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Allgemeines & Grundlagen FAQs

Wann ist steuerlich begleitet der frühestmögliche Rentenbeginn bei Versorgungen über die DUK?

Als steuerlich begleitete Untergrenze zum Erhalt einer vorgezogenen Altersleistung über die DUK gilt das Erreichen des Lebensalters, welches die Versorgungsanwärterin bzw. den Versorgungsanwärter frühestens für den Erhalt einer Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung berechtigt (gem. Randziffer 3 des BMF-Schreibens vom 06.12.2017 „Steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung“).

Seitens der Finanzbehörden ist die Voraussetzung zum steuerlich begleiteten Erhalt einer vorgezogenen Altersleistung über die DUK das „altersbedingte Ausscheiden“ aus dem Unternehmen, oder „das Erreichen eines Lebensalters, welches den Versorgungsanwärter frühestens für den Erhalt einer Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung berechtigt“ (gem. Randziffer 3 des BMF-Schreibens vom 06.12.2017 „Steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung”).

Sprich: der frühestmögliche Zeitpunkt für den Bezug einer betrieblichen Altersversorgung ist aktuell das 62. Lebensjahr.

Und: Die vorgezogene Inanspruchnahme der Leistung darf aus steuerlicher Sicht bei einer Zusage über die kongruent rückgedeckte DUK auch dann erfolgen, wenn die berufliche Tätigkeit noch nicht beendet ist , während  bei pauschaldotierten Unterstützungskassen zum Erhalt der Altersleistung das Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis steuerlich gefordert ist (s. Randziffer 6 des BMF-Schreibens vom 18.09.2017).

So wie in dem BMF-Schreiben dargestellt, ist die Zusage auch in unserem Leistungsplan geregelt (s. Ziffer 8 letzter Absatz des beiliegenden Leistungsplans) – hier die Formulierung:

„Als Untergrenze zum Erhalt einer vorgezogenen Altersleistung gilt das erreichte Lebensalter, welches die Versorgungsanwärterin bzw. den Versorgungsanwärter frühestens für den Erhalt einer Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung berechtigt. ...

Eine vorgezogene Altersleistung kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn die berufliche Tätigkeit noch nicht beendet ist. Die besonderen steuerlichen Voraussetzungen für geschäftsführende Gesellschafterinnen und Gesellschafter sind zu beachten.“

Was mit „Die besonderen steuerlichen Voraussetzungen für geschäftsführende Gesellschafterinnen und Gesellschafter sind zu beachten.“ gemeint ist, kann einem BFH-Urteil vom 23.10.2013 entnommen werden – hier der Tenor:

„Es ist steuerrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Zusage der Altersversorgung nicht vom Ausscheiden des Begünstigten aus dem Dienstverhältnis als Geschäftsführer mit Eintritt des Versorgungsfalls abhängig gemacht wird. Ein gewissenhafter Geschäftsleiter würde aber zur Vermeidung einer verdeckten Gewinnausschüttung verlangen, dass das Einkommen aus der fortbestehenden Geschäftsführer-Tätigkeit auf die Versorgungsleistung angerechnet wird, oder aber den vereinbarten Eintritt der Versorgungsfälligkeit weiter aufschieben; dass der Gesellschafter-Geschäftsführer seine Arbeitszeit und sein Gehalt nach Eintritt des Versorgungsfalls reduziert, ändert daran grundsätzlich nichts. (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 5. März 2008 I R 12/07, BFHE 220, 454).“

Das bedeutet: Sofern das Arbeitsentgelt auf die Betriebsrente angerechnet wird, kann eine vorgezogene Altersleistung steuerlich begleitet auch von einer Geschäftführerin bzw. einem Geschäftsführer vorzeitig in Anspruch genommen werden, ohne die berufliche Tätigkeit zu beenden.

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Allgemeines & Grundlagen FAQs

Kann die Versorgung der DUK durch ein neues Unternehmen fortgeführt werden?

Ausdrücklich: Ja!

Scheidet eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter mit einer Versorgung über die DUK bei ihrem bzw. seinem bisherigen Unternehmen aus und wechselt zu einem neuen Unternehmen, kann dieses Unternehmen die Versorgung in der geplanten Form weiterführen.

