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News Praxis-Tipp

Einstieg in die laufende Vergütung mit Hilfe der DUK – schrittweise Erhöhung der wiederkehrenden Erlöse im Vorsorgegeschäft

Spätestens seit der Diskussion um LVRG II und Provisionsverbot ist deutlich geworden, dass die politischen Kräfte in Deutschland und Europa eine ablehnende Haltung gegenüber der Abschlussprovision haben.

Man erwartet von den Vermittlerinnen und Vermittlern, dass sie in bei der Vermittlung von Rentenversicherungen auf Honorarberatung oder zumindest auf das Modell der laufenden Vergütungen umsteigen.


Schrittweiser Einstieg in laufende Vergütung mit dem Portfolio-Konzept der DUK
Betriebswirtschaftlich spricht auch im Vorsorgegeschäft vieles für eine verlässlich wiederkehrende laufende Vergütung analog dem Sachversicherungsgeschäft, doch vielen Vermittlerinnen und Vermittlern fällt es verständlicherweise schwer, kurzfristig komplett auf Abschlussprovisionen zu verzichten.

Wir können helfen diese betriebswirtschaftliche Herausforderung schrittweise zu meistern – und zwar mit unserem Portfolio-Konzept. Denn mit Hilfe unseres Portfolio-Konzepts kann die Vergütungsart für jede Rückdeckungsversicherung individuell im Rahmen der von den Versicherern angebotenen Vergütungsoptionen gestaltet werden.

Flexible Kombinationen aus Abschlussvergütung und laufender Vergütung testen
Und weil Störfälle, die zu Beitragsreduktionen oder -freistellungen führen, bei Zusagen über die DUK ausgesprochen selten sind, ist auch die Sicherheit der jährlich wiederkehrenden Erlöse deutlich höher. In Frage kommen hierbei alle Zusagen mit hohem Dotierungsvolumen.

Da der Dotierungsbetrag über das Portfolio-Konzept der DUK in solchen Fällen “typischerweise” auf 2-3 Versorgungszusagen verteilt wird, die mit unterschiedlichen Rückdeckungsversicherungen ausfinanziert werden, liegt es doch nahe z.B.

  • eine Rückdeckungsversicherung laufend,
  • die andere ratierlich und
  • die dritten Rückdeckungsversicherungsvertrag abschlussorientiert vergüten zu lassen.

Auf diese können schrittwese verlässlich wiederkehrender Erlöse erzeugt werden.

Das erhöht die finanzielle Sicherheit und den Firmenwert – Stichwort: Unternehmensverkauf.

Eine Übersicht darüber, welche Vergütungsarten bei den über die DUK einsetzbaren Tarifen gewählt werden können, haben wir im für Vermittlerinnen und Vermittler passwortgeschützten Bereich unserer Webseite hinterlegt.

Gern stellen wir Ihnen bzw. Euch unser Portfolio-Konzept auch persönlich vor – bitte hierzu an Andreas Olm wenden unter a.olm@deutsche-ukasse.de oder 040-696 355 511 – wir freuen uns auf den Austausch!

PS. mehr Informationen zum Portfolio-Konzept hier.

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FAQs Vorteile & Besonderheiten

Welche Vorteile bieten der Leistungsplan und die Satzung der DUK?

Hier möchten wir herleiten, dass der alleinige Blick auf die Rückdeckungsversicherung nicht ausreicht, um sich ein umfassendes Bild über die Güte einer Unterstützungskassenzusage zu machen.

Im Gegenteil, in der betrieblichen Altersversorgung gilt stets das, was in der Zusage geregelt ist.

Und bei Unterstützungskassenzusagen ist es der Leistungsplan, in dem die grundsätzlichen Dinge rund um die Zusage geregelt sind – die beste Rückdeckungsversicherung nützt wenig, wenn die Regelungen im Leistungsplan, also das Wording der Zusage nicht passt.

Hier ein Beispiel:

Wenn gemäß des Leistungsplans der Unterstützungskasse die Bedingung zum Erhalt einer Altersleitung das Ausscheiden aus dem Unternehmen ist, dann erzeugt dies immer dann nahezu nicht lösbare steuerliche Probleme, wenn die Rückdeckungsversicherung auf ein festes Endalter abgeschlossen wurde, nicht verlängert werden kann und die Person eben nicht aus dem Unternehmen ausscheidet.

Dann endet nämlich die Rückdeckungsversicherung, obwohl die Altersleistung gemäß Leitungsplan (Zusage) noch nicht fällig geworden ist, denn für die Fälligkeit der Alterleistung gilt die Ausscheide-Erfordernis.

Daraus ergeben sich unter anderem diese Probleme:

  • Nach dem Ende der Rückdeckungsversicherung kann diese nicht mehr dotiert werden, obwohl die Zusage die Dotierung für die gesamte Zeit des Dienstverhältnisses vorsieht. Folge: keine gleichbleibenden Beiträge bis zum Rentenbeginn, Verstoß gegen § 4d EStG, die bisher geleisteten Dotierungen verlieren ihren Charakter als Betriebsausgabe und sind zu versteuern.
  • Nach Beendigung der Rückeckungsversicherung zahlt das Versicherungsunternehmen die Renten bzw. das Kapitel an die Unterstützungskasse, welche die Leistung nicht auskehren darf, weil die Zusage nicht fällig geworden ist. Folge: Die Unterstützungskasse hat Kassenvermögen, welches sie noch nicht haben darf und ist für dieses Trägerunternehmen „überdotiert“. Und solange die Überdotierung besteht, dürfen die Dotierungen für weitere Unterstützungskassen-Zusagen in diesem Unternehmen steuerlich nicht angesetzt werden. Übrigens: das gilt auch dann, wenn das Versicherungsunternehmen die Renten bzw. das Kapital für die Unterstützungskasse nach Beendigung der Rückdeckungsversicherung „verwahrt“.

Wie zu sehen ist, ist das Wording der Unterstützungskassen-Zusage, der Leistungsplan, mindestens genauso wichtig, wie die Auswahl der am besten geeigneten Rückdeckungsversicherung.

Mit dem Leistungsplan der DUK hätte zumindest diese Situation gelöst werden können (Stichwort: Rentenbezug und Weiterarbeit möglich, s.u.).

Hier nun die Darstellung einiger Besonderheiten aus dem Leistungsplan der DUK.:

Echte Kongruenz durch komplett dynamischen Verweis auf die Rückdeckungsversicherung – Nachfinanzierungsrisiken sind ausgeschlossen

Im System der DUK erteilt das Trägerunternehmen eine beitragsorientierte Leistungszusage (boLZ) gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG bei Firmenfinanzierung und § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG bei Entgeltumwandlung.

Dabei sagt das Trägerunternehmen zu, bestimmte Beiträge bis zum Rentenbeginn bzw. bis zum Ausscheiden der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters in eine zur Finanzierung der Zusage ausgewählte Rückdeckungsversicherung (RDV) zu dotieren.

Die konkrete Höhe der Altersleistung, die das Unternehmen im Rahmen der erteilten Zusage schuldet (mindestens die von Versicherungsunternehmen geschuldete Garantieleistung), ergibt sich im Konzept der DUK erst im Moment der „Fälligkeit“. Das ist – wie nachfolgend dargestellt – in Ziffer 3.3, im Leistungsplan der DUK geregelt.

