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FAQs PSV

PSV-Beitragspflicht „Ja“ oder „Nein“?

Grundsätzlich fallen alle Versorgungszusagen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne des § 17 BetrAVG im Durchführungsweg „Unterstützungskasse“ unter den Schutz des PSV und es besteht PSV-Beitragspflicht.

Zu dem Kreis der Personen im Sinne des § 17 BetrAVG zählen alle „Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten“ sowie in Ausnahmefällen auch Selbstständige und Freiberufler, „wenn ihnen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind“.

Vereinfacht gesagt: alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen eine Zusage über die DUK erteilt wurde und die nicht über Anteile oder Stimmrechte einen beherrschenden Einfluss auf das Unternehmen ausüben können.

Ausnahme von der PSV-Beitragspflicht:

Von der PSV-Pflicht ausgenommen sind Personen, die aufgrund ihrer unternehmerischen Stellung im Betrieb nicht unter den Schutz des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) fallen.

Hierzu zählen vor allem beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführerinnen bzw. Geschäftsführer (GGF) und beherrschende AG-Vorstandsmitglieder. Dieser Personenkreis wird vom PSV als „(Mit-)Unternehmer“ bezeichnet und ist bei Insolvenz nicht durch den PSV geschützt. Insofern fällt dieser Personenkreis nicht unter die PSV-Beitragspflicht.

Wann genau beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführerinnen und -Geschäftsführer (GGF) und beherrschende AG-Vorstandsmitglieder unter den PSV-Schutz fallen und ab wann nicht mehr, lässt sich dem Merkblatt M300/ M1″Insolvenzsicherung für Versorgungszusagen an (Mit-) Unternehmer (persönlicher und sachlicher Geltungsbereich des Betriebsrentengesetzes“, herausgegeben vom PSV, entnehmen. Auch zu finden unter www.psvag.de im Bereich „Merkblätter“.

Insolvenzschutz kann trotzdem gewährleistet werden!

Über die Verpfändung der Rückdeckungsversicherungen an die GGFs (vertraglicher Insolvenzschutz) und weil es darüber hinaus der DUK möglich ist, eine Versorgung auch dann noch weiter zu verwalten, wenn „ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Trägerunternehmens eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wurde oder wenn das Trägerunternehmen im Zuge einer Liquidation aufgelöst wurde.“ (§2 Absatz 2 der Satzung) besteht auch für diesen Personenkreis Insolvenzschutz (siehe hierzu auch „Kann die DUK beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführerinnen und -Geschäftsführern echten Insolvenzschutz bieten?“).

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FAQs PSV

Erstanmeldung für Zusagen über die DUK beim PSV – wie geht das?

Alle Zusagen über die DUK sind insolvenzpflichtig und innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Insolvenzpflicht durch das Unternehmen dem PSV mitzuteilen.

Insolvenz- und somit Meldepflicht besteht, sobald eine Anwartschaft unverfallbar geworden ist. Firmenfinanzierte Zusagen sind demnach 3 Jahre nach Erteilung insolvenzpflichtig, Zusagen die aus Entgeltumwandlung heraus finanziert werden, sind sofort zu melden.

Mit Erteilung der Zusagen sendet die DUK dem Trägerunternehmen ein Begrüßungsschreiben, in welchem über die Meldepflicht beim PSV informiert wird. Dabei wird empfohlen das Online-Anmeldeformular unter https://www.psvag.de/mitglieder-beitrag/anmeldung.html zu nutzen.

Der Online-Anmeldeprozess ist schnell, intuitiv und hervorragend erklärt.

Praxis-Tipp bei der Anmeldung von firmenfinanzierten Zusagen:

Ersparen Sie sich die „Wiedervorlage“ und warten Sie nicht 3 Jahre bis zu Meldung, melden Sie die erteilte Zusage sofort an. Sie können nämlich bei der Anmeldung das in der Zukunft liegende Datum der Insolvenzpflicht mitteilen.

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FAQs PSV

Wenn ein Unternehmen insolvent ist – was ist der Pensionssicherungsverein (PSV)?

Die Vergangenheit hat gelehrt, dass auch vermeintlich gesunde Unternehmen insolvent werden können. Versorgungsanwärterinnen und Versorgungsanwärter mit unverfallbaren Anwartschaften sowie Betriebsrentnerinnen und -rentner erhalten trotzdem ihre Leistungen aus den Versorgungszusagen der betrieblichen Altersversorgung. Sie sind nämlich über den Pensions-Sicherungs-Verein aG (PSV) abgesichert. 

