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Unter welchen Voraussetzungen kann ein Unternehmen mit Sitz im Ausland eine Zusage über die DUK erteilen?

Zusagen in allen Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung werden stets im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erteilt und sind eine Ergänzung zum Arbeitsvertrag im Bereich „Vergütung“.

Die Arbeitsverträge wiederum unterliegen dem Arbeitsrecht somit neben verschiedenen Gesetzen, Verordnungen auch Urteile, die von Arbeitsgerichten erlassen werden.

Wichtige Themen oder Streitgegenstände im Arbeitsrecht sind unter anderem Arbeitsverträge, Arbeitszeiten, Kündigungsschutz oder auch Tarifverträge. Darüber hinaus gelten unter anderem die Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG), des Einkommensteuergesetzes (EStG). deren Geltungsbereich ebenfalls die Bundesrepublik Deutschland ist.

Damit also eine Versorgungszusage über die DUK arbeits- und steuerrechtlich nach den geltenden bundesdeutschen Gesetzen Wirkung entfalten kann, muss das Unternehmen in Deutschland eine „Betriebsstätte“ führen.

Sobald ein Unternehmen mit Sitz im Ausland eine Betriebsstätte (Niederlassung, Tochterunternehmen, etc.) in Deutschland führt – und davon kann ausgegangen werden, wenn in Deutschland für die Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter Steuer und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden – kann diese Betriebsstätte Versorgungszusagen an ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erteilen und die DUK mit der Durchführung und Verwaltung beauftragen.

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Kann eine Versorgungszusage (über die DUK) abgefunden werden?

Grundsätzlich ist die Abfindung einer bAV-Zusage arbeitsrechtlich möglich und auch steuerlich begleitet gemäß Randziffer 6 des BMF-Schreibens „Steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung“ vom 6. Dezember 2017, dort heißt es:

… Ebenfalls unschädlich für das Vorliegen von betrieblicher Altersversorgung ist die Abfindung vertraglich unverfallbarer Anwartschaften; dies gilt sowohl bei Beendigung als auch während des bestehenden Arbeitsverhältnisses.

Sofern sich das Trägerunternehmen und die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter einigen, können vertraglich unverfallbare Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung einvernehmlich abgefunden werden.

Regelmäßig wird allerdings wegen der enormen steuerlichen Auswirkungen solcher Abfindungen davon Abstand genommen. Denn nicht nur beim Trägerunternehmen verlieren die in der Vergangenheit gezahlten Aufwendungen zur Ausfinanzierung der Zusage ihren Charakter als Betriebsausgabe und sind nachzuversteuern – auch die Gelder, die an die Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter fließen, unterliegen der vollen Besteuerung.

Wenn trotz der erheblichen steuerlichen Auswirkungen der Wunsch nach Abfindung einer Versorgungszusage besteht, hier eine Übersicht der Optionen für Zusagen über die DUK:

1. Abfindung von Zusagen über die DUK im laufenden Dienstverhältnis

Eine Zusage über die DUK kann im laufenden Dienstverhältnis nicht abgefunden werden.

Obwohl einvernehmlich vereinbarte Abfindungen im laufenden Dienstverhältnis – wie oben hergeleitet – grundsätzlich möglich sind, sind sie bei Zusagen über die DUK durch die Regelungen in den Körperschaftssteuer-Richtlinien unterbunden, denn solche Abfindungen verstoßen gegen die „Zweckbindung des Kassenvermögens“ (s. Satzung der DUK, §§ 2 und 8).

Vereinfacht gesagt darf eine Unterstützungskasse wie die DUK ausschließlich und unabänderlich nur Leistungen wegen Alters, Invalidität an die Versorgungsempfänger oder bei Tod an deren Hinterbliebenen gewähren – eine Leistung aufgrund eines einvernehmlichen Wunsches nach Abfindung einer Versorgungszusage im laufenden Dienstverhältnis ist der DUK demnach ausdrücklich untersagt.