Die Art, die Höhe und die Fälligkeit der Versorgungsleistungen – soweit sie nicht durch den Leistungsplan geregelt sind – entspricht den Leistungen, die sich aus der auf das Leben der Versorgungsanwärterin bzw. des Versorgungsanwärters abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung ergeben …

Rentenleistungen können durch Änderungen in den Berechnungsgrundlagen zum vereinbarten Ablauf niedriger ausfallen als zu einem früheren Zeitpunkt mitgeteilt.

Ziffer 3.3. des Leistungsplans der DUK

Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erhält also im Konzept der DUK eine Zusage in Höhe der garantierten Werte der Rückdeckungsversicherung, die zur Ausfinanzierung ausgewählt wurde. Versprochene Leistung und die tatsächliche Versorgungsleistung sind dadurch bei Eintritt des Versorgungsfalls stets deckungsgleich (kongruent).

Alle darüber hinausgehenden Wertentwicklungen, Überschüsse, Boni, Schlussgewinne, etc. erhöhen die Versorgungszusage der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters erst bei Fälligkeit.

Auf diese Weise ist sichergestellt, dass die DUK über die Vermögenswerte in der Rückdeckungsversicherung jederzeit exakt so viel Kassenvermögen verwaltet, wie sie zur kongruenten Ausfinanzierung der Zusage benötigt „pay and forget“.

Übrigens: Wenn in der Rückdeckungsversicherung die Möglichkeit eines vorzeitigen Abrufs und die einer Verlängerung der Laufzeit vereinbart ist, dann kann auf Basis der Formulierung in Ziffer 3.3. eine Altersleistung sowohl vorzeitig in Anspruch genommen werden, als auch die Fälligkeit der Leistung nach Hinten verschoben werden. Durch das „Ziehen“ der jeweiligen Option in der Rückdeckungsversicherung gilt dies als zugesagt – es bedarf hierfür keiner weiteren Vereinbarung („Die Art, die Höhe und die Fälligkeit der Versorgungsleistungen …“).

Verlässliche Hinterbliebenenversorgung in der Rentenphase organisieren

Ob eine Versorgungsanwärterin bzw. ein Versorgungsanwärter bei Erreichen der Rentenphase mit einer Partnerin bzw. einem Partner zusammenleben wird, kann bei Einrichtung der Versorgungszusage unmöglich vorhergesehen werden.

Genauso wenig wie die Frage, ob diese Person selbst gut genug versorgt ist oder auf eine Hinterbliebenenversorgung aus der Versorgungszusage angewiesen sein wird.

Wirklich verlässlich kann eine Hinterbliebenenversorgung in der Rentenphase für die überlebende Person nur über eine lebenslange Hinterbliebenenrente abgebildet werden.

Aber: Wie soll denn bei Einrichtung der Zusage eine Hinterbliebenenrente integriert werden, wenn noch gar nicht sicher ist „für wen“ bzw. „ob überhaupt“?

Eine Lösung bietet hier der Leistungsplan der DUK – und zwar die Ziffer 3.6.:

Hat eine Versorgungsanwärterin bzw. ein Versorgungsanwärter eine Anwartschaft auf Altersrente ohne Einschluss einer Hinterbliebenenrente, so kann auf ihren bzw. seinen Antrag eine Versorgung für eine hinterbliebene Person im Sinne von Ziffer 4, eigene Kinder ausgenommen, eingeschlossen werden. Der Einschluss ist nur zum vereinbarten Rentenbeginn oder dem früheren Zeitpunkt der Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente möglich. Die Höhe der Alters- und Hinterbliebenenrente entspricht den Leistungen, die sich ergeben, wenn die DUK das aus der bisher bestehenden Rentenversicherung zur Verfügung stehende Kapital als Einmalbeitrag für eine sofort beginnende Rentenversicherung auf das Leben der Versorgungsanwärterin bzw. des Versorgungsanwärters einschließlich Hinterbliebenenversorgung verwendet.

Ziffer 3.6. des Leistungsplans der DUK

Auf diese Weise können wir Versorgungsanwärterinenen bzw. Versorgungsanwärtern zum Rentenbeginn die Integration einer verlässlichen Hinterbliebenenrente in die Zusage – z.B. in Höhe von 60 % der Altersrente – über die Regelung in unserem Leistungsplan ermöglichen. Für die Umsetzung kündigt die DUK zum Rentenbegeinn die Rückdeckungsversicherung auf und verwendet das zur Verfügung stehende Kapital zur Begründung einer sofort beginnenden Rentenversicherung einschließlich Hinterbliebenenrente.

Ergebnis: Versorgungsanwärterinnen und Versorgungsanwärter haben die Sicherheit, dass der Mensch, mit dem sie ihren Lebensabend verbringen möchten, verlässlich versorgt werden kann.

Steuerlichen Effekt im Rahmen des Zuflussprinzips nutzen

Im Einkommensteuerrecht gilt das im § 11 EStG formulierte Zuflussprinzip. Alle in einem Kalenderjahr zugeflossenen Einnahmen werden bei der steuerpflichtigen Person steuerlich erfasst.

In diesem Zusammenhang möchten wir gern auf die Ziffer 3.9 in unserem Leistungsplan aufmerksam machen. In Abstimmung mit den Beteiligten bestimmt die Deutsche Unterstützungskasse den 15. Januar des Folgejahres als Fälligkeitsdatum der Versorgung. Im Folgejahr kann das Gesamtjahreseinkommen (regelmäßig erstes Jahr als „echte“ Rentnerin bzw. „echter“ Rentner) deutlich geringer sein und damit verbunden auch die Anwendung des sogenannten „Fünftelungsverfahrens“ gemäß § 34 EStG, einen höheren steuerlichen Mehrwert erzeugen.

Wird aus einer Rückdeckungsversicherung ein Kapital fällig (bei einer Lebensversicherung bei Tod oder Ablauf; bei einer Rentenversicherung nach Ausübung des Kapitalwahlrechts bzw. bei Tod vor Rentenbeginn oder bei Tod nach Rentenbeginn), so behält sich die DUK vor, auf Weisung des Trägerunternehmens als Termin für die Fälligkeit der Versorgungsleistung den 15. Januar des auf den Eintritt des Versorgungsfalles folgenden Kalenderjahres zu bestimmen.

Ziffer 3.9. des Leistungsplans der DUK

Durch diese „Verschiebung“ der Kapitalzahlung kann nicht selten ein wahrnehmbarer steuerlicher Effekt erzeugt werden.

Bedingungen für den Erhalt einer (vorgezogenen) Altersleistung – Bezug einer Rente bei Weiterarbeit möglich

Grundsätzlich sollen Versorgungsleistungen gemäß Leistungsplan nach Ausscheiden erbracht werden (Ziffer 3.2.) – und zwar auch ohne die Erfordernis, dass eine Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird.

Versorgungsleistungen nach diesem Leistungsplan sollen grundsätzlich erst erbracht werden, wenn die Versorgungsanwärterin bzw. der Versorgungsanwärter nach Eintritt eines Versorgungsfalls aus den Diensten des Trägerunternehmens ausgeschieden ist. Im Einvernehmen mit dem Trägerunternehmen sind Ausnahmen möglich.

Ziffer 3.2. des Leistungplans der DUK

Einvernehmlich kann und soll von dieser Regelung abgewichen werden dürfen, so dass es weder ein Ausscheiden aus den Diensten noch der Erhalt einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung notwendig ist, um eine Altersleistung über die DUK zu erhalten (Ziffer 8.).

