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FAQs Sozialversicherungsrechtliche Themen

Wann fallen Sozialversicherungsbeiträge bei Zusagen über die DUK an?

In der nachfolgenden Tabelle ist aufgeführt, ob und in welcher Höhe Zuwendungen an die DUK bis zum Rentenbeginn bzw. Leistungen der DUK in der Rentenbezugsphase mit Beiträgen zur Sozialversicherung belegt sind.

In der AnwartschaftsphaseIn der Rentenphase (gilt für alle Finanzierungsarten)
Bei firmenfinanzierten ZusagenDie Zuwendungen des Unternehmens an die DUK stellen keinen Zufluss zum Arbeitslohn dar und sind deshalb in keinem Fall sozialversicherungspflichtig.Grundsätzlich fallen auf alle Renten- und Kapitalleistungen* aus der DUK die vollen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung an, außer:

Keine Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung fallen an

• Bis 197,75 Euro pro Monat (Wert in 2026) fallen auf die Betriebsrente aus der DUK keinerlei Beiträge an.

• Für privat Krankenversicherte.

• Oberhalb eines Gesamteinkommens in der Rentenphase von 6.450 Euro monatlich bzw. 77.400 Euro jährlich (BBG-Wert in 2026).

* 120-tel Regelung: Auf Kapitalleistungen fallen Beiträge in Höhe von 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge 120 Monate (= 10 Jahre) lang an. Der Freibetrag von 197,75 Euro pro Monat gilt auch hier.
Bei EntgeltumwandlungKeine Sozialversicherungsbeiträge fallen an:

• bei Entgeltumwandlung bis 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung West (Renten BBG West), sprich: 338 Euro pro Monat bzw. 4.056 Euro im Jahr 2026.

• wenn oberhalb der Renten BBG Entgelt umgewandelt wird, sprich: oberhalb eines monatlichen Bruttogehaltes von 8.450 Euro im Jahr 2026.

Sprich: bei Entgeltumwandlung fallen Sozialversicherungsbeiträge nur dann an, wenn Gelder oberhalb von 4% der Renten-BBG bis zur Renten-BBG umgewandelt werden.