2. Abfindung von Zusagen über die DUK nach Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis:

2.a. Vertraglich unverfallbare Anwartschaften

Grundsätzlich: Ja, wenn die Abfindung einvernehmlich stattfindet.

Sofern sich also das Trägerunternehmen und die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter darüber einig sind, dürfen vertraglich unverfallbar gewordene Anwartschaften stets und unabhängig von ihrer Höhe abgefunden werden (gemäß R5.4, Absatz 3, Nummer 1, Satz 2 der Körperschaftssteuer-Richtlinien 2015, KStR 2015).

2.a. Gesetzlich unverfallbare Anwartschaften

Grundsätzlich: Nein, ausgenommen Kleinst/- bzw. Bagatellanwartschaften (Erklärung s. unten).

Sobald eine Anwartschaft gesetzlich unverfallbar geworden ist, muss sie aufrecht erhalten werden Es gilt das sogenannte „Abfindungsverbot“ nach Paragraph 3 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG). Dieser Paragraph regelt seit dem 01.01.2005, dass gesetzlich unverfallbare Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung nicht mehr durch Zahlung eines einmaligen Kapitalbetrages abgefunden werden dürfen – selbst dann nicht, wenn sich alle Beteiligten auf eine Abfindung einigen würden.

AusnahmeKleinst-/ bzw. Bagatellanwartschaften

Kleinst-/ bzw. Bagatellanwartschaften sind von dem generellen Abfindungsverbot ausgenommen, solange sie eine bestimmte Höhe nicht übersteigen. Die Grenze liegt bei 1% der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV. Das entspricht in 2024 einer Rentenanwartschaft in Höhe von monatlich 35,35 Euro oder einer Kapitalanwartschaft von 4.420 Euro Kapital (West) bzw. einer Rentenanwartschaft in Höhe von monatlich 34,65 Euro Rente oder einer Kapitalanwartschaft von 4.158 Euro (Ost).

Anwartschaften unterhalb dieser „Bagatellgrenze“ darf das Unternehmen sogar einseitig abfinden – auch ohne die Zustimmung der Versorgungsanwärterin bzw. des Versorgungsanwärters.

In vielen Fällen ist es für die Beteiligten sinnvoll unverfallbare Kleinstanwartschaften zur Abfindung zu bringen.

Denn: Beim Unternehmen fallen nach der Abfindung die mit der erteilten Zusage verbunden administrativen Tätigkeiten und Kosten weg und auch für die ausgeschiedene Mitarbeiterin bzw. den ausgeschiedenen Mitarbeiter ist die Abfindungszahlung im „hier und heute“ regelmäßige deutlich attraktiver als die Aussicht auf eine zukünftige Rente in einer Höhe, die den Namen nicht verdient.

Ob für eine unverfallbare Anwartschaft aus einer Zusage über die DUK die Ausnahmeregelung vom Abfindungsverbot nach Paragraph 3 getroffen werden kann, bedarf in aller Regel einer individuellen Prüfung.

Und selbstverständlich stehen wir Ihnen hierfür und für Fragen zu diesem Thema gern zur Verfügung und beraten Sie – bitte wenden Sie sich gern an uns unter den Ihnen bekannten Kontaktdaten oder unter info@deutsche-ukasse.de bzw. +49 (0) 40 696 355-500.

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Warum sollten die Rückdeckungsversicherungen an die Versorgungsanwärterinnen bzw. Versorgungsanwärter verpfändet werden?

Die erworbenen Versorgungsanwartschaften sind immer dann zusätzlich abgesichert, wenn die abgeschlossene Rückdeckungsversicherung von der DUK an die Versorgungsanwärterin bzw. den Versorgungsanwärter verpfändet wurde. Über eine solche Verpfändungsvereinbarung wird ein erstrangiges Pfandrecht an der Rückdeckungsversicherung eingeräumt.

