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Was für eine Art von Versorgungsversprechen erteilt das Unternehmen über die DUK?

Über die DUK erteilt ein Unternehmen (Trägerunternehmen) eine beitragsorientierte Leistungszusage (boLZ) (gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG bei Firmenfinanzierung und § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG bei Entgeltumwandlung).

Bei einer boLz verpflichtet sich das Trägerunternehmen, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft (Leistung) auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln“ und bei Erteilung der Zusage bereits zu bestimmen, wie hoch die Anwartschaft der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters mindestens sein wird (Erlebensfallgarantie).

Im System der DUK sagt das Unternehmen zu, bestimmte Beiträge bis zum Rentenbeginn bzw. bis zum Ausscheiden der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters zu dotieren und beauftragt die DUK, zur Ausfinanzierung der Zusage eine Rückdeckungsversicherung abzuschließen.

Dabei entspricht die Höhe der zugesagten und geschuldeten Erlebensfallgarantie zum Rentenbeginn im Konzept der DUK der vom jeweiligen Versicherer in der Rückdeckungsversicherung garantierten Leistung. Somit ist gewährleistet, dass es zwischen dem, was das Unternehmen im Rahmen der erteilten Zusage schuldet, und dem, was bei Fälligkeit der Zusage über die Rückdeckungsversicherung von der DUK geleistet wird, keinen Unterschied gibt.

Das ist das Wesensmerkmal der kongruenten Rückdeckung im System der DUK, ermöglicht durch den Leistungsplan der DUK. Dort heißt es in Zifferr 3.3.:

Die Art, die Höhe und die Fälligkeit der Versorgungsleistungen entspricht den Leistungen aus der auf das Leben der Versorgungsanwärterin bzw. des Versorgungsanwärters abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung.“

Sprich: Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erhält eine Zusage in Höhe der garantierten Werte der Rückdeckungsversicherung, die zur Ausfinanzierung ausgewählt wurde. Versprochene Leistung und die tatsächliche Versorgungsleistung sind dadurch bei Eintritt des Versorgungsfalls immer deckungsgleich (kongruent).

UND: Sämtliche darüberhinausgehende Wertentwicklungen und Überschüsse in der Rückdeckungsversicherung erhöhen die Versorgungszusage der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters bei Fälligkeit der Zusage.

Ergebnis: auf diese Weise ist stets sichergestellt, dass das, was das Trägerunternehmen im Rahmen der erteilten Zusage an Leistungen schuldet, mit dem übereinstimmt, was an Vermögen in der bei der DUK verwalteten Rückdeckungsversicherung bei Fälligkeit der Zusage zur Verfügung steht – „pay and forget“.