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FAQs Steuerliche Themen

Wie werden die Leistungen aus der DUK besteuert? Steuerliche Betrachtung bei der Mitarbeiterin bzw. beim Mitarbeiter

In der Anwartschaftsphase

Sowohl bei firmenfinanzierten Zusagen als auch bei aus Entgeltumwandlung finanzierten Zusagen über die DUK findet während der gesamten Anwartschaftsphase keinerlei steuerliche Belastung statt. Denn die Zuwendungen, die das Unternehmen an die DUK zur Ausfinanzierung der Zusagen leistet, stellen für Versorgungsanwärterinnen und -anwärter keinen Zufluss von Arbeitslohn dar. Der Zufluss und auch die steuerliche Betrachtung des Zuflusses findet erst in der Leitungsphase statt (Prinzip der nachgelagerten Besteuerung).

In der Leistungsphase

Die späteren Versorgungsleistungen aus der DUK, z.B. in Form einer lebenslangen Betriebsrente, werden wie „Brutto-Lohn“ behandelt und unterliegen als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG der nachgelagerten Besteuerung, die in der Regel niedriger ausfällt als in der Zeit vor Rentenbeginn. Darüber hinaus hält das Steuerrecht bis 2040 noch einige Frei- und Pauschbeträge ( z.B. Versorgungsfreibetrag, Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag, Werbungskostenpauschbetrag) bereit. Sie werden bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens berücksichtigt. Hierzu empfehlen wir die steuerliche Beraterin bzw. den steuerlichen Berater zu konsultieren.

Hinweis bei Kapitalleistungen: als Fälligkeit der Kapitalleistung – und somit auch als Fälligkeit für den steuerlichen Zufluss – kann für die Auszahlung des Geldes gemäß Ziffer 3.9 des Leistungsplans der DUK der 15. Januar des auf den Eintritt des Versorgungsfalles folgenden Kalenderjahres bestimmt werden. Unter Umständen reduziert sich dadurch die auf den gesamten Betrag (Jahreseinkommen plus Kapitalleistung aus der DUK) anfallende Steuerbelastung. Nämlich dann, wenn das Jahreseinkommen in diesem Jahr deutlich geringer ausfällt als im Vorjahr. Auch kann im Jahr des Zuflusses eine progressionsmildernde Wirkung durch den Einsatz der Fünftelungsmöglichkeit nach § 34 EStG erzeugt werden – zu diesen Themen empfehlen wir ebenfalls die steuerliche Begleiterin bzw. den steuerlichen Begleiter zu konsultieren.

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FAQs Steuerliche Themen

Wann sind die Zuwendungen an die DUK eine Betriebsausgabe? Steuerliche Betrachtung beim Unternehmen

Zu den steuerlich als Betriebsausgabe anerkannten Zuwendungen zum Ausfinanzieren von Zusagen über die DUK zählen:

Gemäß den Bestimmungen u.a. des § 4d Abs. 1 Nr. 1c EStG für versicherungsförmige Unterstützungskassen sind die wichtigsten Voraussetzungen für die Anerkennung der Zuwendungen als Betriebsausgabe:

  • Die Beiträge an die DUK sind in gleichbleibender oder steigender Höhe über die gesamte Vertragslaufzeit bis zum Rentenbeginn vereinbart.
  • Ein schriftlicher Leistungsplan.
  • Die Laufzeit der Rückdeckungsversicherung stimmt mit dem vereinbarten Pensionsalter überein.
  • Eine Abtretung oder Beleihung der Rückdeckungsversicherung ist ausgeschlossen.
  • Die Versorgung wird aufgrund betrieblicher Veranlassung zugesagt (z.B. Arbeitsverhältnis zum Trägerunternehmen).
  • Bei von Unternehmen finanzierten Zusagen für unter 21-jährige ist vertragliche Unverfallbarkeit zugesagt oder nur Hinterbliebenen- bzw. Invaliditätsabsicherung.

Durch die Musterunterlagen der DUK (zu finden im Formularcenter) ist grundsätzlich sichergestellt, dass die o.g. Bedingungen eingehalten sind.

Besonderheit: durch das System der kongruenten Rückdeckung über die DUK kann das Unternehmen eine periodengerechte und vollständige Anwartschaftsfinanzierung realisieren.

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Allgemeines & Grundlagen FAQs

Wer ist die DUK?

Die Deutsche Unterstützungskasse e.V. (DUK) ist ein eingetragener Verein und wurde im Jahre 2004 als versicherungsförmige, kongruent rückgedeckte Unterstützungskasse gegründet dem Ziel, als freie Unterstützungskasse unabhängig von Versicherungsgesellschaften eine intelligente Abwicklungsplattform für Unterstützungskassenzusagen anzubieten und gehört inzwischen zu den führenden Anbietern im Markt.

Dabei verwaltet die DUK ausschließlich kongruent rückgedeckte Versorgungszusagen .

