Kategorien
faqs Vorteile & Besonderheiten

Mindestlohn und Entgeltumwandlung – geht das mit der DUK?

Immer mehr Menschen nutzen inzwischen die Vorteile der Entgeltumwandlung zum Aufbau einer staatlich geförderten und lebenslang verlässlichen betrieblichen Altersversorgung. Durch die Einführung des 15%igen Zuschusses, den Unternehmen seit 1. Januar 2019 für Neuzusagen leisten, steigt die Attraktivität der Entgeltumwandlung noch weiter an.

Effekt: Auch und gerade Menschen, die nach Mindestlohn bezahlt werden, profitieren besonders vom Konzept Entgeltumwandlung mit Firmenzuschuss beim Aufbau einer staatlich geförderten Altersversorgung.

Aber: Immer wieder herrscht Unsicherheit darüber, ob eine Entgeltumwandlung bei Erhalt von Mindestlohn erlaubt ist oder nicht. Diese Bedenken können durchaus entstehen, denn im § 3 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) steht, dass der Mindestlohn verbindlich ist und alle Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten, unwirksam sind.

Die Frage ist also: ist eine Vereinbarung zur Umwandlung von Entgelt bei Erhalt von Mindestlohn zulässig?

Die Antwort aus unserer Sicht: Ja! 

Das sieht auch der Gesetzgeber so. In der Gesetzesbegründung zu § 3 des Mindestlohngesetzes steht ausdrücklich, dass Entgeltumwandlungsvereinbarungen hiervon ausgenommen sind. Dort heißt es:

„… [der Mindestlohn lässt] … eine Entgeltumwandlung nach dem Betriebsrentengesetz unberührt, sie bleibt weiterhin möglich. Vereinbarungen nach § 1a Betriebsrentengesetz sind keine Vereinbarungen, die zu einer Unterschreitung oder Beschränkung des Mindestlohnanspruchs führen.“ (Zitat aus der Gesetzesbegründung zum §3 MiLoG, Gesetzesentwurf, Drucksache 18/1558).

Diese Begründung ist absolut logisch, denn die Vereinbarung zur Umwandlung des Entgeltes verändert nicht die Höhe des Entgeltes, sondern die Verwendung des Entgeltes. Bei der Entgeltumwandlung handelt es sich nämlich um eine sogenannte „Lohnverwendungsabrede“ (vgl. hierzu auch Neufeld BetrAVG 2013, 661 ff.). Teile des Entgeltes werden – statt dass sie direkt ausgezahlt werden (Barlohn) – zur Ausfinanzierung einer betrieblichen Altersvorsorge verwendet (Vorsorgelohn).

Eine Reduzierung des Mindestlohns hat demzufolge nicht stattgefunden.

Zusammengefasst:

  • Entgeltumwandlung ist bei Erhalt von Mindestlohn gemäß der Gesetzesbegründung zu § 3 des Mindestlohngesetze, MiLoG ausdrücklich erlaubt.
  • Im 1. Dienstverhältnis kommt hierbei in der Regel die Direktversicherung zum Einsatz und im 2. Dienstverhältnis können wir Ihnen mit allerbestem Gewissen die DUK ans Herz legen (siehe nächste Frage „Entgeltumwandlung im 2. Dienstverhältnis – das geht mit der DUK!“).