Die Versorgungsanwärterin bzw. der Versorgungsanwärter muss gemäß Ziffer 8. unseres Leistungsplans als einzige Voraussetzung lediglich – so wie es auch in dem entsprechenden BMF-Schreiben geregelt ist – ein Lebensalter erreicht haben, welches zum Bezug einer Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung berechtigt.

Der Bezug einer Rente/einer Alterskapitalleistung bei Weiterarbeit ist somit möglich.

Als Untergrenze zum Erhalt einer vorgezogenen Altersleistung gilt das erreichte Lebensalter, welches die Versorgungsanwärterin bzw. den Versorgungsanwärter frühestens für den Erhalt einer Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung berechtigt.
Endet das Arbeitsverhältnis einer Versorgungsanwärterin bzw. eines Versorgungsanwärters zum Trägerunternehmen nach diesem Zeitpunkt, und sind die Leistungen aus der Rückdeckungsversicherung zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig, so kann die Versorgungsanwärterin bzw. der Versorgungsanwärter auf Antrag eine vorgezogene Altersleistung in herabgesetzter Höhe erhalten, und zwar in der Höhe, wie zum gewünschten vorgezogenen Beginn der Altersleistung entweder ein Kapital aus der Rückdeckungsversicherung zur Verfügung steht oder eine Altersrente aus der Rückdeckungsversicherung gebildet werden kann, jeweils unter der Voraussetzung, dass die Beiträge zur Rückdeckungsversicherung gezahlt sind, wie es unter Ziffer 3 beschrieben ist.
Eine vorgezogene Altersleistung kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn die berufliche Tätigkeit noch nicht beendet ist. Die besonderen steuerlichen Voraussetzungen für geschäftsführende Gesellschafterinnen und Gesellschafter sind zu beachten.

Ziffer 8. des Leistungsplans der DUK

Durchschnittsbildung bei den jährlichen Rentenanpassungen zur Erfüllung der Anforderung des §16 BetrAVG

Renten werden gemäß Ziffer 10 des Leistungsplans mindesten um 1% jährlich angepasst, sofern die Leistungsempfängerin bzw. der Leistungsempfänger unter den Geltungsbereich die BetrAVG fällt.

Dabei reicht es aus, wenn die jährlichen Steigerungen im Durchschnitt 1% betragen. So können auch Tarife ohne eine garantierte Steigerung in der Rentenphase die Anforderungen des §16 BetrAVG erfüllen, solange deren durchschnittliche Rentensteigerung größer 1% ausfällt.

Erst dann, wenn dies nicht der Fall ist, hat das Trägerunternehmen Maßnahmen zu ergreifen.

Laufende Versorgungsleistungen werden in der Höhe angepasst, wie sich Rentenerhöhungen auf Grund der Überschussbeteiligung aus der auf das Leben der Versorgungsanwärterin bzw. des Versorgungsanwärters bestehenden Rückdeckungsversicherung unter der Voraussetzung ergeben, dass die Beiträge zu dieser Rückdeckungsversicherung in dem unter Ziffer 3 beschriebenen Umfang gezahlt wurden.
Die folgende Regelung gilt nur für Versorgungsanwärterinnen und -anwärter, die unter den Geltungsbereich des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung fallen (BetrAVG).
Die Anpassung erfolgt mindestens um 1 % jährlich. Soweit diese Rentenerhöhungen zunächst die Rentendynamik von 1 % jährlich übersteigen, werden damit vorab die Rentenerhöhungen bis zur Höhe von 1 % jährlich erfüllt, soweit diese Dynamik
mit der Überschussbeteiligung in späteren Jahren nicht erreicht werden sollte. Soweit Anpassungen in dieser Höhe nicht durch die Überschussanteile nach Rentenbeginn erreicht werden, hat das Trägerunternehmen dafür einzustehen.

Ziffer 10. des Leistungsplans der DUK

Und auch noch wichtig:

In der Satzung der DUK ist geregelt (§2, Absatz 2), dass die DUK auch dann weiterhin eine Versorgung durchführen darf, wenn das Trägerunternehmen insolvent wird bzw. nach dessen Auflösung.

Die DUK behält sich vor, ausnahmsweise Versorgungsleistungen auch dann zu gewähren, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Trägerunternehmens eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wurde oder wenn das Trägerunternehmen im Zuge einer Liquidation aufgelöst wurde.

§2, Absatz 2 der Satzung der DUK

Das ist aus unserer Sicht insbesondere dann von entscheidender Bedeutung, wenn die DUK für ein Trägerunternehmen lediglich Zusagen an Personen verwaltet, die nicht PSV-geschützt sind.

In einem solchen Fall hätte bei Insolvenz des Unternehmens ein Insolvenzverwalter ansonsten durchaus eine Möglichkeit die Vermögen aus den Rückdeckungsversicherungen zur Insolvenzmasse zu ziehen, weil – grob vereinfacht – ohne eine solche oder vergleichbare Regelung bei Auflösung des Trägerunternehmens die Unterstützungskasse keine Grundlage mehr für ihr Tun hat.

Ebenfalls ermöglicht diese Regelung die Liquidation eines Trägerunternehmens, bei dem die DUK lediglich Zusagen an beherrschende Geschäftsführerinnen bzw. Geschäftsführer verwaltet. Hierzu informieren wir gern gesondert bei Interesse, Stichwort: „pactum non petendo“, Stillhalteabkommen.

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News Wissenswertes

Gegenüberstellung Tantiemen-Modell der DUK und wertpapierorientierte Pensionszusage, hier: steuerliche Sichtweise

Im Nachfolgenden stellen wir unser Tantiemen-Modell für eine Umwandlung einer Sonder- bzw. Tantiemen Zahlung dem Konzept der wertpapierorientierten Pensionszusage gegen Einmalbeitrag gegenüber.

Vorab: durch die Ergänzung des Tantiemen-Modells der DUK mit dem Treuhandkonto-Konzept der IWV ist die Attraktivität des Konzepts enorm gestiegen.

Neben der Verbesserung der Sicherheit (Treuhänder dotiert die Zusage völlig unabhängig vom Schicksal des Unternehmens, Geld ist komplett „hinter der Brandmauer“), erzeugt die Kombination mit dem Treuhandkonto aus steuerlicher Sicht einen weiteren erheblichen Vorteil, nämlich: Der komplette Betrag der Tantieme bzw. Sonderzahlung plus Aufzinsung kann im Jahr der Zusage-Erteilung in Gänze als Betriebsausgabe bewertet werden.

Zur Herleitung:

Nach Beitritt zur Gruppentreuhand zahlt das Unternehmen die Summe der bis zum Rentenbeginn zu leistenden Beiträge auf das Treuhandkonto ein und von dort aus wird die Zusage ausfinanziert. Dieses unwiderruflich zum Zwecke der Dotierung der geschuldeten Unterstützungskassenzusage ausgesonderte Guthaben ist grundsätzlich nicht mehr zum “steuerbaren” Betriebsvermögen des Trägerunternehmens zu zählen – vergleichbar dem ausgesonderten Guthaben, das die Deutsche Unterstützungskasse in Form der auf Geheiß des Trägerunternehmen zur Ausfinanzierung der Zusage begründeten Rückdeckungsversicherung als Kassenvermögen hält und für das Trägerunternehmen verwaltet.

