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Allgemeines & Grundlagen FAQs

Was passiert, wenn eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter vorzeitig aus dem Unternehmen ausscheidet?

Unverfallbare Anwartschaften der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters bleiben bei Ausscheiden aus dem Unternehmen in der Höhe bestehen, wie sie durch die bis zum Ausscheiden gezahlten Beiträge finanziert sind (s. Frage „Was bedeutet Unverfallbarkeit?“).

Die Rückdeckungsversicherung wird dann von der DUK beitragsfrei gestellt. Sprich: die Zusage reduziert sich auf die Höhe der garantierten Werte in der Rückdeckungsversicherung, wie sie durch die bis zum Ausscheiden gezahlten Beiträge ausfinanziert ist.

UND: Sämtliche Wertentwicklungen und Überschüsse in der Rückdeckungsversicherung erhöhen die Versorgungszusage bis zum Rentenbeginn.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass ein Unternehmen, zu dem die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter wechselt, die Versorgungszusage übernimmt. Dann kann die Zusage in der geplanten Form weitergeführt werden (s. Frage „Kann die Versorgung der DUK durch ein neues Unternehmen fortgeführt werden?“).

Bei verfallbaren Anwartschaften kann das Trägerunternehmen bestimmen, dass

  • das Guthaben aus den Rückdeckungsversicherungen zur Dotierung für andere bestehende Zusagen verwendet werden soll,
  • die Anwartschaften der ausgeschiedenen Mitarbeiterin bzw. dem ausgeschiedenen Mitarbeiter erhalten bleiben sollen.
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Allgemeines & Grundlagen FAQs

Was bedeutet gesetzliche „Unverfallbarkeit“?

Erworbene Anwartschaften aus einer Versorgung über die DUK bleiben einer ausgeschiedenen Mitarbeiterin (Versorgungsanwärterin) bzw. einem ausgeschiedenen Mitarbeiter (Versorgungsanwärter) unwiderruflich erhalten, sobald diese „gesetzlich unverfallbar“ geworden sind.

Wenn bei Ausscheiden die „gesetzliche Unverfallbarkeit“ (s. unten) festgestellt wird, dann gilt bei Zusagen über die DUK gemäß Ziffer 7. letzter Absatz des Leistungsplans:

„Ansonsten sind die Versorgungsanwartschaften gemäß der Regelung in § 2 Abs. 5 BetrAVG in der Höhe aufrecht zu erhalten, wie sie durch die Rückdeckungsversicherung aus den Beiträgen finanziert sind, die vereinbarungsgemäß bis zum Ausscheiden aus den Diensten des Trägerunternehmens fällig geworden sind. Dazu wird die Rückdeckungsversicherung beitragsfrei gestellt. …“

Sprich: Die Zusage an die Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter bleibt in der Höhe erhalten, wie sie auf Basis der bis zum Ausscheiden gezahlten Beiträge ausfinanziert ist und sich garantierte Werte in der Rückdeckungsversicherung zum Rentenbeginn ergeben.

UND: Sämtliche darüber hinausgehende Wertentwicklungen und Überschüsse in der Rückdeckungsversicherung erhöhen die Versorgungszusage der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters weiterhin bis zum Rentenbeginn.

Der Zeitpunkt, ab wann eine Versorgungszusage bei Ausscheiden einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters gesetzlich unverfallbar wird, richtet sich nach der Finanzierungsart.

Bei firmenfinanzierten Versorgungen behält die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter eine gesetzlich unverfallbare Anwartschaft, wenn die Zusage bei Ausscheiden bereits 3 Jahre bestanden und die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter bei Ausscheiden das 21. Lebensjahr vollendet hat. Vertraglich können für firmenfinanzierte Versorgungen günstigere Fristen, bis hin zur sofortigen Unverfallbarkeit, vereinbart werden („vertragliche Unverfallbarkeit“)

Zusagen, die durch Entgeltumwandlung von der Mitarbeiterin bzw. von dem Mitarbeiter finanziert werden, sind die Anwartschaften von Beginn an gesetzlich unverfallbar

