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FAQs Steuerliche Themen

Für wen ist eine Zusage über die DUK steuerlich nicht anerkannt?

Vorab: ein Unternehmen kann eine Zusage über die DUK – so wie alle Zusagen der betrieblichen Altersversorgung – an eine Mitarbeiterin bzw. an einen Mitarbeiter grundsätzlich nur aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses erteilen (gem. §1Betriebsrentengesetz, BetrAVG).

Und insofern ist schnell klar, dass eine Zusage über die DUK steuerlich dann nicht anerkannt werden kann, wenn sie an eine Person erteilt wird, die in keinem Arbeitsverhältnis zu dem Unternehmen steht, das die Zusage erteilt hat. Und zwar, weil in diesen Fällen eine betriebliche Altersversorgung gem. §1 BetrAVG nämlich gar nicht erst vorliegt.

Zu diesen Personen zählen unter anderem:

  • Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer in einer GmbH & Co. KG, wenn sie neben der geschäftsführenden Tätigkeit in der GmbH zugleich Kommanditistin bzw. Kommanditist der KG sind. Dann kann eine Zusage über die DUK weder bei der KG noch bei der GmbH steuerlich anerkannt werden.
  • Unternehmerinnen und Unternehmer in Personengesellschaften, z.B.: Kommanditgesellschaft (KG), Einzelunternehmen (e.K.), Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).
  • Familienangehörige ohne eigenes Arbeitsverhältnis.
  • Selbständige und freiberuflich tätige Personen – Ausnahme: Selbstständige und freiberuflich tätige Personen, denen aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein Trägerunternehmen eine betriebliche Altersversorgung zugesagt ist (§17 BetrAVG), siehe Frage „Unter welchen Umständen dürfen selbständige und freiberuflich tätige Personen eine Zusage über die DUK erhalten?„.
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FAQs Steuerliche Themen

Wie werden die Leistungen aus der DUK besteuert? Steuerliche Betrachtung bei der Mitarbeiterin bzw. beim Mitarbeiter

In der Anwartschaftsphase

Sowohl bei firmenfinanzierten Zusagen als auch bei aus Entgeltumwandlung finanzierten Zusagen über die DUK findet während der gesamten Anwartschaftsphase keinerlei steuerliche Belastung statt. Denn die Zuwendungen, die das Unternehmen an die DUK zur Ausfinanzierung der Zusagen leistet, stellen für Versorgungsanwärterinnen und -anwärter keinen Zufluss von Arbeitslohn dar. Der Zufluss und somit auch die steuerliche Betrachtung des Zuflusses findet erst in der Leitungsphase statt (Prinzip der nachgelagerten Besteuerung).

In der Leistungsphase

Die späteren Versorgungsleistungen aus der DUK, z.B. in Form einer lebenslangen Betriebsrente, werden wie „Brutto-Lohn“ behandelt und unterliegen als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG der nachgelagerten Besteuerung, die in der Regel niedriger ausfällt als in der Zeit vor Rentenbeginn. Darüber hinaus hält das Steuerrecht bis 2040 noch einige Frei- und Pauschbeträge ( z.B. Versorgungsfreibetrag, Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag, Werbungskostenpauschbetrag) bereit. Sie werden bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens berücksichtigt. Hierzu empfehlen wir die steuerliche Beraterin bzw. den steuerlichen Berater zu konsultieren.

Hinweise bei Kapitalleistungen: als Fälligkeit der Kapitalleistung – und somit auch als Fälligkeit für den steuerlichen Zufluss – kann für die Auszahlung des Geldes gemäß Ziffer 3.9 des Leistungsplans der DUK der 15. Januar des auf den Eintritt des Versorgungsfalles folgenden Kalenderjahres bestimmt werden. Unter Umständen reduziert sich dadurch die auf den gesamten Betrag (Jahreseinkommen plus Kapitalleistung aus der DUK) anfallende Steuerbelastung. Nämlich dann, wenn das Jahreseinkommen in diesem Jahr deutlich geringer ausfällt als im Vorjahr. Auch kann im Jahr des Zuflusses eine progressionsmildernde Wirkung durch den Einsatz der Fünftelungsmöglichkeit nach § 34 EStG erzeugt werden – zu diesen Themen empfehlen wir ebenfalls die steuerliche Begleiterin bzw. den steuerlichen Begleiter zu konsultieren.

Oder auch dadurch, dass – wenn die Rückdeckungsversicherung dies vorsieht – eine Kapitalleistung auf mehrere Jahre verteilt über die DUK geleistet wird, oder das Trägerunternehmen die DUK hierzu anweist, kann ein positiver steuerlicher Effekt entstehen.

