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PSV-Beitragssätze und PSV-Beitrag pro 100 € zugesagter Monatsrente im Überblick der letzten 20 Jahre

Zur Information: der durchschnittliche Beitragssatz seit Beginn des Geschäftsbetriebes des PSV in 1975 beträgt knapp 2,5 ‰

MeldejahrBeitragssatz (wird vom PSV jeweils im Vorjahr bekannt gegeben)PSV-Beitrag pro 100 € Rente
20241,9 ‰11,40 €

Meldejahr – Beitragssatz  – PSV-Beitrag pro 100 € Rente

MeldejahrBeitragssatzPSV-Beitrag pro 100 € Rente
20241,9 ‰11,40 €
20231,8 ‰10,80 €
20220,6 ‰3,60 €
20214,2 ‰25,20 €
20203,1 ‰18,60 €
20192,1 ‰12,60 €
20182,0 ‰12,00 €
20170,0 ‰0,00 €
20162,4 ‰14,40 €
20151,3 ‰7,80 €
20141,7 ‰10,20 €
20133,0 ‰18,00 €
20121,9 ‰11,40 €
20111,9 ‰11,40 €
201014,2 ‰85,20 €
20091,8‰10,80 €
20083,0 ‰18,00 €
20073,1‰18,60 €
20064,9 ‰29,40 €
20053,6 ‰21,60 €
20044,4 ‰26,40 €

Deutsche Unterstützungskasse und ConceptIF Pensions AG aktualisieren die Informationen für die FAQs laufend und sorgfältig. Dennoch sind Irrtümer und Fehler nicht auszuschließen. Eine Haftung oder Garantie für die Aktualität, Richtigkeit und der zur Verfügung gestellten Informationen wird nicht übernommen. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde bei Personenbezeichnungen teilweise nur die männliche bzw. weibliche Form verwendet. Dies stellt keine Benachteiligung anderer Geschlechter dar. Wenn die männliche bzw. weibliche Personenbezeichnung gewählt wurde, ist dies nicht geschlechterspezifisch, sondern es sind stets auch andere Geschlechtsformen gemeint.

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Wie hoch ist der PSV-Beitragssatz und wie wird der PSV-Beitrag in der Unterstützungskasse errechnet?

Der im November 2023 vom PSV bekannt gegebene Beitragssatz beträgt 1,9 ‰ und ist die Grundlage für den Beitrag, der im Jahr 2024 fällig wird.

Um den PSV-Beitrag zu errechnen, benötigt der PSV den Wert der Beitragsbemessungsgrundlage. Die Beitragsbemessungsgrundlage ist – vereinfacht formuliert – die Gesamtsumme der Verbindlichkeiten eines Trägerunternehmens zum Bilanzstichtag gegenüber den Versorgungsanwärterinnen und Versorgungsanwärtern sowie den Betriebsrentnerinnen und -rentnern.

Diesen Wert liefert die DUK den Trägerunternehmen im Rahmen einer „PSV Kurzberechnung“ online im DUK:Firmen-Portal, einem passwortgeschützten Bereich im Laufe des 2. Quartals.  Die Registrierung für das DUK:Firmen-Portal ist jederzeit online im DUK:Portal möglich. Andernfalls bitten wir telefonisch unter +49 40 696 355-500 oder per E-Mail unter info@deutsche-ukasse.de mit uns Kontakt zur Registrierung aufzunehmen

Auf dem jährlich vom PSV an die Trägerunternehmen versandten Erhebungsbogen ist der Wert der Beitragsbemessungsgrundlage einzutragen und an den PSV zurückzusenden. Alternativ kann er online unter https://www.psvag.de/mitglieder-beitrag/online-formulare/ gemeldet werden. Der Online-Meldeprozess ist schnell, intuitiv und hervorragend erklärt und ist eindeutig unsere Empfehlung.

Nach der Mitteilung der Beitragsbemessungsgrundlage berechnet der PSV den Beitrag (s.u.) und stellt ihn in Rechnung.

Berechnungsformel PSV-Beitrag bei Rentenzusagen:

Schritt 1: Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage = Jahresrente* x 0,25 x 20, vereinfacht: zugesagte Jahresrente x 5

Schritt 2: Errechnung PSV-Beitrag = Beitragsbemessungsgrundlage x PSV-Satz

Berechnungsformel PSV-Beitrag bei Kapitalzusagen:

Schritt 1: Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage = Alterskapital** x 0,10 x 0,25 x 20, vereinfacht: zugesagtes Alterskapital x 0,10 x 5

Schritt 2: Errechnung PSV-Beitrag = Beitragsbemessungsgrundlage x PSV-Satz

*Die zugesagte Jahresrente ist die zum Rentenbeginn vom Versicherer garantierte bzw. erdiente (wenn größer als die Garantierente) Jahresrente.
**Das zugesagte Alterskapital ist das zum Rentenbeginn vom Versicherer garantierte bzw. erdiente (wenn größer als das Garantiekapital) Alterskapital.

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PSV-Beitragspflicht „Ja“ oder „Nein“?

Grundsätzlich fallen alle Versorgungszusagen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne des § 17 BetrAVG im Durchführungsweg „Unterstützungskasse“ unter den Schutz des PSV und es besteht PSV-Beitragspflicht.

Zu dem Kreis der Personen im Sinne des § 17 BetrAVG zählen alle „Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten“ sowie in Ausnahmefällen auch Selbstständige und Freiberufler, „wenn ihnen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind“.

Vereinfacht gesagt: alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen eine Zusage über die DUK erteilt wurde und die nicht über Anteile oder Stimmrechte einen beherrschenden Einfluss auf das Unternehmen ausüben können.