Der PSV ist der seit 1974 gesetzlich vorgeschriebene Träger der Insolvenzsicherung für Zusagen der betrieblichen Altersversorgung (bAV).

PSV-gesichert und PSV-beitragspflichtig sind Zusagen über die Durchführungswege

  • Direktzusage (auch Pensionszusage genannt),
  • Unterstützungskasse,
  • Pensionsfonds,
  • Pensionskasse.

Finanziert wird die Insolvenzsicherung aufgrund gesetzlicher Verpflichtung (§§ 7-15 des BetrAVG) seitens der Unternehmen, die sicherungspflichtige Versorgungszusagen erteilt haben. Und zwar über eine jährliche Umlage (PSV-Beitrag), die sich an der Zahl der Vorjahresinsolvenzen orientiert.

Die Höhe des gesetzlichen Insolvenzschutzes ist begrenzt und beträgt höchstens das 3-fache der im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit maßgebenden monatlichen Bezugsgrößen gem. § 18 SGB IV. Der Höchstanspruch gegen den PSVaG im Jahr 2025 beträgt demnach höchstens 11.235 € Rente pro Monat. Kapitalleistungen sind in Renten umzurechnen (empfohlener Link auf der Website das PSV: Fragen und Antworten rund um den PSV).

Wichtig für Versorgungsanwärterinnen und Versorgungsanwärter, die nicht unter den Schutz der PSV fallen, z.B. beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer:

Die DUK darf aufgrund ihrer Satzung (§2 Absatz 2) Versorgungsanwartschaften insolventer Trägerunternehmen weiter verwalten, auch nach Auflösung des Trägerunternehmens.

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FAQs Sozialversicherungsrechtliche Themen

Beitragsbemessungsgrenzen und SV-Werte, die in 2025 für Zusagen über die DUK wichtig sind

Bemessungsgrenzen
Beitragsbemessungsgrenze gesetzl. Renten- und Arbeitslosenversicherung (Renten- BBG)8.050 Euro / Monat (96.600 Euro/Jahr)
4 % der Beitragsbemessungsgrenze gesetzl. Rentenversicherung West (Renten-BBG West)322 Euro pro Monat (3.864 Euro/Jahr)
Freibetrag Renten- und Kapitalleistungen
(Erst ab dieser Höhe werden Krankenversicherungsbeiträge auf Versorgungsbezüge fällig. Entspricht 1/20 der monatlichen Bezugsgröße der Renten- BBG)
187,25 Euro/Monat
Geringfügigkeitsgrenze (Minijob-Grenze)556 Euro pro Monat (6.456 Euro/Jahr)
Abfindungsgrenze gem. § 3 BetrAVG
(Anwartschaften von Rentenzusagen bis 1 % der monatlichen Bezugsgröße und bei Kapitalbeträgen bis 120 % der monatlichen Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV dürfen abgefunden werden, sofern die Ansprüche unverfallbar sind)
37,45 Euro Rente bzw. 4.494 Euro Kapital
Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV3.745 Euro/Monat (44.940 Euro/Jahr)
Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung6.150 Euro/Monat (73.800 Euro/Jahr)
Beitragsbemessungsgrenze gesetzl. Kranken- und Pflegeversicherung (KV-BBG)5.512,50 Euro/Monat (66.150 Euro/Jahr)
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FAQs Sozialversicherungsrechtliche Themen

Wenn ich auf meine Betriebsrente den vollen Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung zahlen muss, lohnt sich Entgeltumwandlung dann überhaupt noch?

Um diese Fragen zu beantworten, möchten wir die Ersparnis von Sozialversichersicherungsbeiträgen in der Anwartschaftsphase vergleichen mit der Belastung in der Rentenphase (Leistungsphase).

Ersparnis in der Anwartschaftsphase

Bis zum Rentenbeginn „spart“ die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter bei Entgeltumwandlung innerhalb der Grenzen der Renten BBG bei jedem umgewandelten Euro:

– den halben Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung (ca. 8%)
– den halben Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung (1,53%)
– den halben Beitragssatz zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung (1,3%)
– den halben Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung (9,3%)

Das ergibt in Summe eine Ersparnis von ca. 20% nicht gezahlter Sozialversicherungsbeiträge pro umgewandelten Euro.

