Eine Mitarbeiterin (Versorgungsanwärterin) bzw. ein Mitarbeiter (Versorgungsanwärter) vereinbart mit ihrem bzw. seinem Unternehmen (Trägerunternehmen) die Herabsetzung von Teilen des Bruttogehaltes zugunsten der Ausfinanzierung einer Zusage auf betriebliche Altersversorgung. Hierzu wird eine Entgeltumwandlungsvereinbarung zwischen den beiden Parteien geschlossen.
Daneben vereinbart das Unternehmen (Trägerunternehmen) mit der DUK, dass diese die Durchführung der Versorgungszusage übernimmt. Die DUK zieht dann Gelder in Höhe des umgewandelten Entgelts beim Trägerunternehmen ein und zahlt diese in die zur Ausfinanzierung der Versorgungszusage ausgewählte Rückdeckungsversicherung ein. Die Versorgungsanwärterin bzw. der Versorgungsanwärter erwirbt sofort unverfallbare Anwartschaften auf Versorgungsleistungen in der Höhe der garantierten Werte der Rückdeckungsversicherung. Die versprochene Leistung und die tatsächliche Versorgungsleistung sind bei Eintritt des Versorgungsfalls im Konzept der DUK stets deckungsgleich (kongruent).
UND: Sämtliche darüberhinausgehende Wertentwicklungen und Überschüsse in der Rückdeckungsversicherung erhöhen die Versorgungszusage der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters bei Fälligkeit der Zusage.
Bitte beachten: § 1 Abs. 1 Nr. 3 BetrAVG fordert, dass künftig(!) fällige Entgeltbestandteile in eine wertgleiche Zusage umgewandelt werden. In der Praxis bedeutet dies, dass eine aus Entgeltumwandlung heraus finanzierte Versorgung frühestens im auf den Monat der Vereinbarung folgenden Monat beginnt.
Entgelte im Sinne einer Umwandlungsvereinbarung können Teile des laufenden Gehalts oder Sonderzahlungen sein, wie zum Beispiel Boni, Tantiemen, Abfindungen, Weihnachts- oder Urlaubsgeld.