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Was passiert nach einer Scheidung mit der Versorgungszusage über die DUK?

Das Bundeskabinett hat in 2009 das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs beschlossen (VAStrRefG).

Seitdem werden alle Anrechte, die durch Arbeit oder eigenes Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden sind … und auf eine Rente gerichtet sind, sowie … Ansprüche nach dem Betriebsrentengesetz in den Versorgungsausgleich einbezogen und die in der gemeinsamen Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte hälftig geteilt.

Damit fallen zunächst einmal alle Versorgungen, die über die DUK durchgeführt werden, unter den sogenannten „Versorgungsausgleich“. Für die Teilung der Versorgungsanrechte sieht der Gesetzgeber zwei Verfahrensweisen vor, nämlich

  • interne Teilung
  • externe Teilung

Wird eine interne Teilung vorgenommen, dann entnimmt die DUK ein Guthaben in Höhe des Ausgleichswertes aus den Rückdeckungsversicherungen der bestehenden Zusagen und begründet mit diesem „Einmalbeitrag“ jeweils neue Zusagen mit Rückdeckungsversicherungen beim gleichen Versicherungsunternehmen für die ausgleichsberechtigte Person. Das ist einer der wenigen Fälle, bei denen die Finanzierung einer Zusage über die DUK mit einem einmaligen Beitrag steuerlich begleitet ist.

Im Ergebnis werden im Rahmen der internen Teilung weitere Versorgungszusagen für ausgleichsberechtigte Personen beim Trägerunternehmen eingerichtet mit dem Status „ausgeschiedene Mitarbeiterin bzw. ausgeschiedener Mitarbeiter mit unverfallbaren Ansprüchen“ und über die DUK verwaltet.

Wird eine externe Teilung vorgenommen, dann überführt die DUK den Ausgleichswert in die von der ausgleichsberechtigen Person gewählte Zielversorgung (z.B. als Zuzahlung in eine bestehende betriebliche Altersversorgung) und moderiert den damit verbundenen Abstimmungsprozess. Sofern keine Zielversorgung von der ausgleichsberechtigen Person benannt wird, begründet die DUK eine Versorgungsanwartschaft bei der Versorgungsausgleichskasse, der gesetzlich hierfür vorgesehenen Auffanglösung.

Die DUK sieht in ihrer Teilungsordnung grundsätzlich die externe Teilung vor.

Externe oder interne Teilung, was ist „günstiger“ für das Trägerunternehmen?

  • Externe Teilung: einmalige Gebühren in Höhe 300 Euro, weitere Kosten bzw. Gebühren fallen nicht an.
  • Interne Teilung: jährliche Gebühren in Höhe von 15 Euro plus PSV-Beitrag, sowie die Gebühren bei Auszahlung der Altersleistung.

Zusammengefasst: in einer Vielzahl der Fälle verursacht die interne Teilung im Laufe der Zeit höhere Kosten als die externe Teilung, eine allgemeingültige Aussage lässt sich allerdings nicht treffen.

Die Gebühren, die bei dem Versorgungsausgleich bzw. bei interner Teilung nach der dem Versorgungsausgleich anfallen, sind in der Gebührenordnung zu finden.