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Betriebsvermögen steuerlich begleitet in Betriebsrenten-Bausteine überführen

Um das Konzept Der DUK:FirmenRente Steuerberaterinnen und Steuerberatern vorzustellen, haben Martin Bauer und ich diesen Artikel geschrieben, der speziell an diese Zielgruppe gerichtet ist und den wir unter anderem hier über unsere Webseite publizieren möchten.

Nachfolgend der Artikel und hier der Artikel als PDF zum Download:

In zahlreichen mittelständischen Unternehmen verbleiben thesaurierte Gewinne über Jahre hinweg im Betriebsvermögen, ohne unmittelbar für den laufenden Geschäftsbetrieb benötigt zu werden. Die klassische Entnahme dieser Mittel zur privaten Verwendung durch die Geschäftsführung ist steuerlich meist nachteilig. Dieser Artikel zeigt, wie nicht betriebsnotwendiges Betriebsvermögen steuerlich effizient in eine Altersversorgung überführt werden kann – unter Nutzung eines Beratungsansatzes der Deutschen Unterstützungskasse e.V. (DUK).

Die nachfolgende Darstellung ist die Meinung der Autoren und ersetzt keine steuerliche Beratung. In diesem komplexen Umfeld ist eine qualifizierte steuerliche Begleitung dringend zu empfehlen.

Dabei sollen jene Teile des Betriebsvermögens, die weder mittel- noch langfristig betrieblich benötigt werden, steueroptimal einen Betriebsrentenbaustein für die Geschäftsführerin bzw. den Geschäftsführer ausfinanzieren.

Und zwar als anerkannte Betriebsausgabe und vollständig in einer Summe im aktuellen Bilanzjahr ansetzbar.

Die DUK bietet ein speziell entwickeltes Konzept zur Erteilung einer Versorgungszusage, bei der sich das Unternehmen verpflichtet jährlich einen festen Betrag zur Finanzierung einer Versorgungszusage bis zu einem ebenfalls festen Zeitpunkt zu dotieren.
Dabei bleibt die Dotierung auch bei ruhendem Arbeitsverhältnis oder vorzeitiger Vertragsbeendigung geschuldet.

Dieser bedingungsfreie Anspruch auf die Dotierung wird für die Geschäftsführerin bzw. den Geschäftsführer im Konzept der DUK durch Beitritt der GmbH zu einem Gruppentreuhandmodell des Instituts für Wirtschaftsmathematik und betriebliche Versorgungssysteme (IWV), dem IWV Pensions Trust e. V. besichert.

Es handelt sich also um eine Festzusage der Firma an die Geschäftsführerin bzw. den Geschäftsführer mit festem Fälligkeitsdatum auf eine Altersrente mit Kapitalisierungsoption, ergänzt durch eine Sicherungsmaßnahme über ein Treuhandkonto.

Im Bilanzjahr, in dem die Zusage nach dem Konzept der DUK erteilt und das Treuhandkonto eingerichtet wird, zählt das unwiderruflich und ausschließlich zur Dotierung der Zusage reservierte Guthaben nicht mehr zum steuerbaren Betriebsvermögen. Dementsprechend ist für die Steuer- und Handelsbilanz lediglich das reduzierte Betriebsvermögen relevant. Die Betriebsausgabe entsteht in voller Höhe im Jahr der Zusagen-Erteilung (Herleitung folgt).

In der Anwartschaftsphase stellen die an die Unterstützungskasse gezahlten Gelder keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar und bleiben komplett unberücksichtigt. Die Besteuerung erfolgt erst beim Leistungsbezug als „Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit“ gemäß § 19 EStG. Bei Kapitalzahlungen kann die sogenannte „Fünftelregelung“ nach § 34 EStG steuerlich begünstigend wirken. Zudem kann ein steuerlicher Vorteil entstehen, wenn – sofern die Rückdeckungsversicherung dies vorsieht – eine Kapitalleistung über mehrere Jahre verteilt ausgezahlt wird.
Alternativ kann auch das Unternehmen die DUK anweisen die Auszahlung der fällig gewordenen Alterskapitalleistung auf mehrere Jahre verteilt vorzunehmen.

Und: Für die Prüfung der Angemessenheit der Gesamtbezüge zählt dabei nicht das ausgesonderte Betriebsvermögen, sondern die aus der Zusage über die DUK resultierende monatliche bzw. jährliche Rente.

Ergebnis: Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer erhält eine firmenfinanzierte beitragsorientierte Leistungszusage gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG, in Höhe der garantierten Werte einer Rückdeckungsversicherung[1].
Darüber hinaus erhöhen im System der DUK sämtliche Überschüsse und Wertentwicklungen der Rückdeckungsversicherung die Versorgungszusage bei Fälligkeit.

