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Neues aus der Tarifwelt News Vertriebs-Tipp

Hinterbliebenenabsicherung ganzer Belegschaften – Vorteil mit der Kooperation von DUK und InterRisk

Betriebliche Benefits stehen hoch im Kurs, etwa die Altersvorsorge, die Krankenversicherung und die Arbeitskraftabsicherung. Ein neuer Trend ist die einkommensabhängige Hinterbliebenenabsicherung nach angelsächsischem Vorbild, die seit einiger Zeit auch hierzulande immer stärker nachgefragt wird.

Wie kommt es zu diesem Trend?

Im angelsächsischen Raum sind Hinterbliebene nicht so wie bei uns über gesetzliche Sozialsysteme abgesichert – dort ist die Hinterbliebenenabsicherung schon immer eine Säule der betrieblichen Vorsorge gewesen als fester Bestandteil des Arbeitsvertrages und von den Unternehmen finanziert. Dabei orientiert sich die zugesagte Hinterbliebenenleistung regelmäßig am Einkommen und beträgt etwa das ein- bis zweifache des Jahresgehaltes als einmaliges Todesfallkapital.
Inzwischen hat der stetig steigende Wettbewerb um die besten Köpfe dafür gesorgt, dass das Modell der Hinterbliebenenabsicherung nach angelsächsischem Modell auch in Deutschland immer häufiger als Instrument zur Personalbindung und Personalgewinnung zum Einsatz kommt.Allen voran waren es multinational agierende Unternehmen, die dieses System bereits in vielen Ländern eingesetzt haben und nun auch regelmäßig ihrer Belegschaft in Deutschland eine einkommensabhängige Hinterbliebenenabsicherung anbieten.
Und als logische Folge daraus interessieren sich auch immer mehr deutsche Unternehmen für eine firmenfinanzierte Hinterbliebenenversorgung nach angelsächsischem Modell. Auf diese Entwicklung antwortet die Kooperation zwischen der DUK und der InterRisk Lebensversicherungs-AG mit ihrem neuen Konzept der einkommensabhängigen Risikoabsicherung.

Welche Idee steht hinter dem Konzept?

Die Kooperation von InterRisk und DUK zur einkommensabhängigen Risikoabsicherung beruht auf Bilanzneutralität und einem minimalem Verwaltungsaufwand. In diesen zwei wesentlichen Punkten unterscheidet sich unser Konzept von den gängigen Lösungen, die im Kollektiv über eine Pensionszusage gelöst werden. Dabei werden die Zusagen des Unternehmens bilanzneutral und schlank über die DUK durchgeführt und einzeln mit den flexiblen und individuellen Rückdeckungsversicherungen der InterRisk kongruent ausfinanziert. Eine weitere Besonderheit besteht darin, dass sowohl einjährig kalkulierte Tarife als auch Tarife, die bis zum Rentenalter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kalkuliert sind, genutzt werden können. Diese Aspekte sind Unternehmern und Personalverantwortlichen im Rahmen der betrieblichen Vorsorge sehr wichtig.

Welches Modell wird zurzeit am häufigsten genutzt?

Das zurzeit gängigste Modell im deutschen Markt ist die Zusage einer Hinterbliebenenleistung über den Durchführungsweg der Pensionszusage.
Doch dieser Weg hat einen großen Nachteil – weder in der Anwartschaftsphase noch in der Leistungsphase kann eine Bilanzneutralität hundertprozentig garantiert werden. Um die Bilanzberührungsrisiken in der Anwartschaftsphase zu minimieren, werden die Zusagen zunächst auf ein Jahr befristet. In der Praxis müssen diese revolvierenden Pensionszusagen Jahr für Jahr mit jedem einzelnen Mitarbeitenden vertraglich erneuert werden. Denn nur dann, wenn in der Zusage klar und eindeutig zu verstehen ist, dass ein nur einjähriger Schutz durch die geleistete Beitragszahlung gewährt werden soll, kann bei wiederholter Erteilung einer einjährigen Pensionszusage unter Beachtung der zwingenden Vorbehalte der Befristung, der Freiwilligkeit, dem fehlenden dauerhaften Bindungswillen sowie unter Verwendung der doppelten Schriftformklausel die Entstehung einer betrieblichen Übung verhindert werden. Ein weiteres Risiko besteht dann, wenn Freiwilligkeit und Befristung der Zusage arbeitsrechtlich nicht korrekt formuliert werden. Wer eine hundertprozentige Bilanzneutralität für seine betriebliche Vorsorge und die Hinterbliebenenabsicherung wünscht, kann dies im Grunde nur mit der Rückdeckung über die Unterstützungskasse erreichen.

Welche weiteren Risiken bestehen bei der Hinterbliebenenabsicherung über eine Pensionszusage?

