Kategorien
Allgemeines & Grundlagen faqs

Was bedeutet gesetzliche „Unverfallbarkeit“?

Erworbene Anwartschaften aus einer Versorgung über die DUK bleiben einer ausgeschiedenen Mitarbeiterin (Versorgungsanwärterin) bzw. einem ausgeschiedenen Mitarbeiter (Versorgungsanwärter) unwiderruflich erhalten, sobald diese „gesetzlich unverfallbar“ geworden sind.

Wenn bei Ausscheiden die „gesetzliche Unverfallbarkeit“ (s. unten) festgestellt wird, dann gilt bei Zusagen über die DUK gemäß Ziffer 7. letzter Absatz des Leistungsplans:

„Ansonsten sind die Versorgungsanwartschaften gemäß der Regelung in § 2 Abs. 5 BetrAVG in der Höhe aufrecht zu erhalten, wie sie durch die Rückdeckungsversicherung aus den Beiträgen finanziert sind, die vereinbarungsgemäß bis zum Ausscheiden aus den Diensten des Trägerunternehmens fällig geworden sind. Dazu wird die Rückdeckungsversicherung beitragsfrei gestellt. …“

Sprich: Die Zusage an die Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter bleibt in der Höhe erhalten, wie sie auf Basis der bis zum Ausscheiden gezahlten Beiträge ausfinanziert ist und sich garantierte Werte in der Rückdeckungsversicherung zum Rentenbeginn ergeben.

UND: Sämtliche darüber hinausgehende Wertentwicklungen und Überschüsse in der Rückdeckungsversicherung erhöhen die Versorgungszusage der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters weiterhin bis zum Rentenbeginn.

Der Zeitpunkt, ab wann eine Versorgungszusage bei Ausscheiden einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters gesetzlich unverfallbar wird, richtet sich nach der Finanzierungsart.

Bei Zusagen aus Entgeltumwandung:

  • Bei Zusagen, die durch Entgeltumwandlung von der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter finanziert werden, sind die Anwartschaften von Beginn an gesetzlich unverfallbar.

Bei firmenfinanzierten Zusagen: 

  • Bei firmenfinanzierten Versorgungen, die seit dem 1. Januar 2018 erteilt wurden, behält die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter eine gesetzlich unverfallbare Anwartschaft, wenn die Zusage bei Ausscheiden bereits 3 Jahre bestanden und die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter bei Ausscheiden das 21. Lebensjahr vollendet hat.

Vertraglich können günstigere Fristen, bis hin zur sofortigen Unverfallbarkeit, vereinbart werden („vertragliche Unverfallbarkeit“).

  • Firmenfinanzierte Zusagen, die zwischen dem 31. Dezember 2008 und dem 1. Januar 2018 erteilt wurden, werden gesetzlich unverfallbar, wenn die Zusage bei Ausscheiden bereits 5 Jahre bestanden und die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter bei Ausscheiden das 25. Lebensjahr vollendet hat.