Ein weiteres Wesensmerkmal der DUK: Wir handeln ausschließlich im Sinne der Unternehmen, in deren Auftrag wir die Zusagen verwalten und durchführen – völlig unabhängig von den Interessen einzelner Versicherungsgesellschaften. Das ist sicherlich eines der Hauptunterscheidungskriterien im Vergleich zu einer von einer Versicherungsgesellschaft betriebenen Unterstützungskasse.

Genauso wie die Tatsache, dass für die Ausfinanzierung jeder Zusage ein Versicherungsprodukt eines anderen Versicherungsunternehmens gewählt werden kann.

Mit Gründung haben wir als erste Unterstützungskasse einen Leistungsplan entwickelt, mit dem ein Portfolio-Ansatz bei der Ausfinanzierung von Zusagen umgesetzt werden kann, das DUK:PortfolioKonzept.

Das DUK:PortfolioKonzept ermöglicht das Verteilen des Dotierungsbetrages auf mehrere Versorgungszusagen mit unterschiedlichen Rückdeckungsversicherungen und somit eine Streuung des Kapitalanlagerisikos.

Für jede Versorgungsanwärterin und jeden Versorgungsanwärter kann so ein eigenes Zusagen-Portfolio individuell und bedürfnisgerecht zusammengestellt werden. Dabei kann zur Ausfinanzierung der Zusagen aus den klassischen und wertpapierorientierten Tarifen von nahezu allen relevanten bAV-Anbietern ausgewählt werden.

Die nachfolgend aufgeführten Konzepte haben wir mit dem Ziel entwickelt, den Wirkungsgrad und die Effizienz von Versorgungszusagen zu optimieren sowie neue Wege bei der Personalbindung und Personalgewinnung zu eröffnen:

Wir stehen darüber hinaus gern und jederzeit als Ansprechpartner bei der Entwicklung und Einrichtung von Versorgungskonzepten für Versicherungsvermittlerinnen bzw. -vermittler, den Unternehmen und deren steuerlichen Beraterinnen und Berater sowie für Versorgungsanwärterinnen und -anwärter zur Verfügung.

Außerdem verstehen wir uns als Diskussionspartner zu sämtlichen Themen der betrieblichen Altersversorgung – probieren Sie es herzlich gerne aus!

Kurz gesagt: Wir möchten für alle an den Versorgungszusagen beteiligten Parteien erlebbare Mehrwerte erzeugen.

Die vertrieblichen Aktivitäten der Deutschen Unterstützungskasse werden von der ConceptIF Pensions AG umgesetzt. Sie ist ebenfalls Ansprechpartner für Versicherungsgesellschaften sowie für Beraterinnen bzw. Berater und organisiert zusammen mit der Deutschen Unterstützungskasse die Durchführung der Versorgungszusagen für die Trägerunternehmen.

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Allgemeines & Grundlagen FAQs

Was ist eine Unterstützungskasse?

Die Unterstützungskasse ist der älteste der fünf durch das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) anerkannten Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung (bAV) in Deutschland.

Eine Unterstützungskasse ist gemäß § 1b Abs. 4 BetrAVG eine mit Sondervermögen ausgestattete, rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die die Durchführung einer Versorgungszusage für ein Unternehmen (Trägerunternehmen) organisiert und betriebliche Versorgungsleistungen an Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter und gegebenenfalls deren Hinterbliebene durchführt.

Die Unterstützungskasse stellt stets ein eigenständiges, unabhängiges Rechts- und Steuersubjekt dar und ist in der Regel kann in Form eines eingetragenen Vereins organisiert.

Grundsätzlich können zwei Arten der Unterstützungskasse unterschieden werden, nämlich die rückgedeckte Unterstützungskasse – auch versicherungsförmige Unterstützungskasse genannt – und die pauschaldotierte Unterstützungskasse.

Pauschaldotierte Unterstützungskasse

Die pauschaldotierte Unterstützungskasse ist die ursprüngliche Form dieses Durchführungsweges. Das Hauptwesensmerkmal der pauschaldotierten Unterstützungskasse ist, dass die Ausfinanzierung der Zusage in der Anwartschaftsphase unmöglich ist. In der Zeit bis zum Rentenbeginn darf das Trägerunternehmen steuerlich begleitet nur einen Bruchteil von dem, was es bei Fällikeit der Leistung schuldet, ausfinanzieren – ein sogenanntes „Reservepolster“. Deswegen wird sie regelmäßig auch „reservepolster finanzierte Unterstützungskasse“ genannt.

Konkret bedeutet diese Beschränkung beim Kassenvermögens einer pauschaldotierten Unterstützungskasse, dass Zuwendungen vom Trägerunternehmens an die Unterstützungskasse nur in den ersten acht Jahren steuerlich begleitet und der Höhe nach starkt begrenzt sind.

Ziel dieser Einschränkung im § 4d EStG ist vor allem, steuerlich missbräuchliche Darlehensgewährungen als Finanzierungsinstrument seitens der Trägerunternehmen zu vermeiden. Ein Großteil zur vollständigen Ausfinanzierung soll deswegen erst dann erfolgen, wenn Versorgungsleistungen fällig werden.