Neben dem Risiko der Bilanzberührung ist der Verwaltungsaufwand ein großer Nachteil. Die Betriebe müssen Jahr für Jahr die Freiwilligkeit und Befristung mit jedem einzelnen Mitarbeitenden für die Pensionszusage erneuern. Nicht nur bei Belegschaften von mehreren Tausend Menschen leuchtet ein, dass dieser Verwaltungsaufwand kaum zu leisten ist. Ganz abgesehen davon, dass unbedingt von jedem Beschäftigten eine Unterschrift vorliegen muss. Für jede fehlende schriftliche Zustimmung besteht die Gafahr, dass das Unternehmen eine Rückstellung bilden muss. In welcher Höhe genau diese Rückstellung zu kalkulieren ist, stellt die Unternehmen vor eine weitere Herausforderung, da es sich um eine Zusage auf ein Todesfallkapital handelt. Hierfür muss bei einer Pensionszusage für die Darstellung in den Bilanzen Jahr für Jahr die Eintrittswahrscheinlichkeit des Versterbens für jeden Mitarbeitenden kalkuliert und der entsprechende Betrag rückgestellt werden. Dieser enorme Verwaltungsaufwand entfällt bei der Unterstützungskasse. Ein weiteres Problem kann den Unternehmen aus der Wiederholung, also der jährlichen Erneuerung der Zusage erwachsen – Stichwort: “betriebliche Übung”.
Die Gefahr besteht, dass bei regelmäßiger Wiederholung von einer betrieblichen Übung gesprochen werden kann. Dann bestünde dem Grunde nach eine Rückstellungspflicht und die Bilanzneutralität ginge verloren. Auch in punkto betrieblicher Übung liegt daher der Vorteil bei der Unterstützungskasse. Die unbefristete Zusage gilt solange die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter dem Betrieb angehört.
Ein Beispiel dafür, dass ein Unternehmen unfreiwillig in die betriebliche Übung “rutschen” kann, sind multinational aufgestellte Unternehmen. Nämlich dann, wenn das Unternehmen in vielen Ländern der Belegschaft bereits eine firmenfinanzierte Zusage Hinterbliebenenabsicherung nach angelsächsischem Modell erteilt hat und dies nun auch in Deutschland einführen möchte.
Das Gleiche gilt, wenn in einem Unternehmen eine Hinterbliebenenabsicherung nach angelsächsischem Modell im Rahmen einer Versorgungsordnung oder Betriebsvereinbarung eingerichtet wird.

In beiden Fällen ist davon auszugehen, dass das Unternehmen beabsichtigt, die Hinterbliebenenabsicherung für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses zu erteilen. Und dann ist die Zusage nicht mehr – auch nicht durch einen Freiwilligkeitsvorbehalt – auf die Dauer von einem Jahr begrenzbar.

Folge: betriebliche Übung ab dem 4. Jahr und dem Grunde nach eine Verpflichtung zur Rückstellungsbildung.

Aus all diesen Risiken ergeben sich aus unserer Sicht klare Vorteile für das Konzept über die DUK. Zusage und Leistung sind für jedes Einzelrisiko hundertprozentig durch eine Rückdeckungsversicherung kongruent gedeckt.

Im Jahresabschluss beschränken sich die Angaben auf die Information über die Existenz der Versorgungszusagen und den „automatischen Nullausweis“ durch die leistungskongruente Rückdeckung – demzufolge werden weder die Steuerbilanz noch die Handelsbilanz tangiert.

Bilanzneutralität geht also mit der DUK?

Unternehmen, die ihre betriebliche Vorsorge über die DUK gestalten, sind auf der sicheren Seite. Der unmittelbare Bilanzausweis ist sowohl in der Anwartschaftsphase als auch im Leistungsfall ausgeschlossen – genauso wie das Risiko der “betrieblichen Übung”. Der große Vorteil liegt bei unserem Konzept auf der Kalkulation des Einzelrisikos und der kongruenten Rückdeckung.Lösungen, die kollektiv auf Schadensversicherungsbasis kalkuliert werden, können diese Sicherheit nicht geben.Unternehmen, die unser Konzept einsetzen, gewinnen mit der einzelvertraglich rückgedeckten Unterstützungskassenzusage eine dauerhafte Planungs- und Rechtsicherheit.Ein Sachverständiger hat uns attestiert, dass die einkommensabhängige Risikoabsicherung über die Deutsche Unterstützungskasse in Kooperation mit der InterRisk gegenüber einer Direktzusage vorteilhafter ist.
Das Gutachten stellen wir Interessierten auf Wunsch zur Verfügung.