Folge: Stundungseffekt/Anschubfinanzierung – die Sozialversicherungsbeiträge, die in dem Monat der Entgeltumwandlung fällig gewesen wären, werden stattdessen bis zum Rentenbeginn über die DUK in Rückdeckungsversicherungen „angelegt“. 

Belastung in der Leistungsphase

VORAB:  bis 176,75 Euro pro Monat (Freibetrag in 2024) fallen keinerlei Krankenversicherungsbeiträge auf Versorgungsbezüge an.

Erst oberhalb dieses Freibetrages fällt in der Rentenphase der volle Beitragssatz zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, also aktuell eine Belastung von ca. 19% pro ausgezahltem Euro Betriebsrente an.

Ergebnis: Durch die Ersparnis und den Stundungseffekt während der Anwartschaftsphase kann sich – obwohl in der Rentenphase oberhalb des Freibetrages der volle Beitragssatz zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung anfällt – Entgeltumwandlung lohnen.

Außerdem liegt ein großer Teil der Vorteilhaftigkeit bei der Entgeltumwandlung in der nachgelagerten Besteuerung – das sollte bei der Betrachtung nicht unberücksichtigt bleiben. (siehe hierzu auch „Welche grundsätzlichen Vorteile hat die eine Entgeltumwandlung über die DUK im Vergleich zu privater Altersversorgung?“).

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FAQs Sozialversicherungsrechtliche Themen

Wann fallen Sozialversicherungsbeiträge bei Zusagen über die DUK an?

In der nachfolgenden Tabelle ist aufgeführt, ob und in welcher Höhe Zuwendungen an die DUK mit Beiträgen zur Sozialversicherung bis zum Rentenbeginn bzw.in der Rentenbezugsphase belegt sind.

In der AnwartschaftsphaseIn der Rentenphase (gilt für alle Finanzierungsarten)
Bei firmenfinanzierten ZusagenDie Zuwendungen des Unternehmens an die DUK stellen keinen Zufluss zum Arbeitslohn dar und sind deshalb in keinem Fall sozialversicherungspflichtig.Grundsätzlich fallen auf alle Renten- und Kapitalleistungen* aus der DUK die vollen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung an, außer:

Keine Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung fallen an

• Bis 187,25 Euro pro Monat (Wert in 2025) fallen auf die Betriebsrente aus der DUK keinerlei Beiträge an.

• Für privat Krankenversicherte.

• Oberhalb eines Gesamteinkommens in der Rentenphase von 6.150 Euro monatlich bzw. 73.800 Euro jährlich (BBG-Wert in 2025).

* 120-tel Regelung: Auf Kapitalleistungen fallen Beiträge in Höhe von 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge 120 Monate (= 10 Jahre) lang an. Der Freibetrag von 187,25 Euro pro Monat gilt auch hier.
Bei EntgeltumwandlungKeine Sozialversicherungsbeiträge fallen an:

• bei Entgeltumwandlung bis 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung West (Renten BBG West), sprich: 322 Euro pro Monat bzw. 3.864 Euro im Jahr 2025.

• wenn oberhalb der Renten BBG Entgelt umgewandelt wird, sprich: oberhalb eines monatlichen Bruttogehaltes von 8.050 Euro im Jahr 2025.

Sprich: bei Entgeltumwandlung fallen Sozialversicherungsbeiträge nur dann an, wenn Gelder oberhalb von 4% der Renten-BBG bis zur Renten-BBG umgewandelt werden.
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FAQs Steuerliche Themen

Für wen ist eine Zusage über die DUK steuerlich nicht anerkannt?

Vorab: ein Unternehmen kann eine Zusage über die DUK – so wie alle Zusagen der betrieblichen Altersversorgung – an eine Mitarbeiterin bzw. an einen Mitarbeiter grundsätzlich nur aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses erteilen (gem. §1Betriebsrentengesetz, BetrAVG).

Und insofern ist schnell klar, dass eine Zusage über die DUK steuerlich dann nicht anerkannt werden kann, wenn sie an eine Person erteilt wird, die in keinem Arbeitsverhältnis zu dem Unternehmen steht, das die Zusage erteilt hat. Und zwar, weil in diesen Fällen eine betriebliche Altersversorgung gem. §1 BetrAVG nämlich gar nicht erst vorliegt.

