In der nachfolgenden Tabelle ist aufgeführt, ob und in welcher Höhe Zuwendungen an die DUK mit Beiträgen zur Sozialversicherung bis zum Rentenbeginn bzw.in der Rentenbezugsphase belegt sind.
In der Anwartschaftsphase | In der Rentenphase (gilt für alle Finanzierungsarten) | |
Bei firmenfinanzierten Zusagen | Die Zuwendungen des Unternehmens an die DUK stellen keinen Zufluss zum Arbeitslohn dar und sind deshalb in keinem Fall sozialversicherungspflichtig. | Grundsätzlich fallen auf alle Renten- und Kapitalleistungen* aus der DUK die vollen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung an. Ausnahmen, also keine Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung fallen an: • Bis 176,75 Euro pro Monat (Wert in 2024) fallen auf die Betriebsrente aus der DUK keinerlei Beiträge an (entspricht 1/20 der monatlichen Bezugsgröße West der Rentenversicherung). • Für privat Krankenversicherte. • Oberhalb eines Gesamteinkommens in der Rentenphase von 5.175 Euro monatlich bzw. 62.100 Euro jährlich (BBG-Wert in 2024). * 120-tel Regelung: Auf Kapitalleistungen fallen Beiträge in Höhe von 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge 120 Monate (= 10 Jahre) lang an. Der Freibetrag von 176,75 Euro pro Monat gilt auch hier. |
Bei Entgeltumwandlung | Grundsätzlich fallen bei Entgeltumwandlung innerhalb der Beitragsbemessungsgrenzen der Kranken- bzw. Rentenversicherung Sozialversicherungsbeiträge an. Ausnahmen, also keine Sozialversicherungsbeiträge fallen an: • bei Entgeltumwandlung bis 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung West (Renten BBG West), sprich: 302 Euro pro Monat bzw. 3.614 Euro im Jahr 2024. • wenn oberhalb der Renten BBG Entgelt umgewandelt wird, sprich: oberhalb eines Bruttogehaltes von 7.550 Euro (Ost) bzw. von 7.450 Euro (West) im Jahr 2024. |