Vorteile der Hinterbliebenenabsicherung mit der InterRisk und DUK

  • Bilanzneutralität in Anwartschaft und Leistungsfall (nur „Nullausweis“).
  • Kein Risiko einer betrieblichen Übung (dauerhafte Zusage).
  • Kein Verwaltungsaufwand mit Freiwilligkeitsvorbehalt.
  • Kein Bilanzierungsrisiko bei fehlendem Freiwilligkeitsvorbehalt.
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Neues bei der DUK News

Alle Jahre wieder …die PSV-Erfassungsbogen sind auszufüllen

Der Pensions-Sicherungs-Verein a.G. (PSV) hat in den letzten Wochen die Erhebungsbögen versandt und die Trägerunternehmen aufgefordert, diesen bis zum 30. September ausgefüllt zurückzusenden. Auf Basis der Angaben ermittelt der PSV den von den Trägerunternehmen am Jahresende an den PSV zu zahlenden Beitrag.

Hierzu benötigen die Trägerunternehmen den Wert über die Höhe der vom PSV zu besichernden Anwartschaft(en), um ihn in den Erhebungsbogen einzutragen.
Diesen stellen wir den Trägerunternehmen jährlich etwa um diese Zeit im Rahmen einer PSV-Kurzbescheinigung zur Verfügung.

PSV-Kurzbescheinigungen von DUK und DPF stehen im Firmen-Portal zum Download zur Verfügung

Aktuell informieren wir die Trägerunternehmen per E-Mail oder Brief darüber, dass die PSV-Kurzbescheinigung im geschützten Bereich des Firmen-Portals zum Download zur Verfügung steht.
In diesem Zusammenhang wenden sich die Trägerunternehmen regelmäßig an ihre Vermittlerinnen und Vermittler und bitten um Unterstützung. Deswegen hier noch einmal die Vorgehensweise.

Wie geht das?

Zum Download der PSV-Kurzbescheinigung loggen sich die Unternehmen unter Deutsche Unterstützungskasse mit ihren Zugangsdaten ein oder registrieren sich unter DUK:Portal – Registrierung für das Firmen-Portal, um dann die PSV-Kurzbescheinigung herunterzuladen.

Das Dokument, das den Trägerunternehmen zum Download zur Verfügung steht, besteht aus einem Anschreiben mit allen relevanten Informationen zum Ausfüllen des Erhebungsbogens und dem PSV-Kurzbescheinigungsnachweis.
Wir informieren die Trägerunternehmen in dem Anschreiben unter anderem auch darüber, dass die Meldung unter Eingabe ihrer Betriebsnummer und des Zugangscodes, den der PSV jährlich gegen Ende des ersten Quartals versendet, auch online auf PSVaG in der Rubrik „Online-Formulare/Erhebungsbogen zur Mitteilung der Beitragsbemessungsgrundlage“ erfolgen kann – der Online-Anmeldeprozess ist schnell, intuitiv, hervorragend erklärt und eindeutig empfehlenswert.
Nach Rücksendung des Erhebungsbogens bzw. der Online-Meldung wird der PSV etwa Mitte November den Beitragsbescheid an die Trägerunternehmen versenden.

Bei Fragen rund um den PSV empfehlen wir darüber hinaus unsere FAQs sowie den Bereich „Merkblätter“ auf der Website des PSV (PSVaG ) und selbstverständlich stehen auch wir Ihnen zu Fragen rund um das Thema PSV jederzeit gern zur Verfügung.

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News Wissenswertes

Nützliches Wissen zur Unterstützungskasse – unsere FAQs sind komplett überarbeitet und ergänzt

Wir haben den Bereich „FAQs“ auf unserer Webseite komplett überarbeitet und um viele Themen erweitert, die Sie in den letzten Monaten an uns herangetragen haben.
Außerdem haben wir eine nützliche Suchfunktion integriert, die nach Eingabe eines Stichwortes Ergebnisse aus allen Bereichen oder auch aus einzelnen Rubriken aufzeigt.

Hier eine paar Beispiele für die Artikel:

  • Wie funktioniert das Konzept der kongruent rückgedeckten Versorgung in der DUK?
  • Warum sollten die Rückdeckungsversicherungen an die Versorgungsanwärterinnen bzw. Versorgungsanwärter verpfändet werden?
  • Unter welchen Voraussetzungen kann ein Unternehmen mit Sitz im Ausland eine Zusage über die DUK erteilen?
  • Mindestlohn und Entgeltumwandlung – ist das vereinbar?
  • Warum sollte die Entgeltumwandlung über die DUK einer firmenfinanzierten Zusage vorgezogen werden?
  • Welche Vorteile bietet die DUK für die Personalgewinnung/-bindung im Vergleich zu einer Direktversicherung?
  • Kann eine Versorgungszusage (über die DUK) abgefunden werden?
  • Erstanmeldung für Zusagen über die DUK beim PSV – wie geht das?
  • PSV-Beitragspflicht „Ja“ oder „Nein“?

