Alles schon erlebt: das Geschäftsjahr ist sehr gut gelaufen und deswegen soll zum Jahresende noch „mal eben schnell“ eine Zusage über die DUK eingerichtet werden mit dem Ziel, den Aufwand steuerlich noch im laufenden Jahr geltend machen zu können. Oder schlimmer noch: Man glaubt, dass es jetzt zu spät sei, um eine Versorgungszusage noch in diesem Jahr zu erteilen und macht es deswegen nicht.
Hier die gute Nachricht:
Firmenfinanzierte Versorgungszusagen dürfen arbeitsrechtlich auch noch bis Ende Dezember rückwirkend zum 1. Januar dieses Jahres erteilt werden. Und auch die zur Ausfinanzierung der Zusage bestimmte Rückdeckungsversicherung darf – sofern das Versicherungsunternehmen es zulässt – rückwirkend zum 1. Januar begründet werden.
Auf diese Weise kann der gesamte Jahresbeitrag noch im laufenden Bilanzjahr ergebniswirksam werden.
Doch nicht selten ist die Zeit so knapp, dass der Versicherer die Police nicht mehr im alten Jahr auszustellt. Normalerweise ist damit die Umsetzung im laufenden Jahr schwierig, aber bei Zusagen über die DUK ist das kein Problem, denn: Alle für 2024 relevanten Beiträge zur Ausfinanzierung der Zusagen können vorab auf das Vereinskonto der DUK überwiesen werden.
Vorab-Überweisung stellt Steuerwirksamkeit sicher!
Wer also die Beiträge zur Ausfinanzierung der Versorgungszusage vollständig und noch vor dem Jahreswechsel auf das Vereinskonto der Deutschen Unterstützungskasse überweist, ist auf der sicheren Seite und kann von der rückwirkenden Wirkung steuerlich in vollem Umfang profitieren. Die Abzugsfähigkeit ist auf diese Weise für das alte Jahr gewährleistet, ohne dass aufwendige Rechnungsabgrenzungspositionen eingerichtet und Rückstellungen gebildet werden müssen.
Deutsche Unterstützungskasse e.V. IBAN: DE89 2105 0000 1001 3646 60, Hamburg Commercial Bank
Bitte in diesen Fällen im Begleit-Text zur Überweisung die Versorgungsanwärterin bzw. den Versorgungsanwärter sowie das Trägerunternehmen nennen. Dann können wir die Gelder zuordnen und diese nach Policenerstellung an die Versicherer weiterleiten.
Bei Fragen oder bei Wünschen zu kurzfristig einzurichtenden Zusagen über die DUK steht Ihnen bzw. Euch Andreas Olm unter a.olm@deutsche-ukasse.de oder 040-696 355 511 gern zur Verfügung – wir freuen uns auf den Austausch!
Jetzt ist eine gute Gelegenheit, Ihre bzw. Eure Kundinnen und Kunden über diese Vorteile zu informieren – wir unterstützen gern beim Jahresendgeschäft!
Auch noch wichtig:
Bei Zusagen an Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer daran erinnern, dass für die Einrichtung der Versorgungszusage ein Gesellschafterbeschluss erzeugt wird, Stichwort: „steuerliche Anerkennung der Aufwendungen“.
Das eine oder andere Versicherungsunternehmen berechnet inzwischen bei rückwirkender Policierung Verzugszinsen. Bitte hierzu beim jeweiligen Versicherungsunternehmen nachfragen.
Jedes Jahr versendet der Pensions-Sicherungs-Verein a.G. (PSV) Erhebungsbögen versandt an die Trägerunternehmen und fordert diese auf, den Erhebungsbögen bis zum 30. September ausgefüllt an den PSV zurückzusenden oder die Daten online zu melden. Auf Basis der Angaben ermittelt der PSV dann den am Jahresende an den PSV zu zahlenden Beitrag.
Hierzu benötigen die Trägerunternehmen den Wert über die Höhe der vom PSV zu besichernden Anwartschaften, um ihn in den Erhebungsbogen einzutragen. Dieser Wert kann der PSV-Kurzbescheinigung entnommen werden, die wir jährlich im Laufe des 2. Quartals für jedes Trägerunternehmen erzeugen, für das wir PSV-pflichtige Zusagen durchführen.
PSV-Kurzbescheinigungen stehen im Firmen-Portal zum Download zur Verfügung Nach Erstellung der PSV-Kurzbescheinigungen informieren wir die Trägerunternehmen darüber, dass die PSV-Kurzbescheinigung im geschützten Bereich des Firmen-Portals zum Download zur Verfügung steht.
Wie kommen die Trägerunternehmen an die PSV-Kurzbescheinigung der DUK? Zum Download der PSV-Kurzbescheinigung loggen sich die Unternehmen auf der Webseite der DUK über den Menü-Punkt „Login“ mit ihren Zugangsdaten ein oder registrieren sich unter DUK:Portal – Registrierung für das Firmen-Portal, um dann die PSV-Kurzbescheinigung herunterzuladen.
Das Dokument, das den Trägerunternehmen zum Download zur Verfügung steht, besteht aus einem Anschreiben mit allen relevanten Informationen zum Ausfüllen des Erhebungsbogens und dem PSV-Kurzbescheinigungsnachweis.
Wir informieren die Trägerunternehmen in dem Anschreiben unter anderem auch darüber, dass die Meldung unter Eingabe ihrer Betriebsnummer und des Zugangscodes, den der PSV jährlich gegen Ende des ersten Quartals versendet, auch direkt online auf der Webseite des PSV in der Rubrik „Online-Formulare/Erhebungsbogen zur Mitteilung der Beitragsbemessungsgrundlage“ erfolgen kann – der Online-Anmeldeprozess ist schnell, intuitiv, hervorragend erklärt und eindeutig empfehlenswert. Nach Rücksendung des Erhebungsbogens bzw. der Online-Meldung wird der PSV etwa Mitte November den Beitragsbescheid an die Trägerunternehmen versenden.
Bei Fragen rund um den PSV empfehlen wir den Bereich „Merkblätter“ auf der Website des PSV, unsere FAQs und selbstverständlich stehen auch wir Ihnen zu Fragen rund um das Thema PSV jederzeit gern persönlich zur Verfügung.
Mit der Relax bAVRente bietet die AXA ihren Partnern über die DUK eine neue Produktlösung in der Unterstützungskassenversorgung.
Versorgungszusagen, die die DUK im Auftrag eines Unternehmens durchführt, werden dabei mit der Relax bAVRente bei der AXA Lebensversicherung AG ausfinanziert – einer Rentenversicherung mit modernem Kapitalanlagekonzept.
Die Relax bAVRente Comfort Plus bietet ein auf ganzer Strecke unkompliziertes und renditeorientiertes Versorgungskonzept mit eingebautem Sicherheitsnetz, bei dem die erfahrenen Finanzprofis von AXA die gesamte Kapitalanlage mit einer perfekten Balance von Sicherheit und Chance steuern – ohne zusätzlichen Aufwand für Arbeitgeber und Arbeitnehmer! Dafür wird in der Kapitalanlage auf eine breite Streuung aus Sicherungsvermögen, Indexbeteiligung und Sondervermögen Plus gesetzt:
Über die Anlage im Sicherungsvermögen werden mindestens 80 % der gezahlten Beiträge als Sicherheitsnetz garantiert.
Mit der Indexbeteiligung werden die Chancen des Kapitalmarktes über eine Beteiligung des Vertragsvermögens an der positiven Wertentwicklung des Global Multi Asset Index genutzt.
Das Sondervermögen Plus nutzt die renditestarken Anlageklassen in der Kapitalanlage, um die Renditechancen weiter zu optimieren.
Funktionsweise Relax bAVRente Comfort Plus
Die Funktionsweise und die Vorteile, die der Tarif Relax bAVRente Comfort Plus für Unternehmen und Mitarbeitende hat, finden Sie bzw. Ihr hier noch einmal in einem 2-seitigen Produktflyer zusammengefasst.
Weitere Tarif-Varianten der Relax bAVRente:
Relax bAVRente Chance: Stehen Individualität und verbesserte Renditechancen im Fokus, ist die Produktvariante Relax bAVRente Chance mit einer individuell auswählbaren Investmentanlage die erste Wahl. AXA hat hier für seine Kund:innen eine erstklassige Fondspalette aus gemanagten Investments und Einzelfonds zusammengestellt.
Mit der Variante Relax bAVRente Classic komplettieren wir das Angebot für Kunden mit mehr Sicherheitsbedürfnis.
Und so funktioniert der Antragsprozess für Tarife der AXA über den Formulargenerator:
Die Berechnung erfolgt direkt auf dem Angebotsrechner von AXA (über einen Link aus dem passwortgeschützten Bereich des Formulargenerators).
Das Ergebnis der Berechnung, der Versorgungsvorschlag (PDF), geht zusammen mit den Unterlagen zur Erteilung der Zusage an die DUK
Die DUK übermittelt den Versorgungsvorschlag (PDF) an die AXA zusammen mit dem Namen des Trägerunternehmens.
Auf Basis des Versorgungsvorschlags (PDF) wird ein Invitatio-Antrag erstellt und der DUK übermittelt.
Ebenfalls wird eine Kenn-Nummer für das Trägerunternehmen bei der AXA vergeben.
Sofern weitere Zusagen erteilt oder bestehende Zusagen bei diesem Trägerunternehmen erhöht werden sollen, ist diese Kenn-Nummer mit an die AXA zu übermitteln.
Für Hilfestellung bei der Erzeugung der Unterlagen zur Erteilung einer Zusage über die DUK steht René Krüger unter r.krueger@deutsche-ukasse.de oder 040-696 355 505 gern zur Verfügung.
Weiterere Vorteile der Kooperation zwischen AXA und DUK:
Über Kollektivvertrag sind verschiedene Tarifstufen je nach Bedarf auswählbar.
Besondere Flexibilität in der Gesellschafter-Geschäftsführerversorgung:
Dynamische Gewinnrente oder Erhöhte Startrente als Gewinnsystem verfügbar.
Die Relax bAVRente ist auch einsetzbar beim DUK-Tantiememodell.
UND: Mit der Relax bAVRente setzen Sie auf die Kompetenz in der bAV von AXA.
Bei Fragen oder bei Wünschen zum Einsatz der Relax bAVRente über die DUK steht Ihnen bzw. Euch neben den Ansprechpartnern der AXA auch Andreas Olm unter a.olm@deutsche-ukasse.de oder 040-696 355 511 gern zur Verfügung – wir freuen uns auf den Austausch!