Auch noch wichtig: die DUK leistet Kapitalzahlungen grundsätzlich als „Brutto-Auszahlung“.
Damit möchten wir sicher stellen. dass die Empfängerin bzw. der Empfänger der Kapitalauszahlung auf unkomplizierte Weise die Fünftelregelung in Anspruch nehmen kann.

Hier ein Ausschnitt aus dem Schreiben:

Achtung: Spätestens seit Januar 2025 kann die Fünftelregelung sowieso nur noch von der Empfängerin bzw. dem Empfänger der Kapitalzahlung aus der Zusage über die DUK selbst im Rahmen der Steuererklärung in Anspruch genommen werden.

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FAQs Steuerliche Themen

Wann sind die Zuwendungen an die DUK eine Betriebsausgabe? Steuerliche Betrachtung beim Unternehmen

Zu den steuerlich als Betriebsausgabe anerkannten Zuwendungen zum Ausfinanzieren von Zusagen über die DUK zählen:

Gemäß den Bestimmungen u.a. des § 4d Abs. 1 Nr. 1c EStG für versicherungsförmige Unterstützungskassen sind die wichtigsten Voraussetzungen für die Anerkennung der Zuwendungen als Betriebsausgabe:

  • Die Beiträge an die DUK sind in gleichbleibender oder steigender Höhe über die gesamte Vertragslaufzeit bis zum Rentenbeginn vereinbart.
  • Ein schriftlicher Leistungsplan.
  • Die Laufzeit der Rückdeckungsversicherung stimmt mit dem vereinbarten Pensionsalter überein.
  • Eine Abtretung oder Beleihung der Rückdeckungsversicherung ist ausgeschlossen.
  • Die Versorgung wird aufgrund betrieblicher Veranlassung zugesagt (z.B. Arbeitsverhältnis zum Trägerunternehmen).
  • Bei von Unternehmen finanzierten Zusagen für unter 21-jährige ist vertragliche Unverfallbarkeit zugesagt oder nur Hinterbliebenen- bzw. Invaliditätsabsicherung.

Durch die Musterunterlagen der DUK (zu finden im Formularcenter) ist grundsätzlich sichergestellt, dass die o.g. Bedingungen eingehalten sind.

Besonderheit: durch das System der kongruenten Rückdeckung über die DUK kann das Unternehmen eine periodengerechte und vollständige Anwartschaftsfinanzierung realisieren.

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Allgemeines & Grundlagen FAQs

Wer ist die DUK?

Die Deutsche Unterstützungskasse e.V. (DUK) ist ein eingetragener Verein und wurde im Jahre 2004 als versicherungsförmige, kongruent rückgedeckte Unterstützungskasse gegründet dem Ziel, als freie Unterstützungskasse unabhängig von Versicherungsgesellschaften eine intelligente Abwicklungsplattform für Unterstützungskassenzusagen anzubieten und gehört inzwischen zu den führenden Anbietern im Markt.

Dabei verwaltet die DUK ausschließlich kongruent rückgedeckte Versorgungszusagen .

Ein weiteres Wesensmerkmal der DUK: Wir handeln ausschließlich im Sinne der Unternehmen, in deren Auftrag wir die Zusagen verwalten und durchführen – völlig unabhängig von den Interessen einzelner Versicherungsgesellschaften. Das ist sicherlich eines der Hauptunterscheidungskriterien im Vergleich zu einer von einer Versicherungsgesellschaft betriebenen Unterstützungskasse.

Genauso wie die Tatsache, dass für die Ausfinanzierung jeder Zusage ein Versicherungsprodukt eines anderen Versicherungsunternehmens gewählt werden kann.

Mit Gründung haben wir als erste Unterstützungskasse einen Leistungsplan entwickelt, mit dem ein Portfolio-Ansatz bei der Ausfinanzierung von Zusagen umgesetzt werden kann, das DUK:PortfolioKonzept.

Das DUK:PortfolioKonzept ermöglicht das Verteilen des Dotierungsbetrages auf mehrere Versorgungszusagen mit unterschiedlichen Rückdeckungsversicherungen und somit eine Streuung des Kapitalanlagerisikos.

Für jede Versorgungsanwärterin und jeden Versorgungsanwärter kann so ein eigenes Zusagen-Portfolio individuell und bedürfnisgerecht zusammengestellt werden. Dabei kann zur Ausfinanzierung der Zusagen aus den klassischen und wertpapierorientierten Tarifen von nahezu allen relevanten bAV-Anbietern ausgewählt werden.