Wir laden herzlich ein, bei Bedarf oder einfach aus Neugier in den FAQs zu surfen und würden uns freuen, wenn wir dabei wertvolle Informationen für das Tagesgeschäft liefern können – ein Klick genügt.

Und wenn Sie oder Ihr eine Frage haben bzw. habt, auf die wir keine Antwort liefern, dann gerne an mich unter c.willms@deutsche-ukasse.de senden – ich werde versuchen, sie zu beantworten. Und wer weiß, vielleicht findet sich diese Frage bei der nächsten Aktualisierung in den FAQs wieder.

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FAQs PSV

PSV-Beitragssätze und PSV-Beitrag pro 100 € zugesagter Monatsrente im Überblick der letzten 20 Jahre

Der Beitragssatz ist die Grundlage für den Beitrag, derzum Ende des laufenden Jahres fällig wird. Er wird vom PSV jeweils im November des Vorjahres bekannt gegeben.

Zur Information: der durchschnittliche Beitragssatz seit Beginn des Geschäftsbetriebes des PSV in 1975 beträgt 2,48 ‰

MeldejahrBeitragssatzPSV-Beitrag pro 100 € zugesagte Rente
20250,4‰2,40 €
20241,9 ‰11,40 €
20231,8 ‰10,80 €
20220,6 ‰3,60 €
20214,2 ‰25,20 €
20203,1 ‰18,60 €
20192,1 ‰12,60 €
20182,0 ‰12,00 €
20170,0 ‰0,00 €
20162,4 ‰14,40 €
20151,3 ‰7,80 €
20141,7 ‰10,20 €
20133,0 ‰18,00 €
20121,9 ‰11,40 €
20111,9 ‰11,40 €
201014,2 ‰85,20 €
20091,8‰10,80 €
20083,0 ‰18,00 €
20073,1‰18,60 €
20064,9 ‰29,40 €

Deutsche Unterstützungskasse und ConceptIF Pensions AG aktualisieren die Informationen für die FAQs laufend und sorgfältig. Dennoch sind Irrtümer und Fehler nicht auszuschließen. Eine Haftung oder Garantie für die Aktualität, Richtigkeit und der zur Verfügung gestellten Informationen wird nicht übernommen. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde bei Personenbezeichnungen teilweise nur die männliche bzw. weibliche Form verwendet. Dies stellt keine Benachteiligung anderer Geschlechter dar. Wenn die männliche bzw. weibliche Personenbezeichnung gewählt wurde, ist dies nicht geschlechterspezifisch, sondern es sind stets auch andere Geschlechtsformen gemeint.

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FAQs PSV

Wie hoch ist der PSV-Beitragssatz und wie wird der PSV-Beitrag in der Unterstützungskasse errechnet?

Der im November 2024 vom PSV bekannt gegebene Beitragssatz beträgt 0,4 ‰ und ist die Grundlage für den Beitrag, der im Jahr 2025 fällig wird.

Um den PSV-Beitrag zu errechnen, benötigt der PSV den Wert der Beitragsbemessungsgrundlage. Die Beitragsbemessungsgrundlage ist – vereinfacht formuliert – die Gesamtsumme der Verbindlichkeiten eines Trägerunternehmens zum Bilanzstichtag gegenüber den Versorgungsanwärterinnen und Versorgungsanwärtern sowie den Betriebsrentnerinnen und -rentnern.

Diesen Wert liefert die DUK den Trägerunternehmen im Rahmen einer „PSV Kurzberechnung“ online im DUK:Firmen-Portal, einem passwortgeschützten Bereich im Laufe des 2. Quartals.  Die Registrierung für das DUK:Firmen-Portal ist jederzeit online im DUK:Portal möglich. Andernfalls bitten wir telefonisch unter +49 40 696 355-500 oder per E-Mail unter info@deutsche-ukasse.de mit uns Kontakt zur Registrierung aufzunehmen

Auf dem jährlich vom PSV an die Trägerunternehmen versandten Erhebungsbogen ist der Wert der Beitragsbemessungsgrundlage einzutragen und an den PSV zurückzusenden. Alternativ kann er online unter https://www.psvag.de/mitglieder-beitrag/online-formulare/ gemeldet werden. Der Online-Meldeprozess ist schnell, intuitiv und hervorragend erklärt und ist eindeutig unsere Empfehlung.

Nach der Mitteilung der Beitragsbemessungsgrundlage berechnet der PSV den Beitrag (s.u.) und stellt ihn in Rechnung.