Spätestens seit der Diskussion um LVRG II und Provisionsverbot ist deutlich geworden, dass die politischen Kräfte in Deutschland und Europa eine ablehnende Haltung gegenüber der Abschlussprovision haben.
Man erwartet von den Vermittlerinnen und Vermittlern, dass sie in bei der Vermittlung von Rentenversicherungen auf Honorarberatung oder zumindest auf das Modell der laufenden Vergütungen umsteigen.
Schrittweiser Einstieg in laufende Vergütung mit dem Portfolio-Konzept der DUK Betriebswirtschaftlich spricht auch im Vorsorgegeschäft vieles für eine verlässlich wiederkehrende laufende Vergütung analog dem Sachversicherungsgeschäft, doch vielen Vermittlerinnen und Vermittlern fällt es verständlicherweise schwer, kurzfristig komplett auf Abschlussprovisionen zu verzichten.
Wir können helfen diese betriebswirtschaftliche Herausforderung schrittweise zu meistern – und zwar mit unserem Portfolio-Konzept. Denn mit Hilfe unseres Portfolio-Konzepts kann die Vergütungsart für jede Rückdeckungsversicherung individuell im Rahmen der von den Versicherern angebotenen Vergütungsoptionen gestaltet werden.
Flexible Kombinationen aus Abschlussvergütung und laufender Vergütung testen Und weil Störfälle, die zu Beitragsreduktionen oder -freistellungen führen, bei Zusagen über die DUK ausgesprochen selten sind, ist auch die Sicherheit der jährlich wiederkehrenden Erlöse deutlich höher. In Frage kommen hierbei alle Zusagen mit hohem Dotierungsvolumen.
Da der Dotierungsbetrag über das Portfolio-Konzept der DUK in solchen Fällen “typischerweise” auf 2-3 Versorgungszusagen verteilt wird, die mit unterschiedlichen Rückdeckungsversicherungen ausfinanziert werden, liegt es doch nahe z.B.
eine Rückdeckungsversicherung laufend,
die andere ratierlich und
die dritten Rückdeckungsversicherungsvertrag abschlussorientiert vergüten zu lassen.
Auf diese können schrittwese verlässlich wiederkehrender Erlöse erzeugt werden.
Das erhöht die finanzielle Sicherheit und den Firmenwert – Stichwort: Unternehmensverkauf.
Eine Übersicht darüber, welche Vergütungsarten bei den über die DUK einsetzbaren Tarifen gewählt werden können, haben wir im für Vermittlerinnen und Vermittler passwortgeschützten Bereich unserer Webseite hinterlegt.
Gern stellen wir Ihnen bzw. Euch unser Portfolio-Konzept auch persönlich vor – bitte hierzu an Andreas Olm wenden unter a.olm@deutsche-ukasse.de oder 040-696 355 511 – wir freuen uns auf den Austausch!
PS. mehr Informationen zum Portfolio-Konzept hier.
Hier möchten wir herleiten, dass der alleinige Blick auf die Rückdeckungsversicherung nicht ausreicht, um sich ein umfassendes Bild über die Güte einer Unterstützungskassenzusage zu machen.
Im Gegenteil, in der betrieblichen Altersversorgung gilt stets das, was in der Zusage geregelt ist.
Und bei Unterstützungskassenzusagen ist es der Leistungsplan, in dem die grundsätzlichen Dinge rund um die Zusage geregelt sind – die beste Rückdeckungsversicherung nützt wenig, wenn die Regelung im Leistungsplan, also das Wording der Zusage, nicht passt.
Hier ein Beispiel:
Wenn gemäß des Leistungsplans der Unterstützungskasse die Bedingung zum Erhalt einer Altersleitung das Ausscheiden aus dem Unternehmen ist, dann erzeugt dies immer dann nahezu nicht lösbare steuerliche Probleme, wenn die Rückdeckungsversicherung auf ein festes Endalter abgeschlossen wurde, nicht verlängert werden kann und die Person eben nicht aus dem Unternehmen ausscheidet.
Dann endet nämlich die Rückdeckungsversicherung, obwohl die Altersleistung gemäß Leitungsplan (Zusage) noch nicht fällig geworden ist, denn für die Fälligkeit der Altersleistung gilt die Ausscheide-Erfordernis.
Daraus ergeben sich unter anderem diese Probleme:
Nach dem Ende der Rückdeckungsversicherung kann diese nicht mehr dotiert werden, obwohl die Zusage die Dotierung für die gesamte Zeit des Dienstverhältnisses vorsieht. Folge: keine gleichbleibenden Beiträge bis zum Rentenbeginn, Verstoß gegen § 4d EStG, die bisher geleisteten Dotierungen verlieren ihren Charakter als Betriebsausgabe und sind zu versteuern.
Nach Beendigung der Rückdeckungsversicherung zahlt das Versicherungsunternehmen die Renten bzw. das Kapitel an die Unterstützungskasse, welche die Leistung nicht auskehren darf, weil die Zusage nicht fällig geworden ist. Folge: Die Unterstützungskasse hat Kassenvermögen, welches sie noch nicht haben darf und ist für dieses Trägerunternehmen „überdotiert“. Und solange die Überdotierung besteht, dürfen die Dotierungen für weitere Unterstützungskassen-Zusagen in diesem Unternehmen steuerlich nicht angesetzt werden. Übrigens: das gilt auch dann, wenn das Versicherungsunternehmen die Renten bzw. das Kapital für die Unterstützungskasse nach Beendigung der Rückdeckungsversicherung „verwahrt“.
Wie zu sehen ist, ist das Wording der Unterstützungskassen-Zusage, der Leistungsplan, mindestens genauso wichtig, wie die Auswahl der am besten geeigneten Rückdeckungsversicherung.
Hier nun die Darstellung einiger Besonderheiten aus dem Leistungsplan der DUK.:
1. Echte Kongruenz durch komplett dynamischen Verweis auf die Rückdeckungsversicherung – Nachfinanzierungsrisiken sind ausgeschlossen
Im System der DUK erteilt das Trägerunternehmen eine beitragsorientierte Leistungszusage (boLZ) gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG bei Firmenfinanzierung und § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG bei Entgeltumwandlung.
Dabei sagt das Trägerunternehmen zu, bestimmte Beiträge bis zum Rentenbeginn bzw. bis zum Ausscheiden der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters in eine zur Finanzierung der Zusage ausgewählte Rückdeckungsversicherung (RDV) zu dotieren.
Die konkrete Höhe der Altersleistung, die das Unternehmen im Rahmen der erteilten Zusage schuldet (mindestens die von Versicherungsunternehmen geschuldete Garantieleistung), ergibt sich im Konzept der DUK erst im Moment der „Fälligkeit“. Das ist – wie nachfolgend dargestellt – in Ziffer 3.3. im Leistungsplan der DUK geregelt.
Die Art, die Höhe und die Fälligkeit der Versorgungsleistungen – soweit sie nicht durch den Leistungsplan geregelt sind – entspricht den Leistungen, die sich aus der auf das Leben der Versorgungsanwärterin bzw. des Versorgungsanwärters abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung ergeben …
Rentenleistungen können durch Änderungen in den Berechnungsgrundlagen zum vereinbarten Ablauf niedriger ausfallen als zu einem früheren Zeitpunkt mitgeteilt.
Ziffer 3.3. des Leistungsplans der DUK
Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erhält also im Konzept der DUK eine Zusage in Höhe der garantierten Werte der Rückdeckungsversicherung, die zur Ausfinanzierung ausgewählt wurde. Versprochene Leistung und die tatsächliche Versorgungsleistung sind dadurch bei Eintritt des Versorgungsfalls stets deckungsgleich (kongruent).
Alle darüber hinausgehenden Wertentwicklungen, Überschüsse, Boni, Schlussgewinne, etc. erhöhen die Versorgungszusage der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters erst bei Fälligkeit.
Auf diese Weise ist sichergestellt, dass die DUK über die Vermögenswerte in der Rückdeckungsversicherung jederzeit exakt so viel Kassenvermögen verwaltet, wie sie zur kongruenten Ausfinanzierung der Zusage benötigt – „pay and forget“.
Praxis-Tipp:
In der Rückdeckungsversicherung (RDV) die Möglichkeit eines vorzeitigen Abrufs und die einer Verlängerung der Laufzeit vereinbaren.
Effekt: Dann kann auf Basis der Formulierung in Ziffer 3.3. eine Altersleistung bei Bedarf sowohl vorzeitig – und ohne „Vertragsstrafe“ – in Anspruch genommen werden, als auch die Fälligkeit der Leistung nach Hinten verschoben werden.
Allein durch das „Ziehen“ der jeweiligen Option in der RDV gilt dies als zugesagt – es bedarf hierfür keiner weiteren Vereinbarung. Das ist ein besonderer Vorteil bei firmenfinanzierten Zusagen an beherrschende Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, wenn diese über das 67. Lebensjahr hinaus arbeiten möchten (Stichwort: Erdienbarkeit).
2. Verlässliche Hinterbliebenenversorgung in der Rentenphase organisieren
Ob eine Versorgungsanwärterin bzw. ein Versorgungsanwärter bei Erreichen der Rentenphase mit einer Partnerin bzw. einem Partner zusammenleben wird, kann bei Einrichtung der Versorgungszusage unmöglich vorhergesehen werden.
Genauso wenig wie die Frage, ob diese Person selbst gut genug versorgt ist oder auf eine Hinterbliebenenversorgung aus der Versorgungszusage angewiesen sein wird.
Wirklich verlässlich kann eine Hinterbliebenenversorgung in der Rentenphase für die überlebende Person nur über eine lebenslange Hinterbliebenenrente abgebildet werden.
Aber: Wie soll denn bei Einrichtung der Zusage eine Hinterbliebenenrente integriert werden, wenn noch gar nicht sicher ist „für wen“ bzw. „ob überhaupt“?
Eine Lösung bietet hier der Leistungsplan der DUK – und zwar die Ziffer 3.6.:
Hat eine Versorgungsanwärterin bzw. ein Versorgungsanwärter eine Anwartschaft auf Altersrente ohne Einschluss einer Hinterbliebenenrente, so kann auf ihren bzw. seinen Antrag eine Versorgung für eine hinterbliebene Person im Sinne von Ziffer 4, eigene Kinder ausgenommen, eingeschlossen werden. Der Einschluss ist nur zum vereinbarten Rentenbeginn oder dem früheren Zeitpunkt der Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente möglich. Die Höhe der Alters- und Hinterbliebenenrente entspricht den Leistungen, die sich ergeben, wenn die DUK das aus der bisher bestehenden Rentenversicherung zur Verfügung stehende Kapital als Einmalbeitrag für eine sofort beginnende Rentenversicherung auf das Leben der Versorgungsanwärterin bzw. des Versorgungsanwärters einschließlich Hinterbliebenenversorgung verwendet.
