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Allgemeines & Grundlagen FAQs

Kann die Versorgung der DUK durch ein neues Unternehmen fortgeführt werden?

Ausdrücklich: Ja!

Scheidet eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter mit einer Versorgung über die DUK bei ihrem bzw. seinem bisherigen Unternehmen aus und wechselt zu einem neuen Unternehmen, kann dieses Unternehmen die Versorgung in der geplanten Form weiterführen.

Das „neue“ Unternehmen übernimmt die Zusage vom „alten“ Unternehmen und beauftragt die DUK mit der Durchführung der Versorgung wie bisher. Die Zusage zieht sozusagen zum neuen Trägerunternehmen um und die DUK zieht nach dem „Umzug“ die Gelder zur Dotierung der Zusage vom neuen Trägerunternehmen ein und bedient dann die zur Ausfinanzierung der Zusage begründete Rückdeckungsversicherung in gleicher Form weiter.

Nachfinanzierungsrisiken aus der Zeit vor der Übernahme sind für das „neue“ Unternehmen im Konzept der DUK ausgeschlossen.

Denn das neue Unternehmen übernimmt eine für die gesamte Zeit bis zur Übernahme zu 100 % vollständig (kongruent) ausfinanzierte Zusage (siehe hierzu auch „Wie funktioniert das Konzept der kongruent rückgedeckten Versorgung in der Deutschen Unterstützungskasse (DUK)?“).

Übrigens: der Übergang einer bei der DUK verwalteten Versorgungszusage muss nicht lückenlos erfolgen. Auch noch nach längerem Ruhen einer Zusage kann diese durch ein neues Unternehmen übernommen und weitergeführt werden.

Wir begleiten und unterstützen Sie gern in Fällen, in denen eine Übernahme und Weiterführung geplant ist. Nehmen sie hierzu einfach Kontakt per E-Mail unter dem Stichwort „Trägerunternehmen-Wechsel“ Kontakt mit uns auf, wir unterstützen und begleiten Sie bei der Umsetzung.

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Allgemeines & Grundlagen FAQs

Was passiert, wenn eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter vorzeitig aus dem Unternehmen ausscheidet?

Unverfallbare Anwartschaften der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters bleiben bei Ausscheiden aus dem Unternehmen in der Höhe bestehen, wie sie durch die bis zum Ausscheiden gezahlten Beiträge finanziert sind (s. Frage „Was bedeutet Unverfallbarkeit?“).

Die Rückdeckungsversicherung wird dann von der DUK beitragsfrei gestellt. Sprich: die Zusage reduziert sich auf die Höhe der garantierten Werte in der Rückdeckungsversicherung, wie sie durch die bis zum Ausscheiden gezahlten Beiträge ausfinanziert ist.

UND: Sämtliche Wertentwicklungen und Überschüsse in der Rückdeckungsversicherung erhöhen die Versorgungszusage bis zum Rentenbeginn.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass ein Unternehmen, zu dem die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter wechselt, die Versorgungszusage übernimmt. Dann kann die Zusage in der geplanten Form weitergeführt werden (s. Frage „Kann die Versorgung der DUK durch ein neues Unternehmen fortgeführt werden?“).

Bei verfallbaren Anwartschaften kann das Trägerunternehmen bestimmen, dass

  • das Guthaben aus den Rückdeckungsversicherungen zur Dotierung für andere bestehende Zusagen verwendet werden soll,
  • die Anwartschaften der ausgeschiedenen Mitarbeiterin bzw. dem ausgeschiedenen Mitarbeiter erhalten bleiben sollen.
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Was bedeutet gesetzliche „Unverfallbarkeit“?

Erworbene Anwartschaften aus einer Versorgung über die DUK bleiben einer ausgeschiedenen Mitarbeiterin (Versorgungsanwärterin) bzw. einem ausgeschiedenen Mitarbeiter (Versorgungsanwärter) unwiderruflich erhalten, sobald diese „gesetzlich unverfallbar“ geworden sind.