Berechnungsformel PSV-Beitrag bei Rentenzusagen:

Schritt 1: Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage = Jahresrente* x 0,25 x 20, vereinfacht: zugesagte Jahresrente x 5

Schritt 2: Errechnung PSV-Beitrag = Beitragsbemessungsgrundlage x PSV-Satz

Berechnungsformel PSV-Beitrag bei Kapitalzusagen:

Schritt 1: Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage = Alterskapital** x 0,10 x 0,25 x 20, vereinfacht: zugesagtes Alterskapital x 0,10 x 5

Schritt 2: Errechnung PSV-Beitrag = Beitragsbemessungsgrundlage x PSV-Satz

*Die zugesagte Jahresrente ist die zum Rentenbeginn vom Versicherer garantierte bzw. erdiente (wenn größer als die Garantierente) Jahresrente.
**Das zugesagte Alterskapital ist das zum Rentenbeginn vom Versicherer garantierte bzw. erdiente (wenn größer als das Garantiekapital) Alterskapital.

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FAQs Vorteile & Besonderheiten

Was spricht aus unserer Sicht dafür, die Deutsche Unterstützungskasse auszuwählen?

  • Die Deutsche Unterstützungskasse (DUK) ist eine freie Unterstützungskasse. Wir handeln dabei ausschließlich im Auftrag der Unternehmen, deren Zusagen wir verwalten und durchführen – völlig unabhängig von den Interessen einzelner Versicherungsgesellschaften. Das ist eines der Hauptunterscheidungskriterien im Vergleich zu einer von einer Versicherungsgesellschaft betriebenen Unterstützungskasse.
  • Die DUK steht für eine Lösung, die nur eine freie Unterstützungskasse bieten kann, denn mit unserer Hilfe kann das Trägerunternehmen zur Ausfinanzierung jeder Zusage ein Versicherungsprodukt eines anderen Versicherungsunternehmens auswählen.
  • Mit der Gründung in 2004 hat die DUK als erste Unterstützungskasse ein Konzept entwickelt, bei dem der Dotierungsbetrag auf mehrere Versorgungszusagen verteilt wird, die mit unterschiedlichen Rückdeckungsversicherungen ausfinanziert werden – das DUK:PortfolioKonzept. Beraterinnen und Berater, Unternehmen sowie Versorgungsanwärterinnen und Versorgungsanwärter können auf diese Weise bei der Ausfinanzierung jeder Versorgung ein bedürfnisgerechtes Portfolio von zwei und mehr Zusagen – ausfinanziert mit den Rückdeckungsversicherungen von nahezu allen relevanten bAV-Anbietern – individuell zusammenstellen und kombinieren.
  • Ebenfalls entwickelt haben wir das DUK:TantiemenModell, für die Umwandlung von einmaligen Tantiemen- und Sonderzahlungen
  • und die DUK:FirmenRente, das firmenfinanzierte Baustein-Konzept zur Personalbindung.
  • Registrierte Vermittlerinnen und Vermittler im passwortgeschützten Bereich der Webseite den Formulargenerator nutzen, der online sämtliche Unterlagen erzeugt, die zur Einrichtung der Zusagen benötigt werden, inklusive der Berechnungen und Antragsunterlagen zur Beantragung der Rückdeckungsversicherungen.

Darüber hinaus sehen wir unsere Aufgabe darin, unabhängige Beraterinnen und Berater sowie Unternehmen bei der Entwicklung von Versorgungs­konzeptionen zu unterstützen und verstehen uns als Diskussionspartner zu sämtlichen Themen der betrieblichen Altersversorgung – probieren Sie es herzlich gerne aus!

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FAQs Vorteile & Besonderheiten

Kann die DUK beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführerinnen und -Geschäftsführern echten Insolvenzschutz bieten?

Unsere Antwort lautet: Ja, unter der Voraussetzung, dass die Versorgungsansprüche unverfallbar sind.

Situation: Bei Insolvenz eines Trägerunternehmens, das eine Versorgungszusage an eine beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführerin bzw. an einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer erteilt hat, versuchen Insolvenzverwalter regelmäßig die Vermögenswerte aus den Rückdeckungsversicherungen der DUK zur Insolvenzmasse zu ziehen.

Dieser Aufforderung zur „Auskehrung“ der Guthaben aus den Rückdeckungsversicherungen können wir auf Basis höchstrichterlicher Rechtsprechung entgegentreten. Hier die Herleitung:

Zuerst stellen wir fest, dass die Ansprüche aus der Versorgungszusage an die beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführerin bzw. an den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer unverfallbar geworden sind bzw. von Anfang an waren und belegen dies mit Hilfe der vorliegenden Vereinbarungen.

Dann stellen wir fest, dass die Guthaben aus der von der DUK als Versicherungsnehmerin abgeschlossenen Rückdeckungsversicherungen gar nicht in die Insolvenzmasse fallen können, weil sie dem Trägerunternehmen nicht zustehen und im Übrigen an die Gesellschafter-Geschäftsführerin bzw. an den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer verpfändet sind (siehe hierzu auch „Warum sollten die Rückdeckungsversicherungen an die Versorgungsanwärterinnen bzw. Versorgungsanwärter verpfändet werden?“).