Die nachfolgend aufgeführten Konzepte haben wir mit dem Ziel entwickelt, den Wirkungsgrad und die Effizienz von Versorgungszusagen zu optimieren sowie neue Wege bei der Personalbindung und Personalgewinnung zu eröffnen:

Wir stehen darüber hinaus gern und jederzeit als Ansprechpartner bei der Entwicklung und Einrichtung von Versorgungskonzepten für Versicherungsvermittlerinnen bzw. -vermittler, den Unternehmen und deren steuerlichen Beraterinnen und Berater sowie für Versorgungsanwärterinnen und -anwärter zur Verfügung.

Außerdem verstehen wir uns als Diskussionspartner zu sämtlichen Themen der betrieblichen Altersversorgung – probieren Sie es herzlich gerne aus!

Kurz gesagt: Wir möchten für alle an den Versorgungszusagen beteiligten Parteien erlebbare Mehrwerte erzeugen.

Die vertrieblichen Aktivitäten der Deutschen Unterstützungskasse werden von der ConceptIF Pensions AG umgesetzt. Sie ist ebenfalls Ansprechpartner für Versicherungsgesellschaften sowie für Beraterinnen bzw. Berater und organisiert zusammen mit der Deutschen Unterstützungskasse die Durchführung der Versorgungszusagen für die Trägerunternehmen.

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Allgemeines & Grundlagen FAQs

Was ist eine Unterstützungskasse?

Die Unterstützungskasse ist der älteste der fünf durch das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) anerkannten Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung (bAV) in Deutschland.

Eine Unterstützungskasse ist gemäß § 1b Abs. 4 BetrAVG eine mit Sondervermögen ausgestattete, rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die die Durchführung einer Versorgungszusage für ein Unternehmen (Trägerunternehmen) organisiert und betriebliche Versorgungsleistungen an Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter und gegebenenfalls deren Hinterbliebene durchführt.

Die Unterstützungskasse stellt stets ein eigenständiges, unabhängiges Rechts- und Steuersubjekt dar und ist in der Regel kann in Form eines eingetragenen Vereins organisiert.

Grundsätzlich können zwei Arten der Unterstützungskasse unterschieden werden, nämlich die rückgedeckte Unterstützungskasse – auch versicherungsförmige Unterstützungskasse genannt – und die pauschaldotierte Unterstützungskasse – auch reservepolster finanzierte Unterstützungskasse genannt.

Weil sich eine rückgedeckte Unterstützungskasse gem. § 4d Satz 1, Nr. 1c „die Mittel für ihre Versorgungsleistungen … durch Abschluss einer Versicherung verschafft“  wird sie häufig auch „versicherungsförmige Unterstützungskasse“ genannt.

Hierbei können die zugesagten Leistungen durch von der Unterstützungskasse abgeschlossene Rückdeckungsversicherungen entweder teilweise (partielle Rückdeckung) oder vollständig ausfinanziert werden (kongruente Rückdeckung).
Die Möglichkeit zur vollständigen Ausfinanzierung bildet den Hauptunterschied zur pauschaldotierten Unterstützungskasse, bei der steuerlich begleitet nur ein Bruchteil der geschuldeten Verbindlichkeit ausfinanziert werden darf (s.u.).

Spätestens seit Einführung des Gesetzes zur Modernisierung des BilMoG ist zu beobachten, dass das System der kongruenten Rückdeckung in den Vordergrund rückt und in der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle kongruent rückgedeckte Unterstützungskassenzusagen eingerichtet werden –  ein Konzept, für das die DUK seit Gründung in 2004 steht.

Von kongruenter Rückdeckung spricht man, wenn die Verpflichtung aus der Zusage vollständig über garantierte Leistungen aus der Rückdeckungsversicherung ausfinanziert ist.
Dann sind im Versorgungsfall zugesagte Leistung und Leistung aus der Rückdeckungsversicherung deckungsgleich (kongruent).

Im System der DUK wird eine echte Kongruenz über den Leistungsplan (Ziffer 3.3.) erzeugt. Dort heißt es:

Die Art, die Höhe und die Fälligkeit der Versorgungsleistungen entspricht den Leistungen aus der auf das Leben der Versorgungsanwärterin bzw. des Versorgungsanwärters abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung…“

Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erhält also eine Zusage in Höhe der garantierten Werte der Rückdeckungsversicherung, die zur Ausfinanzierung ausgewählt wurde. Versprochene Leistung und die tatsächliche Versorgungsleistung sind dadurch bei Eintritt des Versorgungsfalls stets deckungsgleich (kongruent).

Alle darüber hinausgehenden Wertentwicklungen, Überschüsse, Boni, Schlussgewinne, etc. erhöhen die Versorgungszusage der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters bei Fälligkeit.