Zu diesen Personen zählen unter anderem:

  • Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer in einer GmbH & Co. KG, wenn sie neben der geschäftsführenden Tätigkeit in der GmbH zugleich Kommanditistin bzw. Kommanditist der KG sind. Dann kann eine Zusage über die DUK weder bei der KG noch bei der GmbH steuerlich anerkannt werden.
  • Unternehmerinnen und Unternehmer in Personengesellschaften, z.B.: Kommanditgesellschaft (KG), Einzelunternehmen (e.K.), Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).
  • Familienangehörige ohne eigenes Arbeitsverhältnis.
  • Selbständige und freiberuflich tätige Personen – Ausnahme: Selbstständige und freiberuflich tätige Personen, denen aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein Trägerunternehmen eine betriebliche Altersversorgung zugesagt ist (§17 BetrAVG), siehe Frage „Unter welchen Umständen dürfen selbständige und freiberuflich tätige Personen eine Zusage über die DUK erhalten?„.
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FAQs Steuerliche Themen

Wie werden die Leistungen aus der DUK besteuert? Steuerliche Betrachtung bei der Mitarbeiterin bzw. beim Mitarbeiter

In der Anwartschaftsphase

Sowohl bei firmenfinanzierten Zusagen als auch bei aus Entgeltumwandlung finanzierten Zusagen über die DUK findet während der gesamten Anwartschaftsphase keinerlei steuerliche Belastung statt. Denn die Zuwendungen, die das Unternehmen an die DUK zur Ausfinanzierung der Zusagen leistet, stellen für Versorgungsanwärterinnen und -anwärter keinen Zufluss von Arbeitslohn dar. Der Zufluss und somit auch die steuerliche Betrachtung des Zuflusses findet erst in der Leitungsphase statt (Prinzip der nachgelagerten Besteuerung).

In der Leistungsphase

Die späteren Versorgungsleistungen aus der DUK, z.B. in Form einer lebenslangen Betriebsrente, werden wie „Brutto-Lohn“ behandelt und unterliegen als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG der nachgelagerten Besteuerung, die in der Regel niedriger ausfällt als in der Zeit vor Rentenbeginn. Darüber hinaus hält das Steuerrecht bis 2040 noch einige Frei- und Pauschbeträge ( z.B. Versorgungsfreibetrag, Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag, Werbungskostenpauschbetrag) bereit. Sie werden bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens berücksichtigt. Hierzu empfehlen wir die steuerliche Beraterin bzw. den steuerlichen Berater zu konsultieren.

Hinweise bei Kapitalleistungen: als Fälligkeit der Kapitalleistung – und somit auch als Fälligkeit für den steuerlichen Zufluss – kann für die Auszahlung des Geldes gemäß Ziffer 3.9 des Leistungsplans der DUK der 15. Januar des auf den Eintritt des Versorgungsfalles folgenden Kalenderjahres bestimmt werden. Unter Umständen reduziert sich dadurch die auf den gesamten Betrag (Jahreseinkommen plus Kapitalleistung aus der DUK) anfallende Steuerbelastung. Nämlich dann, wenn das Jahreseinkommen in diesem Jahr deutlich geringer ausfällt als im Vorjahr. Auch kann im Jahr des Zuflusses eine progressionsmildernde Wirkung durch den Einsatz der Fünftelungsmöglichkeit nach § 34 EStG erzeugt werden – zu diesen Themen empfehlen wir ebenfalls die steuerliche Begleiterin bzw. den steuerlichen Begleiter zu konsultieren.

Auch noch wichtig: die DUK leistet Kapitalzahlungen grundsätzlich als „Brutto-Auszahlung“.
Damit möchten wir sicher stellen. dass die Empfängerin bzw. der Empfänger der Kapitalauszahlung auf unkomplizierte Weise die Fünftelregelung in Anspruch nehmen kann.

Hier ein Ausschnitt aus dem Schreiben:

Achtung: Spätestens seit Januar 2025 kann die Fünftelregelung sowieso nur noch von der Empfängerin bzw. dem Empfänger der Kapitalzahlung aus der Zusage über die DUK selbst im Rahmen der Steuererklärung in Anspruch genommen werden.