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Neues bei der DUK News

Die Wertstandsmitteilungen von DUK und DPF stehen ab sofort im Firmen-Portal zum Download zur Verfügung – inklusive prognostizierter Werte

Die Wertstandsmitteilungen für die Zusagen, die über die Unterstützungskassen Deutsche Unterstützungskasse e.V. und Deutscher Pensionsfonds e.V. durchgeführt werden, stehen für die Trägerunternehmen zum Download im Firmen-Portal der DUK zur Verfügung. Entsprechende Benachrichtigungen werden in den nächsten Tagen an die Trägerunternehmen versandt.

Zum Erhalt der Übersichten loggen sich die Unternehmen unter Deutsche Unterstützungskasse mit ihren Zugangsdaten ein oder können sich dort für das Firmen-Portal registrieren und die Informationen dann herunterladen.

Für alle Zusagen werden dabei in einer Art Konto-Auszug die Werte pro Versorgungsanwärterin bzw. Versorgungsanwärter in übersichtlicher Form zusammengefasst. Folgende Werte haben wir für die Rückdeckungsversicherungen, die zum Ausfinanzieren der Zusagen verwaltet werden, abgefordert:

  • Vertragswert / Kassenvermögen: der Wert, den das Versicherungsunternehmen für den Rückdeckungsversicherungsvertrag in seiner Bilanz ausweist.
  • Garantierte Rente: der Wert der vom Versicherungsunternehmen garantierten Rente, wenn der aktuelle Beitrag bis zum Vertragsende geleistet wird.
  • Beitragsfreie Rente: der Wert der vom Versicherungsunternehmen garantierten Rente zum Vertragsende, wenn die Beitragszahlung nach dem 31.12. eingestellt würde.
  • Prognostizierte Rente: der Prognosewert für eine zum geplanten Rentenbeginn erreichbare Rente.
  • Zahlweise der Rente: die Zahlweise der Rente in der Leistungsphase.
  • Garantierte Kapitalabfindung: der Wert der vom Versicherungsunternehmen garantierten Kapitalabfindung, wenn der aktuelle Beitrag bis zum Vertragsende geleistet wird.
  • Beitragsfreie Kapitalabfindung: der Wert der vom Versicherungsunternehmen garantierten Kapitalabfindung zum Vertragsende, wenn die Beitragszahlung nach dem 31.12. eingestellt würde.
  • Prognostizierte Kapitalabfindung: der Prognosewert für eine zum geplanten Rentenbeginn erreichbare Kapitalabfindung.

Ein Wermutstropfen vorab: nur relativ wenige Versicherungsunternehmen haben uns die Werte zu den prognostizierten Renten bzw. Kapitalleistungen geliefert.
Aber: der Anfang ist gemacht und für die Folgejahre haben wir von der überwiegenden Zahl der Versicherungsunternehmen die Zusage, dass auch zu den prognostizierten Werten Daten geliefert werden.

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Allgemeines & Grundlagen FAQs

Wie funktioniert die Entgeltumwandlung in der DUK?

Eine Mitarbeiterin (Versorgungsanwärterin) bzw. ein Mitarbeiter (Versorgungsanwärter) vereinbart mit ihrem bzw. seinem Unternehmen (Trägerunternehmen) die Herabsetzung von Teilen des Bruttogehaltes zugunsten der Ausfinanzierung einer Zusage auf betriebliche Altersversorgung. Hierzu wird eine Entgeltumwandlungsvereinbarung zwischen den beiden Parteien geschlossen.

Daneben vereinbart das Unternehmen (Trägerunternehmen) mit der DUK, dass diese die Durchführung der Versorgungszusage übernimmt. Die DUK zieht dann Gelder in Höhe des umgewandelten Entgelts beim Trägerunternehmen ein und zahlt diese in die zur Ausfinanzierung der Versorgungszusage ausgewählte Rückdeckungsversicherung ein. Die Versorgungsanwärterin bzw. der Versorgungsanwärter erwirbt sofort unverfallbare Anwartschaften auf Versorgungsleistungen in der Höhe der garantierten Werte der Rückdeckungsversicherung. Die versprochene Leistung und die tatsächliche Versorgungsleistung sind bei Eintritt des Versorgungsfalls im Konzept der DUK stets deckungsgleich (kongruent).

