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Welcher Personenkreis kann über die DUK (steuerlich begleitet) eine Hinterbliebenenleistungen erhalten?

Gemäß Ziffer 4. des Leistungsplans der DUK ist folgender Personenkreis für den Erhalt einer Hinterbliebenenleistung definiert (z.B. eine Hinterbliebenenrente): 

  • die überlebende Ehegattin bzw. der überlebende Ehegatte oder die eingetragene Lebenspartnerin bzw. der eingetragene Lebenspartner,
  • Kinder im Sinne des § 32 Abs. 3 und 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG (vereinfacht gesagt: solange sie „kindergeldberechtigt“ sind).

Dieser Personenkreis erhält die Hinterbliebenenleistung automatisch, es ist keinerlei Nennung oder Vereinbarung nötig.

Abweichend kann – jederzeit widerruflich – schriftlich und formlos gegenüber der DUK benannt werden:

  • die frühere Ehegattin bzw. der frühere Ehegatte,
  • eine Lebensgefährtin bzw. ein Lebensgefährte. (Voraussetzung: Bestehen einer Lebensgemeinschaft UND gemeinsame Haushaltsführung, also gemeinsamer 1. Wohnsitz.)

Darüber hinaus können auch Personen, die nicht zu dem o.g. Personenkreis zählen, sofern sie Erbe der verstorbenen Versorgungsanwärterin bzw. des verstorbenen Versorgungsanwärters sind, ein Sterbegeld erhalten, welches jedoch den in § 2 KStDV (in der jeweils aktuellen Fassung) festgelegten Höchstbetrag in Höhe von zurzeit 7.669 € nicht überschreiten darf. Die Erbberechtigung ist in diesen Fällen durch einen Erbschein nachzuweisen.

Hintergrund der Begrenzung von Hinterbliebenenleistungen auf den o.g. Personenkreis sind steuerliche Anforderungen. Durch diese Begrenzung ist sichergestellt, dass die Aufwendungen zur Finanzierung der Zusagen bei den Trägerunternehmen steuerlich als Betriebsausgabe anerkannt werden.

Ausdrücklich ausgenommen von Hinterbliebenenleistungen nach dem Leistungsplan der DUK sind Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner von Einzelunternehmerinnen bzw. Einzelunternehmern. Für diesen Personenkreis kann eine Hinterbliebenenversorgung zivilrechtlich nicht eingerichtet werden, da im Leistungsfall die anspruchsberechtigte Person und die verpflichtete Person in einer Person zusammenfallen würden (zivilrechtliche Konfusion).