Wir empfehlen den Abschluss einer Verpfändungsvereinbarung aus folgenden Gründen:

  • HAUPTGRUND: Bedingung für den „automatischen Nullausweis“ in der Anhangsbetrachtung der Handelsbilanz*.
  • zusätzliche Sicherungsmaßnahme für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführerinnen/-Geschäftsführer bzw. beherrschende Vorstandsmitglieder, die bei Insolvenz des Trägerunternehmens nicht unter den Schutz des PSV fallen.
  • Vermögenssicherung für alle Versorgungsanwärterinnen und Versorgungsanwärter bei Insolvenz der Unterstützungskasse.
  • die Einstandspflicht des PSV ist „gedeckelt“ auf das 3-fache der monatlichen Bezugsgröße gemäß §18 SGB IV bei Rentenzusagen.
  • in den ersten zwei Jahren nach Erteilung der Zusage ist die Einstandspflicht des PSV darüber hinaus begrenzt
    • auf 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung bei Entgeltumwandlung.
    • auf Übertragungswerte bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung bei Übertragungen von Versorgungszusagen.

Erklärung zu der Verpflichtung eine Unterstützungskassenzusage im Anhang der Handelsbilanz zu betrachten:

Bei allen Unternehmen, die verpflichtet sind eine Handelsbilanz zu erstellen, MUSS die Zusage über eine Unterstützungskasse (Stichwort: „mittelbare Verpflichtung“) im Anhang der Handelsbilanz betrachtet werden (gemäß Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch (EHGB) Artikel 28, Absatz 2).

Hierzu ist bei einer Versorgungszusage im Durchführungsweg der Unterstützungskasse jedes Jahr mit Hilfe des sogenannten „Barwert-Verfahrens“ über ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen das Verhältnis zu bestimmen zwischen der bisher erdienten Versorgung (Verpflichtung) und den Vermögenswerten, die zum Ausfinanzieren der Verpflichtung zur Verfügung stehen (z.B. Guthaben in der Rückdeckungsversicherung).

Sofern – wie bei der DUK – eine kongruente Rückdeckung der Verpflichtung aus der Zusage vorliegt UND die Rückdeckungsversicherung an die Versorgungsanwärterin bzw. den Versorgungsanwärter verpfändet ist, darf der „automatische Nullausweis“ erfolgen (gem. Saldierungsgebot im BilMOG bei vollständig kongruenter Rückdeckung und Verpfändung der RDV, siehe hierzu auch „Wie funktioniert das Konzept der kongruent rückgedeckten Versorgung in der Deutschen Unterstützungskasse (DUK)?“.

Soll heißen: nur weil die Rückdeckungsversicherung nicht verpfändet ist, MUSS – obwohl es sich um eine kongruent rückgedeckte Zusage handelt – jedes Jahr von einem Wirtschaftsprüfungsunternehmen bestätigt werden, dass die Versorgung zu 100% ausfinanziert ist.

Wir glauben, dass dies absolut unnötigen Aufwand und überflüssige Kosten verursacht und empfehlen deswegen dringend die Verpfändung der Rückdeckungsversicherungen.

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Was passiert nach einer Scheidung mit der Versorgungszusage über die DUK?

Das Bundeskabinett hat in 2009 das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs beschlossen (VAStrRefG).

Seitdem werden alle Anrechte, die durch Arbeit oder eigenes Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden sind … und auf eine Rente gerichtet sind, sowie … Ansprüche nach dem Betriebsrentengesetz in den Versorgungsausgleich einbezogen und die in der gemeinsamen Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte hälftig geteilt.

