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Warum sollten die Rückdeckungsversicherungen an die Versorgungsanwärterinnen bzw. Versorgungsanwärter verpfändet werden?

Die erworbenen Versorgungsanwartschaften sind immer dann zusätzlich abgesichert, wenn die abgeschlossene Rückdeckungsversicherung von der DUK an die Versorgungsanwärterin bzw. den Versorgungsanwärter verpfändet wurde. Über eine solche Verpfändungsvereinbarung wird ein erstrangiges Pfandrecht an der Rückdeckungsversicherung eingeräumt.

Wir empfehlen den Abschluss einer Verpfändungsvereinbarung aus folgenden Gründen:

  • HAUPTGRUND: Bedingung für den „automatischen Nullausweis“ in der Anhangsbetrachtung der Handelsbilanz*.
  • zusätzliche Sicherungsmaßnahme für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführerinnen/-Geschäftsführer bzw. beherrschende Vorstandsmitglieder, die bei Insolvenz des Trägerunternehmens nicht unter den Schutz des PSV fallen.
  • Vermögenssicherung für alle Versorgungsanwärterinnen und Versorgungsanwärter bei Insolvenz der Unterstützungskasse.
  • die Einstandspflicht des PSV ist „gedeckelt“ auf das 3-fache der monatlichen Bezugsgröße gemäß §18 SGB IV bei Rentenzusagen.
  • in den ersten zwei Jahren nach Erteilung der Zusage ist die Einstandspflicht des PSV darüber hinaus begrenzt
    • auf 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung bei Entgeltumwandlung.
    • auf Übertragungswerte bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung bei Übertragungen von Versorgungszusagen.

Erklärung zu der Verpflichtung eine Unterstützungskassenzusage im Anhang der Handelsbilanz zu betrachten:

Bei allen Unternehmen, die verpflichtet sind eine Handelsbilanz zu erstellen, MUSS die Zusage über eine Unterstützungskasse (Stichwort: „mittelbare Verpflichtung“) im Anhang der Handelsbilanz betrachtet werden (gemäß Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch (EHGB) Artikel 28, Absatz 2).

Hierzu ist bei einer Versorgungszusage im Durchführungsweg der Unterstützungskasse jedes Jahr mit Hilfe des sogenannten „Barwert-Verfahrens“ über ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen das Verhältnis zu bestimmen zwischen der bisher erdienten Versorgung (Verpflichtung) und den Vermögenswerten, die zum Ausfinanzieren der Verpflichtung zur Verfügung stehen (z.B. Guthaben in der Rückdeckungsversicherung).

Sofern – wie bei der DUK – eine kongruente Rückdeckung der Verpflichtung aus der Zusage vorliegt UND die Rückdeckungsversicherung an die Versorgungsanwärterin bzw. den Versorgungsanwärter verpfändet ist, darf der „automatische Nullausweis“ erfolgen (gem. Saldierungsgebot im BilMOG bei vollständig kongruenter Rückdeckung und Verpfändung der RDV, siehe hierzu auch „Wie funktioniert das Konzept der kongruent rückgedeckten Versorgung in der Deutschen Unterstützungskasse (DUK)?“.

Soll heißen: nur weil die Rückdeckungsversicherung nicht verpfändet ist, MUSS – obwohl es sich um eine kongruent rückgedeckte Zusage handelt – jedes Jahr von einem Wirtschaftsprüfungsunternehmen bestätigt werden, dass die Versorgung zu 100% ausfinanziert ist.

Wir glauben, dass dies absolut unnötigen Aufwand und überflüssige Kosten verursacht und empfehlen deswegen dringend die Verpfändung der Rückdeckungsversicherungen.