Wenn bei Ausscheiden die „gesetzliche Unverfallbarkeit“ (s. unten) festgestellt wird, dann gilt bei Zusagen über die DUK gemäß Ziffer 7. letzter Absatz des Leistungsplans:

„Ansonsten sind die Versorgungsanwartschaften gemäß der Regelung in § 2 Abs. 5 BetrAVG in der Höhe aufrecht zu erhalten, wie sie durch die Rückdeckungsversicherung aus den Beiträgen finanziert sind, die vereinbarungsgemäß bis zum Ausscheiden aus den Diensten des Trägerunternehmens fällig geworden sind. Dazu wird die Rückdeckungsversicherung beitragsfrei gestellt. …“

Sprich: Die Zusage an die Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter bleibt in der Höhe erhalten, wie sie auf Basis der bis zum Ausscheiden gezahlten Beiträge ausfinanziert ist und sich garantierte Werte in der Rückdeckungsversicherung zum Rentenbeginn ergeben.

UND: Sämtliche darüber hinausgehende Wertentwicklungen und Überschüsse in der Rückdeckungsversicherung erhöhen die Versorgungszusage der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters weiterhin bis zum Rentenbeginn.

Der Zeitpunkt, ab wann eine Versorgungszusage bei Ausscheiden einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters gesetzlich unverfallbar wird, richtet sich nach der Finanzierungsart.

Bei firmenfinanzierten Versorgungen behält die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter eine gesetzlich unverfallbare Anwartschaft, wenn die Zusage bei Ausscheiden bereits 3 Jahre bestanden und die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter bei Ausscheiden das 21. Lebensjahr vollendet hat. Vertraglich können für firmenfinanzierte Versorgungen günstigere Fristen, bis hin zur sofortigen Unverfallbarkeit, vereinbart werden („vertragliche Unverfallbarkeit“)

Zusagen, die durch Entgeltumwandlung von der Mitarbeiterin bzw. von dem Mitarbeiter finanziert werden, sind die Anwartschaften von Beginn an gesetzlich unverfallbar

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Wie funktioniert die Entgeltumwandlung in der DUK?

Eine Mitarbeiterin (Versorgungsanwärterin) bzw. ein Mitarbeiter (Versorgungsanwärter) vereinbart mit ihrem bzw. seinem Unternehmen (Trägerunternehmen) die Herabsetzung von Teilen des Bruttogehaltes zugunsten der Ausfinanzierung einer Zusage auf betriebliche Altersversorgung. Hierzu wird eine Entgeltumwandlungsvereinbarung zwischen den beiden Parteien geschlossen.

Daneben vereinbart das Unternehmen (Trägerunternehmen) mit der DUK, dass diese die Durchführung der Versorgungszusage übernimmt. Die DUK zieht dann Gelder in Höhe des umgewandelten Entgelts beim Trägerunternehmen ein und zahlt diese in die zur Ausfinanzierung der Versorgungszusage ausgewählte Rückdeckungsversicherung ein. Die Versorgungsanwärterin bzw. der Versorgungsanwärter erwirbt sofort unverfallbare Anwartschaften auf Versorgungsleistungen in der Höhe der garantierten Werte der Rückdeckungsversicherung. Die versprochene Leistung und die tatsächliche Versorgungsleistung sind bei Eintritt des Versorgungsfalls im Konzept der DUK stets deckungsgleich (kongruent).

UND: Sämtliche darüberhinausgehende Wertentwicklungen und Überschüsse in der Rückdeckungsversicherung erhöhen die Versorgungszusage der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters bei Fälligkeit der Zusage.

Bitte beachten: § 1 Abs. 1 Nr. 3 BetrAVG fordert, dass künftig(!) fällige Entgeltbestandteile in eine wertgleiche Zusage umgewandelt werden. In der Praxis bedeutet dies, dass eine aus Entgeltumwandlung heraus finanzierte Versorgung frühestens im auf den Monat der Vereinbarung folgenden Monat beginnt.