Damit fallen zunächst einmal alle Versorgungen, die über die DUK durchgeführt werden, unter den sogenannten „Versorgungsausgleich“. Für die Teilung der Versorgungsanrechte sieht der Gesetzgeber zwei Verfahrensweisen vor, nämlich

  • interne Teilung
  • externe Teilung

Wird eine interne Teilung vorgenommen, dann entnimmt die DUK ein Guthaben in Höhe des Ausgleichswertes aus den Rückdeckungsversicherungen der bestehenden Zusagen und begründet mit diesem „Einmalbeitrag“ jeweils neue Zusagen mit Rückdeckungsversicherungen beim gleichen Versicherungsunternehmen für die ausgleichsberechtigte Person. Das ist einer der wenigen Fälle, bei denen die Finanzierung einer Zusage über die DUK mit einem einmaligen Beitrag steuerlich begleitet ist.

Im Ergebnis werden im Rahmen der internen Teilung weitere Versorgungszusagen für ausgleichsberechtigte Personen beim Trägerunternehmen eingerichtet mit dem Status „ausgeschiedene Mitarbeiterin bzw. ausgeschiedener Mitarbeiter mit unverfallbaren Ansprüchen“ und über die DUK verwaltet.

Wird eine externe Teilung vorgenommen, dann überführt die DUK den Ausgleichswert in die von der ausgleichsberechtigen Person gewählte Zielversorgung (z.B. als Zuzahlung in eine bestehende betriebliche Altersversorgung) und moderiert den damit verbundenen Abstimmungsprozess. Sofern keine Zielversorgung von der ausgleichsberechtigen Person benannt wird, begründet die DUK eine Versorgungsanwartschaft bei der Versorgungsausgleichskasse, der gesetzlich hierfür vorgesehenen Auffanglösung.

Die DUK sieht in ihrer Teilungsordnung grundsätzlich die externe Teilung vor.

Externe oder interne Teilung, was ist „günstiger“ für das Trägerunternehmen?

  • Externe Teilung: einmalige Gebühren in Höhe 300 Euro, weitere Kosten bzw. Gebühren fallen nicht an.
  • Interne Teilung: jährliche Gebühren in Höhe von 15 Euro plus PSV-Beitrag, sowie die Gebühren bei Auszahlung der Altersleistung.

Zusammengefasst: in einer Vielzahl der Fälle verursacht die interne Teilung im Laufe der Zeit höhere Kosten als die externe Teilung, eine allgemeingültige Aussage lässt sich allerdings nicht treffen.

Die Gebühren, die bei dem Versorgungsausgleich bzw. bei interner Teilung nach der dem Versorgungsausgleich anfallen, sind in der Gebührenordnung zu finden.

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Auf welches Endalter sollte eine Versorgungszusage über die DUK abzielen?

Das Endalter für die Versorgung über die DUK sollte generell auf das individuelle Regelrenteneintrittsalter gesetzt werden. Das Regelrenteneintrittsalter liegt zwischen 65 und 67 Jahren, je nach Geburtsjahr, wobei für Menschen ab dem Geburtsjahr 1964 das Erreichen des 67. Lebensjahres als Regelrenteneintrittsalter gilt.

Praxistipp:

Endet das Arbeitsleben früher – vor dem 67. und nach dem 62. Lebensjahr – kann die Versorgung ebenfalls mit den entsprechenden Abstrichen zu diesem früheren Zeitpunkt beginnen (s. Leistungsplan der DUK, Ziffer 8 „Vorgezogene Altersleistung“). Viele Rückdeckungsversicherungen kennen hierfür eine sogenannte „Auflösungsoption“.

Umgekehrt ist es in der Regel aufwendiger – in einigen Fällen sogar unmöglich – eine auf das z.B. Endalter 63 vereinbarte Versorgung für den Fall zu verlängern, dass der Rentenbeginn sich nach hinten verschiebt.

Und für den Fall, dass das Arbeitsleben über das 67. Lebensjahr hinaus (z.B. auf das 70. Lebensjahr) verlängert werden soll, empfehlen wir eine „Verlängerungsoption“ in der Rückdeckungsversicherung zu vereinbaren. Sofern das der Fall ist, gilt gemäß Ziffer 3.3. des Leistungsplans auch die Verlängerungsoption der Zusage als vereinbart.

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Wie wirken sich Elternzeit oder längere Krankheit aus?