Ziffer 3.6. des Leistungsplans der DUK
Auf diese Weise können wir Versorgungsanwärterinenen bzw. Versorgungsanwärtern zum Rentenbeginn die Integration einer verlässlichen Hinterbliebenenrente in die Zusage – z.B. in Höhe von 60 % der Altersrente – über die Regelung in unserem Leistungsplan ermöglichen. Für die Umsetzung kündigt die DUK zum Rentenbegeinn die Rückdeckungsversicherung auf und verwendet das zur Verfügung stehende Kapital zur Begründung einer sofort beginnenden Rentenversicherung einschließlich Hinterbliebenenrente.
Ergebnis: Versorgungsanwärterinnen und Versorgungsanwärter haben die Sicherheit, dass der Mensch, mit dem sie ihren Lebensabend verbringen möchten, verlässlich versorgt werden kann.
3. Steuerlichen Effekt im Rahmen des Zuflussprinzips nutzen
Im Einkommensteuerrecht gilt das im § 11 EStG formulierte Zuflussprinzip. Alle in einem Kalenderjahr zugeflossenen Einnahmen werden bei der steuerpflichtigen Person steuerlich erfasst.
In diesem Zusammenhang möchten wir gern auf die Ziffer 3.9 in unserem Leistungsplan aufmerksam machen. In Abstimmung mit den Beteiligten bestimmt die Deutsche Unterstützungskasse den 15. Januar des Folgejahres als Fälligkeitsdatum der Versorgung. Im Folgejahr kann das Gesamtjahreseinkommen (regelmäßig erstes Jahr als „echte“ Rentnerin bzw. „echter“ Rentner) deutlich geringer sein und damit verbunden auch die Anwendung des sogenannten „Fünftelungsverfahrens“ gemäß § 34 EStG, einen höheren steuerlichen Mehrwert erzeugen.
Wird aus einer Rückdeckungsversicherung ein Kapital fällig (bei einer Lebensversicherung bei Tod oder Ablauf; bei einer Rentenversicherung nach Ausübung des Kapitalwahlrechts bzw. bei Tod vor Rentenbeginn oder bei Tod nach Rentenbeginn), so behält sich die DUK vor, auf Weisung des Trägerunternehmens als Termin für die Fälligkeit der Versorgungsleistung den 15. Januar des auf den Eintritt des Versorgungsfalles folgenden Kalenderjahres zu bestimmen.
Ziffer 3.9. des Leistungsplans der DUK
Durch diese „Verschiebung“ der Kapitalzahlung kann regelmäßig ein wahrnehmbarer steuerlicher Effekt erzeugt werden.
4. Bedingungen für den Erhalt einer (vorgezogenen) Altersleistung – Bezug einer Rente bei Weiterarbeit möglich
Grundsätzlich sollen Versorgungsleistungen gemäß Leistungsplan nach Ausscheiden erbracht werden (Ziffer 3.2.) – und zwar auch ohne die Erfordernis, dass eine Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird.
Versorgungsleistungen nach diesem Leistungsplan sollen grundsätzlich erst erbracht werden, wenn die Versorgungsanwärterin bzw. der Versorgungsanwärter nach Eintritt eines Versorgungsfalls aus den Diensten des Trägerunternehmens ausgeschieden ist. Im Einvernehmen mit dem Trägerunternehmen sind Ausnahmen möglich.
Ziffer 3.2. des Leistungplans der DUK
Einvernehmlich kann und soll von dieser Regelung abgewichen werden dürfen, so dass es weder ein Ausscheiden aus den Diensten noch der Erhalt einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung notwendig ist, um eine Altersleistung über die DUK zu erhalten (Ziffer 8.).
Die Versorgungsanwärterin bzw. der Versorgungsanwärter muss gemäß Ziffer 8. unseres Leistungsplans als einzige Voraussetzung lediglich – so wie es auch in dem entsprechenden BMF-Schreiben geregelt ist – ein Lebensalter erreicht haben, welches zum Bezug einer Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung berechtigt.
Der Bezug einer Rente/einer Alterskapitalleistung bei Weiterarbeit ist somit möglich.
Als Untergrenze zum Erhalt einer vorgezogenen Altersleistung gilt das erreichte Lebensalter, welches die Versorgungsanwärterin bzw. den Versorgungsanwärter frühestens für den Erhalt einer Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung berechtigt. Endet das Arbeitsverhältnis einer Versorgungsanwärterin bzw. eines Versorgungsanwärters zum Trägerunternehmen nach diesem Zeitpunkt, und sind die Leistungen aus der Rückdeckungsversicherung zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig, so kann die Versorgungsanwärterin bzw. der Versorgungsanwärter auf Antrag eine vorgezogene Altersleistung in herabgesetzter Höhe erhalten, und zwar in der Höhe, wie zum gewünschten vorgezogenen Beginn der Altersleistung entweder ein Kapital aus der Rückdeckungsversicherung zur Verfügung steht oder eine Altersrente aus der Rückdeckungsversicherung gebildet werden kann, jeweils unter der Voraussetzung, dass die Beiträge zur Rückdeckungsversicherung gezahlt sind, wie es unter Ziffer 3 beschrieben ist. Eine vorgezogene Altersleistung kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn die berufliche Tätigkeit noch nicht beendet ist. Die besonderen steuerlichen Voraussetzungen für geschäftsführende Gesellschafterinnen und Gesellschafter sind zu beachten.
Ziffer 8. des Leistungsplans der DUK
5. Durchschnittsbildung zur Erfüllung der Anforderung des §16 BetrAVG
Renten werden gemäß Ziffer 10 des Leistungsplans mindesten um 1% jährlich angepasst, sofern die Leistungsempfängerin bzw. der Leistungsempfänger unter den Geltungsbereich die BetrAVG fällt.
Dabei reicht es aus, wenn die jährlichen Steigerungen im Durchschnitt 1% betragen. So können auch Tarife ohne eine garantierte Steigerung in der Rentenphase die Anforderungen des §16 BetrAVG erfüllen, solange deren durchschnittliche Rentensteigerung größer 1% ausfällt.
Erst dann, wenn dies nicht der Fall ist, hat das Trägerunternehmen Maßnahmen zu ergreifen.
Laufende Versorgungsleistungen werden in der Höhe angepasst, wie sich Rentenerhöhungen auf Grund der Überschussbeteiligung aus der auf das Leben der Versorgungsanwärterin bzw. des Versorgungsanwärters bestehenden Rückdeckungsversicherung unter der Voraussetzung ergeben, dass die Beiträge zu dieser Rückdeckungsversicherung in dem unter Ziffer 3 beschriebenen Umfang gezahlt wurden. Die folgende Regelung gilt nur für Versorgungsanwärterinnen und -anwärter, die unter den Geltungsbereich des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung fallen (BetrAVG). Die Anpassung erfolgt mindestens um 1 % jährlich. Soweit diese Rentenerhöhungen zunächst die Rentendynamik von 1 % jährlich übersteigen, werden damit vorab die Rentenerhöhungen bis zur Höhe von 1 % jährlich erfüllt, soweit diese Dynamik mit der Überschussbeteiligung in späteren Jahren nicht erreicht werden sollte. Soweit Anpassungen in dieser Höhe nicht durch die Überschussanteile nach Rentenbeginn erreicht werden, hat das Trägerunternehmen dafür einzustehen.
Ziffer 10. des Leistungsplans der DUK
6. Und auch noch wichtig:
In der Satzung der DUK ist geregelt (§2, Absatz 2), dass die DUK auch dann weiterhin eine Versorgung durchführen darf, wenn das Trägerunternehmen insolvent wird bzw. nach dessen Auflösung.
Die DUK behält sich vor, ausnahmsweise Versorgungsleistungen auch dann zu gewähren, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Trägerunternehmens eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wurde oder wenn das Trägerunternehmen im Zuge einer Liquidation aufgelöst wurde.
§2, Absatz 2 der Satzung der DUK
Das ist aus unserer Sicht insbesondere dann von entscheidender Bedeutung, wenn die DUK für ein Trägerunternehmen lediglich Zusagen an Personen verwaltet, die nicht PSV-geschützt sind.
In einem solchen Fall hätte bei Insolvenz des Unternehmens ein Insolvenzverwalter ansonsten durchaus eine Möglichkeit die Vermögen aus den Rückdeckungsversicherungen zur Insolvenzmasse zu ziehen, weil – grob vereinfacht – ohne eine solche oder vergleichbare Regelung bei Auflösung des Trägerunternehmens die Unterstützungskasse keine Grundlage mehr für ihr Tun hat.
Ebenfalls ermöglicht diese Regelung die Liquidation eines Trägerunternehmens, bei dem die DUK lediglich Zusagen an beherrschende Geschäftsführerinnen bzw. Geschäftsführer verwaltet. Hierzu informieren wir gern gesondert bei Interesse, Stichwort: „pactum non petendo“, Stillhalteabkommen.
In diesem Artikel stellen wir unser Tantiemen-Modell dem Konzept der wertpapierorientierten Pensionszusage gegen Einmalbeitrag gegenüber. Dabei vergleichen wir die beiden Konzepte anhand eines Tantiemen-Anspruchs von 100.000 Euro für eine 47-jährige Geschäftsführerin bzw. Geschäftsführer – „and the winner is …“
Vorab: in der Handelsbilanz wird in beiden Systemen der sog. „automatische Nullausweis“ angewendet gem. Saldierungsgebot im BilMOG bei vollständig kongruenter Rückdeckung und Verpfändung der RDV, sprich: in der Handelsbilanz sind beide Systeme vollständig bilanzneutral.
In der Steuerbilanz allerdings sieht es komplett anders aus.
Während bei der Pensionszusage in diesem Beispiel nur etwas mehr als 60 % der rückgestellten Tantieme auf 20 Jahre verteilt steuerlich angesetzt werden können, stehen beim Tantiemen-Modell der DUK der aufgelösten Tantiemen-Rückstellung von 100.000 Euro Ausgaben in Höhe von 106.160 Euro gegenüber.