Insofern ist in dem Bilanzjahr der Aussonderung auch nur das entsprechend reduzierte Betriebsvermögen in Steuer- und Handelsbilanz zur Gewinnermittelung heranzuziehen, wobei das ausgesonderte Guthaben selbstverständlich in den Anhangsbetrachtungen Erwähnung zu finden hat. Im Vergleich dazu ist die Betriebsausgabe bei einer wertpapierorientierten Pensionszusage auf den ersten Teilwert begrenzt.

Hier nun der Vergleich der beiden Konzepte aus steuerlicher Sicht anhand eines Tantiemen-Anspruchs von 100.000 Euro für eine 47-jährige Geschäftsführerin bzw. einen 47-jährigen Geschäftsführer (in der Handelsbilanz wird in beiden Systemen der sog. „automatische Nullausweis“ angewendet gem. Saldierungsgebot im BilMOG bei vollständig kongruenter Rückdeckung und Verpfändung der RDV, sprich: in der Handelsbilanz sind beide Systeme vollständig bilanzneutral, Anm. d. Verf.).

Fall 1:Entgeltumwandlung im Durchführungsweg wertpapierorientierte Pensionszusage, Auswirkungen in der Steuerbilanz

  • Das Unternehmen erteilt eine beitragsorientierte Leistungszusage auf Alterskapital mit Verrentungsoption in Höhe der Garantie in der hierfür abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung bei der Pfefferminzia.
  • Es kommt ein Garantie-Niveau von 60 % zum Einsatz und insofern beträgt die Höhe des zugesagten Alterskapitals 60.000 Euro.
  • Es fließen 100.000 Euro aus dem Unternehmen zum Kauf der Rückdeckungsversicherung steuerwirksam ab.
  • Die gekaufte Rückdeckungsversicherung fließt dafür steuerwirksam in das Betriebsvermögen ein mit einem Wert von schätzungsweise 96.000 Euro.

Zwischensumme: Abfluss von 100.000 Euro, Zufluss von 96.000 Euro, ergebniswirksam bleiben 4.000 Euro. Nun die Barwertbetrachtung nach § 6a EstG:

  • Das Unternehmen schuldet ein Alterskapital von 60.000 Euro zum Rentenbeginn. Das ist gem. § 6a EstG der Heubeck‘sche Barwert dieser Pensionszusage und stellt die Gesamtsumme der steuerlich möglichen Betriebsausgaben bis zum Rentenbeginn dar.
  • Vom Zusagedatum bis zum Rentenbeginn hat die Zusage eine Dauer von 20 Jahren.
  • Der Barwert von 60.000 Euro wird gleichmäßig auf 20 Jahre verteilt. Das Ergebnis ist in diesem Fall 3.000 Euro und stellt den Teilwert dar.

Gesamtergebnis aus steuerlicher Sicht: im Bilanzjahr der Zusagenerteilung kann das Unternehmen 4.000 Euro “Abfluss” plus 3.000 Euro Teilwert, also 7.000 Euro ergebniswirksam ansetzen.

In den 19 Folgejahren bis zur Fälligkeit der Zusage jeweils 3.000 Euro.

Da speziell bei Tantiemen auf eine Betriebsausgabe in Höhe der geplanten Tantieme-Zahlung besonders viel Wert gelegt wird, weil eine Rückstellung in Höhe der geschuldeten Zahlung im Vorjahr gebildet wurde, erzeugt das Konzept der Pensionszusage gegen Einmalbeitrag in diesem Punkt einen Nachteil aus steuerlicher Sicht.

UND: während der Wertzuwachs in der Rückdeckungsversicherung beim Tantiemen-Modell der DUK lediglich das Kassenvermögen der DUK erhöht, erhöht der Wertzuwachs in der Rückdeckungsversicherung bei der Pensionszusage ergebniswirksam das Betriebsvermögen der GmbH. Folge: es fallen bis zum Rentenbeginn zusätzliche Steuern bei der GmbH an, die sich die GmbH erst in der Rentenphase wieder „zurückholt“.

Fall 2: Entgeltumwandlung uber das Tantiemen-Modell der DUK, Auswirkungen in der Steuerbilanz

  • Im ersten Schritt wird der jährlich zu dotierende Betrag ermittelt.
  • Um die Wertgleichheit sicher zu stellen, findet eine Aufzinsung statt – der von uns empfohlene Zinssatz beträgt aktuell 0,3%. Ergebnis der Aufzinsung ist ein jährlich zu dotierender Betrag von 5.144 Euro,.
  • Gemäß der Zusage der DUK schuldet das Unternehmen demnach 20 Jahre 5.3085 Euro, also sind 106.160 Euro zu dotieren.
  • Ergebnis: Das Unternehmen erteilt eine beitragsorientierte Leistungszusage auf Altersrente mit Kapitalisierungsoption und einem jährlich geschuldetem Dotierungsbetrag von 5.144 Euro..
  • Die DUK wird beauftragt bei der Pfefferminzia eine Rückdeckungsversicherung zu begründen. Es kommt ein Garantie-Niveau von 60 % zum Einsatz und insofern beträgt die Höhe der zugesagten Rente 60.000 Euro multipliziert mit dem Rentenfaktor.
  • Ebenfalls tritt das Unternehmen der Gruppentreuhand bei und zahlt die Summe von 106.160 Euro auf das Treuhandkonto ein und von dort aus wird die Zusage ausfinanziert .

Gesamtergebnis aus steuerlicher Sicht: im Bilanzjahr der Zusagenerteilung kann das Unternehmen 106.160 Euro ergebniswirksam ansetzen.

Die Betriebsausgabe „matcht“ also die im Vorjahr gebildete Tantiemen-Rückstellung.

Zusammengefasst:

Während bei der Pensionszusage nur 60 % der rückgestellten Tantieme in diesem Beispiel auf 20 Jahre verteilt steuerlich angesetzt werden können, davon im Jahr der Umwandlung steuerlich lediglich 7.000 Euro, stehen beim Tantiemen-Modell der DUK der aufgelösten Tantiemen-Rückstellung von 100.000 Euro Ausgaben in Höhe von 106.160 Euro gegenüber.

Insofern spricht unseres Erachtens nach aus steuerlicher Sicht einiges für unser Tantiemen-Modell im Vergleich zu Pensionszusage gegen Einmalbeitrag.

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News Praxis-Tipp Wissenswertes

Auch Personengesellschaften können Zusagen über die DUK steuerlich geltend machen – klingt komisch, ist aber so!

Unterstützungskassenzusagen an Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter von Personengesellschaften und Partnergesellschaften, wie der KG, der OHG oder der GmbH & Co. KG konnten zivilrechtlich wirksam “schon immer” erteilt werden.

Neu ist, dass die Zuwendungen für solche Zusagen nunmehr auch steuerlich – und auch ohne dass die Rechtsform gewechselt werden muss – als Betriebsausgabe anerkannt werden können. Möglich macht dies das Körperschaftsteuerrechtsmodernisierungsgesetz (KöMoG). Durch das KöMoG erhalten Personengesellschaften die Wahlmöglichkeit, steuerlich wie eine Kapitalgesellschaft behandelt zu werden. Eine solche Wahl zur Besteuerung nach dem Körperschaftssteuergesetz (KStG) kann beim zuständigen Betriebsstätten Finanzamt bis einen Monat vor Beginn des nächsten Bilanzjahres beantragt werden.