UND: Sämtliche darüberhinausgehende Wertentwicklungen und Überschüsse in der Rückdeckungsversicherung erhöhen die Versorgungszusage der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters bei Fälligkeit der Zusage.

Bitte beachten: § 1 Abs. 1 Nr. 3 BetrAVG fordert, dass künftig(!) fällige Entgeltbestandteile in eine wertgleiche Zusage umgewandelt werden. In der Praxis bedeutet dies, dass eine aus Entgeltumwandlung heraus finanzierte Versorgung frühestens im auf den Monat der Vereinbarung folgenden Monat beginnt.

Entgelte im Sinne einer Umwandlungsvereinbarung können Teile des laufenden Gehalts oder Sonderzahlungen sein, wie zum Beispiel Boni, Tantiemen, Abfindungen, Weihnachts- oder Urlaubsgeld.

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Allgemeines & Grundlagen FAQs

Was für eine Art von Versorgungsversprechen erteilt das Unternehmen über die DUK?

Über die DUK erteilt ein Unternehmen (Trägerunternehmen) eine beitragsorientierte Leistungszusage (boLZ) (gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG bei Firmenfinanzierung und § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG bei Entgeltumwandlung).

Das Wesen der boLz besteht darin, dass sich das Trägerunternehmen bis zum Rentenbeginn bzw. bis zum Ausscheiden der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft (Leistung) auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln“ und im Moment der Erteilung der Zusage bereits verbindlich zu bestimmen, wie hoch die Ansprüche der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters bei Fälligkeit der Leistung mindestens sein werden (Erlebensfallgarantie).

Im System der DUK wird die Leistung, die das Trägerunternehmen zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Zusage schuldet mit Hilfe von garantierten Werten aus einer Rückdeckungsversicherung ausfinanziert, welche die DUK im Auftrag des Trägerunternehmens begründet.

Zur Ausfinanzierung der Zusage können dabei Rückdeckungsversicherungen von nahezu allen relevanten Anbietern verwendet werden. Der Auswahlprozess findet in der Regel unter Zuhilfenahme von Versicherungsvermittlerinnen und -vermittlern mit Spezialkenntnissen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung statt.

Auf diese Weise ist stets sichergestellt, dass das, was das Trägerunternehmen im Rahmen der erteilten Zusage an Leistungen schuldet, mit dem übereinstimmt, was an Vermögen in der bei der DUK verwalteten Rückdeckungsversicherung bei Fälligkeit der Zusage zur Verfügung steht – „pay and forget“.

Siehe auch „Wie funktioniert das Konzept der kongruent rückgedeckten Versorgung in der DUK?“

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Allgemeines & Grundlagen FAQs

Wie funktioniert die kongruente Rückdeckung im System der DUK?

Hauptwesensmerkmal des Konzepts der kongruenten Rückdeckung im System der DUK ist, dass sämtliche finanziellen Risiken, die dem Unternehmen aus der erteilten Versorgungszusage heraus entstehen können, komplett auf Versicherungsunternehmen ausgelagert sind – und zwar mit Hilfe eines dynamischen Verweises auf die Rückdeckungsversicherung.

Dabei werden die Renten- oder Alterskapitalzusagen in vollem Umfang über die garantierten Leistungen aus den von der DUK hierfür abgeschlossenen Rückdeckungsversicherungen abgesichert.

Das wird durch die nachfolgende Regelung im Leistungsplan der DUK ermöglicht:

Die Art, die Höhe und die Fälligkeit der Versorgungsleistungen entspricht den Leistungen aus der auf das Leben der Versorgungsanwärterin bzw. des Versorgungsanwärters abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung.“ 

Ziffer 3.3 Leistungsplan DUK

Sprich: Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erhält eine Zusage in Höhe der garantierten Werte der Rückdeckungsversicherung, die zur Ausfinanzierung ausgewählt wurde. Versprochene Leistung und die tatsächliche Versorgungsleistung sind dadurch bei Eintritt des Versorgungsfalls immer deckungsgleich (kongruent).