Insofern spricht unseres Erachtens nach aus steuerlicher Sicht einiges für unser Tantiemen-Modell im Vergleich zur Pensionszusage gegen Einmalbeitrag.
Hier die Herleitung: Entgeltumwandlung im Durchführungsweg wertpapierorientierte Pensionszusage, Auswirkungen in der Steuerbilanz
in der Rückdeckungsversicherung kommt ein Garantie-Niveau von 60 % zum Einsatz und insofern beträgt die Höhe des zugesagten Alterskapitals 60.000 Euro zum 67. Lebensjahr.
Das Unternehmen erteilt eine beitragsorientierte Leistungszusage auf Alterskapital mit Verrentungsoption in Höhe der Garantie in der hierfür abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung bei der Pfefferminzia.
Es fließen 100.000 Euro aus dem Unternehmen zum Kauf der Rückdeckungsversicherung steuerwirksam ab.
Die gekaufte Rückdeckungsversicherung fließt dafür steuerwirksam in das Betriebsvermögen ein mit einem Wert von schätzungsweise 96.000 Euro.
Zwischensumme: Abfluss von 100.000 Euro, Zufluss von 96.000 Euro, ergebniswirksam bleiben 4.000 Euro.
Nun die Barwertbetrachtung nach § 6a EstG:
Das Unternehmen schuldet ein Alterskapital von 60.000 Euro zum Rentenbeginn. Das ist gem. § 6a EstG der Heubeck‘sche Barwert dieser Pensionszusage und stellt die Gesamtsumme der steuerlich möglichen Betriebsausgaben bis zum Rentenbeginn dar.
Vom Zusagedatum bis zum Rentenbeginn hat die Zusage eine Dauer von 20 Jahren.
Der Barwert von 60.000 Euro wird gleichmäßig auf 20 Jahre verteilt. Das Ergebnis ist in diesem Fall 3.000 Euro und stellt den Teilwert dar.
Gesamtergebnis aus steuerlicher Sicht: im Bilanzjahr der Zusagenerteilung kann das Unternehmen 4.000 Euro “Abfluss” plus 3.000 Euro Teilwert, also 7.000 Euro ergebniswirksam ansetzen und in den 19 Folgejahren bis zur Fälligkeit der Zusage jeweils 3.000 Euro.
Außerdem: während der Wertzuwachs in der Rückdeckungsversicherung beim Tantiemen-Modell der DUK lediglich das Kassenvermögen bei der DUK erhöht, erhöht der Wertzuwachs in der Rückdeckungsversicherung bei der Pensionszusage ergebniswirksam das Betriebsvermögen der GmbH. Folge: es fallen bis zum Rentenbeginn zusätzliche Steuern bei der GmbH an, die sich die GmbH erst in der Rentenphase wieder „zurückholt“.
Entgeltumwandlung uber das Tantiemen-Modell der DUK, Auswirkungen in der Steuerbilanz
Im ersten Schritt wird der jährlich zu dotierende Betrag ermittelt.
Um die Wertgleichheit sicher zu stellen, findet eine Aufzinsung statt – der von uns empfohlene Zinssatz beträgt aktuell 0,3%. Ergebnis der Aufzinsung ist ein jährlich zu dotierender Betrag von 5.308 Euro,.
Gemäß der Zusage der DUK schuldet das Unternehmen demnach 20 Jahre 5.308 Euro, also sind 106.160 Euro zu dotieren.
Ergebnis: Das Unternehmen erteilt eine beitragsorientierte Leistungszusage auf Altersrente mit Kapitalisierungsoption und einem jährlich geschuldetem Dotierungsbetrag von 5.308 Euro..
Die DUK wird beauftragt bei der Pfefferminzia eine Rückdeckungsversicherung zu begründen. Es kommt ein Garantie-Niveau von 60 % zum Einsatz und insofern beträgt die Höhe der zugesagten Rente 60.000 Euro multipliziert mit dem Rentenfaktor.
Ebenfalls tritt das Unternehmen der Gruppentreuhand bei und zahlt die Summe von 106.160 Euro auf das Treuhandkonto ein und von dort aus wird die Zusage ausfinanziert .
Gesamtergebnis aus steuerlicher Sicht: im Bilanzjahr der Zusagenerteilung kann das Unternehmen 106.160 Euro ergebniswirksam ansetzen.
Die Betriebsausgabe „matcht“ also die im Vorjahr gebildete Tantiemen-Rückstellung – Ziel erreicht!
Neben der Verbesserung der Sicherheit (Treuhänder dotiert die Zusage völlig unabhängig vom Schicksal des Unternehmens, Geld ist komplett „hinter der Brandmauer“), erzeugt die Kombination mit dem Treuhandkonto aus steuerlicher Sicht einen weiteren erheblichen Vorteil, nämlich:
Der komplette Betrag der Tantieme bzw. Sonderzahlung plus Aufzinsung kann im Jahr der Zusage-Erteilung in Gänze als Betriebsausgabe bewertet werden.
Hier die Herleitung: Nach Beitritt zur Gruppentreuhand zahlt das Unternehmen die Summe der bis zum Rentenbeginn zu leistenden Beiträge auf das Treuhandkonto ein und von dort aus wird die Zusage ausfinanziert. Dieses unwiderruflich zum Zwecke der Dotierung der geschuldeten Unterstützungskassenzusage ausgesonderte Guthaben ist grundsätzlich nicht mehr zum “steuerbaren” Betriebsvermögen des Trägerunternehmens zu zählen – vergleichbar dem ausgesonderten Guthaben, das die Deutsche Unterstützungskasse in Form der auf Geheiß des Trägerunternehmen zur Ausfinanzierung der Zusage begründeten Rückdeckungsversicherung als Kassenvermögen hält und für das Trägerunternehmen verwaltet.
Insofern ist in dem Bilanzjahr der Aussonderung auch nur das entsprechend reduzierte Betriebsvermögen in Steuer- und Handelsbilanz zur Gewinnermittelung heranzuziehen, wobei das ausgesonderte Guthaben selbstverständlich in den Anhangsbetrachtungen Erwähnung zu finden hat.
Unterstützungskassenzusagen an Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter von Personengesellschaften und Partnergesellschaften, wie der KG, der OHG oder der GmbH & Co. KG konnten zivilrechtlich wirksam “schon immer” erteilt werden.
Neu ist, dass die Zuwendungen für solche Zusagen nunmehr auch steuerlich – und auch ohne dass die Rechtsform gewechselt werden muss – als Betriebsausgabe anerkannt werden können. Möglich macht dies das Körperschaftsteuerrechtsmodernisierungsgesetz (KöMoG). Durch das KöMoG erhalten Personengesellschaften die Wahlmöglichkeit, steuerlich wie eine Kapitalgesellschaft behandelt zu werden. Eine solche Wahl zur Besteuerung nach dem Körperschaftssteuergesetz (KStG) kann beim zuständigen Betriebsstätten Finanzamt bis einen Monat vor Beginn des nächsten Bilanzjahres beantragt werden.
Steuerliche Benachteiligung soll beseitigt werden
Der Hauptzweck des KöMoG ist die Bereinigung des Steuernachteils, den Personengesellschaften gegenüber Kapitalgesellschaften bei der Besteuerung der Gewinne haben. Während die steuerliche Beslastung bei Kapitalgesellschaften bei ca. 30 % liegt, müssen Personengesellschaften mit einer steuerlichen Belastung zwischen 35 % und 45 % rechnen. Diese Benachteiligung wird ausgeräumt, wenn die Personengesellschaft sich dafür entscheiden darf, das KStG zur Anwendung kommen zu lassen.
Steuerlich werden aus Personengesellschafterinnen und -gesellschaftern dann Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft
Ein Nebeneffekt, der mit der Anwendung des KStG in der Personengesellschaft zum Tragen kommt, ist, dass die Vergütung für die Tätigkeit einer Gesellschafterin bzw. eines Gesellschafters in einem solchen Fall wie Arbeitsentgelt gemäß § 19 EStG bewertet wird und als Betriebsausgabe angesetzt werden darf.
Weiterer und ausgesprochen interessanter Nebeneffekt: Zuwendungen zur Ausfinanzierung einer Zusage über die DUK können dann gemäß § 4d, Nr. 1, Satz 1 EStG ebenfalls in voller Höhe als Betriebsausgabe angesetzt werden.
Besonders interessant ist diese Option für Einzelkaufleute und Gesellschafterinnen und Gesellschafter von Personengesellschaften, die bereits mit dem Gedanken liebäugeln, eine bAV-Zusage zu erteilen, aber den Aufwand der mit der Gründung einer GmbH bzw. Umgründung von GmbH & Co. KG zu einer GmbH verbunden ist, scheuen. Wir sind der Meinung, dass dieser Personenkreis sowie deren Steuerberaterinnen und -berater über diese Möglichkeiten und Potentiale informiert werden sollten. Und weil eine solche Entscheidung reiflich überlegt sein soll und einige Zeit für Planung und Umsetzung benötigt wird, empfehlen wir Ihnen jetzt schon dieses Thema anzusprechen.
Gern stehen wir Ihnen für den Austausch zu diesem Thema zur Verfügung – bitte wenden Sie sich hierzu an Herrn Andreas Olm unter a.olm@deutsche-ukasse.de oder 040-696 355 511 – wir freuen uns auf die Gespräche mit Ihnen!
So kann firmenfinanzierte Betriebsrente ein intelligentes Investment in die Zukunftsfähigkeit von Unternehmen sein!
Situation: Seit einigen Jahren wird es für Unternehmen immer schwerer, offene Stellen neu zu besetzen. Und zwar völlig unabhängig davon, ob es sich um eine Position auf sachbearbeitender, gruppenleitender und abteilungsleitender Ebene handelt oder die einer Geschäftsführerin bzw. eines Geschäftsführers oder eines Vorstandsmitglieds. Viele Studien und Umfragen belegen es, den weitaus besten Effekt für Personalbindung und Personalgewinnung erzielt eine firmenfinanzierte Betriebsrentenzusage.
ABER: Langfristige Verpflichtung wirkt auf manche Unternehmen abschreckend
Denn mit der Erteilung einer firmenfinanzierten Betriebsrente verpflichtet sich das Unternehmen verbindlich den zugesagten Betrag während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters aufzuwenden – auch in Jahren, in denen die Gewinnsituation nicht so rosig aussieht …
Die DUK:FirmenRente löst dieses Dilemma – das Baustein-Prinzip Mit dem Konzept der DUK:FirmenRente kann die Personalbindungswirkung einer firmenfinanzierten Zusage genutzt werden, ohne dass die zukünftige finanzielle Verpflichtung zur Belastung wird, weil jeder vom Unternehmen zugesagte Baustein bereits bei Erteilung vollständig ausfinanziert ist.