Wenn das Arbeitsverhältnis wegen Elternzeit oder längerer Krankheit des Versorgungsanwärters bzw. der Versorgungsanwärterin ruht, dann ruht auch die Dotierung der Versorgungszusage (s. Ziffer 6 „Ruhendes Arbeitsverhältnis“ des Leistungsplans der DUK).

Für diese Zeiträume wird die Rückdeckungsversicherung „beitragsfrei“ gestellt, sofern die dafür erforderliche Mindestleistung erreicht wird.

Nach der Elternzeit bzw. nach der Genesung wird die Dotierung der Zusage wieder aufgenommen und die beitragsfreie Rückdeckungsversicherung wieder aktiviert. Wenn der Versicherer der Aktivierung nicht zustimmt, begründet die DUK eine neue Rückdeckungsversicherung.

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Kann (und sollte?) die Art der Finanzierung einer Versorgungszusage gewechselt werden (von Entgeltumwandlung in Firmenfinanzierung oder umgekehrt)?

Regelmäßig wird dieser Wunsch an uns herangetragen mit dem Ziel, dass eine bereits bestehende Rückdeckungsversicherung aus verständlichen Gründen weitergeführt werden soll.

Allerdings wird bei dieser Betrachtung völlig außer Acht gelassen, dass die Rückdeckungsversicherung nie für sich allein betrachtet werden kann. Sie ist lediglich das Finanzierungsinstrument für die Zusage und ist nur in Zusammenhang mit der Zusage, die sie ausfinanzieren soll, zu sehen.

Es MUSS also zuerst die Zusage verändert werden! Und erst die Änderung hat dann zur Folge, dass die Rückdeckungsversicherung entsprechend der Änderung anzupassen ist. Im Klartext heißt der oben beschriebene Wunsch nichts anderes als:

  1. die Dotierung der Versorgungszusage, die aus umgewandeltem Entgelt heraus ausfinanziert wird, wird eingestellt.
  2. es wird eine neue firmenfinanzierte Versorgungszusage über die DUK eingerichtet, die ebenfalls über die bereits bestehende Rückdeckungsversicherung ausfinanziert werden soll.

Antwort 1: Es ist also nicht möglich, die Art der Finanzierung in der Zusage selbst zu ändern. Im Ergebnis werden dann über die DUK zwei Zusagen mit ein und derselben Rückdeckungsversicherung ausfinanziert (eine ruhende und eine aktive). Das kann im weiteren Verlauf zu vielschichtigen Verwerfungen führen (Wertstandsmitteilung, PSV-Berechnung, Wechsel zu einem anderen Unternehmen, etc.).

Unsere Empfehlung:

  1. Wenn das vordringliche Ziel die Weiterführung der Rückdeckungsversicherung ist, sollten Maßnahmen zum Erhalt der bestehenden Zusage ergriffen werden, z. B. eine Anpassung des Gehaltes.
  2. Wenn das vordringliche Ziel darin besteht, eine andere Art der Finanzierung zu wählen, dann sollte für die neu zu erteilende Zusage auch eine eigene Rückdeckungsversicherung begründet werden.

Antwort 2: Sofern aber trotz Kenntnis der möglichen Auswirkungen dieser Vorgehensweise gewünscht wird, dass zwei Zusagen mit ein und derselben Rückdeckungsversicherung ausfinanziert werden sollen, dann empfehlen wir dringend eine ergänzende Vereinbarung zu treffen, in der beide Parteien ausdrücklich bestätigen, dass auf diese Weise verfahren werden soll.