  1. Das Unternehmen legt einen Betrag fest, der bis zum Rentenbeginn die Versorgungszusage ausfinanzieren soll und verpflichtet sich diesen – verteilt bis zum Rentenbeginn der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers – jährlich zu dotieren.
  2. Zur Sicherung der Ansprüche der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers zahlt das Unternehmen, die Summe aller zugesagten Zuwendungen vollständig auf das Treuhandkonto ein.
  3. Vom Treuhandkonto werden die zugesagten Dotierungen bis zur Fälligkeit der Zusage jährlich an die DUK ausgezahlt.
  4. Ab hier übernimmt die DUK die Durchführung und Abwicklung der Versorgungszusage und ist Ansprechpartner für sämtliche Fragen rund um die Durchführung und Verwaltung der Zusage in der Anwartschafts- und Rentenphase.

Wichtige Zusatzinformation:
Die DUK nimmt am „maschinelle Zahlstellenverfahren“ teil und wickelt die Auszahlung der Betriebsrenten komplett für die Trägerunternehmen ab.

Das Konzept der DUK ermöglicht eine steuerlich und bilanziell effiziente Überführung von nicht betriebsnotwendigem Betriebsvermögen in eine gesicherte Altersversorgung für Geschäftsführerinnen bzw. Geschäftsführer.

Die Lösung bietet für Unternehmen den Vorteil der sofortigen steuerlichen Entlastung in Höhe der Gesamtsumme der zugesagten Dotierungen (Herleitung folgt).

Und mit Hilfe des DUK-Konzepts kann das Unternehmen zukünftig je nach wirtschaftlicher Lage jederzeit weitere Betriebsrenten-Bausteine ausfinanzieren.

Bei Versorgungszusagen über eine kongruent rückgedeckte Unterstützungskasse regelt § 4d Satz 1 Nr. 1c die steuerliche Behandlung der Betriebsausgaben. Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung ist unter anderem, dass die Dotierungen in gleichbleibender oder steigender Höhe erfolgen.

Im Rahmen der erteilten Zusage verpflichtet sich das Trägerunternehmen die Summe aller zugesagten Zuwendungen zur Sicherheit der Dotierung auf das Treuhandkontos des IWV Pensions Trust e. V. einzuzahlen. Damit soll sichergestellt sein, dass die fest und unabhängig von Weiterbestehen des Arbeitsverhältnis zugesagten Zuwendungen dotiert werden.

Durch die Integration des Treuhandkontos als Sicherungsmaßnahme für die Geschäftsführerin bzw. den Geschäftsführer verändert sich die steuerliche Betrachtung, wie nachfolgend hergeleitet:

Treuhandguthaben, die ausschließlich und unwiderruflich zur Dotierung der über die DUK erteilten Zusage dienen, zählen nicht mehr zum frei verfügbaren Betriebsvermögen des Unternehmens. Sie sind vergleichbar mit dem ausgesonderten Guthaben, das die DUK in Form der auf Geheiß des Trägerunternehmen zur Ausfinanzierung der Zusage begründeten Rückdeckungsversicherung als Kassenvermögen hält und für das Trägerunternehmen verwaltet.

Insofern ist nach der Aussonderung in dem Bilanzjahr auch nur das entsprechend reduzierte Betriebsvermögen in Steuer- und Handelsbilanz zur Gewinnermittelung heranzuziehen, wobei das ausgesonderte Guthaben weiterhin in den Anhangsbetrachtungen Erwähnung zu finden hat.

Auch wenn die Sachlage aus Sicht der Handelsbilanz heraus bewertet wird, ist das gleiche Resultat festzustellen.

Vorüberlegung: Aus der Zusage heraus hat das Unternehmen eine unwiderrufliche Verpflichtung zur Dotierung der Beiträge bis zum Rentenbeginn.

Sprich: Der Treuhänder ist unwiderruflich verpflichtet, die zugesagten Dotierungen bis zum vereinbarten Rentenbeginn einzuzahlen. Auch im Störfall (z.B. Tod der versorgungsberechtigten Person oder Insolvenz des Trägerunternehmens) sind die geschuldeten Dotierungen weiter zu leisten.

Das Treuhandvermögen und die Verpflichtung sind nominal identisch, aber hinsichtlich Wertentwicklung und Zahlungsströmen gegenläufig. Damit sind die Voraussetzungen für eine Bewertungseinheit nach § 254 HGB erfüllt, sodass beide Positionen mit dem Wert des Aktivpostens (Kontostand) bewertet werden.

§ 246 HGB verlangt zudem die Saldierung von Altersvorsorgeverpflichtungen mit den dafür reservierten, dem Zugriff anderer Gläubiger entzogenen Vermögensgegenständen. Nach § 5 Abs. 1a EStG ist diese Bewertungseinheit auch für die steuerliche Gewinnermittlung relevant. Da es keine spezielle Regelung wie § 6a EStG gibt, besteht ein neutraler Gleichlauf zwischen Handels- und Steuerbilanz.

Ergebnis: die Gesamtsumme der zum Zwecke der Dotierung der Versorgungszusage über die DUK ausgesonderten Gelder bildet im Bilanzjahr der Aussonderung als eine steuerlich wirksame Betriebsausgabe.

