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Können Versorgungsansprüche im Streitfall direkt bei der DUK eingefordert werden?

Die Unterstützungskasse selbst darf keinen Rechtsanspruch auf die über sie durchgeführten Versorgungsleistungen gewähren, denn nicht sie, sondern das Unternehmen hat die Versorgungszusage an die Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter erteilt. Die DUK führt die Zusage lediglich im Auftrag des Unternehmens durch.

Und insofern ist es nur logisch, dass im § 1 Absatz 1, Satz 3 BetrAVG (Einstandspflicht des Unternehmens) geregelt ist:

„Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn (sondern im Rahmen einer Unterstützungskasse, Anm. d. Verfassers) erfolgt.“

Insofern hat jede Versorgungsanwärterin bzw. jeder Versorgungsanwärter und auch jede Leistungsempfängerin bzw. jeder Leistungsempfänger einen gesetzlich geregelten Rechtsanspruch auf die zugesagte Leistung gegenüber dem Unternehmen, das ihnen die Zusage erteilt hat.