Um das Konzept Der DUK:FirmenRente Steuerberaterinnen und Steuerberatern vorzustellen, haben Martin Bauer und ich diesen Artikel geschrieben, der speziell an diese Zielgruppe gerichtet ist und den wir unter anderem hier über unsere Webseite publizieren möchten.
Nachfolgend der Artikel und hier der Artikel als PDF zum Download:
Betriebsvermögen steuerlich begleitet in Betriebsrenten-Bausteine überführen
Von Christian Willms und Martin Bauer
In zahlreichen mittelständischen Unternehmen verbleiben thesaurierte Gewinne über Jahre hinweg im Betriebsvermögen, ohne unmittelbar für den laufenden Geschäftsbetrieb benötigt zu werden. Die klassische Entnahme dieser Mittel zur privaten Verwendung durch die Geschäftsführung ist steuerlich meist nachteilig. Dieser Artikel zeigt, wie nicht betriebsnotwendiges Betriebsvermögen steuerlich effizient in eine Altersversorgung überführt werden kann – unter Nutzung eines Beratungsansatzes der Deutschen Unterstützungskasse e.V. (DUK).
Die nachfolgende Darstellung ist die Meinung der Autoren und ersetzt keine steuerliche Beratung. In diesem komplexen Umfeld ist eine qualifizierte steuerliche Begleitung dringend zu empfehlen.
Zielsetzung
Dabei sollen jene Teile des Betriebsvermögens, die weder mittel- noch langfristig betrieblich benötigt werden, steueroptimal einen Betriebsrentenbaustein für die Geschäftsführerin bzw. den Geschäftsführer ausfinanzieren.
Und zwar als anerkannte Betriebsausgabe und vollständig in einer Summe im aktuellen Bilanzjahr ansetzbar.
Lösungsansatz
Die DUK bietet ein speziell entwickeltes Konzept zur Erteilung einer Versorgungszusage, bei der sich das Unternehmen verpflichtet jährlich einen festen Betrag zur Finanzierung einer Versorgungszusage bis zu einem ebenfalls festen Zeitpunkt zu dotieren.
Dabei bleibt die Dotierung auch bei ruhendem Arbeitsverhältnis oder vorzeitiger Vertragsbeendigung geschuldet.
Dieser bedingungsfreie Anspruch auf die Dotierung wird für die Geschäftsführerin bzw. den Geschäftsführer im Konzept der DUK durch Beitritt der GmbH zu einem Gruppentreuhandmodell des Instituts für Wirtschaftsmathematik und betriebliche Versorgungssysteme (IWV), dem IWV Pensions Trust e. V. besichert.
Es handelt sich also um eine Festzusage der Firma an die Geschäftsführerin bzw. den Geschäftsführer mit festem Fälligkeitsdatum auf eine Altersrente mit Kapitalisierungsoption, ergänzt durch eine Sicherungsmaßnahme über ein Treuhandkonto.
Steuerliche Auswirkungen nach Umsetzung des DUK-Konzepts
Beim Unternehmen
Im Bilanzjahr, in dem die Zusage nach dem Konzept der DUK erteilt und das Treuhandkonto eingerichtet wird, zählt das unwiderruflich und ausschließlich zur Dotierung der Zusage reservierte Guthaben nicht mehr zum steuerbaren Betriebsvermögen. Dementsprechend ist für die Steuer- und Handelsbilanz lediglich das reduzierte Betriebsvermögen relevant. Die Betriebsausgabe entsteht in voller Höhe im Jahr der Zusagen-Erteilung (Herleitung folgt).
Bei der Geschäftsführerin bzw. dem Geschäftsführer
In der Anwartschaftsphase stellen die an die Unterstützungskasse gezahlten Gelder keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar und bleiben komplett unberücksichtigt. Die Besteuerung erfolgt erst beim Leistungsbezug als „Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit“ gemäß § 19 EStG. Bei Kapitalzahlungen kann die sogenannte „Fünftelregelung“ nach § 34 EStG steuerlich begünstigend wirken. Zudem kann ein steuerlicher Vorteil entstehen, wenn – sofern die Rückdeckungsversicherung dies vorsieht – eine Kapitalleistung über mehrere Jahre verteilt ausgezahlt wird.
Alternativ kann auch das Unternehmen die DUK anweisen die Auszahlung der fällig gewordenen Alterskapitalleistung auf mehrere Jahre verteilt vorzunehmen.
Und: Für die Prüfung der Angemessenheit der Gesamtbezüge zählt dabei nicht das ausgesonderte Betriebsvermögen, sondern die aus der Zusage über die DUK resultierende monatliche bzw. jährliche Rente.
Ergebnis: Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer erhält eine firmenfinanzierte beitragsorientierte Leistungszusage gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG, in Höhe der garantierten Werte einer Rückdeckungsversicherung[1].
Darüber hinaus erhöhen im System der DUK sämtliche Überschüsse und Wertentwicklungen der Rückdeckungsversicherung die Versorgungszusage bei Fälligkeit.
Umsetzungsschritte
- Das Unternehmen legt einen Betrag fest, der bis zum Rentenbeginn die Versorgungszusage ausfinanzieren soll und verpflichtet sich diesen – verteilt bis zum Rentenbeginn der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers – jährlich zu dotieren.
- Zur Sicherung der Ansprüche der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers zahlt das Unternehmen, die Summe aller zugesagten Zuwendungen vollständig auf das Treuhandkonto ein.
- Vom Treuhandkonto werden die zugesagten Dotierungen bis zur Fälligkeit der Zusage jährlich an die DUK ausgezahlt.