Über Christian Willms:

Der Betriebswirt Christian Willms ist bAV-Experte, Vorstand der Deutschen Unterstützungskasse e.V.  und Co-Autor des „Praxishandbuch Unterstützungskasse“, erschienen 2019 im Boorberg Verlag.

Über Martin Bauer

Aktuar und IVS geprüfter versicherungsmathematischer Sachverständiger, Vorstand des IWV Pensions Trust e.V.


[1] Selbstverständlich sind bei Zusagen an diesen Personenkreis die steuerlichen Anforderungen an die Erdienbarkeit (Stichwort: „10 Jahre“) sowie Angemessenheit der Höhe (Stichwort: 75%) zu berücksichtigen.

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News Praxis-Tipp Vertriebs-Tipp

Gut zu wissen – firmenfinanzierte Zusagen können über die DUK noch kurz vor Jahresende auf den Weg gebracht werden

Alles schon erlebt: Es soll zum Jahresende noch „mal eben schnell“ eine Zusage über die DUK eingerichtet werden, damit der Aufwand noch in diesen Jahr steuerwirksam ist.

Oder schlimmer noch: Man glaubt es sei zu spät, um eine Versorgungszusage noch in diesem Jahr zu erteilen und macht es deswegen nicht.

Sowohl für Zusagen, die jährlich dotiert werden sollen, als auch auch für Zusagen, die monatlich dotiert weden sollen, kann noch der gesamte für das Bilanzjahr geplante Aufwand angesetzt werden. Hier die Herleitung:

  • Bei jährlicher Dotierung:
    Über die Zusage der DUK schuldet das Trägerunternehmen die jährliche Dotierung im Monat der Zusagenerteilung unbhängig davon, ob das Dienstverhältnis die nächsten 12 Monate besteht oder nicht.
    Insofern kann für eine im Dezember erteilte Zusage über die DUK kann der gesamte Betrag noch in diesem Jahr steuerlich angesetzt werden.
  • Bei monatlicher Dotierung:
    Firmenfinanzierte Versorgungszusagen dürfen arbeitsrechtlich auch noch bis Ende Dezember rückwirkend zum 1. Januar dieses Jahres erteilt werden.
    Und auch die zur Ausfinanzierung der Zusage bestimmte Rückdeckungsversicherung darf – sofern das Versicherungsunternehmen es zulässt – rückwirkend zum 1. Januar begründet werden. Auf diese Weise kann auch der gesamte Betrag in diesem Jahr steuerlich angesetzt werden.

Doch nicht selten ist die Zeit so knapp, dass der Versicherer die Police nicht mehr im alten Jahr auszustellt.
Normalerweise ist damit die Umsetzung im laufenden Jahr schwierig, aber bei Zusagen über die DUK ist das kein Problem, denn:
Alle für das aktuelle Bilanzjahr relevanten Beiträge zur Ausfinanzierung der Zusagen können vorab auf das Vereinskonto der DUK überwiesen werden.

Wer also die Beiträge zur Ausfinanzierung der Versorgungszusage vollständig und noch vor dem Jahreswechsel auf das Vereinskonto der Deutschen Unterstützungskasse überweist, ist auf der sicheren Seite und kann von der rückwirkenden Wirkung steuerlich in vollem Umfang profitieren.
Die Abzugsfähigkeit ist auf diese Weise für das alte Jahr gewährleistet, ohne dass aufwendige Rechnungsabgrenzungspositionen eingerichtet und Rückstellungen gebildet werden müssen.

Deutsche Unterstützungskasse e.V.
IBAN: DE89 2105 0000 1001 3646 60, Hamburg Commercial Bank

Bitte in diesen Fällen im Begleit-Text zur Überweisung die Versorgungsanwärterin bzw. den Versorgungsanwärter sowie das Trägerunternehmen nennen. Dann können wir die Gelder zuordnen und diese nach Policenerstellung an die Versicherer weiterleiten.

Situation:
Die Zusage über das FirmenRenten-Konzept der DUK ist erteilt, das Trägerunternehmen möchte steuerlich wirksam die Summe der bedingungsfrei geschuldeten Dotierungen auf dem Treuhandkonto aussondern, aber das Treuhandkonto wird nicht mehr rechtzeitig im aktuellen Bilanzjahr eröffnet.

Auch in diesem Fall kann das Trägerunternehmen die Gesamtsumme der geschuldeten Dotierungen auf das Vereinskonto der DUK  vorab einzahlen und die DUK schriftlich (per E-Mail) anweisen folgende Dinge zu tun:

  1. den ersten Jahresbeitrag zur Ausfinanzierung der Zusage in die hierfür begründete Rückdeckungsversicherung zu dotieren und
  2. nach Eröffnung den Restbetrag auf das Treuhandkonto zu zahlen.

auf diese Weise ist unseres Erachtens ebenfalls die Abzugsfähigkeit für das alte Jahr gewährleistet, ohne dass aufwendige Rechnungsabgrenzungspositionen eingerichtet und Rückstellungen gebildet werden müssen.

Und ab da läuft alles wie gewohnt weiter.