Steuerliche Benachteiligung soll beseitigt werden

Der Hauptzweck des KöMoG ist die Bereinigung des Steuernachteils, den Personengesellschaften gegenüber Kapitalgesellschaften bei der Besteuerung der Gewinne haben. Während die steuerliche Beslastung bei Kapitalgesellschaften bei ca. 30 % liegt, müssen Personengesellschaften mit einer steuerlichen Belastung zwischen 35 % und 45 % rechnen. Diese Benachteiligung wird ausgeräumt, wenn die Personengesellschaft sich dafür entscheiden darf, das KStG zur Anwendung kommen zu lassen.

Steuerlich werden aus Personengesellschafterinnen und -gesellschaftern dann Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft

Ein Nebeneffekt, der mit der Anwendung des KStG in der Personengesellschaft zum Tragen kommt, ist, dass die Vergütung für die Tätigkeit einer Gesellschafterin bzw. eines Gesellschafters in einem solchen Fall wie Arbeitsentgelt gemäß § 19 EStG bewertet wird und als Betriebsausgabe angesetzt werden darf.

Weiterer und ausgesprochen interessanter Nebeneffekt:
Zuwendungen zur Ausfinanzierung einer Zusage über die DUK können dann gemäß § 4d, Nr. 1, Satz 1 EStG ebenfalls in voller Höhe als Betriebsausgabe angesetzt werden.

Besonders interessant ist diese Option für Einzelkaufleute und Gesellschafterinnen und Gesellschafter von Personengesellschaften, die bereits mit dem Gedanken liebäugeln, eine bAV-Zusage zu erteilen, aber den Aufwand der mit der Gründung einer GmbH bzw. Umgründung von GmbH & Co. KG zu einer GmbH verbunden ist, scheuen.
Wir sind der Meinung, dass dieser Personenkreis sowie deren Steuerberaterinnen und -berater über diese Möglichkeiten und Potentiale informiert werden sollten.
Und weil eine solche Entscheidung reiflich überlegt sein soll und einige Zeit für Planung und Umsetzung benötigt wird, empfehlen wir Ihnen jetzt schon dieses Thema anzusprechen.

Gern stehen wir Ihnen für den Austausch zu diesem Thema zur Verfügung – bitte wenden Sie sich hierzu an Herrn Andreas Olm unter a.olm@deutsche-ukasse.de oder 040-696 355 511 – wir freuen uns auf die Gespräche mit Ihnen!

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News Vertriebs-Tipp

Die DUK: FirmenRente  – unser firmenfinanziertes Baustein-Konzept zur Personalbindung

So kann firmenfinanzierte Betriebsrente ein intelligentes Investment in die Zukunftsfähigkeit von Unternehmen sein!

Situation: Seit einigen Jahren wird es für Unternehmen immer schwerer, offene Stellen neu zu besetzen. Und zwar völlig unabhängig davon, ob es sich um eine Position auf sachbearbeitender, gruppenleitender und abteilungsleitender Ebene handelt oder die einer Geschäftsführerin bzw. eines Geschäftsführers oder eines Vorstandsmitglieds.
Viele Studien und Umfragen belegen es, den weitaus besten Effekt für Personalbindung und Personalgewinnung erzielt eine firmenfinanzierte Betriebsrentenzusage.

ABER: Langfristige Verpflichtung wirkt auf manche Unternehmen abschreckend

Denn mit der Erteilung einer firmenfinanzierten Betriebsrente verpflichtet sich das Unternehmen verbindlich den zugesagten Betrag während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters aufzuwenden – auch in Jahren, in denen die Gewinnsituation nicht so rosig aussieht …

Die DUK:FirmenRente löst dieses Dilemma – das Baustein-Prinzip
Mit dem Konzept der DUK:FirmenRente kann die Personalbindungswirkung einer firmenfinanzierten Zusage genutzt werden, ohne dass die zukünftige finanzielle Verpflichtung zur Belastung wird, weil jeder vom Unternehmen zugesagte Baustein bereits bei Erteilung vollständig ausfinanziert ist.

Wie geht das?
Schritt 1: Das Unternehmen definiert den Betrag, der in diesem Jahr zur Ausfinanzierung einer Versorgungszusage zur Verfügung steht und zahlt diesen komplett auf ein Treuhandkonto des IWV Pensions Trust e.V. ein.
Schritt 2: Mit Hilfe der von der DUK entwickelten Versorgungszusage wird vereinbart, dass die DUK von diesem Konto gleichmäßig verteilt auf die Jahre bis zum Rentenbeginn Gelder zur Ausfinanzierung der Zusage einzieht und in die hierfür abgeschlossenen Rückdeckungsversicherungen überführt – unabhängig davon, ob die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter noch bei dem Unternehmen tätig ist oder nicht.
Schritt 3: Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erhält eine Zusage in Höhe der garantierten Werte der Rückdeckungsversicherung, die zur Ausfinanzierung ausgewählt wurde. Weitere Wertentwicklungen und Überschüsse in der Rückdeckungsversicherung erhöhen die Betriebsrentenzusage.

Ergebnis: Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erhält den ersten Baustein einer vom Unternehmen finanzierten Betriebsrente, deren Höhe unabhängig von dem weiteren beruflichen Werdegang bereits heute fest steht – ein attraktiver Gedanke.

Gern stellen wir Ihnen die Funktions- und Vorgehensweise von Treuhandkonto und Baustein-Prinzip vor – bitte wenden Sie sich hierzu an Herrn Andreas Olm unter a.olm@deutsche-ukasse.de oder 040-696 355 511 – wir freuen uns auf den Austausch mit Ihnen!

Eine ausführlichere Darstellung unserer DUK:FirmenRente haben wir für Sie und Euch auf unserer Webseite hinterlegt.

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News Vertriebs-Tipp

­Zeitwertkontenguthaben von Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern in Betriebsrente überführen

Da wir gerade eine Informationskampagne zum Thema “DUK:TantiemenModell” fahren, möchten wir in diesem Zusammenhang auch über einen speziellen Beratungs- und Vertriebsansatz informieren, bei dem unser Tantiemen-Modell helfen kann, das Guthaben in brachliegenden Zeitwertkonten für Geschäftsführerinnen bzw. Geschäftsführer in eine Zusage über die DUK zu tauschen und die Bilanz zu bereinigen.

Situation: Seit Inkrafttreten des „Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen“ (kurz: Flexi II) im Januar 2009 sind Einzahlungen auf Zeitwertkonten für Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer steuerlich nicht mehr begleitet. Zusätzlich sind im Rahmen einer Überführung in eine betriebliche Altersversorgung Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten.

Folge: Bei den allermeisten Zeitwertkontenmodellen für Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer wurde ab diesem Datum die Einzahlung eingestellt und sie liegen seitdem „brach“.

Und wenn das nicht schon ärgerlich genug wäre – die Existenz eines Zeitwertkontos führt auch stets zu einer Bilanzberührung in Form von Rückstellungen für Sozialversicherungsbeiträge (Stichwort: „SV-Luft“), die das Unternehmen schuldet., z.B. bei Auszahlungen im Rahmen sogenannter „Sabbaticals“ oder bei Vorruhestandsregelungen.

Was also tun mit den brachliegenden Zeitwertkontenmodellen?

