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Wann ist steuerlich begleitet der frühestmögliche Rentenbeginn bei Versorgungen über die DUK?

Als steuerlich begleitete Untergrenze zum Erhalt einer vorgezogenen Altersleistung über die DUK gilt das Erreichen des Lebensalters, welches die Versorgungsanwärterin bzw. den Versorgungsanwärter frühestens für den Erhalt einer Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung berechtigt (gem. Randziffer 3 des BMF-Schreibens vom 06.12.2017 „Steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung“).

Seitens der Finanzbehörden ist die Voraussetzung zum steuerlich begleiteten Erhalt einer vorgezogenen Altersleistung über die DUK das „altersbedingte Ausscheiden“ aus dem Unternehmen, oder „das Erreichen eines Lebensalters, welches den Versorgungsanwärter frühestens für den Erhalt einer Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung berechtigt“ (gem. Randziffer 3 des BMF-Schreibens vom 06.12.2017 „Steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung”).

Sprich: der frühestmögliche Zeitpunkt für den Bezug einer betrieblichen Altersversorgung ist aktuell das 62. Lebensjahr.

Und: Die vorgezogene Inanspruchnahme der Leistung darf aus steuerlicher Sicht bei einer Zusage über die kongruent rückgedeckte DUK auch dann erfolgen, wenn die berufliche Tätigkeit noch nicht beendet ist , während  bei pauschaldotierten Unterstützungskassen zum Erhalt der Altersleistung das Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis steuerlich gefordert ist (s. Randziffer 6 des BMF-Schreibens vom 18.09.2017).

So wie in dem BMF-Schreiben dargestellt, ist die Zusage auch in unserem Leistungsplan geregelt (s. Ziffer 8 letzter Absatz des beiliegenden Leistungsplans) – hier die Formulierung:

„Als Untergrenze zum Erhalt einer vorgezogenen Altersleistung gilt das erreichte Lebensalter, welches die Versorgungsanwärterin bzw. den Versorgungsanwärter frühestens für den Erhalt einer Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung berechtigt. ...

Eine vorgezogene Altersleistung kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn die berufliche Tätigkeit noch nicht beendet ist. Die besonderen steuerlichen Voraussetzungen für geschäftsführende Gesellschafterinnen und Gesellschafter sind zu beachten.“

Was mit „Die besonderen steuerlichen Voraussetzungen für geschäftsführende Gesellschafterinnen und Gesellschafter sind zu beachten.“ gemeint ist, kann einem BFH-Urteil vom 23.10.2013 entnommen werden – hier der Tenor:

„Es ist steuerrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Zusage der Altersversorgung nicht vom Ausscheiden des Begünstigten aus dem Dienstverhältnis als Geschäftsführer mit Eintritt des Versorgungsfalls abhängig gemacht wird. Ein gewissenhafter Geschäftsleiter würde aber zur Vermeidung einer verdeckten Gewinnausschüttung verlangen, dass das Einkommen aus der fortbestehenden Geschäftsführer-Tätigkeit auf die Versorgungsleistung angerechnet wird, oder aber den vereinbarten Eintritt der Versorgungsfälligkeit weiter aufschieben; dass der Gesellschafter-Geschäftsführer seine Arbeitszeit und sein Gehalt nach Eintritt des Versorgungsfalls reduziert, ändert daran grundsätzlich nichts. (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 5. März 2008 I R 12/07, BFHE 220, 454).“

Das bedeutet: Sofern das Arbeitsentgelt auf die Betriebsrente angerechnet wird, kann eine vorgezogene Altersleistung steuerlich begleitet auch von einer Geschäftführerin bzw. einem Geschäftsführer vorzeitig in Anspruch genommen werden, ohne die berufliche Tätigkeit zu beenden.