Und: Sämtliche darüberhinausgehende Wertentwicklungen und Überschüsse in der Rückdeckungsversicherung erhöhen die Versorgungszusage der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters bei Fälligkeit der Zusage.

Durch diese Regelung im Leistungsplan der DUK ist sicher gestellt, dass das, was das Trägerunternehmen im Rahmen der erteilten Zusage an Leistungen schuldet, stets mit dem übereinstimmt, was an Vermögen in der bei der DUK verwalteten Rückdeckungsversicherung bei Fälligkeit der Zusage zur Verfügung steht.

Oder anders ausgedrückt: „pay and forget“.


Weiterer Vorteil der kongruenten Rückdeckung im System der DUK:

Versorgungszusagen, die die Grenzen der Direktversicherung nach § 3 Nr. 63 EStG „sprengen“, können über die DUK

  • periodengerecht,
  • bilanzneutral und
  • vollständig steuerwirksam ausfinanziert werden.

Die Steuer- und Handelsbilanz wird – im Gegensatz zur Pensionszusage – gar nicht in Form von Rückstellungen tangiert und im Anhang der Handelsbilanz wird – im Gegensatz zur pauschaldotierten Unterstützungskasse  – bei Verpfändung der Rückdeckungsversicherung ebenfalls Bilanzneutralität erzeugt (Stichwort: „automatischer Nullausweis“).

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FAQs Vorteile & Besonderheiten

Vorteile der Entgeltumwandlung über die DUK gegenüber einer firmenfinanzierten Zusage

Die DUK vertritt seit jeher die Rechtsauffassung, dass aus einem der Höhe nach angemessenen und in vollem Umfang erdienten Bruttolohn im Rahmen einer Entgeltumwandlung zwingend auch eine der Höhe nach angemessene und erdiente betriebliche Altersversorgung (bAV) werden muss.

Die Entgeltumwandlung ist also eine „Lohnverwendungsabrede“ (vgl. hierzu auch Neufeld BetrAVG 2013, 661 ff.). Das heißt: der Bruttolohn wird – nachdem er am Ende des Monats durch die erbrachte Arbeitsleistung erdient ist – lediglich teilweise in Beträge für eine bAV-Maßnahme überführt. Im Übrigen bleibt das Arbeitsverhältnis unverändert.

Sprich: Erdienbarkeitsfristen bzw. Wartezeiten können auch bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern unberücksichtigt bleiben.

Unsere Rechtsauffassung ist in Bezug auf Erdienbarkeitsfristen inzwischen durch ein BFH-Urteil vom 07.03.2018 (I R 89/15, BStBl II 2019, 70) bestätigt, im Bundessteuerblatt (BStBl II 2019, 70) veröffentlicht und für Finanzämter bindend.

Und auch in Bezug auf das Thema Wartezeiten ist unsere Rechtsauffassung durch ein BFH-Urteil vom 19. November 2025, I R 50/22, veröffentlicht am 19. Februar 2026, bestätigt.
Und sobald es ebenfalls im Bundessteuerblatt veröffentlicht wurde, ist es verbindlich.

Bis dahin übernehmen wir selbstverständlich die Durchführung einer Zusage bei Entgeltumwandlung auf Wunsch ohne Einhaltung der Fristen, die bei firmenfinanzierten Zusagen zu berücksichtigen sind. Unternehmen dürfen und können Entscheidungen in Unsicherheit treffen – auch ohne dass es hierfür eine 100%-ige Sicherheit dafür gibt, dass die Zusage steuerlich begleitet ist.