Hier die maximal steuerlich begleiteten Zuwenden bei pauschaldotierten Unterstützungskassen:

Bei Kapitalzusagen:

maximal  8 x 2,5 % des zugesagten Alterskapitals jährlich, so dass nach 8 Jahren maximal 20% des zugesagten Alterskapitals bei der Unterstützungskasse liegen dürfen.

Bei Fälligkeit der Zusage hat das Trägerunternehmen dann der Unterstützungskasse die fehlenden 80 % der zugesagten Leistung zuzuführen.

Bei Rentenzusagen:

maximal 8 x 25 % der zugesagten Jahresrente, so dass nach 8 Jahren maximal 2 Jahresrenten bei der Unterstützungskasse liegen dürfen.

Zum Rentenbeginn dürfen der Unterstützungskasse dann abhängig vom Geschlecht und Alter des Leistungsempfängers gemäß der Tabelle Anlage 1 zum § 4d EStG weitere Gelder zugeführt werden.Aber auch dann nicht in ausreichendem Maße, Beispiel:

Bei Rentenbeginn mit 67 können an die Unterstützungskasse zu den bereits im Kassenvermögen vorhanden 2 Jahresrenten laut Tabelle für eine weibliche Leistungsempfängerin maximal weitere 10 Jahresrenten, für einen männlichen Leistungsempfänger maximal weitere 11 Jahresrenten dotiert werden. Wahrscheinlich wird das zur Finanzierung nicht ausreichen.

Wenn dann das Geld verbaucht ist, darf – wieder auf Basis der Tabelle – aufgestockt werden.

Die oben hergeleitete systembedingte Unterfinanzierung hat mit der Einführung des Saldierungsgebotes im Bilanzmoderisierungsgesetz (BiLMOG) im Jahre 2009 außerdem dazu geführt, dass seither für Zusagen über eind der pauschaldotierten Unterstützungskasse in der Handelsbilanz (gemäß Artikel 28 EGHGB) mit Hilfe eines Barwertvergleichs der Ausfinanzierungsgrad berechnet werden muss (vergleichbar dem bei einer Pensionszusage) und der daraus resultierende „Unterschiedsbetrag“ im Anhang zur Bilanz und im Konzernanhang anzugeben ist.

Dadurch – und durch die fehlende Möglichkeit der Ausfinanzierung in der Anwartschaftsphase – hat die pauschaldotierte Unterstützungskasse bei Unternehmen, die ausdrücklich keine Bilanzberührung zulassen, stark an Bedeutung verloren.

Rückgedeckte Unterstützungskasse

Bei der rückgedeckten Unterstützungskasse werden die zugesagten Leistungen hingegen in vollem Umfang durch von der Unterstützungskasse hierfür abgeschlossene Rückdeckungsversicherungen ausfinanziert (kongruente Rückdeckung) oder teilweise ausfinanziert (partielle Rückdeckung). Die Mögichkeit zur vollständigen Ausfinanzierung bildet den Hauptunterschied zur pauschaldotierten Unterstützungskasse.

Weil sich die rückgedeckte Unterstützungskasse gem. § 4d Satz 1, Nr. 1c „die Mittel für ihre Versorgungsleistungen … durch Abschluss einer Versicherung verschafft“  wird sie häufig auch „versicherungsförmige Unterstützungskasse“ genannt.

Die partielle Rückdeckung erzeugt im Leistungsfall einen entsprechenden Nachfinanzierungsaufwand beim Trägerunternehmen.

Spätestens seit Einführung des Gesetzes zur Modernisierung des BilMoG ist zu beobachten, dass das System der kongruenten Rückdeckung in den Vordergrund rückt und in der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle kongruent rückgedeckte Unterstützungskassenzusagen eingerichtet werden –  ein Konzept, das die DUK seit Gründung in 2004 einsetzt.

Alleinstellungsmerkmale der kongruent rückgedeckten Unterstützungskasse im Konzept der DUK und im Vergleich zu den Durchführungswegen (Pensionszusage, Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds, pauschaldotierte Unterstützungskasse) sind:

  • Zusagen können oberhalb der Grenzen des § 3 Nr. 63 EStG ( Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds) steuerwirksam ausfinanziert werden .
  • Zusagen können ergänzend zu bestehenden Zusgen nach § 3 Nr. 63 EStG ( Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds) steuerwirksam ausfinanziert werden.
  • Die Steuerbilanz gar nicht in Form von Rückstellungen tangiert
  • Im Anhang der Handelsbilanz wird durch die leistungskongruente Rückdeckung über die DUK Bilanzneutralität erzeugt, Stichwort: „automatischer Nullausweis“ gemäß Saldierungsgebot im BilMOG.

Die Ausfinanzierung der Versorgungszusage erfolgt also sowohl vollständig steuerwirksam als auch komplett bilanzneutral.