Das „neue“ Unternehmen übernimmt die Zusage vom „alten“ Unternehmen und beauftragt die DUK mit der Durchführung der Versorgung wie bisher. Die Zusage zieht sozusagen zum neuen Trägerunternehmen um und die DUK zieht nach dem „Umzug“ die Gelder zur Dotierung der Zusage vom neuen Trägerunternehmen ein und bedient dann die zur Ausfinanzierung der Zusage begründete Rückdeckungsversicherung in gleicher Form weiter.

Nachfinanzierungsrisiken aus der Zeit vor der Übernahme sind für das „neue“ Unternehmen im Konzept der DUK ausgeschlossen.

Denn das neue Unternehmen übernimmt eine für die gesamte Zeit bis zur Übernahme zu 100 % vollständig (kongruent) ausfinanzierte Zusage (siehe hierzu auch „Wie funktioniert das Konzept der kongruent rückgedeckten Versorgung in der Deutschen Unterstützungskasse (DUK)?“).

Übrigens: der Übergang einer bei der DUK verwalteten Versorgungszusage muss nicht lückenlos erfolgen. Auch noch nach längerem Ruhen einer Zusage kann diese durch ein neues Unternehmen übernommen und weitergeführt werden.

Wir begleiten und unterstützen Sie gern in Fällen, in denen eine Übernahme und Weiterführung geplant ist. Nehmen sie hierzu einfach Kontakt per E-Mail unter dem Stichwort „Trägerunternehmen-Wechsel“ Kontakt mit uns auf, wir unterstützen und begleiten Sie bei der Umsetzung.

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Allgemeines & Grundlagen FAQs

Was passiert, wenn eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter vorzeitig aus dem Unternehmen ausscheidet?

Unverfallbare Anwartschaften der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters bleiben bei Ausscheiden aus dem Unternehmen in der Höhe bestehen, wie sie durch die bis zum Ausscheiden gezahlten Beiträge finanziert sind (s. Frage „Was bedeutet Unverfallbarkeit?“).

Die Rückdeckungsversicherung wird dann von der DUK beitragsfrei gestellt. Sprich: die Zusage reduziert sich auf die Höhe der garantierten Werte in der Rückdeckungsversicherung, wie sie durch die bis zum Ausscheiden gezahlten Beiträge ausfinanziert ist.

UND: Sämtliche Wertentwicklungen und Überschüsse in der Rückdeckungsversicherung erhöhen die Versorgungszusage bis zum Rentenbeginn.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass ein Unternehmen, zu dem die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter wechselt, die Versorgungszusage übernimmt. Dann kann die Zusage in der geplanten Form weitergeführt werden (s. Frage „Kann die Versorgung der DUK durch ein neues Unternehmen fortgeführt werden?“).

Bei verfallbaren Anwartschaften kann das Trägerunternehmen bestimmen, dass

  • das Guthaben aus den Rückdeckungsversicherungen zur Dotierung für andere bestehende Zusagen verwendet werden soll,
  • die Anwartschaften der ausgeschiedenen Mitarbeiterin bzw. dem ausgeschiedenen Mitarbeiter erhalten bleiben sollen.
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Allgemeines & Grundlagen FAQs

Was bedeutet gesetzliche „Unverfallbarkeit“?

Erworbene Anwartschaften aus einer Versorgung über die DUK bleiben einer ausgeschiedenen Mitarbeiterin (Versorgungsanwärterin) bzw. einem ausgeschiedenen Mitarbeiter (Versorgungsanwärter) unwiderruflich erhalten, sobald diese „gesetzlich unverfallbar“ geworden sind.

Wenn bei Ausscheiden die „gesetzliche Unverfallbarkeit“ (s. unten) festgestellt wird, dann gilt bei Zusagen über die DUK gemäß Ziffer 7. letzter Absatz des Leistungsplans:

„Ansonsten sind die Versorgungsanwartschaften gemäß der Regelung in § 2 Abs. 5 BetrAVG in der Höhe aufrecht zu erhalten, wie sie durch die Rückdeckungsversicherung aus den Beiträgen finanziert sind, die vereinbarungsgemäß bis zum Ausscheiden aus den Diensten des Trägerunternehmens fällig geworden sind. Dazu wird die Rückdeckungsversicherung beitragsfrei gestellt. …“

Sprich: Die Zusage an die Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter bleibt in der Höhe erhalten, wie sie auf Basis der bis zum Ausscheiden gezahlten Beiträge ausfinanziert ist und sich garantierte Werte in der Rückdeckungsversicherung zum Rentenbeginn ergeben.