Entgelte im Sinne einer Umwandlungsvereinbarung können Teile des laufenden Gehalts oder Sonderzahlungen sein, wie zum Beispiel Boni, Tantiemen, Abfindungen, Weihnachts- oder Urlaubsgeld.

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Was für eine Art von Versorgungsversprechen erteilt das Unternehmen über die DUK?

Über die DUK erteilt ein Unternehmen (Trägerunternehmen) eine beitragsorientierte Leistungszusage (boLZ) (gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG bei Firmenfinanzierung und § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG bei Entgeltumwandlung).

Das Wesen der boLz besteht darin, dass sich das Trägerunternehmen bis zum Rentenbeginn bzw. bis zum Ausscheiden der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft (Leistung) auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln“ und im Moment der Erteilung der Zusage bereits verbindlich zu bestimmen, wie hoch die Ansprüche der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters bei Fälligkeit der Leistung mindestens sein werden (Erlebensfallgarantie).

Im System der DUK wird die Leistung, die das Trägerunternehmen zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Zusage schuldet mit Hilfe von garantierten Werten aus einer Rückdeckungsversicherung ausfinanziert, welche die DUK im Auftrag des Trägerunternehmens begründet.

Zur Ausfinanzierung der Zusage können dabei Rückdeckungsversicherungen von nahezu allen relevanten Anbietern verwendet werden. Der Auswahlprozess findet in der Regel unter Zuhilfenahme von Versicherungsvermittlerinnen und -vermittlern mit Spezialkenntnissen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung statt.

Auf diese Weise ist stets sichergestellt, dass das, was das Trägerunternehmen im Rahmen der erteilten Zusage an Leistungen schuldet, mit dem übereinstimmt, was an Vermögen in der bei der DUK verwalteten Rückdeckungsversicherung bei Fälligkeit der Zusage zur Verfügung steht – „pay and forget“.

Siehe auch „Wie funktioniert das Konzept der kongruent rückgedeckten Versorgung in der DUK?“

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Wie funktioniert die kongruente Rückdeckung im System der DUK?

Hauptwesensmerkmal des Konzepts der kongruenten Rückdeckung im System der DUK ist, dass sämtliche finanziellen Risiken, die dem Unternehmen aus der erteilten Versorgungszusage heraus entstehen können, komplett auf Versicherungsunternehmen ausgelagert sind – und zwar mit Hilfe eines dynamischen Verweises auf die Rückdeckungsversicherung.

Dabei werden die Renten- oder Alterskapitalzusagen in vollem Umfang über die garantierten Leistungen aus den von der DUK hierfür abgeschlossenen Rückdeckungsversicherungen abgesichert.

Das wird durch die nachfolgende Regelung im Leistungsplan der DUK ermöglicht:

Die Art, die Höhe und die Fälligkeit der Versorgungsleistungen entspricht den Leistungen aus der auf das Leben der Versorgungsanwärterin bzw. des Versorgungsanwärters abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung.“ 

Ziffer 3.3 Leistungsplan DUK

Sprich: Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erhält eine Zusage in Höhe der garantierten Werte der Rückdeckungsversicherung, die zur Ausfinanzierung ausgewählt wurde. Versprochene Leistung und die tatsächliche Versorgungsleistung sind dadurch bei Eintritt des Versorgungsfalls immer deckungsgleich (kongruent).

Und: Sämtliche darüberhinausgehende Wertentwicklungen und Überschüsse in der Rückdeckungsversicherung erhöhen die Versorgungszusage der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters bei Fälligkeit der Zusage.

Durch diese Regelung im Leistungsplan der DUK ist sicher gestellt, dass das, was das Trägerunternehmen im Rahmen der erteilten Zusage an Leistungen schuldet, stets mit dem übereinstimmt, was an Vermögen in der bei der DUK verwalteten Rückdeckungsversicherung bei Fälligkeit der Zusage zur Verfügung steht.

Oder anders ausgedrückt: „pay and forget“.