Nachfinanzierungsriken entfallen beim Trägerunternehmen – „pay and forget“.

Nur mit der kongruent rückgedeckten Unterstützungskasse können Versorgungszusagen auch oberhalb der Grenzen des § 3 Nr. 63 EStG und  – im Gegensatz zur Pensionszusage und zur pauschaldotierten Unterstützungskasse  –

  • periodengerecht
  • bilanzneutral
  • vollständig steuerwirksam

ausfinanziert werden.

Die Steuerbilanz wird gar nicht in Form von Rückstellungen tangiert.
Und auch im Anhang der Handelsbilanz wird durch die leistungskongruente Rückdeckung über die DUK Bilanzneutralität erzeugt, Stichwort: „automatischer Nullausweis“ gemäß Saldierungsgebot im BilMOG.

Die pauschaldotierte Unterstützungskasse ist die ursprüngliche Form dieses Durchführungsweges. Das Hauptwesensmerkmal der pauschaldotierten Unterstützungskasse ist, dass steuerlich begleitet nur einen Bruchteil von dem, was das Trägerunternehmen ausfinanziert werden darf – ein sogenanntes „Reservepolster“. Deswegen wird sie regelmäßig auch „reservepolster finanzierte Unterstützungskasse“ genannt.

Konkret bedeutet diese Beschränkung beim Kassenvermögens einer pauschaldotierten Unterstützungskasse, dass Zuwendungen vom Trägerunternehmens an die Unterstützungskasse nur in den ersten acht Jahren steuerlich begleitet und der Höhe nach starkt begrenzt sind.

Ziel dieser Einschränkung im § 4d EStG ist vor allem, steuerlich missbräuchliche Darlehensgewährungen als Finanzierungsinstrument seitens der Trägerunternehmen zu vermeiden. Ein Großteil zur vollständigen Ausfinanzierung soll deswegen erst dann erfolgen, wenn Versorgungsleistungen fällig werden.

So viel Kassenvermögen darf die pauschaldotierte Unterstützungskasse in der Anwartschaftsphase halten:

Bei Kapitalzusagen darf das Trägerunternehmen in den ersten 8 Jahren nach Erteilung der Zusage maximal jährlich 2,5 % des zugesagten Alterskapitals an die Unterstützungskasse dotieren.
Nach 8 Jahren hält die Unterstützungskasse dann maximal 20% des zugesagten Alterskapitals als zulässiges Kassenvermögen.
Bei Fälligkeit der Zusage zulässiges dann der Unterstützungskasse die fehlenden 80 % der zugesagten Leistung zuzuführen.

Bei Rentenzusagen darf das Trägerunternehmen in den ersten 8 Jahren nach Erteilung der Zusage maximal jährlich 25 % der zugesagten Jahresrente an die Unterstützungskasse dotieren.
Nach 8 Jahren hält die Unterstützungskasse dann maximal 2 Jahresrenten als zulässiges Kassenvermögen.
Bei einem Rentenbeginn mit 67 kann/muss das Trägerunternehmen abhängig vom Geschlecht und Alter gemäß der Tabelle Anlage 1 zum § 4d EStG der Unterstützungskasse weitere Gelder zugeführen, nämlich:

– für eine weibliche Leistungsempfängerin maximal weitere 10 Jahresrenten,
– für einen männlichen Leistungsempfänger maximal weitere 11 Jahresrenten dotiert

Wahrscheinlich werden diese 12 bzw. 13 Jahresrenten zur Finanzierung der lebenslang geschuldeten Rente nicht ausreichen.
Wenn dann das Geld verbaucht ist, darf – wieder auf Basis der Tabelle – aufgestockt werden.

Diese systembedingte latente Unterfinanzierung von pauschaldotierten Unterstützungskassen hat mit der Einführung des Saldierungsgebotes im Bilanzmoderisierungsgesetz (BiLMOG) im Jahre 2009 dazu geführt, dass für Zusagen über eine pauschaldotierte Unterstützungskasse regelmäßig sogenannte „Lastwertgutachten“ für die Handelsbilanz (gemäß Artikel 28 EGHGB) erstellt werden müssen.

Hierbei wird der Grad der Unterfinanzierung berechnet (vergleichbar dem Barwertvergleich bei einer Pensionszusage), indem

  • der Erfüllungsbetrag der Verpflichtung (der Wert der erdienten Anwartschaft) und
  • das bei der pauschaldotierten Unterstützungskasse vorhandene Kassenvermögen

gegenüber gestellt werden.

Die Differenz (der „Lastwert“) – die Unterdeckung – ist im Anhang zur Bilanz und im Konzernanhang anzugeben.