UND: Sämtliche darüber hinausgehende Wertentwicklungen und Überschüsse in der Rückdeckungsversicherung erhöhen die Versorgungszusage der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters weiterhin bis zum Rentenbeginn.

Der Zeitpunkt, ab wann eine Versorgungszusage bei Ausscheiden einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters gesetzlich unverfallbar wird, richtet sich nach der Finanzierungsart.

Bei firmenfinanzierten Versorgungen behält die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter eine gesetzlich unverfallbare Anwartschaft, wenn die Zusage bei Ausscheiden bereits 3 Jahre bestanden und die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter bei Ausscheiden das 21. Lebensjahr vollendet hat. Vertraglich können für firmenfinanzierte Versorgungen günstigere Fristen, bis hin zur sofortigen Unverfallbarkeit, vereinbart werden („vertragliche Unverfallbarkeit“)

Zusagen, die durch Entgeltumwandlung von der Mitarbeiterin bzw. von dem Mitarbeiter finanziert werden, sind die Anwartschaften von Beginn an gesetzlich unverfallbar

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Neues aus der Tarifwelt News

Canada Life GENERATION business über die DUK: 5 statt 12 Jahre – kürzere Laufzeiten möglich

In der Zusammenarbeit zwischen Canada Life und der DUK ist der Tarif GENERATION business schon lange kein Fremdwort mehr. Die betriebliche Altersversorgung (bAV) ist eine der besten Wege, um die Altersvorsorge aufzustocken. 

Kurz vor der Rente erkennen viele, dass das bisher Angesparte doch nicht ausreicht. Genau hier setzt Canada Life mit seiner Produktneuerung an! Denn im Tarif GENERATION business sind jetzt kürzere Laufzeiten bei laufender Beitragszahlung ab 5 Jahren möglich. Dadurch eröffnet sich die Möglichkeit, weitere Zielgruppen mit Canada Life zu erschließen. Welche das sind? 

Drei Zielgruppen, ein Tarif

Die Verkürzung der Mindestlaufzeit erweitert das Einsatzpotential des GENERATION business. Der Tarif ermöglicht nun nicht nur Gesellschafter-Geschäftsführern und Führungskräften, die weniger als 12 Jahre Zeit haben, sich eine renditeorientierte Altersvorsorge auf- oder auszubauen. Er eröffnet auch die Möglichkeit, attraktive Arbeitgebermodelle für gesamte Belegschaften durch die Unterstützungskasse umzusetzen. ­ ­ ­ ­ ­ ­

Sie möchten mehr zum Tarif und den Investmentmöglichkeiten von Canada Life erfahren? Hier sehen Sie einen Überblick: 

Canada Life und die DUK – jetzt neu und besser

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Neues bei der DUK News

Die Wertstandsmitteilungen von DUK und DPF stehen ab sofort im Firmen-Portal zum Download zur Verfügung – inklusive prognostizierter Werte

Die Wertstandsmitteilungen für die Zusagen, die über die Unterstützungskassen Deutsche Unterstützungskasse e.V. und Deutscher Pensionsfonds e.V. durchgeführt werden, stehen für die Trägerunternehmen zum Download im Firmen-Portal der DUK zur Verfügung. Entsprechende Benachrichtigungen werden in den nächsten Tagen an die Trägerunternehmen versandt.

Zum Erhalt der Übersichten loggen sich die Unternehmen unter Deutsche Unterstützungskasse mit ihren Zugangsdaten ein oder können sich dort für das Firmen-Portal registrieren und die Informationen dann herunterladen.
Für alle Zusagen werden dabei in einer Art Konto-Auszug die Werte pro Versorgungsanwärterin bzw. Versorgungsanwärter in übersichtlicher Form zusammengefasst. Folgende Werte haben wir für die Rückdeckungsversicherungen, die zum Ausfinanzieren der Zusagen verwaltet werden, abgefordert:

