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Allgemeines & Grundlagen faqs

Unter welchen Voraussetzungen kann ein Unternehmen mit Sitz im Ausland eine Zusage über die DUK erteilen?

Zusagen in allen Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung werden stets im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erteilt und sind eine Ergänzung zum Arbeitsvertrag im Bereich „Vergütung“.

Die Arbeitsverträge wiederum unterliegen dem Arbeitsrecht somit neben verschiedenen Gesetzen, Verordnungen auch Urteile, die von Arbeitsgerichten erlassen werden.

Wichtige Themen oder Streitgegenstände im Arbeitsrecht sind unter anderem Arbeitsverträge, Arbeitszeiten, Kündigungsschutz oder auch Tarifverträge. Darüber hinaus gelten unter anderem die Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG), des Einkommensteuergesetzes (EStG). deren Geltungsbereich ebenfalls die Bundesrepublik Deutschland ist.

Damit also eine Versorgungszusage über die DUK arbeits- und steuerrechtlich nach den geltenden bundesdeutschen Gesetzen Wirkung entfalten kann, muss das Unternehmen in Deutschland eine „Betriebsstätte“ führen.

Sobald ein Unternehmen mit Sitz im Ausland eine Betriebsstätte (Niederlassung, Tochterunternehmen, etc.) in Deutschland führt – und davon kann ausgegangen werden, wenn in Deutschland für die Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter Steuer und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden – kann diese Betriebsstätte Versorgungszusagen an ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erteilen und die DUK mit der Durchführung und Verwaltung beauftragen.