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Wie funktioniert das Konzept der kongruent rückgedeckten Versorgung in der Deutschen Unterstützungskasse?

Die Unterstützungskasse ist der älteste der fünf durch das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) anerkannten Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung (bAV) in Deutschland.

Eine Unterstützungskasse ist gemäß § 1b Abs. 4 BetrAVG eine mit Sondervermögen ausgestattete, rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die die Durchführung einer Versorgungszusage für ein Unternehmen (Trägerunternehmen) organisiert und betriebliche Versorgungsleistungen an Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter und gegebenenfalls deren Hinterbliebene durchführt. Die Unterstützungskasse stellt stets ein eigenständiges, unabhängiges Rechts- und Steuersubjekt dar und kann in Form einer GmbH, eines eingetragenen Vereins oder einer Stiftung organisiert sein.

Die Deutsche Unterstützungskasse e.V. (DUK) ist ein eingetragener Verein und wurde im Jahre 2004 als versicherungsförmige, kongruent rückgedeckte Unterstützungskasse gegründet.

Hauptwesensmerkmal der kongruent rückgedeckten Unterstützungskasse ist, dass eventuelle finanziellen Risiken, die für das Trägerunternehmen aus der erteilten Versorgungszusage heraus resultieren können, komplett auf Versicherungsunternehmen ausgelagert werden.

Das wird von der DUK sichergestellt, indem die vom Trägerunternehmen erteilten Renten- oder Alterskapitalzusagen, sowie etwaig zugesagte Invaliditätsversorgungen und Hinterbliebenenversorgungen vollständig über garantierte Leistungen aus den hierfür abgeschlossenen Rückdeckungsversicherungen abgesichert werden (s. hierzu Ziffer 3.3. des Leistungsplans der DUK).

Das Trägerunternehmen leistet zur Finanzierung der Versorgungsleistungen Beiträge für die Rückdeckungsversicherungen an die DUK, welche im Versorgungsfall die Auszahlung der Versorgungsleistungen übernimmt. Die Beiträge zur Ausfinanzierung der Versorgungszusagen können entweder durch Entgeltumwandlung oder vom Trägerunternehmen – oder auch durch eine Kombination aus Beidem – geleistet werden. 

Ergebnis: es ist stets sichergestellt, dass das, was das Trägerunternehmen im Rahmen der erteilten Zusage an Leistungen schuldet, mit dem übereinstimmt, was an Vermögen in der bei der DUK verwalteten Rückdeckungsversicherung bei Fälligkeit der Zusage zur Verfügung steht – „pay and forget“.

Übrigens: Ausschließlich mit der kongruent rückgedeckten Unterstützungskasse können Versorgungszusagen auch oberhalb der Grenzen des § 3 Nr. 63 EStG und  – im Gegensatz zur Pensionszusage und zur pauschaldotierten Unterstützungskasse  –

  • periodengerecht,
  • bilanzneutral UND
  • vollständig steuerwirksam ausfinanziert werden.

Die Steuerbilanz wird gar nicht in Form von Rückstellungen tangiert und im Anhang der Handelsbilanz wird bei Verpfändung der Rückdeckungsversicherung ebenfalls Bilanzneutralität erzeugt (Stichwort: „automatischer Nullausweis“).