Bei Fragen oder bei Wünschen zu kurzfristig einzurichtenden Zusagen über die DUK steht Ihnen bzw. Euch Andreas Olm (a.olm@deutsche-ukasse.de, 040-696 355 511) oder Christian Willms (c.willms@deutsche-ukasse.de, 040-696 355 355) gern zur Verfügung – wir freuen uns auf den Austausch!


  1. Bei Zusagen an Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer daran erinnern, dass für die Einrichtung der Versorgungszusage ein Gesellschafterbeschluss erzeugt wird, Stichwort: „steuerliche Anerkennung der Aufwendungen“.
  2. Das eine oder andere Versicherungsunternehmen berechnet inzwischen bei rückwirkender Policierung Verzugszinsen. Bitte hierzu beim jeweiligen Versicherungsunternehmen nachfragen.

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FAQs PSV

Der PSV-Erfassungsbogen – wie fülle ich ihn aus?

Jedes Jahr versendet der Pensions-Sicherungs-Verein a.G. (PSV) Erhebungsbögen versandt an die Trägerunternehmen und fordert diese auf, den Erhebungsbögen bis zum 30. September ausgefüllt an den PSV zurückzusenden oder die Daten online zu melden. Auf Basis der Angaben ermittelt der PSV dann den am Jahresende an den PSV zu zahlenden Beitrag.

Hierzu benötigen die Trägerunternehmen den Wert über die Höhe der vom PSV zu besichernden Anwartschaften, um ihn in den Erhebungsbogen einzutragen.
Dieser Wert kann der PSV-Kurzbescheinigung entnommen werden, die wir jährlich im Laufe des 2. Quartals für jedes Trägerunternehmen erzeugen, für das wir PSV-pflichtige Zusagen durchführen.

PSV-Kurzbescheinigungen stehen im Firmen-Portal zum Download zur Verfügung
Nach Erstellung der PSV-Kurzbescheinigungen informieren wir die Trägerunternehmen darüber, dass die PSV-Kurzbescheinigung im geschützten Bereich des Firmen-Portals zum Download zur Verfügung steht.

Wie kommen die Trägerunternehmen an die PSV-Kurzbescheinigung der DUK?
Zum Download der PSV-Kurzbescheinigung loggen sich die Unternehmen auf der Webseite der DUK über den Menü-Punkt „Login“ mit ihren Zugangsdaten ein oder registrieren sich unter DUK:Portal – Registrierung für das Firmen-Portal, um dann die PSV-Kurzbescheinigung herunterzuladen.

Das Dokument, das den Trägerunternehmen zum Download zur Verfügung steht, besteht aus einem Anschreiben mit allen relevanten Informationen zum Ausfüllen des Erhebungsbogens und dem PSV-Kurzbescheinigungsnachweis.

Wir informieren die Trägerunternehmen in dem Anschreiben unter anderem auch darüber, dass die Meldung unter Eingabe ihrer Betriebsnummer und des Zugangscodes, den der PSV jährlich gegen Ende des ersten Quartals versendet, auch direkt online auf der Webseite des PSV in der Rubrik „Online-Formulare/Erhebungsbogen zur Mitteilung der Beitragsbemessungsgrundlage“ erfolgen kann – der Online-Anmeldeprozess ist schnell, intuitiv, hervorragend erklärt und eindeutig empfehlenswert.
Nach Rücksendung des Erhebungsbogens bzw. der Online-Meldung wird der PSV etwa Mitte November den Beitragsbescheid an die Trägerunternehmen versenden.

Bei Fragen rund um den PSV empfehlen wir den Bereich „Merkblätter“ auf der Website des PSV, unsere FAQs und selbstverständlich stehen auch wir Ihnen zu Fragen rund um das Thema PSV jederzeit gern persönlich zur Verfügung.

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FAQs Vorteile & Besonderheiten

Welche Vorteile bieten der Leistungsplan und die Satzung der DUK?

Hier möchten wir herleiten, dass der alleinige Blick auf die Rückdeckungsversicherung nicht ausreicht, um sich ein umfassendes Bild über die Güte einer Unterstützungskassenzusage zu machen.

Im Gegenteil, in der betrieblichen Altersversorgung gilt stets das, was in der Zusage geregelt ist.

Und bei Unterstützungskassenzusagen ist es der Leistungsplan, in dem die grundsätzlichen Dinge rund um die Zusage geregelt sind – die beste Rückdeckungsversicherung nützt wenig, wenn die Regelung im Leistungsplan, also das Wording der Zusage, nicht passt.

Hier ein Beispiel:

Wenn gemäß des Leistungsplans der Unterstützungskasse die Bedingung zum Erhalt einer Altersleitung das Ausscheiden aus dem Unternehmen ist, dann erzeugt dies immer dann nahezu nicht lösbare steuerliche Probleme, wenn die Rückdeckungsversicherung auf ein festes Endalter abgeschlossen wurde, nicht verlängert werden kann und die Person eben nicht aus dem Unternehmen ausscheidet.