Darüber hinaus sprechen auch die nachfolgend aufgeführten Gründe dafür, eine Unterstützungskassenversorgung grundsätzlich aus Entgeltumwandlung heraus einzurichten:

  • Wegfall der Angemessenheitsprüfung der Höhe nach: Im BMF-Schreiben vom 3. November 2004 finden Sie unter Randziffer 18 einen Passus, aus dem hervorgeht, dass eine aus Entgeltumwandlung heraus ausfinanzierte bAV stets angemessen ist, sofern die Vergütung selbst angemessen ist.
  • Eine Beitragsreduzierung ist bei Entgeltumwandlung steuerlich begleitet: In der Randziffer R4d Abs. 9 Satz 5 und 6 EStR 2012 ist geregelt, dass eine Beitragszahlungseinstellung oder die Reduzierung der Beitragszahlung bei einer aus Entgeltumwandlung heraus finanzierten Unterstützungskassenzusage steuerlich begleitet ist, sofern hierbei die Entgeltumwandlungsvereinbarung abgeändert wurde. Dort heißt es:

„ … Beruht die Verminderung der Beiträge auf einer Änderung der Versorgungszusage und sind die Prämien nach der Vertragsänderung mindestens in konstanter Höhe bis zum Eintritt des Versorgungsfalles zu zahlen, sind die Zuwendungen weiterhin als Betriebsausgaben abzugsfähig; Entsprechendes gilt bei der Änderung von Entgeltumwandlungsvereinbarungen. Eine Änderung der Versorgungszusage liegt auch dann vor, wenn der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers eine Entgeltumwandlung im Wege einer vertraglichen Vereinbarung reduziert. …“ 

Zusammenfassung: In folgenden steuerlich relevanten Themenbereichen hat das System der Entgeltumwandlung von angemessenem Bruttoverdienst aus unserer Sicht eindeutige Vorteile gegenüber firmenfinanzierten Zusagen:

  • Reduktion bzw. Einstellung der Dotierung der Zusage (R4d Abs. 9 Satz 5 und 6 EStR 2012),
  • Angemessenheitsprüfung in Bezug auf die Höhe der erteilten Zusage (BMF-Schreiben vom 03.11.2004  Randziffer 18),
  • Einhaltung von Erdienungszeiträumen (BFH-Urteil vom 07.03.2018, I R 89/15, BStBl II 2019, 70),
  • Einhaltung von Wartezeiten (BFH-Urteil vom 19. November 2025, I R 50/22, veröffentlicht am 19. Februar 2026.).

Fazit: Von diesen Vorteilen der Entgeltumwandlung im Vergleich zu firmenfinanzierten Zusagen profitieren alle Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter und in besonderem Maße beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer bzw. Vorstandsmitglieder.

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FAQs Vorteile & Besonderheiten

Welche Vorteile kann eine Entgeltumwandlung über die DUK im Vergleich zu privater Altersversorgung bieten?

Die Vorteile der Entgeltumwandlung über die DUK im Vergleich zu „privater Altersvorsorge“ liegen im Wesentlichen in der nachgelagerten Besteuerung und lassen sich in zwei Bereiche einteilen:

  1. Stundungseffekt: Steuern, die in dem Monat der Entgeltumwandlung fällig gewesen wären, werden bis zum Rentenbeginn gestundet und stattdessen über die DUK in Rückdeckungsversicherungen „angelegt“. 
  2. Reduktion der Steuerbelastung: Bei der Entgeltumwandlung „tauscht“ die Versorgungsanwärterin bzw. der Versorgungsanwärter die Spitzensteuerbelastung „von Heute“ gegen Durchschnittssteuern in der Rentenphase ein. Wie geht das?
  • Die umgewandelten Entgelte reduzieren den Bruttolohn „oben“ und hätten dem individuellen Spitzensteuersatz unterlegen (Stichwort: Steuerprogression).
  • Stattdessen fallen bei der Besteuerung der Betriebsrente über die DUK lediglich Durchschnittssteuern an, denn die Betriebsrente wird in der Rentenphase gleichberechtigt mit den anderen Einkunftsarten betrachtet – ein lukrativer Tausch!

Durch diese beiden Effekte wird regelmäßig bei gleicher Nettobelastung in der Ansparphase eine spürbar höhere Altersversorgung erreicht.