Und da die Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung nicht dem Trägerunternehmen zustehen, kann das Trägerunternehmen und somit auch ein Insolvenzverwalter im Namen des Trägerunternehmens nicht über diese Ansprüche verfügen.

Ergänzend verweisen wir auf §§ 2, 7 und 8 unserer Satzung. Danach darf die DUK ausschließlich und unabänderlich Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an Versorgungsanwärterinnen bzw. Versorgungsanwärter erbringen. Leistungen an Trägerunternehmen sind auch satzungsgemäß ausgeschlossen, es sei denn, dass Kassenvermögen oberhalb der Grenze von 125 % des zulässigen Kassenvermögens vorhanden ist. Bei den Zusagen, die die DUK verwaltet, ist das tatsächliche und das zulässige Kassenvermögen einheitlich mit dem Deckungskapital der Rückdeckungsversicherung anzusetzen, so dass sich keine Überdotierung ergibt (siehe hierzu auch „Wie funktioniert das Konzept der kongruent rückgedeckten Versorgung in der Deutschen Unterstützungskasse (DUK)?“.)

Ebenfalls verweisen wir auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (BAG, 29.9.2010, 3 AZR 107/08) in der das BAG die Klage eines Insolvenzverwalters zur Auskehrung des Rückkaufwertes einer Rückdeckungsversicherung letztinstanzlich abwies. Der Insolvenzverwalter hat hiernach keinen Anspruch auf die Auskehrung des Rückkaufswerts der Versicherung, mit dem die Anwartschaften auf Altersversorgung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Insolvenzschuldnerin von der Gruppenunterstützungskasse rückgedeckt wurde. Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 01.10.2019,(AZ: II ZR 386/17) auch für Personen geklärt, die nicht unter den Geltungsbereich des BetrAVG fallen, wie zum Beispiel beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführerinnen und -Geschäftsführer.

Insofern behaupten wir, dass die Vermögenswerte zur Ausfinanzierung einer Zusage über die DUK über den gesamten Zeitraum bis zur Fälligkeit in vollem Umfang insolvenzgeschützt sind – auch bei Zusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführerinnen und -Geschäftsführer sowie an beherrschende Vorstandsmitglieder.

Auch noch wichtig: Die DUK darf aufgrund ihrer Satzung (§2 Absatz 2) Versorgungsanwartschaften insolventer Trägerunternehmen weiter verwalten, auch nach Auflösung des Trägerunternehmens.

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FAQs Vorteile & Besonderheiten

Unter welchen Umständen dürfen selbständige und freiberuflich tätige Personen eine Zusage über die DUK erhalten?

Grundsätzlich fallen unter das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz, BetrAVG) ausschließlich Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einem „Arbeitsverhältnis“. Diese Definition in Satz des § 17 BetrAVG (Persönlicher Geltungsbereich) schließt zunächst selbständige und freiberuflich tätige Personen aus.

Allerdings ist in Satz 2 des § 17 BetrAVG geregelt, dass „Personen, die nicht Arbeitnehmer sind“ (also: selbständige und freiberuflich tätige Personen) dann gemäß BetrAVG eine Versorgungszusage von einem Unternehmen erhalten dürfen, wenn ihnen die Zusage „aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen“ erteilt wird.

Hierfür kommen zunächst alle fünf Durchführungswege der Betrieblichen Altersversorgung (bAV) in Frage. Aus steuerlichen Gründen sind die versicherungsförmigen Durchführungswege (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds) aber nicht zu empfehlen. Denn um die Steuerfreiheit des § 3 Nr. 63 EStG nutzen zu können, muss es sich um ein erstes Arbeitsverhältnis handeln. Selbständig und freiberuflich tätige Personen haben kein Arbeitsverhältnis im Sinne dieser Vorschrift mit dem Unternehmen. Folglich können sie nicht von der Steuerfreiheit profitieren – Effekt: Sowohl die Beiträge zur Ausfinanzierung der Betriebsrente, als auch die Rente selbst wären steuerpflichtig.

Wird die Betriebsrente dagegen mit Hilfe einer Zusage über die DUK aufgebaut, sind die Beiträge des Unternehmens für die selbständige bzw. freiberuflich tätige Person insgesamt steuerfrei und erst die spätere Betriebsrente unterliegt der Besteuerung.

Was heißt das konkret?

Bei allen auf Dauer angelegten Geschäftsbeziehungen zwischen einem Unternehmen und einer selbständigen bzw. freiberuflich tätigen Person kann grundsätzliche eine Zusage über die DUK eingerichtet werden.

