK ausschließlich und unabänderlich Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an Versorgungsanwärterinnen bzw. Versorgungsanwärter erbringen. Leistungen an Trägerunternehmen sind auch satzungsgemäß ausgeschlossen, es sei denn, dass Kassenvermögen oberhalb der Grenze von 125 % des zulässigen Kassenvermögens vorhanden ist. Bei den Zusagen, die die DUK verwaltet, ist das tatsächliche und das zulässige Kassenvermögen einheitlich mit dem Deckungskapital der Rückdeckungsversicherung anzusetzen, so dass sich keine Überdotierung ergibt (siehe hierzu auch „Wie funktioniert das Konzept der kongruent rückgedeckten Versorgung in der Deutschen Unterstützungskasse (DUK)?“.)

Ebenfalls verweisen wir auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (BAG, 29.9.2010, 3 AZR 107/08) in der das BAG die Klage eines Insolvenzverwalters zur Auskehrung des Rückkaufwertes einer Rückdeckungsversicherung letztinstanzlich abwies. Der Insolvenzverwalter hat hiernach keinen Anspruch auf die Auskehrung des Rückkaufswerts der Versicherung, mit dem die Anwartschaften auf Altersversorgung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Insolvenzschuldnerin von der Gruppenunterstützungskasse rückgedeckt wurde. Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 29.09.2010,(AZ: 3 AZR 107/08) auch für Personen geklärt, die nicht unter den Geltungsbereich des BetrAVG fallen, wie zum Beispiel beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführerinnen und -Geschäftsführer.

Insofern behaupten wir, dass die Vermögenswerte zur Ausfinanzierung einer Zusage über die DUK über den gesamten Zeitraum bis zur Fälligkeit in vollem Umfang insolvenzgeschützt sind – auch bei Zusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführerinnen und -Geschäftsführer sowie an beherrschende Vorstandsmitglieder.

Auch noch wichtig: Die DUK darf aufgrund ihrer Satzung (§2 Absatz 2) Versorgungsanwartschaften insolventer Trägerunternehmen weiter verwalten, auch nach Auflösung des Trägerunternehmens.