Wie geht das? Schritt 1: Das Unternehmen definiert den Betrag, der in diesem Jahr zur Ausfinanzierung einer Versorgungszusage zur Verfügung steht und zahlt diesen komplett auf ein Treuhandkonto des IWV Pensions Trust e.V. ein. Schritt 2: Mit Hilfe der von der DUK entwickelten Versorgungszusage wird vereinbart, dass die DUK von diesem Konto gleichmäßig verteilt auf die Jahre bis zum Rentenbeginn Gelder zur Ausfinanzierung der Zusage einzieht und in die hierfür abgeschlossenen Rückdeckungsversicherungen überführt – unabhängig davon, ob die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter noch bei dem Unternehmen tätig ist oder nicht. Schritt 3: Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erhält eine Zusage in Höhe der garantierten Werte der Rückdeckungsversicherung, die zur Ausfinanzierung ausgewählt wurde. Weitere Wertentwicklungen und Überschüsse in der Rückdeckungsversicherung erhöhen die Betriebsrentenzusage.
Ergebnis: Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erhält den ersten Baustein einer vom Unternehmen finanzierten Betriebsrente, deren Höhe unabhängig von dem weiteren beruflichen Werdegang bereits heute fest steht – ein attraktiver Gedanke.
Gern stellen wir Ihnen die Funktions- und Vorgehensweise von Treuhandkonto und Baustein-Prinzip vor – bitte wenden Sie sich hierzu an Herrn Andreas Olm unter a.olm@deutsche-ukasse.de oder 040-696 355 511 – wir freuen uns auf den Austausch mit Ihnen!
Eine ausführlichere Darstellung unserer DUK:FirmenRente haben wir für Sie und Euch auf unserer Webseite hinterlegt.
Da wir gerade eine Informationskampagne zum Thema “DUK:TantiemenModell” fahren, möchten wir in diesem Zusammenhang auch über einen speziellen Beratungs- und Vertriebsansatz informieren, bei dem unser Tantiemen-Modell helfen kann, das Guthaben in brachliegenden Zeitwertkonten für Geschäftsführerinnen bzw. Geschäftsführer in eine Zusage über die DUK zu tauschen und die Bilanz zu bereinigen.
Situation: Seit Inkrafttreten des „Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen“ (kurz: Flexi II) im Januar 2009 sind Einzahlungen auf Zeitwertkonten für Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer steuerlich nicht mehr begleitet. Zusätzlich sind im Rahmen einer Überführung in eine betriebliche Altersversorgung Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten.
Folge: Bei den allermeisten Zeitwertkontenmodellen für Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer wurde ab diesem Datum die Einzahlung eingestellt und sie liegen seitdem „brach“.
Und wenn das nicht schon ärgerlich genug wäre – die Existenz eines Zeitwertkontos führt auch stets zu einer Bilanzberührung in Form von Rückstellungen für Sozialversicherungsbeiträge (Stichwort: „SV-Luft“), die das Unternehmen schuldet., z.B. bei Auszahlungen im Rahmen sogenannter „Sabbaticals“ oder bei Vorruhestandsregelungen.
Was also tun mit den brachliegenden Zeitwertkontenmodellen?
Unser Lösungsvorschlag: Verwenden Sie das Guthaben aus dem Zeitwertkonto zur Finanzierung einer bAV-Zusage über die Deutsche Unterstützungskasse.
Umwandlungsoption vor Rentenbeginn:
Mit Hilfe des DUK:TantiemenModells – die Vorgehensweise:
Die GmbH beschließt eine „zweckfremde Verwendung“ des Zeitwertkontoguthabens.
Das hat zur Folge, dass das Guthaben nach Beschlussfassung in Form einer Gehalts-Sonderzahlung an die Geschäftsführerin bzw. den Geschäftsführer auszuzahlen ist.
Die Sonderzahlung wird mit Hilfe des Tantiemenmodells in eine Betriebsrentenzusage umgewandelt.
Ergebnis: das Guthaben wird zur Finanzierung einer beitragsorientierten Leistungszusage über die DUK verwendet, die pünktlich zum Rentenbeginn mit gleichbleibenden Beiträgen durch das umgewandelte Guthaben ausfinanziert ist.
Und: Bei Fälligkeit der Zusage kann eine Kapitalwahloption genutzt werden. Ausführliche Beschreibungen und Erklärungen zum DUK:TantiemenModell finden Sie auf unserer Webseite.
Optionen bei Rentenbeginn:
Möglichkeit 1: Firmenfinanzierte Zusage über die DUK Es wurde bereits bei Einrichtung des Zeitwertkontos bestimmt, dass ein zum Rentenbeginn vorhandenes Zeitwertkontoguthaben zwingend in eine betriebliche Altersversorgung überführt wird: Dann erteilt die GmbH eine firmenfinanzierte Zusage über die DUK, welche ab dem Folgemonat fällig wird und die durch eine sofort beginnende Rentenversicherung ausfinanziert wird.
Möglichkeit 2: Zusage aus Entgeltumwandlung über die DUK einrichten Es ist kein Verwendungszweck für das zum Rentenbeginn noch vorhandene Zeitwertkontoguthaben definiert: Dann wird das Guthaben in Form einer Gehalts-Sonderzahlung an die Geschäftsführerin bzw. den Geschäftsführer fällig. In diesen Fällen erteilt die GmbH eine aus Entgeltumwandlung in Höhe der Sonderzahlung heraus finanzierte Zusage über die DUK, welche ab dem Folgemonat fällig wird und welche ebenfalls durch eine sofort beginnende Rentenversicherung ausfinanziert wird. Gut zu wissen: Da es sich in den Fällen der Entgeltumwandlung stets um eine Umwandlung von der Höhe nach angemessenem Entgelt handelt, ist ebenfalls sicher gestellt,
dass die Höhe der Zusage steuerlich angemessen ist (BMF-Schreiben VB2-S2176-13/04 vom 3.11.2004, Randziffer 18) und
dass der Erdienungszeitraum steuerlich anerkannt wird (BFH-Urteil IR89/15 vom 7.3.2018) – auch bei einer Entgeltumwandlung zugunsten einer sofort fällig werdenden Zusage.
Nebeneffekt: Beraterinnen und Berater, die auf diese Möglichkeiten aufmerksam machen, profilieren sich und zeigen eine hohe Beratungskompetenz.
Bitte wenden Sie sich bei Fragen oder bei Wünschen zu diesem Thema herzlich gern an Andreas Olm unter a.olm@deutsche-ukasse.de oder 040-696 355 511.
Jährliche Informationskampagne bei firmenfinanzierten Zusagen an beherrschende geschäftsführende Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter
Als Service für unsere Trägerunternehmen schreiben wir auch dieses Jahr alle 55-, 56- und 57-jährigen geschäftsführenden Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter mit firmenfinanzierten Versorgungen an und empfehlen, sich kurzfristig mit ihrem Maklerhaus und dem Steuerberatungsbüro zusammen zu setzen, sofern die Dotierung zur Finanzierung der Zusage über die DUK vor dem Rentenbeginn noch einmal erhöht werden soll.
Hintergrund: Für geschäftsführende Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter mit firmenfinanzierten Versorgungen werden Erhöhungen an besondere Bedingungen geknüpft und eine dieser Bedingungen ist die sogenannte „Erdienbarkeit“.
Dabei versteht die Finanzverwaltung unter Erdienbarkeit die Zeitspanne von der Erhöhung der Zusage bis zur möglichen Inanspruchnahme der Altersleistung. Und diese Zeitspanne muss für den Personenkreis der geschäftsführenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter zehn Jahre betragen (vgl. hierzu R und H 38 der Körperschaftssteuerrichtlinie, KStR).
Das bedeutet im Umkehrschluss, dass die letztmögliche steuerlich begleitete Erhöhung der Unterstützungskassenversorgung spätestens in dem Jahr des 57. Geburtstags umgesetzt sein muss, sofern der Beginn der Altersrente für das Erreichen des 67. Lebensjahres zugesagt ist.
Mit der Informationskampagne möchten wir allen 55-, 56- und 57-jährigen Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern, die sich eine Anhebung ihres Versorgungsniveaus vorstellen können, den Impuls geben sich dieses Themas noch „kurz vor knapp“ anzunehmen.
Selbstverständlich werden wir die betreuenden Vermittlerinnen und Vermittler ebenfalls informieren. Auf diese Weise möchten wir helfen, eine möglichst fundierte und umfassende Beratung zu organisieren mit dem Ziel, eine adäquate Altersversorgung erreichen zu können.
Nicht zuletzt wünschen wir auch, dass sich dieser Impuls positiv auf das Geschäftsmodell der Vermittlerinnen und Vermittler, die mit uns zusammenarbeiten, auswirkt – und natürlich auch gern auf unseres 😉
Bei Fragen und Wünsche zur Informationskampagne steht Ihnen Herr Andreas Olm unter a.olm@deutsche-ukasse.de oder 040 – 696 355 511 gern zur Verfügung.
Praxis-Tipp für die Einrichtung neuer Zusagen über die DUK
Anders sieht es aus, wenn die Zusage an die beherrschende Geschäftsführerin bzw. den beherrschenden Geschäftsführer aus umgewandeltem Entgelt finanziert wird. Dann ist eine Erhöhung der Zusage auch noch in den letzten zehn Jahren vor Rentenbeginn steuerlich begleitet (gem. BFH-Urteil vom 07.03.2018, I R 89/15, BStBl II 2019, 70).
Nutzen Sie diesen Vorteil bei Ihrer Beratung und empfehlen die Entgeltumwandlung zur Finanzierung von Zusagen von beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern – man wird es Ihnen spätestens in den letzten Jahren vor Rentenbeginn danken.
Bitte wenden Sie sich bei Fragen oder bei Wünschen ebenfalls herzlich gern an Herrn Andreas Olm unter a.olm@deutsche-ukasse.de oder 040-696 355 511 – wir freuen uns auf den Austausch!
Sie kennen den Formulargenerator noch nicht?
Glauben Sie uns, es lohnt sich – schneller und unkomplizierter kann eine Unterstützungskassenzusage wahrscheinlich nicht vorbereitet werden!