Beispiele sind:

  • Handelsvertreterin bzw. -vertreter (Vorsicht: Scheinselbständigkeit!)
  • Handelsmaklerin bzw. -makler
  • Wirtschaftsprüferin bzw. -prüfer
  • Steuerberaterin bzw. -berater
  • Rechtsanwältin bzw. Rechtsanwalt
  • Lohnbuchhaltungsbüros
  • Facility Management

mit

  • Werk- oder Dienstvertrag
  • Dauerberatungsvertrag (z. B. Rechtsanwältin bzw. Rechtsanwalt)
  • stetigem Auftragsverhältnis zum Unternehmen
  • enger Vertragsbeziehung

Es sollte also zum Unternehmen, das die Zusage erteilt, eine enge Vertragsbeziehung bestehen, durch welche regelmäßige Aufträge und Einkünfte zu erwarten sind. Ebenfalls sollten die Einkünfte aus dieser Vertragsbeziehung der Höhe nach eine wichtige Rolle für den Lebensunterhalt spielen.

Dann kann vereinbart werden, dass ein bestimmtes Pauschalhonorar als firmenfinanzierte beitragsorientierte Leistungszusage direkt in DUK fließt.

Wichtig: die selbständig bzw. freiberuflich tätige Person sollte nicht für ein Unternehmen, sondern regelmäßig für mehrere Unternehmen tätig sein. Dann liegt in der Regel keine echte Selbständigkeit vor. Wird dagegen die selbständig bzw. freiberuflich tätige Person nur für einen einzigen Auftraggeber tätig, kann schon die Einrichtung einer Versorgungszusage über die DUK für das Vorliegen einer Scheinselbständigkeit sprechen. Aber auch Handelsvertreterinnen und Handelsvertreter, die nur für ein Unternehmen tätig sind, können unter bestimmten Voraussetzungen eine Zusage über die DUK erhalten.

Die Abgrenzung ist mitunter kompliziert. Vor Einrichtung einer Versorgungszusage an eine selbständige bzw. freiberuflich tätige Person empfehlen wir daher juristische Unterstützung einzuholen. Auch eine Steuerberaterin bzw. ein Steuerberater sollte hinzugezogen werden.

Werden alle Punkte beachtet, kann eine selbständige bzw. freiberuflich tätige Person eine firmenfinanzierte Altersvorsorge über die DUK aufbauen.

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FAQs Vorteile & Besonderheiten

Lohnerhöhung/Mehrarbeit und Minijob im 2. Dienstverhältnis – was geht mit Hilfe der DUK?

Für das 2. und für jedes weitere Beschäftigungsverhältnis gilt die Steuerklasse 6, die Steuerklasse mit den höchsten Abzügen.

Viele Beschäftigungsverhältnisse im 2. Dienstverhältnis sind bewusst als Minijobs angelegt und sollen es auch bleiben.

Besonders problematisch wird es, wenn das Gehalt der Minijobberin bzw. des Minijobbers durch Lohnerhöhungen oder durch Mehrarbeit doch über die Geringverdienergrenze steigt.

In solchen Fällen kann mit Hilfe einer Versorgungszusage interessanter Spielraum genutzt werden.

Und zwar über die DUK, weil die Direktversicherung gemäß § 3 Nr. 63 EStG in einem 2. Dienstverhältnis aus steuerlicher Sicht nicht zum Einsatz kommen darf (s. auch „Entgeltumwandlung im 2. Dienstverhältnis – das geht mit der DUK!“).

Im Nachfolgenden möchten wir aufzeigen,

  • wie das Gehalt durch eine Zusage über die DUK (wieder) unter die Minijob-Grenze „rutschen“ kann bzw.
  • wie mit Hilfe einer Zusage über die DUK von einem Unternehmen Gehaltserhöhungen oder Mehrarbeit organisiert werden kann, ohne dass Minijobberinnen und Minijobber die Minijob-Zone verlassen.

Option 1: „Überschüssiges“ Bruttogehalt in eine Betriebsrente über die DUK umwandeln
Übersteigt das Bruttogehalt regelmäßig die Entgeltgrenze von 556 Euro im Monat, endet der Minijob. Wenn das – wie oben beschrieben – nicht gewünscht ist, dann kann eine Entgeltumwandlung* die Lösung sein.

Beispiel:

Monatliches Bruttoarbeitsentgelt750 Euro
Monatliche Entgeltumwandlung194 Euro
Arbeitsentgelt für die Beurteilung der Beschäftigung (Minijob?)556 Euro (Ja!)

* Bruttogehalt bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung West (Renten BBG West), sprich: 322 Euro pro Monat bzw. 3.864 Euro im Jahr 2025, kann in solchen Fällen umgewandelt werden.