Ausnahme von der PSV-Beitragspflicht:

Von der PSV-Pflicht ausgenommen sind Personen, die aufgrund ihrer unternehmerischen Stellung im Betrieb nicht unter den Schutz des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) fallen.

Hierzu zählen vor allem beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführerinnen bzw. Geschäftsführer (GGF) und beherrschende AG-Vorstandsmitglieder. Dieser Personenkreis wird vom PSV als „(Mit-)Unternehmer“ bezeichnet und ist bei Insolvenz nicht durch den PSV geschützt. Insofern fällt dieser Personenkreis nicht unter die PSV-Beitragspflicht.

Wann genau beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführerinnen und -Geschäftsführer (GGF) und beherrschende AG-Vorstandsmitglieder unter den PSV-Schutz fallen und ab wann nicht mehr, lässt sich dem Merkblatt M300/ M1″Insolvenzsicherung für Versorgungszusagen an (Mit-) Unternehmer (persönlicher und sachlicher Geltungsbereich des Betriebsrentengesetzes“, herausgegeben vom PSV, entnehmen. Auch zu finden unter www.psvag.de im Bereich „Merkblätter“.

Insolvenzschutz kann trotzdem gewährleistet werden!

Über die Verpfändung der Rückdeckungsversicherungen an die GGFs (vertraglicher Insolvenzschutz) und weil es darüber hinaus der DUK möglich ist, eine Versorgung auch dann noch weiter zu verwalten, wenn „ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Trägerunternehmens eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wurde oder wenn das Trägerunternehmen im Zuge einer Liquidation aufgelöst wurde.“ (§2 Absatz 2 der Satzung) besteht auch für diesen Personenkreis Insolvenzschutz (siehe hierzu auch „Kann die DUK beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführerinnen und -Geschäftsführern echten Insolvenzschutz bieten?“).

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Erstanmeldung für Zusagen über die DUK beim PSV – wie geht das?

Alle Zusagen über die DUK sind insolvenzpflichtig und innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Insolvenzpflicht durch das Unternehmen dem PSV mitzuteilen.

Insolvenz- und somit Meldepflicht besteht, sobald eine Anwartschaft unverfallbar geworden ist. Firmenfinanzierte Zusagen sind demnach 3 Jahre nach Erteilung insolvenzpflichtig, Zusagen die aus Entgeltumwandlung heraus finanziert werden, sind sofort zu melden.

Mit Erteilung der Zusagen sendet die DUK dem Trägerunternehmen ein Begrüßungsschreiben, in welchem über die Meldepflicht beim PSV informiert wird. Dabei wird empfohlen das Online-Anmeldeformular unter https://www.psvag.de/mitglieder-beitrag/anmeldung.html zu nutzen.

Der Online-Anmeldeprozess ist schnell, intuitiv und hervorragend erklärt.

Praxis-Tipp bei der Anmeldung von firmenfinanzierten Zusagen:

Ersparen Sie sich die „Wiedervorlage“ und warten Sie nicht 3 Jahre bis zu Meldung, melden Sie die erteilte Zusage sofort an. Sie können nämlich bei der Anmeldung das in der Zukunft liegende Datum der Insolvenzpflicht mitteilen.

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Wenn ein Unternehmen insolvent ist – was ist der Pensionssicherungsverein (PSV)?

Die Vergangenheit hat gelehrt, dass auch vermeintlich gesunde Unternehmen insolvent werden können. Versorgungsanwärterinnen und Versorgungsanwärter mit unverfallbaren Anwartschaften sowie Betriebsrentnerinnen und -rentner erhalten trotzdem ihre Leistungen aus den Versorgungszusagen der betrieblichen Altersversorgung. Sie sind nämlich über den Pensions-Sicherungs-Verein aG (PSV) abgesichert. 

Der PSV ist der seit 1974 gesetzlich vorgeschriebene Träger der Insolvenzsicherung für Zusagen der betrieblichen Altersversorgung (bAV).

PSV-gesichert und PSV-beitragspflichtig sind Zusagen über die Durchführungswege

  • Direktzusage (auch Pensionszusage genannt),
  • Unterstützungskasse,
  • Pensionsfonds,
  • Pensionskasse.

Finanziert wird die Insolvenzsicherung aufgrund gesetzlicher Verpflichtung (§§ 7-15 des BetrAVG) seitens der Unternehmen, die sicherungspflichtige Versorgungszusagen erteilt haben. Und zwar über eine jährliche Umlage (PSV-Beitrag), die sich an der Zahl der Vorjahresinsolvenzen orientiert.

Die Höhe des gesetzlichen Insolvenzschutzes ist begrenzt und beträgt höchstens das 3-fache der im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit maßgebenden monatlichen Bezugsgrößen gem. § 18 SGB IV. Der Höchstanspruch gegen den PSVaG im Jahr 2024 beträgt demnach höchstens 10.605 € Rente pro Monat (alte Bundesländer) bzw. 10.395 € Rente pro Monat (neue Bundesländer). Kapitalleistungen sind in Renten umzurechnen (empfohlener Link auf der Website das PSV: Fragen und Antworten rund um den PSV).

Wichtig für Versorgungsanwärterinnen und Versorgungsanwärter, die nicht unter den Schutz der PSV fallen, z.B. beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer:

Die DUK darf aufgrund ihrer Satzung (§2 Absatz 2) Versorgungsanwartschaften insolventer Trägerunternehmen weiter verwalten, auch nach Auflösung des Trägerunternehmens.