Weiterer Vorteil der kongruenten Rückdeckung im System der DUK:

Versorgungszusagen, die die Grenzen der Direktversicherung nach § 3 Nr. 63 EStG „sprengen“, können über die DUK

  • periodengerecht,
  • bilanzneutral und
  • vollständig steuerwirksam ausfinanziert werden.

Die Steuer- und Handelsbilanz wird – im Gegensatz zur Pensionszusage – gar nicht in Form von Rückstellungen tangiert und im Anhang der Handelsbilanz wird – im Gegensatz zur pauschaldotierten Unterstützungskasse  – bei Verpfändung der Rückdeckungsversicherung ebenfalls Bilanzneutralität erzeugt (Stichwort: „automatischer Nullausweis“).

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Wer ist die DUK?

Die Deutsche Unterstützungskasse e.V. (DUK) ist ein eingetragener Verein und wurde im Jahre 2004 als versicherungsförmige, kongruent rückgedeckte Unterstützungskasse gegründet dem Ziel, als freie Unterstützungskasse unabhängig von Versicherungsgesellschaften eine intelligente Abwicklungsplattform für Unterstützungskassenzusagen anzubieten und gehört inzwischen zu den führenden Anbietern im Markt.

Dabei verwaltet die DUK ausschließlich kongruent rückgedeckte Versorgungszusagen .

Ein weiteres Wesensmerkmal der DUK: Wir handeln ausschließlich im Sinne der Unternehmen, in deren Auftrag wir die Zusagen verwalten und durchführen – völlig unabhängig von den Interessen einzelner Versicherungsgesellschaften. Das ist sicherlich eines der Hauptunterscheidungskriterien im Vergleich zu einer von einer Versicherungsgesellschaft betriebenen Unterstützungskasse.

Genauso wie die Tatsache, dass für die Ausfinanzierung jeder Zusage ein Versicherungsprodukt eines anderen Versicherungsunternehmens gewählt werden kann.

Mit Gründung haben wir als erste Unterstützungskasse einen Leistungsplan entwickelt, mit dem ein Portfolio-Ansatz bei der Ausfinanzierung von Zusagen umgesetzt werden kann, das DUK:PortfolioKonzept.

Das DUK:PortfolioKonzept ermöglicht das Verteilen des Dotierungsbetrages auf mehrere Versorgungszusagen mit unterschiedlichen Rückdeckungsversicherungen und somit eine Streuung des Kapitalanlagerisikos.

Für jede Versorgungsanwärterin und jeden Versorgungsanwärter kann so ein eigenes Zusagen-Portfolio individuell und bedürfnisgerecht zusammengestellt werden. Dabei kann zur Ausfinanzierung der Zusagen aus den klassischen und wertpapierorientierten Tarifen von nahezu allen relevanten bAV-Anbietern ausgewählt werden.

Die nachfolgend aufgeführten Konzepte haben wir mit dem Ziel entwickelt, den Wirkungsgrad und die Effizienz von Versorgungszusagen zu optimieren sowie neue Wege bei der Personalbindung und Personalgewinnung zu eröffnen:

Wir stehen darüber hinaus gern und jederzeit als Ansprechpartner bei der Entwicklung und Einrichtung von Versorgungskonzepten für Versicherungsvermittlerinnen bzw. -vermittler, den Unternehmen und deren steuerlichen Beraterinnen und Berater sowie für Versorgungsanwärterinnen und -anwärter zur Verfügung.

Außerdem verstehen wir uns als Diskussionspartner zu sämtlichen Themen der betrieblichen Altersversorgung – probieren Sie es herzlich gerne aus!

Kurz gesagt: Wir möchten für alle an den Versorgungszusagen beteiligten Parteien erlebbare Mehrwerte erzeugen.

Die vertrieblichen Aktivitäten der Deutschen Unterstützungskasse werden von der ConceptIF Pensions AG umgesetzt. Sie ist ebenfalls Ansprechpartner für Versicherungsgesellschaften sowie für Beraterinnen bzw. Berater und organisiert zusammen mit der Deutschen Unterstützungskasse die Durchführung der Versorgungszusagen für die Trägerunternehmen.