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FAQs Vorteile & Besonderheiten

Für welche Zielgruppen eignet sich eine Versorgungszusage über die DUK besonders?

Für Unternehmen, die

  • keine Rückstellungen bilden können oder wollen.
  • ihre Leistungen an eine Eigenbeteiligung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter binden wollen (matching-contribution Modell), z.B: in Höhe der Entgeltumwandlung erfolgt ein Zuschuss über die DUK.
  • das betriebsfremde Risiko und den Verwaltungsaufwand einer Versorgungszusage auslagern wollen.
  • Zusagen vollständig periodengerecht und komplett steuerwirksam ausfinanzieren wollen.

Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Für Gesellschafter-Geschäftsführerinnen und –Geschäftsführer sowie Vorstandsmitglieder.*

Für Selbständige und freiberuflich tätige Personen, siehe „Unter welchen Umständen dürfen selbständige und freiberuflich tätige Personen eine Zusage über die DUK erhalten?

Und:

  • Für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die oberhalb der Potentiale nach §3 Nr. 63 EStG* mit Hilfe der Entgeltumwandlung eine Versorgung ausfinanzieren möchten und denen dies seitens des Unternehmens ermöglicht wird (Stichwort: „2 x 4 %“).

*Über die DUK gibt es steuerlich keine Begrenzung in der Entgeltumwandlung, während die steuerlich geförderte Entgeltumwandlung für Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds gemäß § 3 Nr. 63 EStG auf 8% der Renten BBG pro Jahr begrenzt ist.

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FAQs PSV

PSV-Beitragspflicht „Ja“ oder „Nein“?

Grundsätzlich fallen alle Versorgungszusagen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne des § 17 BetrAVG im Durchführungsweg „Unterstützungskasse“ unter den Schutz des PSV und es besteht PSV-Beitragspflicht.

Zu dem Kreis der Personen im Sinne des § 17 BetrAVG zählen alle „Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten“ sowie in Ausnahmefällen auch Selbstständige und Freiberufler, „wenn ihnen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind“.

Vereinfacht gesagt: alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen eine Zusage über die DUK erteilt wurde und die nicht über Anteile oder Stimmrechte einen beherrschenden Einfluss auf das Unternehmen ausüben können.

Ausnahme von der PSV-Beitragspflicht:

Von der PSV-Pflicht ausgenommen sind Personen, die aufgrund ihrer unternehmerischen Stellung im Betrieb nicht unter den Schutz des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) fallen.

Hierzu zählen vor allem beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführerinnen bzw. Geschäftsführer (GGF) und beherrschende AG-Vorstandsmitglieder. Dieser Personenkreis wird vom PSV als „(Mit-)Unternehmer“ bezeichnet und ist bei Insolvenz nicht durch den PSV geschützt. Insofern fällt dieser Personenkreis nicht unter die PSV-Beitragspflicht.

Wann genau beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführerinnen und -Geschäftsführer (GGF) und beherrschende AG-Vorstandsmitglieder unter den PSV-Schutz fallen und ab wann nicht mehr, lässt sich dem Merkblatt M300/ M1″Insolvenzsicherung für Versorgungszusagen an (Mit-) Unternehmer (persönlicher und sachlicher Geltungsbereich des Betriebsrentengesetzes“, herausgegeben vom PSV, entnehmen. Auch zu finden unter www.psvag.de im Bereich „Merkblätter“.

Insolvenzschutz kann trotzdem gewährleistet werden!

Über die Verpfändung der Rückdeckungsversicherungen an die GGFs (vertraglicher Insolvenzschutz) und weil es darüber hinaus der DUK möglich ist, eine Versorgung auch dann noch weiter zu verwalten, wenn „ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Trägerunternehmens eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wurde oder wenn das Trägerunternehmen im Zuge einer Liquidation aufgelöst wurde.“ (§2 Absatz 2 der Satzung) besteht auch für diesen Personenkreis Insolvenzschutz (siehe hierzu auch „Kann die DUK beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführerinnen und -Geschäftsführern echten Insolvenzschutz bieten?“).