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FAQs Steuerliche Themen

Wann sind die Zuwendungen an die DUK eine Betriebsausgabe? Steuerliche Betrachtung beim Unternehmen

Zu den steuerlich als Betriebsausgabe anerkannten Zuwendungen zum Ausfinanzieren von Zusagen über die DUK zählen:

Gemäß den Bestimmungen u.a. des § 4d Abs. 1 Nr. 1c EStG für versicherungsförmige Unterstützungskassen sind die wichtigsten Voraussetzungen für die Anerkennung der Zuwendungen als Betriebsausgabe:

  • Die Beiträge an die DUK sind in gleichbleibender oder steigender Höhe über die gesamte Vertragslaufzeit bis zum Rentenbeginn vereinbart.
  • Ein schriftlicher Leistungsplan.
  • Die Laufzeit der Rückdeckungsversicherung stimmt mit dem vereinbarten Pensionsalter überein.
  • Eine Abtretung oder Beleihung der Rückdeckungsversicherung ist ausgeschlossen.
  • Die Versorgung wird aufgrund betrieblicher Veranlassung zugesagt (z.B. Arbeitsverhältnis zum Trägerunternehmen).
  • Bei von Unternehmen finanzierten Zusagen für unter 21-jährige ist vertragliche Unverfallbarkeit zugesagt oder nur Hinterbliebenen- bzw. Invaliditätsabsicherung.

Durch die Musterunterlagen der DUK (zu finden im Formularcenter) ist grundsätzlich sichergestellt, dass die o.g. Bedingungen eingehalten sind.

Besonderheit: durch das System der kongruenten Rückdeckung über die DUK kann das Unternehmen eine periodengerechte und vollständige Anwartschaftsfinanzierung realisieren.

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Allgemeines & Grundlagen FAQs

Was ist eine Unterstützungskasse?

Die Unterstützungskasse ist der älteste der fünf durch das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) anerkannten Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung (bAV) in Deutschland.

Eine Unterstützungskasse ist gemäß § 1b Abs. 4 BetrAVG eine mit Sondervermögen ausgestattete, rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die die Durchführung einer Versorgungszusage für ein Unternehmen (Trägerunternehmen) organisiert und betriebliche Versorgungsleistungen an Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter und gegebenenfalls deren Hinterbliebene durchführt.

Die Unterstützungskasse stellt stets ein eigenständiges, unabhängiges Rechts- und Steuersubjekt dar und ist in der Regel kann in Form eines eingetragenen Vereins organisiert.

Grundsätzlich können zwei Arten der Unterstützungskasse unterschieden werden, nämlich die rückgedeckte Unterstützungskasse – auch versicherungsförmige Unterstützungskasse genannt – und die pauschaldotierte Unterstützungskasse.

Pauschaldotierte Unterstützungskasse

Die pauschaldotierte Unterstützungskasse ist die ursprüngliche Form dieses Durchführungsweges. Das Hauptwesensmerkmal der pauschaldotierten Unterstützungskasse ist, dass die Ausfinanzierung der Zusage in der Anwartschaftsphase unmöglich ist. In der Zeit bis zum Rentenbeginn darf das Trägerunternehmen steuerlich begleitet nur einen Bruchteil von dem, was es bei Fällikeit der Leistung schuldet, ausfinanzieren – ein sogenanntes „Reservepolster“. Deswegen wird sie regelmäßig auch „reservepolster finanzierte Unterstützungskasse“ genannt.

Konkret bedeutet diese Beschränkung beim Kassenvermögens einer pauschaldotierten Unterstützungskasse, dass Zuwendungen vom Trägerunternehmens an die Unterstützungskasse nur in den ersten acht Jahren steuerlich begleitet und der Höhe nach starkt begrenzt sind.

Ziel dieser Einschränkung im § 4d EStG ist vor allem, steuerlich missbräuchliche Darlehensgewährungen als Finanzierungsinstrument seitens der Trägerunternehmen zu vermeiden. Ein Großteil zur vollständigen Ausfinanzierung soll deswegen erst dann erfolgen, wenn Versorgungsleistungen fällig werden.

Hier die maximal steuerlich begleiteten Zuwenden bei pauschaldotierten Unterstützungskassen:

Bei Kapitalzusagen:

maximal  8 x 2,5 % des zugesagten Alterskapitals jährlich, so dass nach 8 Jahren maximal 20% des zugesagten Alterskapitals bei der Unterstützungskasse liegen dürfen.

Bei Fälligkeit der Zusage hat das Trägerunternehmen dann der Unterstützungskasse die fehlenden 80 % der zugesagten Leistung zuzuführen.