Unser Lösungsvorschlag: Verwenden Sie das Guthaben aus dem Zeitwertkonto zur Finanzierung einer bAV-Zusage über die Deutsche Unterstützungskasse.

Umwandlungsoption vor Rentenbeginn:

Mit Hilfe des DUK:TantiemenModells – die Vorgehensweise:

  1. Die GmbH beschließt eine „zweckfremde Verwendung“ des Zeitwertkontoguthabens.
  2. Das hat zur Folge, dass das Guthaben nach Beschlussfassung in Form einer Gehalts-Sonderzahlung an die Geschäftsführerin bzw. den Geschäftsführer auszuzahlen ist.
  3. Die Sonderzahlung wird mit Hilfe des Tantiemenmodells in eine Betriebsrentenzusage umgewandelt. 

Ergebnis: das Guthaben wird zur Finanzierung einer beitragsorientierten Leistungszusage über die DUK verwendet, die pünktlich zum Rentenbeginn mit gleichbleibenden Beiträgen durch das umgewandelte Guthaben ausfinanziert ist.

Und: Bei Fälligkeit der Zusage kann eine Kapitalwahloption genutzt werden.
Ausführliche Beschreibungen und Erklärungen zum DUK:TantiemenModell finden Sie auf unserer Webseite.

Optionen bei Rentenbeginn:

Möglichkeit 1: Firmenfinanzierte Zusage über die DUK
Es wurde bereits bei Einrichtung des Zeitwertkontos bestimmt, dass ein zum Rentenbeginn vorhandenes Zeitwertkontoguthaben zwingend in eine betriebliche Altersversorgung überführt wird:
Dann erteilt die GmbH eine firmenfinanzierte Zusage über die DUK, welche ab dem Folgemonat fällig wird und die durch eine sofort beginnende Rentenversicherung ausfinanziert wird.

Möglichkeit 2: Zusage aus Entgeltumwandlung über die DUK einrichten
Es ist kein Verwendungszweck für das zum Rentenbeginn noch vorhandene Zeitwertkontoguthaben definiert:
Dann wird das Guthaben in Form einer Gehalts-Sonderzahlung an die Geschäftsführerin bzw. den Geschäftsführer fällig. In diesen Fällen erteilt die GmbH eine aus Entgeltumwandlung in Höhe der Sonderzahlung heraus finanzierte Zusage über die DUK, welche ab dem Folgemonat fällig wird und welche ebenfalls durch eine sofort beginnende Rentenversicherung ausfinanziert wird.
Gut zu wissen: Da es sich in den Fällen der Entgeltumwandlung stets um eine Umwandlung von der Höhe nach angemessenem Entgelt handelt, ist ebenfalls sicher gestellt, 

  1. dass die Höhe der Zusage steuerlich angemessen ist (BMF-Schreiben VB2-S2176-13/04 vom 3.11.2004, Randziffer 18) und
  2. dass der Erdienungszeitraum steuerlich anerkannt wird (BFH-Urteil IR89/15 vom 7.3.2018) – auch bei einer Entgeltumwandlung zugunsten einer sofort fällig werdenden Zusage.

Nebeneffekt: Beraterinnen und Berater, die auf diese Möglichkeiten aufmerksam machen, profilieren sich und zeigen eine hohe Beratungskompetenz. ­ ­ ­ ­ ­ ­

Bitte wenden Sie sich bei Fragen oder bei Wünschen zu diesem Thema herzlich gern an Andreas Olm unter
a.olm@deutsche-ukasse.de oder 040-696 355 511.

Wir freuen uns auf den Austausch!

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News Praxis-Tipp

Zusagen innerhalb der Erdienungsfrist erhöhen –“Letzte Tankstelle vor der Autobahn!“

Jährliche Informationskampagne bei firmenfinanzierten Zusagen an beherrschende geschäftsführende Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter

Als Service für unsere Trägerunternehmen schreiben wir auch dieses Jahr alle 55-, 56- und 57-jährigen geschäftsführenden Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter mit firmenfinanzierten Versorgungen an und empfehlen, sich kurzfristig mit ihrem Maklerhaus und dem Steuerberatungsbüro zusammen zu setzen, sofern die Dotierung zur Finanzierung der Zusage über die DUK vor dem Rentenbeginn noch einmal erhöht werden soll.

Hintergrund:
Für geschäftsführende Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter mit firmenfinanzierten Versorgungen werden Erhöhungen an besondere Bedingungen geknüpft und eine dieser Bedingungen ist die sogenannte „Erdienbarkeit“.

Dabei versteht die Finanzverwaltung unter Erdienbarkeit die Zeitspanne von der Erhöhung der Zusage bis zur möglichen Inanspruchnahme der Altersleistung. Und diese Zeitspanne muss für den Personenkreis der geschäftsführenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter zehn Jahre betragen (vgl. hierzu R und H 38 der Körperschaftssteuerrichtlinie, KStR).

Das bedeutet im Umkehrschluss, dass die letztmögliche steuerlich begleitete Erhöhung der Unterstützungskassenversorgung spätestens in dem Jahr des 57. Geburtstags umgesetzt sein muss, sofern der Beginn der Altersrente für das Erreichen des 67. Lebensjahres zugesagt ist.

Mit der Informationskampagne möchten wir allen 55-, 56- und 57-jährigen Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern, die sich eine Anhebung ihres Versorgungsniveaus vorstellen können, den Impuls geben sich dieses Themas noch „kurz vor knapp“ anzunehmen.

Selbstverständlich werden wir die betreuenden Vermittlerinnen und Vermittler ebenfalls informieren. Auf diese Weise möchten wir helfen, eine möglichst fundierte und umfassende Beratung zu organisieren mit dem Ziel, eine adäquate Altersversorgung erreichen zu können.

Nicht zuletzt wünschen wir auch, dass sich dieser Impuls positiv auf das Geschäftsmodell der Vermittlerinnen und Vermittler, die mit uns zusammenarbeiten, auswirkt – und natürlich auch gern auf unseres 😉

Bei Fragen und Wünsche zur Informationskampagne steht Ihnen Herr Andreas Olm unter a.olm@deutsche-ukasse.de oder 040 – 696 355 511 gern zur Verfügung.

Praxis-Tipp für die Einrichtung neuer Zusagen über die DUK ­

­ Anders sieht es aus, wenn die Zusage an die beherrschende Geschäftsführerin bzw. den beherrschenden Geschäftsführer aus umgewandeltem Entgelt finanziert wird.
Dann ist eine Erhöhung der Zusage auch noch in den letzten zehn Jahren vor Rentenbeginn steuerlich begleitet (gem. BFH-Urteil vom 07.03.2018, I R 89/15, BStBl II 2019, 70).

Nutzen Sie diesen Vorteil bei Ihrer Beratung und empfehlen die Entgeltumwandlung zur Finanzierung von Zusagen von beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern – man wird es Ihnen spätestens in den letzten Jahren vor Rentenbeginn danken.

Und es gibt noch weitere Vorteile der Entgeltumwandlung, die wir in unseren FAQs unter der Frage “Warum sollte die Entgeltumwandlung über die DUK einer firmenfinanzierten Zusage vorgezogen werden?” zusammengefasst haben. ­

Bitte wenden Sie sich bei Fragen oder bei Wünschen ebenfalls herzlich gern an Herrn Andreas Olm unter a.olm@deutsche-ukasse.de oder 040-696 355 511 – wir freuen uns auf den Austausch!