Option 2: Zusage über die DUK statt Gehaltserhöhung

Wenn

  • Minijobberinnen und Minijobber mehr Stunden pro Monat leisten möchten,
  • das Unternehmen die Entlohnung pro Stunde erhöhen möchte,
  • oder es aus anderen Gründen zu einer Erhöhung des Monatsgehaltes kommen soll

und das Gehalt innerhalb der Minijob-Grenze bleiben soll,

  • dann kann der Mehrbetrag im Rahmen der Entgeltumwandlung in eine Betriebsrente über die DUK investiert werden (s. Option 1)
  • oder das Unternehmen erteilt in Höhe des Mehrbetrages eine firmenfinanzierte Zusage über die DUK. Dabei ist die Angemessenheitsprüfung in Bezug auf die Höhe der erteilten Zusage zu beachten (vereinfacht gesagt: die Betriebsrente darf nicht höher sein als 75 % des Minijob-Gehalts).

Mit diesen beiden Optionen können Unternehmen, die Minijobberinnen und Minijobber im 2. Dienstverhältnis beschäftigen, die Themen „Mehrarbeit“ und „Lohnerhöhungen“ in einem aktiven Miteinander bewegen und mit Hilfe der DUK die positiven Effekte der nachgelagerten Besteuerung und – bei Entgeltumwandlung – auch der Sozialversicherungsfreiheit zum Aufbau einer attraktiven Betriebsrente nutzen.

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FAQs Vorteile & Besonderheiten

Entgeltumwandlung im 2. Dienstverhältnis – das geht mit der DUK!

In vielen Familienunternehmen und bei selbstständigen Personen bilden mitarbeitende Ehepartnerinnen bzw. Ehepartner und Lebensgefährtinnen bzw. Lebensgefährten eine wichtige Stütze – häufig in einem sogenannten „zweiten Dienstverhältnis“. Steuerlich gesehen ist dies zumeist uninteressant, denn für das zweite und jedes weitere Beschäftigungsverhältnis gilt die Steuerklasse 6, die Steuerklasse mit den höchsten Abzügen.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einem Zweitdienstverhältnis haben einen Anspruch auf Betriebsrente durch Entgeltumwandlung.

Gemäß Paragraph 1a des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einem Zweitdienstverhältnis, sowie auch alle anderen „Mehrfachbeschäftigten“, einen Anspruch auf eine Betriebsrente durch Entgeltumwandlung.

Erstaunlicherweise aber kommt die Entgeltumwandlung im 2. Dienstverhältnis trotz der enormen steuerlichen Effekte in Steuerklasse 6 so gut wie nicht zum Einsatz.

Woran liegt das?

An dieser Stelle möchten wir mit einem Irrglauben aufräumen. Wir hören nämlich regelmäßig von Beraterinnen bzw. Beratern – und sogar von Steuerberaterinnen und Steuerberatern – die Aussage, dass Entgeltumwandlung steuerlich nur im ersten Dienstverhältnis zugelassen ist.

Aber: Das ist ein Irrtum!

Richtig ist, dass die Direktversicherung gemäß Paragraph 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz (EStG) und die damit verbundenen Steuer- und Sozialversicherungsvorteile nur im ersten Dienstverhältnis steuerlich begleitet sind.

Aber diese Beschränkung auf das erste Dienstverhältnis gilt eben nur für die Direktversicherung, die Pensionskasse und den Pensionsfonds und nicht für die DUK!

Hier die aktuellen Werte für Entgeltumwandlung in 2025:

  • bis 322 Euro pro Monat bzw. 3.864 Euro im Jahr werden bei Entgeltumwandlung über die DUK weder Steuern noch Sozialversicherungsbeiträge fällig (4 % der Renten BBG West).
  • darüber hinaus ist Entgeltumwandlung über die DUK nur noch steuerfrei* – Sozialversicherungsbeiträge fallen an.

Zusammengefasst:

Über die DUK können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auch in einem Zweitdienstverhältnis die steuerlichen Vorteile der Entgeltumwandlung ohne Begrenzung nutzen und bis maximal vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze Sozialabgaben sparen.

Übrigens: besonders interessant wird es, wenn im 1. Dienstverhältnis eine Direktversicherung und im 2. Dienstverhältnis eine Versorgung über die DUK vereinbart wird. Dann kann die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter nämlich die staatliche Förderung beider Durchführungswege auf seinem Altersvorsorgekonto verbuchen: zweimal bis maximal vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze über die Direktversicherung und über die Deutsche Unterstützungskasse.

*Die steuerlich geförderte Entgeltumwandlung ist für Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds gemäß § 3 Nr. 63 EStG auf 8% der Renten BBG pro Jahr begrenzt, in der Unterstützungskasse gibt es keinerlei steuerliche Begrenzung.