Bei Rentenzusagen:

maximal 8 x 25 % der zugesagten Jahresrente, so dass nach 8 Jahren maximal 2 Jahresrenten bei der Unterstützungskasse liegen dürfen.

Zum Rentenbeginn dürfen der Unterstützungskasse dann abhängig vom Geschlecht und Alter des Leistungsempfängers gemäß der Tabelle Anlage 1 zum § 4d EStG weitere Gelder zugeführt werden.Aber auch dann nicht in ausreichendem Maße, Beispiel:

Bei Rentenbeginn mit 67 können an die Unterstützungskasse zu den bereits im Kassenvermögen vorhanden 2 Jahresrenten laut Tabelle für eine weibliche Leistungsempfängerin maximal weitere 10 Jahresrenten, für einen männlichen Leistungsempfänger maximal weitere 11 Jahresrenten dotiert werden. Wahrscheinlich wird das zur Finanzierung nicht ausreichen.

Wenn dann das Geld verbaucht ist, darf – wieder auf Basis der Tabelle – aufgestockt werden.

Die oben hergeleitete systembedingte Unterfinanzierung hat mit der Einführung des Saldierungsgebotes im Bilanzmoderisierungsgesetz (BiLMOG) im Jahre 2009 außerdem dazu geführt, dass seither für Zusagen über eind der pauschaldotierten Unterstützungskasse in der Handelsbilanz (gemäß Artikel 28 EGHGB) mit Hilfe eines Barwertvergleichs der Ausfinanzierungsgrad berechnet werden muss (vergleichbar dem bei einer Pensionszusage) und der daraus resultierende „Unterschiedsbetrag“ im Anhang zur Bilanz und im Konzernanhang anzugeben ist.

Dadurch – und durch die fehlende Möglichkeit der Ausfinanzierung in der Anwartschaftsphase – hat die pauschaldotierte Unterstützungskasse bei Unternehmen, die ausdrücklich keine Bilanzberührung zulassen, stark an Bedeutung verloren.

Rückgedeckte Unterstützungskasse

Bei der rückgedeckten Unterstützungskasse werden die zugesagten Leistungen hingegen in vollem Umfang durch von der Unterstützungskasse hierfür abgeschlossene Rückdeckungsversicherungen ausfinanziert (kongruente Rückdeckung) oder teilweise ausfinanziert (partielle Rückdeckung). Die Mögichkeit zur vollständigen Ausfinanzierung bildet den Hauptunterschied zur pauschaldotierten Unterstützungskasse.

Weil sich die rückgedeckte Unterstützungskasse gem. § 4d Satz 1, Nr. 1c „die Mittel für ihre Versorgungsleistungen … durch Abschluss einer Versicherung verschafft“  wird sie häufig auch „versicherungsförmige Unterstützungskasse“ genannt.

Die partielle Rückdeckung erzeugt im Leistungsfall einen entsprechenden Nachfinanzierungsaufwand beim Trägerunternehmen.

Spätestens seit Einführung des Gesetzes zur Modernisierung des BilMoG ist zu beobachten, dass das System der kongruenten Rückdeckung in den Vordergrund rückt und in der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle kongruent rückgedeckte Unterstützungskassenzusagen eingerichtet werden –  ein Konzept, das die DUK seit Gründung in 2004 einsetzt.

Alleinstellungsmerkmale der kongruent rückgedeckten Unterstützungskasse im Konzept der DUK und im Vergleich zu den Durchführungswegen (Pensionszusage, Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds, pauschaldotierte Unterstützungskasse) sind:

  • Zusagen können oberhalb der Grenzen des § 3 Nr. 63 EStG ( Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds) steuerwirksam ausfinanziert werden .
  • Zusagen können ergänzend zu bestehenden Zusgen nach § 3 Nr. 63 EStG ( Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds) steuerwirksam ausfinanziert werden.
  • Die Steuerbilanz gar nicht in Form von Rückstellungen tangiert
  • Im Anhang der Handelsbilanz wird durch die leistungskongruente Rückdeckung über die DUK Bilanzneutralität erzeugt, Stichwort: „automatischer Nullausweis“ gemäß Saldierungsgebot im BilMOG.

Die Ausfinanzierung der Versorgungszusage erfolgt also sowohl vollständig steuerwirksam als auch komplett bilanzneutral.