Hier ein Formulierungsvorschlag am Beispiel eines gewünschten „Wechsels“ der Finanzierungsart von Entgeltumwandlung in Firmenfinanzierung, der selbstverständlich noch juristisch zu überprüfen ist: 

„Beide Parteien wünschen ausdrücklich, dass die aus umgewandeltem Entgelt heraus finanzierte Versorgungszusage vom xx.xx.xxxx ab dem xx.xx.xxxx nicht mehr dotiert wird und die Rückdeckungsversicherung des Versicherers XXXXXXXXX mit der Versicherungsscheinnummer xxxxxxx ebenfalls zur Ausfinanzierung der für die Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter VORNAME NAME neu eingerichteten betrieblichen Altersversorgung gemäß der beigefügten Versorgungsvereinbarung (Vereinbarung einer firmenfinanzierten Versorgungszusage über die DUK) vom xx.xx.xxxx verwendet wird.“

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Können Versorgungsansprüche im Streitfall direkt bei der DUK eingefordert werden?

Die Unterstützungskasse selbst darf keinen Rechtsanspruch auf die über sie durchgeführten Versorgungsleistungen gewähren, denn nicht sie, sondern das Unternehmen hat die Versorgungszusage an die Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter erteilt. Die DUK führt die Zusage lediglich im Auftrag des Unternehmens durch.

Und insofern ist es nur logisch, dass im § 1 Absatz 1, Satz 3 BetrAVG (Einstandspflicht des Unternehmens) geregelt ist:

„Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn (sondern im Rahmen einer Unterstützungskasse, Anm. d. Verfassers) erfolgt.“

Insofern hat jede Versorgungsanwärterin bzw. jeder Versorgungsanwärter und auch jede Leistungsempfängerin bzw. jeder Leistungsempfänger einen gesetzlich geregelten Rechtsanspruch auf die zugesagte Leistung gegenüber dem Unternehmen, das ihnen die Zusage erteilt hat.

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Welcher Personenkreis kann über die DUK (steuerlich begleitet) eine Hinterbliebenenleistungen erhalten?

Gemäß Ziffer 4. des Leistungsplans der DUK ist folgender Personenkreis für den Erhalt einer Hinterbliebenenleistung definiert (z.B. eine Hinterbliebenenrente): 

  • die überlebende Ehegattin bzw. der überlebende Ehegatte oder die eingetragene Lebenspartnerin bzw. der eingetragene Lebenspartner,
  • Kinder im Sinne des § 32 Abs. 3 und 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG (vereinfacht gesagt: solange sie „kindergeldberechtigt“ sind).

Dieser Personenkreis erhält die Hinterbliebenenleistung automatisch, es ist keinerlei Nennung oder Vereinbarung nötig.

Abweichend kann – jederzeit widerruflich – schriftlich und formlos gegenüber der DUK benannt werden:

  • die frühere Ehegattin bzw. der frühere Ehegatte,
  • eine Lebensgefährtin bzw. ein Lebensgefährte. (Voraussetzung: Bestehen einer Lebensgemeinschaft UND gemeinsame Haushaltsführung, also gemeinsamer 1. Wohnsitz.)

Darüber hinaus können auch Personen, die nicht zu dem o.g. Personenkreis zählen, sofern sie Erbe der verstorbenen Versorgungsanwärterin bzw. des verstorbenen Versorgungsanwärters sind, ein Sterbegeld erhalten, welches jedoch den in § 2 KStDV (in der jeweils aktuellen Fassung) festgelegten Höchstbetrag in Höhe von zurzeit 7.669 € nicht überschreiten darf. Die Erbberechtigung ist in diesen Fällen durch einen Erbschein nachzuweisen.

Hintergrund der Begrenzung von Hinterbliebenenleistungen auf den o.g. Personenkreis sind steuerliche Anforderungen. Durch diese Begrenzung ist sichergestellt, dass die Aufwendungen zur Finanzierung der Zusagen bei den Trägerunternehmen steuerlich als Betriebsausgabe anerkannt werden.

Ausdrücklich ausgenommen von Hinterbliebenenleistungen nach dem Leistungsplan der DUK sind Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner von Einzelunternehmerinnen bzw. Einzelunternehmern. Für diesen Personenkreis kann eine Hinterbliebenenversorgung zivilrechtlich nicht eingerichtet werden, da im Leistungsfall die anspruchsberechtigte Person und die verpflichtete Person in einer Person zusammenfallen würden (zivilrechtliche Konfusion).