  • Vertragswert / Kassenvermögen: der Wert, den das Versicherungsunternehmen für den Rückdeckungsversicherungsvertrag in seiner Bilanz ausweist.
  • Garantierte Rente: der Wert der vom Versicherungsunternehmen garantierten Rente, wenn der aktuelle Beitrag bis zum Vertragsende geleistet wird.
  • Beitragsfreie Rente: der Wert der vom Versicherungsunternehmen garantierten Rente zum Vertragsende, wenn die Beitragszahlung nach dem 31.12. eingestellt würde.
  • Prognostizierte Rente: der Prognosewert für eine zum geplanten Rentenbeginn erreichbare Rente.
  • Zahlweise der Rente: die Zahlweise der Rente in der Leistungsphase.
  • Garantierte Kapitalabfindung: der Wert der vom Versicherungsunternehmen garantierten Kapitalabfindung, wenn der aktuelle Beitrag bis zum Vertragsende geleistet wird.
  • Beitragsfreie Kapitalabfindung: der Wert der vom Versicherungsunternehmen garantierten Kapitalabfindung zum Vertragsende, wenn die Beitragszahlung nach dem 31.12. eingestellt würde.
  • Prognostizierte Kapitalabfindung: der Prognosewert für eine zum geplanten Rentenbeginn erreichbare Kapitalabfindung.

Ein Wermutstropfen vorab: nur relativ wenige Versicherungsunternehmen haben uns die Werte zu den prognostizierten Renten bzw. Kapitalleistungen geliefert.
Aber: der Anfang ist gemacht und für die Folgejahre haben wir von der überwiegenden Zahl der Versicherungsunternehmen die Zusage, dass auch zu den prognostizierten Werten Daten geliefert werden.

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Wie funktioniert die Entgeltumwandlung in der DUK?

Eine Mitarbeiterin (Versorgungsanwärterin) bzw. ein Mitarbeiter (Versorgungsanwärter) vereinbart mit ihrem bzw. seinem Unternehmen (Trägerunternehmen) die Herabsetzung von Teilen des Bruttogehaltes zugunsten der Ausfinanzierung einer Zusage auf betriebliche Altersversorgung. Hierzu wird eine Entgeltumwandlungsvereinbarung zwischen den beiden Parteien geschlossen.

Daneben vereinbart das Unternehmen (Trägerunternehmen) mit der DUK, dass diese die Durchführung der Versorgungszusage übernimmt. Die DUK zieht dann Gelder in Höhe des umgewandelten Entgelts beim Trägerunternehmen ein und zahlt diese in die zur Ausfinanzierung der Versorgungszusage ausgewählte Rückdeckungsversicherung ein. Die Versorgungsanwärterin bzw. der Versorgungsanwärter erwirbt sofort unverfallbare Anwartschaften auf Versorgungsleistungen in der Höhe der garantierten Werte der Rückdeckungsversicherung. Die versprochene Leistung und die tatsächliche Versorgungsleistung sind bei Eintritt des Versorgungsfalls im Konzept der DUK stets deckungsgleich (kongruent).

UND: Sämtliche darüberhinausgehende Wertentwicklungen und Überschüsse in der Rückdeckungsversicherung erhöhen die Versorgungszusage der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters bei Fälligkeit der Zusage.

Bitte beachten: § 1 Abs. 1 Nr. 3 BetrAVG fordert, dass künftig(!) fällige Entgeltbestandteile in eine wertgleiche Zusage umgewandelt werden. In der Praxis bedeutet dies, dass eine aus Entgeltumwandlung heraus finanzierte Versorgung frühestens im auf den Monat der Vereinbarung folgenden Monat beginnt.

Entgelte im Sinne einer Umwandlungsvereinbarung können Teile des laufenden Gehalts oder Sonderzahlungen sein, wie zum Beispiel Boni, Tantiemen, Abfindungen, Weihnachts- oder Urlaubsgeld.

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Was für eine Art von Versorgungsversprechen erteilt das Unternehmen über die DUK?

Über die DUK erteilt ein Unternehmen (Trägerunternehmen) eine beitragsorientierte Leistungszusage (boLZ) (gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG bei Firmenfinanzierung und § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG bei Entgeltumwandlung).

Das Wesen der boLz besteht darin, dass sich das Trägerunternehmen bis zum Rentenbeginn bzw. bis zum Ausscheiden der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft (Leistung) auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln“ und im Moment der Erteilung der Zusage bereits verbindlich zu bestimmen, wie hoch die Ansprüche der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters bei Fälligkeit der Leistung mindestens sein werden (Erlebensfallgarantie).