Der Formulargenerator erzeugt einen Zip-Ordner mit vorausgefüllten PDF-Dateien, die DSGVO-konform mit einem Passwort geschützt werden können. Der Zip-Ordner enthält sämtlichen Unterlagen, die zur Einrichtung der Zusagen benötigt werden. Für die überwiegende Zahl der Versicherungspartner können über den Formulargenerator ebenfalls die Rückdeckungsversicherungen berechnet und Antragsunterlagen erstellt werden.
Außerdem können bereits angelegte Versorgungszusagen verwaltet bzw. ergänzen und gespeicherte Vorgänge aktualisiert oder finalisiert werden.
Lassen Sie sich den Formulargenerator im Rahmen eine 45-minütigen Webinares vorstellen oder kontaktieren Sie René Krüger unter r.krueger@deutsche-ukasse.de– er wird mit Ihnen kurzfristig eine online-Vorführung vereinbaren.
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Was bedeutet "gesetzliche Unverfallbarkeit"?
Erworbene Anwartschaften aus einer Versorgung über die DUK bleiben einer ausgeschiedenen Mitarbeiterin (Versorgungsanwärterin) bzw. einem ausgeschiedenen Mitarbeiter (Versorgungsanwärter) unwiderruflich erhalten, sobald diese "gesetzlich unverfallbar" geworden sind.
Wenn bei Ausscheiden die "gesetzliche Unverfallbarkeit" (s. unten) festgestellt wird, dann gilt bei Zusagen über die DUK gemäß Ziffer 7. letzter Absatz des Leistungsplans:
"Ansonsten sind die Versorgungsanwartschaften gemäß der Regelung in § 2 Abs. 5 BetrAVG in der Höhe aufrecht zu erhalten, wie sie durch die Rückdeckungsversicherung aus den Beiträgen finanziert sind, die vereinbarungsgemäß bis zum Ausscheiden aus den Diensten des Trägerunternehmens fällig geworden sind. Dazu wird die Rückdeckungsversicherung beitragsfrei gestellt. ..."
Sprich: Die Zusage an die Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter bleibt in der Höhe erhalten, wie sie auf Basis der bis zum Ausscheiden gezahlten Beiträge ausfinanziert ist und sich garantierte Werte in der Rückdeckungsversicherung zum Rentenbeginn ergeben.
UND: Sämtliche darüber hinausgehende Wertentwicklungen und Überschüsse in der Rückdeckungsversicherung erhöhen die Versorgungszusage der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters weiterhin bis zum Rentenbeginn.
Der Zeitpunkt, ab wann eine Versorgungszusage bei Ausscheiden einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters gesetzlich unverfallbar wird, richtet sich nach der Finanzierungsart.
Bei Zusagen aus Entgeltumwandung:
Bei Zusagen, die durch Entgeltumwandlung von der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter finanziert werden, sind die Anwartschaften von Beginn an gesetzlich unverfallbar.
Bei firmenfinanzierten Zusagen:
Bei firmenfinanzierten Versorgungen, die seit dem 1. Januar 2018 erteilt wurden, behält die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter eine gesetzlich unverfallbare Anwartschaft, wenn die Zusage bei Ausscheiden bereits 3 Jahre bestanden und die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter bei Ausscheiden das 21. Lebensjahr vollendet hat.
Vertraglich können günstigere Fristen, bis hin zur sofortigen Unverfallbarkeit, vereinbart werden ("vertragliche Unverfallbarkeit").
Firmenfinanzierte Zusagen, die zwischen dem 31. Dezember 2008 und dem 1. Januar 2018 erteilt wurden, werden gesetzlich unverfallbar, wenn die Zusage bei Ausscheiden bereits 5 Jahre bestanden und die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter bei Ausscheiden das 25. Lebensjahr vollendet hat.
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Wie funktioniert das Konzept der kongruent rückgedeckten Versorgung in der Deutschen Unterstützungskasse (DUK)?
Die Unterstützungskasse ist der älteste der fünf durch das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) anerkannten Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung (bAV) in Deutschland.
Eine Unterstützungskasse ist gemäß § 1b Abs. 4 BetrAVG eine mit Sondervermögen ausgestattete, rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die die Durchführung einer Versorgungszusage für ein Unternehmen (Trägerunternehmen) organisiert und betriebliche Versorgungsleistungen an Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter und gegebenenfalls deren Hinterbliebene durchführt. Die Unterstützungskasse stellt stets ein eigenständiges, unabhängiges Rechts- und Steuersubjekt dar und kann in Form einer GmbH, eines eingetragenen Vereins oder einer Stiftung organisiert sein.
Die Deutsche Unterstützungskasse e.V. (DUK) ist ein eingetragener Verein und wurde im Jahre 2004 als versicherungsförmige, kongruent rückgedeckte Unterstützungskasse gegründet. Hauptwesensmerkmal der kongruent rückgedeckten Unterstützungskasse ist, dass eventuelle finanziellen Risiken, die für das Trägerunternehmen aus der erteilten Versorgungszusage heraus resultieren können, komplett auf Versicherungsunternehmen ausgelagert werden.
Das wird von der DUK sichergestellt, indem die vom Trägerunternehmen erteilten Renten- oder Alterskapitalzusagen, sowie etwaig zugesagte Invaliditätsversorgungen und Hinterbliebenenversorgungen vollständig über garantierte Leistungen aus den hierfür abgeschlossenen Rückdeckungsversicherungen abgesichert werden (s. hierzu Ziffer 3.3. des Leistungsplans der DUK).
Ergebnis: Bei Eintritt des Versorgungsfalles ist die versprochene Leistung und die Leistung aus der Rückdeckungsversicherung stets deckungsgleich (kongruent).
Das Trägerunternehmen leistet zur Finanzierung der Versorgungsleistungen Beiträge für die Rückdeckungsversicherungen an die DUK, welche im Versorgungsfall die Auszahlung der Versorgungsleistungen übernimmt. Die Beiträge zur Ausfinanzierung der Versorgungszusagen können entweder durch Entgeltumwandlung oder vom Trägerunternehmen – oder auch durch eine Kombination aus Beidem – geleistet werden.
Übrigens: die DUK bietet mit dem Konzept der kongruenten Rückdeckung den Vorteil, dass die Versorgungszusagen – im Gegensatz zur Pensionszusage und zur pauschaldotierten Unterstützungskasse – vollständig steuerwirksam, periodengerecht und bilanzneutral ausfinanziert werden können ohne steuerliche Begrenzung des § 3 Nr. 63 EStG für Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds.
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Entgeltumwandlung im 2. Dienstverhältnis – das geht mit der DUK!
In vielen Familienunternehmen und bei selbstständigen Personen bilden mitarbeitende Ehepartnerinnen bzw. Ehepartner und Lebensgefährtinnen bzw. Lebensgefährten eine wichtige Stütze – häufig in einem sogenannten „zweiten Dienstverhältnis“. Steuerlich gesehen ist dies zumeist uninteressant, denn für das zweite und jedes weitere Beschäftigungsverhältnis gilt die Steuerklasse 6, die Steuerklasse mit den höchsten Abzügen.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einem Zweitdienstverhältnis haben einen Anspruch auf Betriebsrente durch Entgeltumwandlung.
Gemäß Paragraph 1a des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einem Zweitdienstverhältnis, sowie auch alle anderen „Mehrfachbeschäftigten“, einen Anspruch auf eine Betriebsrente durch Entgeltumwandlung.
Erstaunlicherweise aber kommt die Entgeltumwandlung im 2. Dienstverhältnis trotz der enormen steuerlichen Effekte in Steuerklasse 6 so gut wie nicht zum Einsatz.
Woran liegt das?
An dieser Stelle möchten wir mit einem Irrglauben aufräumen. Wir hören nämlich regelmäßig von Beraterinnen bzw. Beratern – und sogar von Steuerberaterinnen und Steuerberatern – die Aussage, dass Entgeltumwandlung steuerlich nur im ersten Dienstverhältnis zugelassen ist.
Aber: Das ist ein Irrtum!
Richtig ist, dass die Direktversicherung gemäß Paragraph 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz (EStG) und die damit verbundenen Steuer- und Sozialversicherungsvorteile nur im ersten Dienstverhältnis steuerlich begleitet sind.
Aber diese Beschränkung auf das erste Dienstverhältnis gilt eben nur für die Direktversicherung, die Pensionskasse und den Pensionsfonds und nicht für die DUK!
Hier die aktuellen Werte für Entgeltumwandlung in 2024:
bis 302 Euro pro Monat bzw. 3.624 Euro im Jahr werden bei Entgeltumwandlung über die DUK weder Steuern noch Sozialversicherungsbeiträge fällig (4% der Renten BBG West).
darüber hinaus ist Entgeltumwandlung über die DUK nur noch steuerfrei* – Sozialversicherungsbeiträge fallen an.
Zusammengefasst:
Über die DUK können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auch in einem Zweitdienstverhältnis die steuerlichen Vorteile der Entgeltumwandlung ohne Begrenzung nutzen und bis maximal vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze Sozialabgaben sparen.
Übrigens: besonders interessant wird es, wenn im 1. Dienstverhältnis eine Direktversicherung und im 2. Dienstverhältnis eine Versorgung über die DUK vereinbart wird. Dann kann die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter nämlich die staatliche Förderung beider Durchführungswege auf seinem Altersvorsorgekonto verbuchen: zweimal bis maximal vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze über die Direktversicherung und über die Deutsche Unterstützungskasse. [Ab „zweimal. bis vier…“ auf Pop-Up Fenster verlinken mit Inhalt Frage „Mit der DUK sozialversicherungsbeitragsfreie Entgeltumwandlung verdoppeln – 2 x 4%“]
*Die steuerlich geförderte Entgeltumwandlung ist für Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds gemäß § 3 Nr. 63 EStG auf 8% der Renten BBG pro Jahr begrenzt, in der Unterstützungskasse gibt es keinerlei steuerliche Begrenzung.
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Unter welchen Umständen dürfen selbständige und freiberuflich tätige Personen eine Zusage über die DUK erhalten?
Grundsätzlich fallen unter das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz, BetrAVG) ausschließlich Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einem „Arbeitsverhältnis“. Diese Definition in Satz des § 17 BetrAVG (Persönlicher Geltungsbereich) schließt zunächst selbständige und freiberuflich tätige Personen aus.
Allerdings ist in Satz 2 des § 17 BetrAVG geregelt, dass „Personen, die nicht Arbeitnehmer sind“ (also: selbständige und freiberuflich tätige Personen) dann gemäß BetrAVG eine Versorgungszusage von einem Unternehmen erhalten dürfen, wenn ihnen die Zusage „aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen“ erteilt wird.
