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Wenn ein Unternehmen insolvent ist – was ist der Pensionssicherungsverein (PSV)?

Die Vergangenheit hat gelehrt, dass auch vermeintlich gesunde Unternehmen insolvent werden können. Versorgungsanwärterinnen und Versorgungsanwärter mit unverfallbaren Anwartschaften sowie Betriebsrentnerinnen und -rentner erhalten trotzdem ihre Leistungen aus den Versorgungszusagen der betrieblichen Altersversorgung. Sie sind nämlich über den Pensions-Sicherungs-Verein aG (PSV) abgesichert. 

Der PSV ist der seit 1974 gesetzlich vorgeschriebene Träger der Insolvenzsicherung für Zusagen der betrieblichen Altersversorgung (bAV).

PSV-gesichert und PSV-beitragspflichtig sind Zusagen über die Durchführungswege

  • Direktzusage (auch Pensionszusage genannt),
  • Unterstützungskasse,
  • Pensionsfonds,
  • Pensionskasse.

Finanziert wird die Insolvenzsicherung aufgrund gesetzlicher Verpflichtung (§§ 7-15 des BetrAVG) seitens der Unternehmen, die sicherungspflichtige Versorgungszusagen erteilt haben. Und zwar über eine jährliche Umlage (PSV-Beitrag), die sich an der Zahl der Vorjahresinsolvenzen orientiert.

Die Höhe des gesetzlichen Insolvenzschutzes ist begrenzt und beträgt höchstens das 3-fache der im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit maßgebenden monatlichen Bezugsgrößen gem. § 18 SGB IV. Der Höchstanspruch gegen den PSVaG im Jahr 2024 beträgt demnach höchstens 10.605 € Rente pro Monat (alte Bundesländer) bzw. 10.395 € Rente pro Monat (neue Bundesländer). Kapitalleistungen sind in Renten umzurechnen (empfohlener Link auf der Website das PSV: Fragen und Antworten rund um den PSV).

Wichtig für Versorgungsanwärterinnen und Versorgungsanwärter, die nicht unter den Schutz der PSV fallen, z.B. beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer:

Die DUK darf aufgrund ihrer Satzung (§2 Absatz 2) Versorgungsanwartschaften insolventer Trägerunternehmen weiter verwalten, auch nach Auflösung des Trägerunternehmens.