Dann endet nämlich die Rückdeckungsversicherung, obwohl die Altersleistung gemäß Leitungsplan (Zusage) noch nicht fällig geworden ist, denn für die Fälligkeit der Altersleistung gilt die Ausscheide-Erfordernis.

Daraus ergeben sich unter anderem diese Probleme:

  • Nach dem Ende der Rückdeckungsversicherung kann diese nicht mehr dotiert werden, obwohl die Zusage die Dotierung für die gesamte Zeit des Dienstverhältnisses vorsieht. Folge: keine gleichbleibenden Beiträge bis zum Rentenbeginn, Verstoß gegen § 4d EStG, die bisher geleisteten Dotierungen verlieren ihren Charakter als Betriebsausgabe und sind zu versteuern.
  • Nach Beendigung der Rückdeckungsversicherung zahlt das Versicherungsunternehmen die Renten bzw. das Kapitel an die Unterstützungskasse, welche die Leistung nicht auskehren darf, weil die Zusage nicht fällig geworden ist. Folge: Die Unterstützungskasse hat Kassenvermögen, welches sie noch nicht haben darf und ist für dieses Trägerunternehmen „überdotiert“. Und solange die Überdotierung besteht, dürfen die Dotierungen für weitere Unterstützungskassen-Zusagen in diesem Unternehmen steuerlich nicht angesetzt werden. Übrigens: das gilt auch dann, wenn das Versicherungsunternehmen die Renten bzw. das Kapital für die Unterstützungskasse nach Beendigung der Rückdeckungsversicherung „verwahrt“.

Wie zu sehen ist, ist das Wording der Unterstützungskassen-Zusage, der Leistungsplan, mindestens genauso wichtig, wie die Auswahl der am besten geeigneten Rückdeckungsversicherung.

Mit dem Leistungsplan der DUK hätte zumindest diese Situation gelöst werden können – s.u. „Bedingungen für den Erhalt einer (vorgezogenen) Altersleistung – Bezug einer Rente bei Weiterarbeit möglich„.

Hier nun die Darstellung einiger Besonderheiten aus dem Leistungsplan der DUK.:

1. Echte Kongruenz durch komplett dynamischen Verweis auf die Rückdeckungsversicherung – Nachfinanzierungsrisiken sind ausgeschlossen

Im System der DUK erteilt das Trägerunternehmen eine beitragsorientierte Leistungszusage (boLZ) gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG bei Firmenfinanzierung und § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG bei Entgeltumwandlung.

Dabei sagt das Trägerunternehmen zu, bestimmte Beiträge bis zum Rentenbeginn bzw. bis zum Ausscheiden der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters in eine zur Finanzierung der Zusage ausgewählte Rückdeckungsversicherung (RDV) zu dotieren.

Die konkrete Höhe der Altersleistung, die das Unternehmen im Rahmen der erteilten Zusage schuldet (mindestens die von Versicherungsunternehmen geschuldete Garantieleistung), ergibt sich im Konzept der DUK erst im Moment der „Fälligkeit“. Das ist – wie nachfolgend dargestellt – in Ziffer 3.3. im Leistungsplan der DUK geregelt.

Die Art, die Höhe und die Fälligkeit der Versorgungsleistungen – soweit sie nicht durch den Leistungsplan geregelt sind – entspricht den Leistungen, die sich aus der auf das Leben der Versorgungsanwärterin bzw. des Versorgungsanwärters abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung ergeben …

Rentenleistungen können durch Änderungen in den Berechnungsgrundlagen zum vereinbarten Ablauf niedriger ausfallen als zu einem früheren Zeitpunkt mitgeteilt.

Ziffer 3.3. des Leistungsplans der DUK

Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erhält also im Konzept der DUK eine Zusage in Höhe der garantierten Werte der Rückdeckungsversicherung, die zur Ausfinanzierung ausgewählt wurde. Versprochene Leistung und die tatsächliche Versorgungsleistung sind dadurch bei Eintritt des Versorgungsfalls stets deckungsgleich (kongruent).

Alle darüber hinausgehenden Wertentwicklungen, Überschüsse, Boni, Schlussgewinne, etc. erhöhen die Versorgungszusage der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters erst bei Fälligkeit.

Auf diese Weise ist sichergestellt, dass die DUK über die Vermögenswerte in der Rückdeckungsversicherung jederzeit exakt so viel Kassenvermögen verwaltet, wie sie zur kongruenten Ausfinanzierung der Zusage benötigt „pay and forget“.

Praxis-Tipp:

In der Rückdeckungsversicherung (RDV) die Möglichkeit eines vorzeitigen Abrufs und die einer Verlängerung der Laufzeit vereinbaren.

Effekt:
Dann kann auf Basis der Formulierung in Ziffer 3.3. eine Altersleistung bei Bedarf sowohl vorzeitig – und ohne „Vertragsstrafe“ – in Anspruch genommen werden, als auch die Fälligkeit der Leistung nach Hinten verschoben werden.