Hierfür kommen zunächst alle fünf Durchführungswege der Betrieblichen Altersversorgung (bAV) in Frage. Aus steuerlichen Gründen sind die versicherungsförmigen Durchführungswege (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds) aber nicht zu empfehlen. Denn um die Steuerfreiheit des § 3 Nr. 63 EStG nutzen zu können, muss es sich um ein erstes Arbeitsverhältnis handeln. Selbstständig und freiberuflich tätige Personen haben kein Arbeitsverhältnis im Sinne dieser Vorschrift mit dem Unternehmen. Folglich können sie nicht von der Steuerfreiheit profitieren – Effekt: Sowohl die Beiträge zur Ausfinanzierung der Betriebsrente, als auch die Rente selbst wären steuerpflichtig.
Wird die Betriebsrente dagegen mit Hilfe einer Zusage über die DUK aufgebaut, sind die Beiträge des Unternehmens für die selbständige bzw. freiberuflich tätige Person insgesamt steuerfrei und erst die spätere Betriebsrente unterliegt der Besteuerung.
Was heißt das konkret?
Bei allen auf Dauer angelegten Geschäftsbeziehungen zwischen einem Unternehmen und einer selbständigen bzw. freiberuflich tätigen Person kann grundsätzliche eine Zusage über die DUK eingerichtet werden.
Beispiele sind:
Handelsvertreterin bzw. -vertreter (Vorsicht: Scheinselbständigkeit!)
Handelsmaklerin bzw. -makler
Wirtschaftsprüferin bzw. -prüfer
Steuerberaterin bzw. -berater
Rechtsanwältin bzw. Rechtsanwalt
Lohnbuchhaltungsbüros
Facility Management
mit
Werk- oder Dienstvertrag
Dauerberatungsvertrag (z. B. Rechtsanwältin bzw. Rechtsanwalt)
stetigem Auftragsverhältnis zum Unternehmen
enger Vertragsbeziehung
Es sollte also zum Unternehmen, das die Zusage erteilt, eine enge Vertragsbeziehung bestehen, durch welche regelmäßige Aufträge und Einkünfte zu erwarten sind. Ebenfalls sollten die Einkünfte aus dieser Vertragsbeziehung der Höhe nach eine wichtige Rolle für den Lebensunterhalt spielen.
Dann kann vereinbart werden, dass ein bestimmtes Pauschalhonorar als firmenfinanzierte beitragsorientierte Leistungszusage direkt in DUK fließt.
Wichtig: die selbständig bzw. freiberuflich tätige Person sollte nicht für ein Unternehmen, sondern regelmäßig für mehrere Unternehmen tätig sein. Dann liegt in der Regel keine echte Selbstständigkeit vor. Wird dagegen die selbständig bzw. freiberuflich tätige Person nur für einen einzigen Auftraggeber tätig, kann schon die Einrichtung einer Versorgungszusage über die DUK für das Vorliegen einer Scheinselbstständigkeit sprechen. Aber auch Handelsvertreterinnen und Handelsvertreter, die nur für ein Unternehmen tätig sind, können unter bestimmten Voraussetzungen eine Zusage über die DUK erhalten.
Die Abgrenzung ist mitunter kompliziert. Vor Einrichtung einer Versorgungszusage an eine selbständige bzw. freiberuflich tätige Person empfehlen wir daher juristische Unterstützung einzuholen. Auch eine Steuerberaterin bzw. ein Steuerberater sollte hinzugezogen werden.
Werden alle Punkte beachtet, kann eine selbständige bzw. freiberuflich tätige Person eine firmenfinanzierte Altersvorsorge über die DUK aufbauen.
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Mit der DUK sozialversicherungsbeitragsfreie Entgeltumwandlung verdoppeln – 2 x 4%
Vorab: Der Wert der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung West (Renten BBG) beträgt in 2024 7.550 Euro pro Monat.
Die Renten BBG bestimmt den Betrag, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer staatlich gefördert in die betriebliche Altersversorgung (bAV) investieren dürfen.
Hier die aktuellen Werte für die staatlich geförderte Entgeltumwandlung bei Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds:
bis 302 Euro pro Monat bzw. 3.624 Euro im Jahr werden bei Entgeltumwandlung weder Steuern noch Sozialversicherungsbeiträge fällig (4% der Renten BBG).
darüber hinaus ist Entgeltumwandlung nur noch steuerfrei* – Sozialversicherungsbeiträge fallen an.
Situation: Immer mehr Menschen bauen inzwischen mit Entgeltumwandlung über eine Direktversicherung eine staatlich geförderte Altersversorgung auf und nutzen die ersten 4% der Renten BBG aus.
Nicht zuletzt wegen des 15%igen Zuschusses, den Firmen seit 1. Januar 2019 für Neuzusagen zu leisten verpflichtet sind.
Aber: Oberhalb von 4% der Renten BBG werden bei Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge fällig werden und deswegen wird von weiterer Entgeltumwandlung häufig Abstand genommen.
Eine Lösung aus unserer Sicht: Kombination von DUK und Direktversicherung – 2 x 4%
Denn: Wenn die DUK neben der Direktversicherung für Entgeltumwandlung genutzt werden darf, dann stehen weitere 4% der Beitragsbemessungsgrenze steuer-und sozialabgabenfrei für eine Entgeltumwandlung zur Verfügung.
„Werden mehrere Durchführungswege nebeneinander praktiziert (z.B. Direktzusage bzw. Unterstützungskassenversorgung neben Pensionskasse, Pensionsfonds oder Direktversicherung), gelten für jeden Durchführungsweg die in den Gesetzen oder Verordnungen genannten Grenzen.“, (Ziffer 7, Absatz 1).
„Bei einer Kumulierung der maßgebenden Freibeträge berechnet sich demnach der kalenderjährlich maximal anzusetzende Freibetrag eines Arbeitnehmers aus 2 x 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung.“, (Ziffer 7, Absatz 2).
Sprich: Wenn die DUK neben der Direktversicherung genutzt werden darf, können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
sowohl 4% der Renten BBG in der Direktversicherung,
als auch 4% der Renten BBG über die DUK
steuer- und sozialabgabenfrei Gehalt umwandeln, also 2 x 302 Euro pro Monat bzw. insgesamt 2 x 3.624 Euro in 2024 .
Nebeneffekte:
Unternehmen, die Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern „2 x 4 %“ ermöglichen, erfahren eine höhere Wertschätzung.
Beraterinnen und Berater, die auf diese Möglichkeit aufmerksam machen, profilieren sich und zeigen eine hohe Beratungskompetenz.
Übrigens: Ersparnis Sozialversicherungsanteile pro 100 Euro umgewandeltem Entgelt
Unser Vorschlag: aus der Ersparnis werden die Kosten (DUK, PSV) und ein Zuschuss in Höhe von 15-20% finanziert – eine Zusatzrente für Mitarbeitende ohne Zusatzkosten für das Unternehmen.
Ergebnis: Unternehmen erhalten auf diese Weise ein kostenloses Instrument zur Personalbindung und Personalgewinnung – steigern ihre Attraktivität.
Und: Beraterinnen und Berater vergrößern mit „2 x 4%“ ihr Vertriebspotential – steigern den Ertrag.
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Warum sollten die Rückdeckungsversicherungen an die Versorgungsanwärterinnen bzw. Versorgungsanwärter verpfändet werden?
Die erworbenen Versorgungsanwartschaften sind immer dann zusätzlich abgesichert, wenn die abgeschlossene Rückdeckungsversicherung von der DUK an die Versorgungsanwärterin bzw. den Versorgungsanwärter verpfändet wurde. Über eine solche Verpfändungsvereinbarung wird ein erstrangiges Pfandrecht an der Rückdeckungsversicherung eingeräumt.
Wir empfehlen den Abschluss einer Verpfändungsvereinbarung aus folgenden Gründen:
HAUPTGRUND: Bedingung für den „automatischen Nullausweis“ in der Anhangsbetrachtung der Handelsbilanz*.
zusätzliche Sicherungsmaßnahme für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführerinnen/-Geschäftsführer bzw. beherrschende Vorstandsmitglieder, die bei Insolvenz des Trägerunternehmens nicht unter den Schutz des PSV fallen.
Vermögenssicherung für alle Versorgungsanwärterinnen und Versorgungsanwärter bei Insolvenz der Unterstützungskasse.
die Einstandspflicht des PSV ist „gedeckelt“ auf das 3-fache der monatlichen Bezugsgröße gemäß §18 SGB IV bei Rentenzusagen.
in den ersten zwei Jahren nach Erteilung der Zusage ist die Einstandspflicht des PSV darüber hinaus begrenzt
auf 4% der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung bei Entgeltumwandlung.
auf Übertragungswerte bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung bei Übertragungen von Versorgungszusagen.
* Erklärung zu der Verpflichtung eine Unterstützungskassenzusage im Anhang der Handelsbilanz zu betrachten:
Bei allen Unternehmen, die verpflichtet sind eine Handelsbilanz zu erstellen, MUSS die Zusage über eine Unterstützungskasse (Stichwort: „mittelbare Verpflichtung“) im Anhang der Handelsbilanz betrachtet werden (gemäß Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch (EHGB) Artikel 28, Absatz 2).
Hierzu ist bei einer Versorgungszusage im Durchführungsweg der Unterstützungskasse jedes Jahr mit Hilfe des sogenannten „Barwert-Verfahrens“ über ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen das Verhältnis zu bestimmen zwischen der bisher erdienten Versorgung (Verpflichtung) und den Vermögenswerten, die zum Ausfinanzieren der Verpflichtung zur Verfügung stehen (z.B. Guthaben in der Rückdeckungsversicherung).
Sofern – wie bei der DUK – eine kongruente Rückdeckung der Verpflichtung aus der Zusage vorliegt UND die Rückdeckungsversicherung an die Versorgungsanwärterin bzw. den Versorgungsanwärter verpfändet ist, darf der „automatische Nullausweis“ erfolgen (gem. Saldierungsgebot im BilMOG bei vollständig kongruenter Rückdeckung und Verpfändung der RDV, siehe hierzu auch „Wie funktioniert das Konzept der kongruent rückgedeckten Versorgung in der Deutschen Unterstützungskasse (DUK)?„.