Im System der DUK wird die Leistung, die das Trägerunternehmen zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Zusage schuldet mit Hilfe von garantierten Werten aus einer Rückdeckungsversicherung ausfinanziert, welche die DUK im Auftrag des Trägerunternehmens begründet.

Zur Ausfinanzierung der Zusage können dabei Rückdeckungsversicherungen von nahezu allen relevanten Anbietern verwendet werden. Der Auswahlprozess findet in der Regel unter Zuhilfenahme von Versicherungsvermittlerinnen und -vermittlern mit Spezialkenntnissen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung statt.

Auf diese Weise ist stets sichergestellt, dass das, was das Trägerunternehmen im Rahmen der erteilten Zusage an Leistungen schuldet, mit dem übereinstimmt, was an Vermögen in der bei der DUK verwalteten Rückdeckungsversicherung bei Fälligkeit der Zusage zur Verfügung steht – „pay and forget“.

Siehe auch „Wie funktioniert das Konzept der kongruent rückgedeckten Versorgung in der DUK?“

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Allgemeines & Grundlagen FAQs

Wie funktioniert die kongruente Rückdeckung im System der DUK?

Hauptwesensmerkmal des Konzepts der kongruenten Rückdeckung im System der DUK ist, dass sämtliche finanziellen Risiken, die dem Unternehmen aus der erteilten Versorgungszusage heraus entstehen können, komplett auf Versicherungsunternehmen ausgelagert sind – und zwar mit Hilfe eines dynamischen Verweises auf die Rückdeckungsversicherung.

Dabei werden die Renten- oder Alterskapitalzusagen in vollem Umfang über die garantierten Leistungen aus den von der DUK hierfür abgeschlossenen Rückdeckungsversicherungen abgesichert.

Das wird durch die nachfolgende Regelung im Leistungsplan der DUK ermöglicht:

Die Art, die Höhe und die Fälligkeit der Versorgungsleistungen entspricht den Leistungen aus der auf das Leben der Versorgungsanwärterin bzw. des Versorgungsanwärters abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung.“ 

Ziffer 3.3 Leistungsplan DUK

Sprich: Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erhält eine Zusage in Höhe der garantierten Werte der Rückdeckungsversicherung, die zur Ausfinanzierung ausgewählt wurde. Versprochene Leistung und die tatsächliche Versorgungsleistung sind dadurch bei Eintritt des Versorgungsfalls immer deckungsgleich (kongruent).

Und: Sämtliche darüberhinausgehende Wertentwicklungen und Überschüsse in der Rückdeckungsversicherung erhöhen die Versorgungszusage der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters bei Fälligkeit der Zusage.

Durch diese Regelung im Leistungsplan der DUK ist sicher gestellt, dass das, was das Trägerunternehmen im Rahmen der erteilten Zusage an Leistungen schuldet, stets mit dem übereinstimmt, was an Vermögen in der bei der DUK verwalteten Rückdeckungsversicherung bei Fälligkeit der Zusage zur Verfügung steht.

Oder anders ausgedrückt: „pay and forget“.


Weiterer Vorteil der kongruenten Rückdeckung im System der DUK:

Versorgungszusagen, die die Grenzen der Direktversicherung nach § 3 Nr. 63 EStG „sprengen“, können über die DUK

  • periodengerecht,
  • bilanzneutral und
  • vollständig steuerwirksam ausfinanziert werden.

Die Steuer- und Handelsbilanz wird – im Gegensatz zur Pensionszusage – gar nicht in Form von Rückstellungen tangiert und im Anhang der Handelsbilanz wird – im Gegensatz zur pauschaldotierten Unterstützungskasse  – bei Verpfändung der Rückdeckungsversicherung ebenfalls Bilanzneutralität erzeugt (Stichwort: „automatischer Nullausweis“).

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FAQs Vorteile & Besonderheiten

Warum sollte die Entgeltumwandlung über die DUK einer firmenfinanzierten Zusage vorgezogen werden?