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Was ist eine Unterstützungskasse?

Die Unterstützungskasse ist der älteste der fünf durch das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) anerkannten Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung (bAV) in Deutschland.

Eine Unterstützungskasse ist gemäß § 1b Abs. 4 BetrAVG eine mit Sondervermögen ausgestattete, rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die die Durchführung einer Versorgungszusage für ein Unternehmen (Trägerunternehmen) organisiert und betriebliche Versorgungsleistungen an Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter und gegebenenfalls deren Hinterbliebene durchführt.

Die Unterstützungskasse stellt stets ein eigenständiges, unabhängiges Rechts- und Steuersubjekt dar und ist in der Regel kann in Form eines eingetragenen Vereins organisiert.

Grundsätzlich können zwei Arten der Unterstützungskasse unterschieden werden, nämlich die rückgedeckte Unterstützungskasse – auch versicherungsförmige Unterstützungskasse genannt – und die pauschaldotierte Unterstützungskasse – auch reservepolster finanzierte Unterstützungskasse genannt.

Weil sich eine rückgedeckte Unterstützungskasse gem. § 4d Satz 1, Nr. 1c „die Mittel für ihre Versorgungsleistungen … durch Abschluss einer Versicherung verschafft“  wird sie häufig auch „versicherungsförmige Unterstützungskasse“ genannt.

Hierbei können die zugesagten Leistungen durch von der Unterstützungskasse abgeschlossene Rückdeckungsversicherungen entweder teilweise (partielle Rückdeckung) oder vollständig ausfinanziert werden (kongruente Rückdeckung).
Die Möglichkeit zur vollständigen Ausfinanzierung bildet den Hauptunterschied zur pauschaldotierten Unterstützungskasse, bei der steuerlich begleitet nur ein Bruchteil der geschuldeten Verbindlichkeit ausfinanziert werden darf (s.u.).

Spätestens seit Einführung des Gesetzes zur Modernisierung des BilMoG ist zu beobachten, dass das System der kongruenten Rückdeckung in den Vordergrund rückt und in der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle kongruent rückgedeckte Unterstützungskassenzusagen eingerichtet werden –  ein Konzept, für das die DUK seit Gründung in 2004 steht.

Von kongruenter Rückdeckung spricht man, wenn die Verpflichtung aus der Zusage vollständig über garantierte Leistungen aus der Rückdeckungsversicherung ausfinanziert ist.
Dann sind im Versorgungsfall zugesagte Leistung und Leistung aus der Rückdeckungsversicherung deckungsgleich (kongruent).

Im System der DUK wird eine echte Kongruenz über den Leistungsplan (Ziffer 3.3.) erzeugt. Dort heißt es:

Die Art, die Höhe und die Fälligkeit der Versorgungsleistungen entspricht den Leistungen aus der auf das Leben der Versorgungsanwärterin bzw. des Versorgungsanwärters abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung…“

Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erhält also eine Zusage in Höhe der garantierten Werte der Rückdeckungsversicherung, die zur Ausfinanzierung ausgewählt wurde. Versprochene Leistung und die tatsächliche Versorgungsleistung sind dadurch bei Eintritt des Versorgungsfalls stets deckungsgleich (kongruent).

Alle darüber hinausgehenden Wertentwicklungen, Überschüsse, Boni, Schlussgewinne, etc. erhöhen die Versorgungszusage der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters bei Fälligkeit.

Nachfinanzierungsriken entfallen beim Trägerunternehmen – „pay and forget“.

Nur mit der kongruent rückgedeckten Unterstützungskasse können Versorgungszusagen auch oberhalb der Grenzen des § 3 Nr. 63 EStG und  – im Gegensatz zur Pensionszusage und zur pauschaldotierten Unterstützungskasse  –

  • periodengerecht
  • bilanzneutral
  • vollständig steuerwirksam

ausfinanziert werden.