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Neues aus der Tarifwelt News Vertriebs-Tipp

Hinterbliebenenabsicherung ganzer Belegschaften – Vorteil mit der Kooperation von DUK und InterRisk

Betriebliche Benefits stehen hoch im Kurs, etwa die Altersvorsorge, die Krankenversicherung und die Arbeitskraftabsicherung. Ein neuer Trend ist die einkommensabhängige Hinterbliebenenabsicherung nach angelsächsischem Vorbild, die seit einiger Zeit auch hierzulande immer stärker nachgefragt wird.

Wie kommt es zu diesem Trend?

Im angelsächsischen Raum sind Hinterbliebene nicht so wie bei uns über gesetzliche Sozialsysteme abgesichert – dort ist die Hinterbliebenenabsicherung schon immer eine Säule der betrieblichen Vorsorge gewesen als fester Bestandteil des Arbeitsvertrages und von den Unternehmen finanziert. Dabei orientiert sich die zugesagte Hinterbliebenenleistung regelmäßig am Einkommen und beträgt etwa das ein- bis zweifache des Jahresgehaltes als einmaliges Todesfallkapital.
Inzwischen hat der stetig steigende Wettbewerb um die besten Köpfe dafür gesorgt, dass das Modell der Hinterbliebenenabsicherung nach angelsächsischem Modell auch in Deutschland immer häufiger als Instrument zur Personalbindung und Personalgewinnung zum Einsatz kommt.Allen voran waren es multinational agierende Unternehmen, die dieses System bereits in vielen Ländern eingesetzt haben und nun auch regelmäßig ihrer Belegschaft in Deutschland eine einkommensabhängige Hinterbliebenenabsicherung anbieten.
Und als logische Folge daraus interessieren sich auch immer mehr deutsche Unternehmen für eine firmenfinanzierte Hinterbliebenenversorgung nach angelsächsischem Modell.Auf diese Entwicklung antwortet die Kooperation zwischen der DUK und der InterRisk Lebensversicherungs-AG mit ihrem neuen Konzept der einkommensabhängigen Risikoabsicherung.

Welche Idee steht hinter dem Konzept?

Die Kooperation von InterRisk und DUK zur einkommensabhängigen Risikoabsicherung beruht auf Bilanzneutralität und einem minimalem Verwaltungsaufwand. In diesen zwei wesentlichen Punkten unterscheidet sich unser Konzept von den gängigen Lösungen, die im Kollektiv über eine Pensionszusage gelöst werden.Dabei werden die Zusagen des Unternehmens bilanzneutral und schlank über die DUK durchgeführt und einzeln mit den flexiblen und individuellen Rückdeckungsversicherungen der InterRisk kongruent ausfinanziert. Eine weitere Besonderheit besteht darin, dass sowohl einjährig kalkulierte Tarife als auch Tarife, die bis zum Rentenalter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kalkuliert sind, genutzt werden können.Diese Aspekte sind Unternehmern und Personalverantwortlichen im Rahmen der betrieblichen Vorsorge sehr wichtig.

Welches Modell wird zurzeit am häufigsten genutzt?

Das zurzeit gängigste Modell im deutschen Markt ist die Zusage einer Hinterbliebenenleistung über den Durchführungsweg der Pensionszusage.
Doch dieser Weg hat einen großen Nachteil – weder in der Anwartschaftsphase noch in der Leistungsphase kann eine Bilanzneutralität hundertprozentig garantiert werden. Um die Bilanzberührungsrisiken in der Anwartschaftsphase zu minimieren, werden die Zusagen zunächst auf ein Jahr befristet. In der Praxis müssen diese revolvierenden Pensionszusagen Jahr für Jahr mit jedem einzelnen Mitarbeitenden vertraglich erneuert werden.Denn nur dann, wenn in der Zusage klar und eindeutig zu verstehen ist, dass ein nur einjähriger Schutz durch die geleistete Beitragszahlung gewährt werden soll, kann bei wiederholter Erteilung einer einjährigen Pensionszusage unter Beachtung der zwingenden Vorbehalte der Befristung, der Freiwilligkeit, dem fehlenden dauerhaften Bindungswillen sowie unter Verwendung der doppelten Schriftformklausel die Entstehung einer betrieblichen Übung verhindert werden.Ein weiteres Risiko besteht dann, wenn Freiwilligkeit und Befristung der Zusage arbeitsrechtlich nicht korrekt formuliert werden. Wer eine hundertprozentige Bilanzneutralität für seine betriebliche Vorsorge und die Hinterbliebenenabsicherung wünscht, kann dies im Grunde nur mit der Rückdeckung über die Unterstützungskasse erreichen.

Welche weiteren Risiken bestehen bei der Hinterbliebenenabsicherung über eine Pensionszusage?

Neben dem Risiko der Bilanzberührung ist der Verwaltungsaufwand ein großer Nachteil. Die Betriebe müssen Jahr für Jahr die Freiwilligkeit und Befristung mit jedem einzelnen Mitarbeitenden für die Pensionszusage erneuern. Nicht nur bei Belegschaften von mehreren Tausend Menschen leuchtet ein, dass dieser Verwaltungsaufwand kaum zu leisten ist.Ganz abgesehen davon, dass unbedingt von jedem Beschäftigten eine Unterschrift vorliegen muss. Für jede fehlende schriftliche Zustimmung muss das Unternehmen zwingend eine Rückstellung bilden.In welcher Höhe genau diese Rückstellung zu kalkulieren ist, stellt die Unternehmen vor eine weitere Herausforderung, da es sich um eine Zusage auf ein Todesfallkapital handelt. Hierfür muss bei einer Pensionszusage für die Darstellung in den Bilanzen Jahr für Jahr die Eintrittswahrscheinlichkeit des Versterbens für jeden Mitarbeitenden kalkuliert und der entsprechende Betrag rückgestellt werden. Dieser enorme Verwaltungsaufwand entfällt bei der Unterstützungskasse.Ein weiteres Problem kann den Unternehmen aus der Wiederholung, also der jährlichen Erneuerung der Zusage erwachsen – Stichwort: “betriebliche Übung”.
Die Gefahr besteht, dass bei regelmäßiger Wiederholung von einer betrieblichen Übung gesprochen werden kann. Dann bestünde eine Rückstellungspflicht und die Bilanzneutralität ginge verloren. Auch in punkto betrieblicher Übung liegt daher der Vorteil bei der Unterstützungskasse. Die unbefristete Zusage gilt solange die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter dem Betrieb angehört.Ein Beispiel dafür, dass ein Unternehmen unfreiwillig in die betriebliche Übung “rutschen” kann, sind multinational aufgestellte Unternehmen. Nämlich dann, wenn das Unternehmen in vielen Ländern der Belegschaft bereits eine firmenfinanzierte Zusage Hinterbliebenenabsicherung nach angelsächsischem Modell erteilt hat und dies nun auch in Deutschland einführen möchte.Das Gleiche gilt, wenn in einem Unternehmen eine Hinterbliebenenabsicherung nach angelsächsischem Modell im Rahmen einer Versorgungsordnung oder Betriebsvereinbarung eingerichtet wird.In beiden Fällen ist davon auszugehen, dass das Unternehmen beabsichtigt, die Hinterbliebenenabsicherung für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses zu erteilen. Und dann ist die Zusage nicht mehr – auch nicht durch einen Freiwilligkeitsvorbehalt – auf die Dauer von einem Jahr begrenzbar.Folge: betriebliche Übung ab dem 4. Jahr und Verpflichtung zur Rückstellungsbildung.
Aus all diesen Risiken ergeben sich aus unserer Sicht klare Vorteile für das Konzept über die DUK. Zusage und Leistung sind für jedes Einzelrisiko hundertprozentig durch eine Rückdeckungsversicherung kongruent gedeckt. Demzufolge werden weder die Steuerbilanz noch die Handelsbilanz tangiert. Im Jahresabschluss beschränken sich die Angaben auf die Information über die Existenz der Versorgungszusagen und den „automatischen Nullausweis“ durch die leistungskongruente Rückdeckung.

