Über die DUK erteilt ein Unternehmen (Trägerunternehmen) eine beitragsorientierte Leistungszusage (boLZ) (gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG bei Firmenfinanzierung und § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG bei Entgeltumwandlung).
Das Wesen der boLz besteht darin, dass sich das Trägerunternehmen bis zum Rentenbeginn bzw. bis zum Ausscheiden der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters verpflichtet, „bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft (Leistung) auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln“ und im Moment der Erteilung der Zusage bereits verbindlich zu bestimmen, wie hoch die Ansprüche der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters bei Fälligkeit der Leistung mindestens sein werden (Erlebensfallgarantie).
Im System der DUK wird die Leistung, die das Trägerunternehmen zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Zusage schuldet mit Hilfe von garantierten Werten aus einer Rückdeckungsversicherung ausfinanziert, welche die DUK im Auftrag des Trägerunternehmens begründet.
Zur Ausfinanzierung der Zusage können dabei Rückdeckungsversicherungen von nahezu allen relevanten Anbietern verwendet werden. Der Auswahlprozess findet in der Regel unter Zuhilfenahme von Versicherungsvermittlerinnen und -vermittlern mit Spezialkenntnissen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung statt.
Auf diese Weise ist stets sichergestellt, dass das, was das Trägerunternehmen im Rahmen der erteilten Zusage an Leistungen schuldet, mit dem übereinstimmt, was an Vermögen in der bei der DUK verwalteten Rückdeckungsversicherung bei Fälligkeit der Zusage zur Verfügung steht – „pay and forget“.
Siehe auch „Wie funktioniert das Konzept der kongruent rückgedeckten Versorgung in der DUK?“