Allein durch das „Ziehen“ der jeweiligen Option in der RDV gilt dies als zugesagt – es bedarf hierfür keiner weiteren Vereinbarung.
Das ist ein besonderer Vorteil bei firmenfinanzierten Zusagen an beherrschende Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, wenn diese „spontan“ über das 67. Lebensjahr hinaus arbeiten möchten (Stichwort: Erdienbarkeit).

2. Verlässliche Hinterbliebenenversorgung in der Rentenphase organisieren

Ob eine Versorgungsanwärterin bzw. ein Versorgungsanwärter bei Erreichen der Rentenphase mit einer Partnerin bzw. einem Partner zusammenleben wird, kann bei Einrichtung der Versorgungszusage unmöglich vorhergesehen werden.

Genauso wenig wie die Frage, ob diese Person selbst gut genug versorgt ist oder auf eine Hinterbliebenenversorgung aus der Versorgungszusage angewiesen sein wird.

Wirklich verlässlich kann eine Hinterbliebenenversorgung in der Rentenphase für die überlebende Person nur über eine lebenslange Hinterbliebenenrente abgebildet werden.

Aber: Wie soll denn bei Einrichtung der Zusage eine Hinterbliebenenrente integriert werden, wenn noch gar nicht sicher ist „für wen“ bzw. „ob überhaupt“?

Eine Lösung bietet hier der Leistungsplan der DUK – und zwar die Ziffer 3.6.:

Hat eine Versorgungsanwärterin bzw. ein Versorgungsanwärter eine Anwartschaft auf Altersrente ohne Einschluss einer Hinterbliebenenrente, so kann auf ihren bzw. seinen Antrag eine Versorgung für eine hinterbliebene Person im Sinne von Ziffer 4, eigene Kinder ausgenommen, eingeschlossen werden. Der Einschluss ist nur zum vereinbarten Rentenbeginn oder dem früheren Zeitpunkt der Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente möglich. Die Höhe der Alters- und Hinterbliebenenrente entspricht den Leistungen, die sich ergeben, wenn die DUK das aus der bisher bestehenden Rentenversicherung zur Verfügung stehende Kapital als Einmalbeitrag für eine sofort beginnende Rentenversicherung auf das Leben der Versorgungsanwärterin bzw. des Versorgungsanwärters einschließlich Hinterbliebenenversorgung verwendet.

Ziffer 3.6. des Leistungsplans der DUK

Auf diese Weise können wir Versorgungsanwärterinenen bzw. Versorgungsanwärtern zum Rentenbeginn die Integration einer verlässlichen Hinterbliebenenrente in die Zusage – z.B. in Höhe von 60 % der Altersrente – über die Regelung in unserem Leistungsplan ermöglichen. Für die Umsetzung kündigt die DUK zum Rentenbegeinn die Rückdeckungsversicherung auf und verwendet das zur Verfügung stehende Kapital zur Begründung einer sofort beginnenden Rentenversicherung einschließlich Hinterbliebenenrente.

Ergebnis: Versorgungsanwärterinnen und Versorgungsanwärter haben die Sicherheit, dass der Mensch, mit dem sie ihren Lebensabend verbringen möchten, verlässlich versorgt werden kann.

3. Steuerlichen Effekt im Rahmen des Zuflussprinzips nutzen

Im Einkommensteuerrecht gilt das im § 11 EStG formulierte Zuflussprinzip. Alle in einem Kalenderjahr zugeflossenen Einnahmen werden bei der steuerpflichtigen Person steuerlich erfasst.

In diesem Zusammenhang möchten wir gern auf die Ziffer 3.9 in unserem Leistungsplan aufmerksam machen. In Abstimmung mit den Beteiligten bestimmt die Deutsche Unterstützungskasse den 15. Januar des Folgejahres als Fälligkeitsdatum der Versorgung. Im Folgejahr kann das Gesamtjahreseinkommen (regelmäßig erstes Jahr als „echte“ Rentnerin bzw. „echter“ Rentner) deutlich geringer sein.

Wird aus einer Rückdeckungsversicherung ein Kapital fällig (bei einer Lebensversicherung bei Tod oder Ablauf; bei einer Rentenversicherung nach Ausübung des Kapitalwahlrechts bzw. bei Tod vor Rentenbeginn oder bei Tod nach Rentenbeginn), so behält sich die DUK vor, auf Weisung des Trägerunternehmens als Termin für die Fälligkeit der Versorgungsleistung den 15. Januar des auf den Eintritt des Versorgungsfalles folgenden Kalenderjahres zu bestimmen.

Ziffer 3.9. des Leistungsplans der DUK

Durch diese „Verschiebung“ der Kapitalzahlung kann regelmäßig ein wahrnehmbarer steuerlicher Effekt erzeugt werden.

Bei Kapitalzahlungen über die DUK kann darüber hinaus die sog. „Fünftelregelung“ nach § 34 EStG zu weiteren Steuerbegünstigungen führen.