Die Steuerbilanz wird gar nicht in Form von Rückstellungen tangiert.
Und auch im Anhang der Handelsbilanz wird durch die leistungskongruente Rückdeckung über die DUK Bilanzneutralität erzeugt, Stichwort: „automatischer Nullausweis“ gemäß Saldierungsgebot im BilMOG.

Die pauschaldotierte Unterstützungskasse ist die ursprüngliche Form dieses Durchführungsweges. Das Hauptwesensmerkmal der pauschaldotierten Unterstützungskasse ist, dass steuerlich begleitet nur einen Bruchteil von dem, was das Trägerunternehmen ausfinanziert werden darf – ein sogenanntes „Reservepolster“. Deswegen wird sie regelmäßig auch „reservepolster finanzierte Unterstützungskasse“ genannt.

Konkret bedeutet diese Beschränkung beim Kassenvermögens einer pauschaldotierten Unterstützungskasse, dass Zuwendungen vom Trägerunternehmens an die Unterstützungskasse nur in den ersten acht Jahren steuerlich begleitet und der Höhe nach starkt begrenzt sind.

Ziel dieser Einschränkung im § 4d EStG ist vor allem, steuerlich missbräuchliche Darlehensgewährungen als Finanzierungsinstrument seitens der Trägerunternehmen zu vermeiden. Ein Großteil zur vollständigen Ausfinanzierung soll deswegen erst dann erfolgen, wenn Versorgungsleistungen fällig werden.

So viel Kassenvermögen darf die pauschaldotierte Unterstützungskasse in der Anwartschaftsphase halten:

Bei Kapitalzusagen darf das Trägerunternehmen in den ersten 8 Jahren nach Erteilung der Zusage maximal jährlich 2,5 % des zugesagten Alterskapitals an die Unterstützungskasse dotieren.
Nach 8 Jahren hält die Unterstützungskasse dann maximal 20% des zugesagten Alterskapitals als zulässiges Kassenvermögen.
Bei Fälligkeit der Zusage zulässiges dann der Unterstützungskasse die fehlenden 80 % der zugesagten Leistung zuzuführen.

Bei Rentenzusagen darf das Trägerunternehmen in den ersten 8 Jahren nach Erteilung der Zusage maximal jährlich 25 % der zugesagten Jahresrente an die Unterstützungskasse dotieren.
Nach 8 Jahren hält die Unterstützungskasse dann maximal 2 Jahresrenten als zulässiges Kassenvermögen.
Bei einem Rentenbeginn mit 67 kann/muss das Trägerunternehmen abhängig vom Geschlecht und Alter gemäß der Tabelle Anlage 1 zum § 4d EStG der Unterstützungskasse weitere Gelder zugeführen, nämlich:

– für eine weibliche Leistungsempfängerin maximal weitere 10 Jahresrenten,
– für einen männlichen Leistungsempfänger maximal weitere 11 Jahresrenten dotiert

Wahrscheinlich werden diese 12 bzw. 13 Jahresrenten zur Finanzierung der lebenslang geschuldeten Rente nicht ausreichen.
Wenn dann das Geld verbaucht ist, darf – wieder auf Basis der Tabelle – aufgestockt werden.

Diese systembedingte latente Unterfinanzierung von pauschaldotierten Unterstützungskassen hat mit der Einführung des Saldierungsgebotes im Bilanzmoderisierungsgesetz (BiLMOG) im Jahre 2009 dazu geführt, dass für Zusagen über eine pauschaldotierte Unterstützungskasse regelmäßig sogenannte „Lastwertgutachten“ für die Handelsbilanz (gemäß Artikel 28 EGHGB) erstellt werden müssen.

Hierbei wird der Grad der Unterfinanzierung berechnet (vergleichbar dem Barwertvergleich bei einer Pensionszusage), indem

  • der Erfüllungsbetrag der Verpflichtung (der Wert der erdienten Anwartschaft) und
  • das bei der pauschaldotierten Unterstützungskasse vorhandene Kassenvermögen

gegenüber gestellt werden.

Die Differenz (der „Lastwert“) – die Unterdeckung – ist im Anhang zur Bilanz und im Konzernanhang anzugeben.