Die DUK vertritt die Rechtsauffassung, dass aus einem der Höhe nach angemessenen und in vollem Umfang erdienten Bruttolohn im Rahmen einer Entgeltumwandlung zwingend auch eine der Höhe nach angemessene und erdiente betriebliche Altersversorgung (bAV) werden muss.

Die Entgeltumwandlung ist also eine „Lohnverwendungsabrede“ (vgl. hierzu auch Neufeld BetrAVG 2013, 661 ff.). Das heißt: der Bruttolohn wird – nachdem er am Ende des Monats durch die erbrachte Arbeitsleistung erdient ist – lediglich teilweise in Beträge für eine bAV-Maßnahme überführt. Im Übrigen bleibt das Arbeitsverhältnis unverändert.

Sprich: Erdienbarkeitsfristen bzw. Wartezeiten können auch bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern unberücksichtigt bleiben.

Unsere Rechtsauffassung ist in Bezug auf Erdienbarkeitsfristen inzwischen durch ein BFH-Urteil vom 07.03.2018 (I R 89/15, BStBl II 2019, 70) bestätigt, im Bundessteuerblatt (BStBl II 2019, 70) veröffentlicht und für Finanzämter bindend.

Und in Bezug auf das Thema Wartezeiten:

Wir übernehmen die Durchführung einer Zusage bei Entgeltumwandlung auf Wunsch ohne Einhaltung der Fristen, die bei firmenfinanzierten Zusagen zu berücksichtigen sind. Unternehmen dürfen und können Entscheidungen in Unsicherheit treffen – auch ohne dass es hierfür eine 100%-ige Sicherheit dafür gibt, dass die Zusage steuerlich begleitet ist.

Darüber hinaus sprechen auch die nachfolgend aufgeführten Gründe dafür, eine Unterstützungskassenversorgung grundsätzlich aus Entgeltumwandlung heraus einzurichten:

  • Wegfall der Angemessenheitsprüfung der Höhe nach: Im BMF-Schreiben vom 3. November 2004 finden Sie unter Randziffer 18 einen Passus, aus dem hervorgeht, dass eine aus Entgeltumwandlung heraus ausfinanzierte bAV stets angemessen ist, sofern die Vergütung selbst angemessen ist.
  • Eine Beitragsreduzierung ist bei Entgeltumwandlung steuerlich begleitet: In der Randziffer R4d Abs. 9 Satz 5 und 6 EStR 2012 ist geregelt, dass eine Beitragszahlungseinstellung oder die Reduzierung der Beitragszahlung bei einer aus Entgeltumwandlung heraus finanzierten Unterstützungskassenzusage steuerlich begleitet ist, sofern hierbei die Entgeltumwandlungsvereinbarung abgeändert wurde. Dort heißt es:

„ … Beruht die Verminderung der Beiträge auf einer Änderung der Versorgungszusage und sind die Prämien nach der Vertragsänderung mindestens in konstanter Höhe bis zum Eintritt des Versorgungsfalles zu zahlen, sind die Zuwendungen weiterhin als Betriebsausgaben abzugsfähig; Entsprechendes gilt bei der Änderung von Entgeltumwandlungsvereinbarungen. Eine Änderung der Versorgungszusage liegt auch dann vor, wenn der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers eine Entgeltumwandlung im Wege einer vertraglichen Vereinbarung reduziert. …“ 

Zusammenfassung: In folgenden steuerlich relevanten Themenbereichen hat das System der Entgeltumwandlung von angemessenem Bruttoverdienst aus unserer Sicht eindeutige Vorteile gegenüber firmenfinanzierten Zusagen:

  • Reduktion bzw. Einstellung der Dotierung der Zusage (R4d Abs. 9 Satz 5 und 6 EStR 2008),
  • Angemessenheitsprüfung in Bezug auf die Höhe der erteilten Zusage (BMF-Schreiben vom 03.11.2004  Randziffer 18),
  • Einhaltung von Erdienungszeiträumen (BFH-Urteil vom 07.03.2018, I R 89/15, BStBl II 2019, 70),
  • Einhaltung von Wartezeiten („Lohnverwendungsabrede“ nach Neufeld BetrAVG 2013, 661 ff.).

Fazit: Von diesen Vorteilen der Entgeltumwandlung im Vergleich zu firmenfinanzierten Zusagen profitieren alle Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter und in besonderem Maße beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer bzw. Vorstandsmitglieder.