- Ab hier übernimmt die DUK die Durchführung und Abwicklung der Versorgungszusage und ist Ansprechpartner für sämtliche Fragen rund um die Durchführung und Verwaltung der Zusage in der Anwartschafts- und Rentenphase.
Wichtige Zusatzinformation:
Die DUK nimmt am „maschinelle Zahlstellenverfahren“ teil und wickelt die Auszahlung der Betriebsrenten komplett für die Trägerunternehmen ab.
Fazit
Das Konzept der DUK ermöglicht eine steuerlich und bilanziell effiziente Überführung von nicht betriebsnotwendigem Betriebsvermögen in eine gesicherte Altersversorgung für Geschäftsführerinnen bzw. Geschäftsführer.
Die Lösung bietet für Unternehmen den Vorteil der sofortigen steuerlichen Entlastung in Höhe der Gesamtsumme der zugesagten Dotierungen (Herleitung folgt).
Und mit Hilfe des DUK-Konzepts kann das Unternehmen zukünftig je nach wirtschaftlicher Lage jederzeit weitere Betriebsrenten-Bausteine ausfinanzieren.
Herleitung: Steuerliche Behandlung des auf dem Treuhandkonto ausgesonderten Betriebsvermögens
Bei Versorgungszusagen über eine kongruent rückgedeckte Unterstützungskasse regelt § 4d Satz 1 Nr. 1c die steuerliche Behandlung der Betriebsausgaben. Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung ist unter anderem, dass die Dotierungen in gleichbleibender oder steigender Höhe erfolgen.
Im Rahmen der erteilten Zusage verpflichtet sich das Trägerunternehmen die Summe aller zugesagten Zuwendungen zur Sicherheit der Dotierung auf das Treuhandkontos des IWV Pensions Trust e. V. einzuzahlen. Damit soll sichergestellt sein, dass die fest und unabhängig von Weiterbestehen des Arbeitsverhältnis zugesagten Zuwendungen dotiert werden.
Durch die Integration des Treuhandkontos als Sicherungsmaßnahme für die Geschäftsführerin bzw. den Geschäftsführer verändert sich die steuerliche Betrachtung, wie nachfolgend hergeleitet:
Treuhandguthaben, die ausschließlich und unwiderruflich zur Dotierung der über die DUK erteilten Zusage dienen, zählen nicht mehr zum frei verfügbaren Betriebsvermögen des Unternehmens. Sie sind vergleichbar mit dem ausgesonderten Guthaben, das die DUK in Form der auf Geheiß des Trägerunternehmen zur Ausfinanzierung der Zusage begründeten Rückdeckungsversicherung als Kassenvermögen hält und für das Trägerunternehmen verwaltet.
Insofern ist nach der Aussonderung in dem Bilanzjahr auch nur das entsprechend reduzierte Betriebsvermögen in Steuer- und Handelsbilanz zur Gewinnermittelung heranzuziehen, wobei das ausgesonderte Guthaben weiterhin in den Anhangsbetrachtungen Erwähnung zu finden hat.
Auch wenn die Sachlage aus Sicht der Handelsbilanz heraus bewertet wird, ist das gleiche Resultat festzustellen.
Vorüberlegung: Aus der Zusage heraus hat das Unternehmen eine unwiderrufliche Verpflichtung zur Dotierung der Beiträge bis zum Rentenbeginn.
Sprich: Der Treuhänder ist unwiderruflich verpflichtet, die zugesagten Dotierungen bis zum vereinbarten Rentenbeginn einzuzahlen. Auch im Störfall (z.B. Tod der versorgungsberechtigten Person oder Insolvenz des Trägerunternehmens) sind die geschuldeten Dotierungen weiter zu leisten.
Das Treuhandvermögen und die Verpflichtung sind nominal identisch, aber hinsichtlich Wertentwicklung und Zahlungsströmen gegenläufig. Damit sind die Voraussetzungen für eine Bewertungseinheit nach § 254 HGB erfüllt, sodass beide Positionen mit dem Wert des Aktivpostens (Kontostand) bewertet werden.
§ 246 HGB verlangt zudem die Saldierung von Altersvorsorgeverpflichtungen mit den dafür reservierten, dem Zugriff anderer Gläubiger entzogenen Vermögensgegenständen. Nach § 5 Abs. 1a EStG ist diese Bewertungseinheit auch für die steuerliche Gewinnermittlung relevant. Da es keine spezielle Regelung wie § 6a EStG gibt, besteht ein neutraler Gleichlauf zwischen Handels- und Steuerbilanz.
Ergebnis: die Gesamtsumme der zum Zwecke der Dotierung der Versorgungszusage über die DUK ausgesonderten Gelder bildet im Bilanzjahr der Aussonderung als eine steuerlich wirksame Betriebsausgabe.
Über Christian Willms:
Der Betriebswirt Christian Willms ist bAV-Experte, Vorstand der Deutschen Unterstützungskasse e.V. und Co-Autor des „Praxishandbuch Unterstützungskasse“, erschienen 2019 im Boorberg Verlag.
Über Martin Bauer
Aktuar und IVS geprüfter versicherungsmathematischer Sachverständiger, Vorstand des IWV Pensions Trust e.V.
[1] Selbstverständlich sind bei Zusagen an diesen Personenkreis die steuerlichen Anforderungen an die Erdienbarkeit (Stichwort: „10 Jahre“) sowie Angemessenheit der Höhe (Stichwort: 75%) zu berücksichtigen.