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Wann ist steuerlich begleitet der frühestmögliche Rentenbeginn bei Versorgungen über die DUK?

Als steuerlich begleitete Untergrenze zum Erhalt einer vorgezogenen Altersleistung über die DUK gilt das Erreichen des Lebensalters, welches die Versorgungsanwärterin bzw. den Versorgungsanwärter frühestens für den Erhalt einer Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung berechtigt (gem. Randziffer 3 des BMF-Schreibens vom 06.12.2017 „Steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung“).

Seitens der Finanzbehörden ist die Voraussetzung zum steuerlich begleiteten Erhalt einer vorgezogenen Altersleistung über die DUK das „altersbedingte Ausscheiden“ aus dem Unternehmen, oder „das Erreichen eines Lebensalters, welches den Versorgungsanwärter frühestens für den Erhalt einer Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung berechtigt“ (gem. Randziffer 3 des BMF-Schreibens vom 06.12.2017 „Steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung”).

Sprich: der frühestmögliche Zeitpunkt für den Bezug einer betrieblichen Altersversorgung ist aktuell das 62. Lebensjahr.

Und: Die vorgezogene Inanspruchnahme der Leistung darf aus steuerlicher Sicht bei einer Zusage über die kongruent rückgedeckte DUK auch dann erfolgen, wenn die berufliche Tätigkeit noch nicht beendet ist , während  bei pauschaldotierten Unterstützungskassen zum Erhalt der Altersleistung das Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis steuerlich gefordert ist (s. Randziffer 6 des BMF-Schreibens vom 18.09.2017).

So wie in dem BMF-Schreiben dargestellt, ist die Zusage auch in unserem Leistungsplan geregelt (s. Ziffer 8 letzter Absatz des beiliegenden Leistungsplans) – hier die Formulierung:

„Als Untergrenze zum Erhalt einer vorgezogenen Altersleistung gilt das erreichte Lebensalter, welches die Versorgungsanwärterin bzw. den Versorgungsanwärter frühestens für den Erhalt einer Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung berechtigt. ...

Eine vorgezogene Altersleistung kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn die berufliche Tätigkeit noch nicht beendet ist. Die besonderen steuerlichen Voraussetzungen für geschäftsführende Gesellschafterinnen und Gesellschafter sind zu beachten.“

Was mit „Die besonderen steuerlichen Voraussetzungen für geschäftsführende Gesellschafterinnen und Gesellschafter sind zu beachten.“ gemeint ist, kann einem BFH-Urteil vom 23.10.2013 entnommen werden – hier der Tenor:

„Es ist steuerrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Zusage der Altersversorgung nicht vom Ausscheiden des Begünstigten aus dem Dienstverhältnis als Geschäftsführer mit Eintritt des Versorgungsfalls abhängig gemacht wird. Ein gewissenhafter Geschäftsleiter würde aber zur Vermeidung einer verdeckten Gewinnausschüttung verlangen, dass das Einkommen aus der fortbestehenden Geschäftsführer-Tätigkeit auf die Versorgungsleistung angerechnet wird, oder aber den vereinbarten Eintritt der Versorgungsfälligkeit weiter aufschieben; dass der Gesellschafter-Geschäftsführer seine Arbeitszeit und sein Gehalt nach Eintritt des Versorgungsfalls reduziert, ändert daran grundsätzlich nichts. (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 5. März 2008 I R 12/07, BFHE 220, 454).“

Das bedeutet: Sofern das Arbeitsentgelt auf die Betriebsrente angerechnet wird, kann eine vorgezogene Altersleistung steuerlich begleitet auch von einer Geschäftführerin bzw. einem Geschäftsführer vorzeitig in Anspruch genommen werden, ohne die berufliche Tätigkeit zu beenden.