Oder auch dadurch, dass – wenn die Rückdeckungsversicherungs dies vorsieht – eine Kapitalleistung auf mehrere Jahre verteilt über die DUK geleistet wird, oder das Unternehmen die DUK hierzu anweist, kann ein positiver steuerlicher Effekt entstehen.

4. Bedingungen für den Erhalt einer (vorgezogenen) Altersleistung – Bezug einer Rente bei Weiterarbeit möglich

Grundsätzlich sollen Versorgungsleistungen gemäß Leistungsplan nach Ausscheiden erbracht werden (Ziffer 3.2.) – und zwar auch ohne die Erfordernis, dass eine Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird.

Versorgungsleistungen nach diesem Leistungsplan sollen grundsätzlich erst erbracht werden, wenn die Versorgungsanwärterin bzw. der Versorgungsanwärter nach Eintritt eines Versorgungsfalls aus den Diensten des Trägerunternehmens ausgeschieden ist. Im Einvernehmen mit dem Trägerunternehmen sind Ausnahmen möglich.

Ziffer 3.2. des Leistungplans der DUK

Einvernehmlich kann und soll von dieser Regelung abgewichen werden dürfen, so dass es weder ein Ausscheiden aus den Diensten noch der Erhalt einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung notwendig ist, um eine Altersleistung über die DUK zu erhalten (Ziffer 8.).

Die Versorgungsanwärterin bzw. der Versorgungsanwärter muss gemäß Ziffer 8. unseres Leistungsplans als einzige Voraussetzung lediglich – so wie es auch in dem entsprechenden BMF-Schreiben geregelt ist – ein Lebensalter erreicht haben, welches zum Bezug einer Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung berechtigt.

Der Bezug einer Rente/einer Alterskapitalleistung bei Weiterarbeit ist somit möglich.

Als Untergrenze zum Erhalt einer vorgezogenen Altersleistung gilt das erreichte Lebensalter, welches die Versorgungsanwärterin bzw. den Versorgungsanwärter frühestens für den Erhalt einer Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung berechtigt.
Endet das Arbeitsverhältnis einer Versorgungsanwärterin bzw. eines Versorgungsanwärters zum Trägerunternehmen nach diesem Zeitpunkt, und sind die Leistungen aus der Rückdeckungsversicherung zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig, so kann die Versorgungsanwärterin bzw. der Versorgungsanwärter auf Antrag eine vorgezogene Altersleistung in herabgesetzter Höhe erhalten, und zwar in der Höhe, wie zum gewünschten vorgezogenen Beginn der Altersleistung entweder ein Kapital aus der Rückdeckungsversicherung zur Verfügung steht oder eine Altersrente aus der Rückdeckungsversicherung gebildet werden kann, jeweils unter der Voraussetzung, dass die Beiträge zur Rückdeckungsversicherung gezahlt sind, wie es unter Ziffer 3 beschrieben ist.
Eine vorgezogene Altersleistung kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn die berufliche Tätigkeit noch nicht beendet ist. Die besonderen steuerlichen Voraussetzungen für geschäftsführende Gesellschafterinnen und Gesellschafter sind zu beachten.

Ziffer 8. des Leistungsplans der DUK
5. Durchschnittsbildung zur Erfüllung der Anforderung des §16 BetrAVG

Renten werden gemäß Ziffer 10 des Leistungsplans mindestens um 1% jährlich angepasst, sofern die Leistungsempfängerin bzw. der Leistungsempfänger unter den Geltungsbereich die BetrAVG fällt.

Dabei reicht es aus, wenn die jährlichen Steigerungen im Durchschnitt 1% betragen. So können auch Tarife ohne eine garantierte Steigerung in der Rentenphase die Anforderungen des §16 BetrAVG erfüllen, solange deren durchschnittliche Rentensteigerung größer 1% ausfällt.

Erst dann, wenn dies nicht der Fall ist, hat das Trägerunternehmen Maßnahmen zu ergreifen.

Laufende Versorgungsleistungen werden in der Höhe angepasst, wie sich Rentenerhöhungen auf Grund der Überschussbeteiligung aus der auf das Leben der Versorgungsanwärterin bzw. des Versorgungsanwärters bestehenden Rückdeckungsversicherung unter der Voraussetzung ergeben, dass die Beiträge zu dieser Rückdeckungsversicherung in dem unter Ziffer 3 beschriebenen Umfang gezahlt wurden.
Die folgende Regelung gilt nur für Versorgungsanwärterinnen und -anwärter, die unter den Geltungsbereich des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung fallen (BetrAVG).
Die Anpassung erfolgt mindestens um 1 % jährlich. Soweit diese Rentenerhöhungen zunächst die Rentendynamik von 1 % jährlich übersteigen, werden damit vorab die Rentenerhöhungen bis zur Höhe von 1 % jährlich erfüllt, soweit diese Dynamik
mit der Überschussbeteiligung in späteren Jahren nicht erreicht werden sollte. Soweit Anpassungen in dieser Höhe nicht durch die Überschussanteile nach Rentenbeginn erreicht werden, hat das Trägerunternehmen dafür einzustehen.