Soll heißen: nur weil die Rückdeckungsversicherung nicht verpfändet ist, MUSS – obwohl es sich um eine kongruent rückgedeckte Zusage handelt – jedes Jahr von einem Wirtschaftsprüfungsunternehmen bestätigt werden, dass die Versorgung zu 100% ausfinanziert ist.
Wir glauben, dass dies absolut unnötigen Aufwand und überflüssige Kosten verursacht und empfehlen deswegen dringend die Verpfändung der Rückdeckungsversicherungen.
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Wenn ein Unternehmen insolvent ist – was ist der Pensionssicherungsverein (PSV)?
Die Vergangenheit hat gelehrt, dass auch vermeintlich gesunde Unternehmen insolvent werden können. Versorgungsanwärterinnen und Versorgungsanwärter mit unverfallbaren Anwartschaften sowie Betriebsrentnerinnen und -rentner erhalten trotzdem ihre Leistungen aus den Versorgungszusagen der betrieblichen Altersversorgung. Sie sind nämlich über den Pensions-Sicherungs-Verein aG (PSV) abgesichert.
Der PSV ist der seit 1974 gesetzlich vorgeschriebene Träger der Insolvenzsicherung für Zusagen der betrieblichen Altersversorgung (bAV).
PSV-gesichert und PSV-beitragspflichtig sind Zusagen über die Durchführungswege
Direktzusage (auch Pensionszusage genannt),
Unterstützungskasse,
Pensionsfonds,
Pensionskasse.
Finanziert wird die Insolvenzsicherung aufgrund gesetzlicher Verpflichtung (§§7-15 des BetrAVG) seitens der Unternehmen, die sicherungspflichtige Versorgungszusagen erteilt haben. Und zwar über eine jährliche Umlage (PSV-Beitrag), die sich an der Zahl der Vorjahresinsolvenzen orientiert.
Die Höhe des gesetzlichen Insolvenzschutzes ist begrenzt und beträgt höchstens das 3-fache der im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit maßgebenden monatlichen Bezugsgrößen gem. § 18 SGB IV. Der Höchstanspruch gegen den PSVaG im Jahr 2023 beträgt demnach höchstens 10.185 € Rente pro Monat (alte Bundesländer) bzw. 9.870 € Rente pro Monat (neue Bundesländer). Kapitalleistungen sind in Renten umzurechnen (empfohlener Link auf der Website das PSV: Fragen und Antworten rund um den PSV).
Wichtig für Versorgungsanwärterinnen und Versorgungsanwärter, die nicht unter den Schutz der PSV fallen, z.B. beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer:
Die DUK darf aufgrund ihrer Satzung (§2 Absatz 2) Versorgungsanwartschaften insolventer Trägerunternehmen weiter verwalten, auch nach Auflösung des Trägerunternehmens.
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Welche Vorteile kann eine Entgeltumwandlung über die DUK im Vergleich zu privater Altersversorgung bieten?
Die Vorteile der Entgeltumwandlung über die DUK im Vergleich zu „privater Altersvorsorge“ liegen im Wesentlichen in der nachgelagerten Besteuerung und lassen sich in zwei Bereiche einteilen:
Stundungseffekt: Steuern, die in dem Monat der Entgeltumwandlung fällig gewesen wären, werden bis zum Rentenbeginn gestundet und stattdessen über die DUK in Rückdeckungsversicherungen „angelegt“.
Reduktion der Steuerbelastung: Bei der Entgeltumwandlung „tauscht“ die Versorgungsanwärterin bzw. der Versorgungsanwärter die Spitzensteuerbelastung „von Heute“ gegen Durchschnittssteuern in der Rentenphase ein. Wie geht das?
Die umgewandelten Entgelte reduzieren den Bruttolohn „oben“ und hätten dem individuellen Spitzensteuersatz unterlegen (Stichwort: Steuerprogression).
Stattdessen fallen bei der Besteuerung der Betriebsrente über die DUK lediglich Durchschnittssteuern an, denn die Betriebsrente wird in der Rentenphase gleichberechtigt mit den anderen Einkunftsarten betrachtet – ein lukrativer Tausch!
Durch diese beiden Effekte wird regelmäßig bei gleicher Nettobelastung in der Ansparphase eine spürbar höhere Altersversorgung erreicht.
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Kann die DUK beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführerinnen und -Geschäftsführern echten Insolvenzschutz bieten?
Unsere Antwort lautet: Ja, unter der Voraussetzung, dass die Versorgungsansprüche unverfallbarsind.
Situation Bei Insolvenz eines Trägerunternehmens, das eine Versorgungszusage an eine beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführerin bzw. an einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer erteilt hat, versuchen Insolvenzverwalter regelmäßig die Vermögenswerte aus den Rückdeckungsversicherungen der DUK zur Insolvenzmasse zu ziehen.
Dieser Aufforderung zur „Auskehrung“ der Guthaben aus den Rückdeckungsversicherungen können wir auf Basis höchstrichterlicher Rechtsprechung entgegentreten. Hier dieHerleitung:
Zuerst stellen wir fest, dass die Ansprüche aus der Versorgungszusage an die beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführerin bzw. an den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer unverfallbar geworden sind bzw. von Anfang an waren und belegen dies mit Hilfe der vorliegenden Vereinbarungen.
Dann stellen wir fest, dass die Guthaben aus der von der DUK als Versicherungsnehmerin abgeschlossenen Rückdeckungsversicherungen gar nicht in die Insolvenzmasse fallen können, weil sie dem Trägerunternehmen nicht zustehen und im Übrigen an die Gesellschafter-Geschäftsführerin bzw. an den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer verpfändet sind (siehe hierzu auch „Warum sollten die Rückdeckungsversicherungen an die Versorgungsanwärterinnen bzw. Versorgungsanwärter verpfändet werden?„).
Und da die Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung nicht dem Trägerunternehmen zustehen, kann das Trägerunternehmen und somit auch ein Insolvenzverwalter im Namen des Trägerunternehmens nicht über diese Ansprüche verfügen.
Ergänzend verweisen wir auf §§ 2, 7 und 8 unserer Satzung. Danach darf die DUK ausschließlich und unabänderlich Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an Versorgungsanwärterinnen bzw. Versorgungsanwärter erbringen. Leistungen an Trägerunternehmen sind auch satzungsgemäß ausgeschlossen, es sei denn, dass Kassenvermögen oberhalb der Grenze von 125 % des zulässigen Kassenvermögens vorhanden ist. Bei den Zusagen, die die DUK verwaltet, ist das tatsächliche und das zulässige Kassenvermögen einheitlich mit dem Deckungskapital der Rückdeckungsversicherung anzusetzen, so dass sich keine Überdotierung ergibt (siehe hierzu auch „Wie funktioniert das Konzept der kongruent rückgedeckten Versorgung in der Deutschen Unterstützungskasse (DUK)?„.)
Ebenfalls verweisen wir auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (BAG, 29.9.2010, 3 AZR 107/08) in der das BAG die Klage eines Insolvenzverwalters zur Auskehrung des Rückkaufwertes einer Rückdeckungsversicherung letztinstanzlich abwies. Der Insolvenzverwalter hat hiernach keinen Anspruch auf die Auskehrung des Rückkaufswerts der Versicherung, mit dem die Anwartschaften auf Altersversorgung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Insolvenzschuldnerin von der Gruppenunterstützungskasse rückgedeckt wurde. Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 29.09.2010,(AZ: 3 AZR 107/08) auch für Personen geklärt, die nicht unter den Geltungsbereich des BetrAVG fallen, wie zum Beispiel beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführerinnen und -Geschäftsführer.
Insofern behaupten wir, dass die Vermögenswerte zur Ausfinanzierung einer Zusage über die DUK über den gesamten Zeitraum bis zur Fälligkeit in vollem Umfang insolvenzgeschützt sind – auch bei Zusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführerinnen und -Geschäftsführer sowie an beherrschende Vorstandsmitglieder.
Auch noch wichtig: Die DUK darf aufgrund ihrer Satzung (§2 Absatz 2) Versorgungsanwartschaften insolventer Trägerunternehmen weiter verwalten, auch nach Auflösung des Trägerunternehmens.
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Vertrag zur Durchführung
Der Vertrag zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung wird zwischen dem Trägerunternehmen und der DUK geschlossen - die DUK wird mit Hilfe dieser Vereinbarung beauftragt die vom Trägerunternehmens erteilten Versorgungszusage(n) durchzuführen und zu verwalten.
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Leistungsplan
Der Leistungsplan wird vom Trägerunternehmen ratifiziert und von der DUK gegengezeichnet – im Leistungsplan ist definiert, was als zugesagt gilt.
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Verpfändungsvereinbarung
Über die Verpfändungsvereinbarung wird dem Versorgungsanwärter ein erstrangiges Pfandrecht an der Rückdeckungsversicherung eingeräumt. Wir empfehlen den Abschluss einer Verpfändungsvereinbarung aus folgenden Gründen:
zusätzliche Sicherungsmaßnahme für Gesellschafter-Geschäftsführer, die bei Insolvenz des Trägerunternehmens nicht unter den Schutz des PSV a.G. fallen.
wichtig für den „automatischen Nullausweis“ in der Anhangsbetrachtung der Handelsbilanz.
Vermögenssicherung für alle Versorgungsanwärter bei Insolvenz der Unterstützungskasse.
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Vorgehensweise zur Einrichtung eines Treuhandkontos über den IWV:
Schritt 1: Die Rahmenvereinbarung zur Regelung der doppelten Treuhand wird dem Trägerunternehmen übergeben und verbleibt dort. Die Beitrittserklärung wird um die Teilnehmenden ergänzt und vom Trägerunternehmen als Treugeber unterzeichnet.
Schritt 2: Die Beitrittserklärung wird mit allen Unterlagen zur Einrichtung der Zusage an die DUK gesandt. Die DUK moderiert und steuert den Eröffnungsprozess des Treuhandkontos.
Schritt 3: Die Unterlagen zur Eröffnung des Treuhandkontos gehen an den IWV. Der IWV zeichnet die Beitrittserklärung als Treuhänder gegen und eröffnet das Treuhandkonto. Nachdem das Treuhandkonto auf den Namen des Treugebers eröffnet ist, wird uns die ebase Kontonummer durch den IWV mitgeteilt.
Schritt 4: Wir kommunizieren die Kontonummer an den Vermittler zur Weitergabe an das Trägerunternehmen. Das Trägerunternehmen kann nun den Gesamtbetrag zugunsten des Treuhandkontos überweisen.
Ab diesem Zeitpunkt zieht die DUK die Beiträge für die RDV beim Treuhänder ein („pay and forget“).