Bilanzneutralität geht also mit der DUK?

Unternehmen, die ihre betriebliche Vorsorge über die DUK gestalten, sind auf der sicheren Seite. Der unmittelbare Bilanzausweis ist sowohl in der Anwartschaftsphase als auch im Leistungsfall ausgeschlossen – genauso wie das Risiko der “betrieblichen Übung”. Der große Vorteil liegt bei unserem Konzept auf der Kalkulation des Einzelrisikos und der kongruenten Rückdeckung.Lösungen, die kollektiv auf Schadensversicherungsbasis kalkuliert werden, können diese Sicherheit nicht geben.Unternehmen, die unser Konzept einsetzen, gewinnen mit der einzelvertraglich rückgedeckten Unterstützungskassenzusage eine dauerhafte Planungs- und Rechtsicherheit.Ein Sachverständiger hat uns attestiert, dass die einkommensabhängige Risikoabsicherung über die Deutsche Unterstützungskasse in Kooperation mit der InterRisk gegenüber einer Direktzusage vorteilhafter ist.
Das Gutachten stellen wir Interessierten auf Wunsch zur Verfügung.

Vorteile der Hinterbliebenenabsicherung mit der InterRisk und DUK

  • Bilanzneutralität in Anwartschaft und Leistungsfall (nur „Nullausweis“).
  • Kein Risiko einer betrieblichen Übung (dauerhafte Zusage).
  • Kein Verwaltungsaufwand mit Freiwilligkeitsvorbehalt.
  • Kein Bilanzierungsrisiko bei fehlendem Freiwilligkeitsvorbehalt.
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Neues bei der DUK News

Alle Jahre wieder …die PSV-Erfassungsbogen sind auszufüllen

Der Pensions-Sicherungs-Verein a.G. (PSV) hat in den letzten Wochen die Erhebungsbögen versandt und die Trägerunternehmen aufgefordert, diesen bis zum 30. September ausgefüllt zurückzusenden. Auf Basis der Angaben ermittelt der PSV den von den Trägerunternehmen am Jahresende an den PSV zu zahlenden Beitrag.

Hierzu benötigen die Trägerunternehmen den Wert über die Höhe der vom PSV zu besichernden Anwartschaft(en), um ihn in den Erhebungsbogen einzutragen.
Diesen stellen wir den Trägerunternehmen jährlich etwa um diese Zeit im Rahmen einer PSV-Kurzbescheinigung zur Verfügung.

PSV-Kurzbescheinigungen von DUK und DPF stehen im Firmen-Portal zum Download zur Verfügung

Aktuell informieren wir die Trägerunternehmen per E-Mail oder Brief darüber, dass die PSV-Kurzbescheinigung im geschützten Bereich des Firmen-Portals zum Download zur Verfügung steht.
In diesem Zusammenhang wenden sich die Trägerunternehmen regelmäßig an ihre Vermittlerinnen und Vermittler und bitten um Unterstützung. Deswegen hier noch einmal die Vorgehensweise.

Wie geht das?

Zum Download der PSV-Kurzbescheinigung loggen sich die Unternehmen unter Deutsche Unterstützungskasse mit ihren Zugangsdaten ein oder registrieren sich unter DUK:Portal – Registrierung für das Firmen-Portal, um dann die PSV-Kurzbescheinigung herunterzuladen.

Das Dokument, das den Trägerunternehmen zum Download zur Verfügung steht, besteht aus einem Anschreiben mit allen relevanten Informationen zum Ausfüllen des Erhebungsbogens und dem PSV-Kurzbescheinigungsnachweis.
Wir informieren die Trägerunternehmen in dem Anschreiben unter anderem auch darüber, dass die Meldung unter Eingabe ihrer Betriebsnummer und des Zugangscodes, den der PSV jährlich gegen Ende des ersten Quartals versendet, auch online auf PSVaG in der Rubrik „Online-Formulare/Erhebungsbogen zur Mitteilung der Beitragsbemessungsgrundlage“ erfolgen kann – der Online-Anmeldeprozess ist schnell, intuitiv, hervorragend erklärt und eindeutig empfehlenswert.
Nach Rücksendung des Erhebungsbogens bzw. der Online-Meldung wird der PSV etwa Mitte November den Beitragsbescheid an die Trägerunternehmen versenden.

Bei Fragen rund um den PSV empfehlen wir darüber hinaus unsere FAQs sowie den Bereich „Merkblätter“ auf der Website des PSV (PSVaG ) und selbstverständlich stehen auch wir Ihnen zu Fragen rund um das Thema PSV jederzeit gern zur Verfügung.

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News Wissenswertes

Nützliches Wissen zur Unterstützungskasse – unsere FAQs sind komplett überarbeitet und ergänzt

Wir haben den Bereich „FAQs“ auf unserer Webseite komplett überarbeitet und um viele Themen erweitert, die Sie in den letzten Monaten an uns herangetragen haben.
Außerdem haben wir eine nützliche Suchfunktion integriert, die nach Eingabe eines Stichwortes Ergebnisse aus allen Bereichen oder auch aus einzelnen Rubriken aufzeigt.

Hier eine paar Beispiele für die Artikel:

  • Wie funktioniert das Konzept der kongruent rückgedeckten Versorgung in der DUK?
  • Warum sollten die Rückdeckungsversicherungen an die Versorgungsanwärterinnen bzw. Versorgungsanwärter verpfändet werden?
  • Unter welchen Voraussetzungen kann ein Unternehmen mit Sitz im Ausland eine Zusage über die DUK erteilen?
  • Mindestlohn und Entgeltumwandlung – ist das vereinbar?
  • Warum sollte die Entgeltumwandlung über die DUK einer firmenfinanzierten Zusage vorgezogen werden?
  • Welche Vorteile bietet die DUK für die Personalgewinnung/-bindung im Vergleich zu einer Direktversicherung?
  • Kann eine Versorgungszusage (über die DUK) abgefunden werden?
  • Erstanmeldung für Zusagen über die DUK beim PSV – wie geht das?
  • PSV-Beitragspflicht „Ja“ oder „Nein“?

Wir laden herzlich ein, bei Bedarf oder einfach aus Neugier in den FAQs zu surfen und würden uns freuen, wenn wir dabei wertvolle Informationen für das Tagesgeschäft liefern können – ein Klick genügt.

Und wenn Sie oder Ihr eine Frage haben bzw. habt, auf die wir keine Antwort liefern, dann gerne an mich unter c.willms@deutsche-ukasse.de senden – ich werde versuchen, sie zu beantworten. Und wer weiß, vielleicht findet sich diese Frage bei der nächsten Aktualisierung in den FAQs wieder.