Ziffer 10. des Leistungsplans der DUK
6. Und auch noch wichtig:

In der Satzung der DUK ist geregelt (§2, Absatz 2), dass die DUK auch dann weiterhin eine Versorgung durchführen darf, wenn das Trägerunternehmen insolvent wird bzw. nach dessen Auflösung.

Die DUK behält sich vor, ausnahmsweise Versorgungsleistungen auch dann zu gewähren, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Trägerunternehmens eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wurde oder wenn das Trägerunternehmen im Zuge einer Liquidation aufgelöst wurde.

§2, Absatz 2 der Satzung der DUK

Das ist aus unserer Sicht insbesondere dann von entscheidender Bedeutung, wenn die DUK für ein Trägerunternehmen lediglich Zusagen an Personen verwaltet, die nicht PSV-geschützt sind.

In einem solchen Fall hätte bei Insolvenz des Unternehmens ein Insolvenzverwalter ansonsten durchaus eine Möglichkeit die Vermögen aus den Rückdeckungsversicherungen zur Insolvenzmasse zu ziehen, weil – grob vereinfacht – ohne eine solche oder vergleichbare Regelung bei Auflösung des Trägerunternehmens die Unterstützungskasse keine Grundlage mehr für ihr Tun hat.

Ebenfalls ermöglicht diese Regelung die Liquidation eines Trägerunternehmens, bei dem die DUK lediglich Zusagen an beherrschende Geschäftsführerinnen bzw. Geschäftsführer verwaltet. Hierzu informieren wir gern gesondert bei Interesse, Stichwort: „pactum non petendo“, Stillhalteabkommen.

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Allgemeines & Grundlagen FAQs

Wer ist die DUK?

Die Deutsche Unterstützungskasse e.V. (DUK) ist ein eingetragener Verein und wurde im Jahre 2004 als versicherungsförmige, kongruent rückgedeckte Unterstützungskasse gegründet dem Ziel, als freie Unterstützungskasse unabhängig von Versicherungsgesellschaften eine intelligente Abwicklungsplattform für Unterstützungskassenzusagen anzubieten und gehört inzwischen zu den führenden Anbietern im Markt.

Dabei verwaltet die DUK ausschließlich kongruent rückgedeckte Versorgungszusagen .

Ein weiteres Wesensmerkmal der DUK: Wir handeln ausschließlich im Sinne der Unternehmen, in deren Auftrag wir die Zusagen verwalten und durchführen – völlig unabhängig von den Interessen einzelner Versicherungsgesellschaften. Das ist sicherlich eines der Hauptunterscheidungskriterien im Vergleich zu einer von einer Versicherungsgesellschaft betriebenen Unterstützungskasse.

Genauso wie die Tatsache, dass für die Ausfinanzierung jeder Zusage ein Versicherungsprodukt eines anderen Versicherungsunternehmens gewählt werden kann.

Mit Gründung haben wir als erste Unterstützungskasse einen Leistungsplan entwickelt, mit dem ein Portfolio-Ansatz bei der Ausfinanzierung von Zusagen umgesetzt werden kann, das DUK:PortfolioKonzept.

Das DUK:PortfolioKonzept ermöglicht das Verteilen des Dotierungsbetrages auf mehrere Versorgungszusagen mit unterschiedlichen Rückdeckungsversicherungen und somit eine Streuung des Kapitalanlagerisikos.

Für jede Versorgungsanwärterin und jeden Versorgungsanwärter kann so ein eigenes Zusagen-Portfolio individuell und bedürfnisgerecht zusammengestellt werden. Dabei kann zur Ausfinanzierung der Zusagen aus den klassischen und wertpapierorientierten Tarifen von nahezu allen relevanten bAV-Anbietern ausgewählt werden.

Die nachfolgend aufgeführten Konzepte haben wir mit dem Ziel entwickelt, den Wirkungsgrad und die Effizienz von Versorgungszusagen zu optimieren sowie neue Wege bei der Personalbindung und Personalgewinnung zu eröffnen:

Wir stehen darüber hinaus gern und jederzeit als Ansprechpartner bei der Entwicklung und Einrichtung von Versorgungskonzepten für Versicherungsvermittlerinnen bzw. -vermittler, den Unternehmen und deren steuerlichen Beraterinnen und Berater sowie für Versorgungsanwärterinnen und -anwärter zur Verfügung.

Außerdem verstehen wir uns als Diskussionspartner zu sämtlichen Themen der betrieblichen Altersversorgung – probieren Sie es herzlich gerne aus!

Kurz gesagt: Wir möchten für alle an den Versorgungszusagen beteiligten Parteien erlebbare Mehrwerte erzeugen.

Die vertrieblichen Aktivitäten der Deutschen Unterstützungskasse werden von der ConceptIF Pensions AG umgesetzt. Sie ist ebenfalls Ansprechpartner für Versicherungsgesellschaften sowie für Beraterinnen bzw. Berater und organisiert zusammen mit der Deutschen Unterstützungskasse die Durchführung der Versorgungszusagen für die Trägerunternehmen.