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FAQs Steuerliche Themen

Wann sind die Zuwendungen an die DUK eine Betriebsausgabe? Steuerliche Betrachtung beim Unternehmen

Zu den steuerlich als Betriebsausgabe anerkannten Zuwendungen zum Ausfinanzieren von Zusagen über die DUK zählen:

Gemäß den Bestimmungen u.a. des § 4d Abs. 1 Nr. 1c EStG für versicherungsförmige Unterstützungskassen sind die wichtigsten Voraussetzungen für die Anerkennung der Zuwendungen als Betriebsausgabe:

  • Die Beiträge an die DUK sind in gleichbleibender oder steigender Höhe über die gesamte Vertragslaufzeit bis zum Rentenbeginn vereinbart.
  • Ein schriftlicher Leistungsplan.
  • Die Laufzeit der Rückdeckungsversicherung stimmt mit dem vereinbarten Pensionsalter überein.
  • Eine Abtretung oder Beleihung der Rückdeckungsversicherung ist ausgeschlossen.
  • Die Versorgung wird aufgrund betrieblicher Veranlassung zugesagt (z.B. Arbeitsverhältnis zum Trägerunternehmen).
  • Bei von Unternehmen finanzierten Zusagen für unter 21-jährige ist vertragliche Unverfallbarkeit zugesagt oder nur Hinterbliebenen- bzw. Invaliditätsabsicherung.

Durch die Musterunterlagen der DUK (zu finden im Formularcenter) ist grundsätzlich sichergestellt, dass die o.g. Bedingungen eingehalten sind.

Besonderheit: durch das System der kongruenten Rückdeckung über die DUK kann das Unternehmen eine periodengerechte und vollständige Anwartschaftsfinanzierung realisieren.

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Allgemeines & Grundlagen FAQs

Wer ist die DUK?

Die Deutsche Unterstützungskasse e.V. (DUK) ist ein eingetragener Verein und wurde im Jahre 2004 als versicherungsförmige, kongruent rückgedeckte Unterstützungskasse gegründet dem Ziel, als freie Unterstützungskasse unabhängig von Versicherungsgesellschaften eine intelligente Abwicklungsplattform für Unterstützungskassenzusagen anzubieten und gehört inzwischen zu den führenden Anbietern im Markt.

Dabei verwaltet die DUK ausschließlich kongruent rückgedeckte Versorgungszusagen .

Ein weiteres Wesensmerkmal der DUK: Wir handeln ausschließlich im Sinne der Unternehmen, in deren Auftrag wir die Zusagen verwalten und durchführen – völlig unabhängig von den Interessen einzelner Versicherungsgesellschaften. Das ist sicherlich eines der Hauptunterscheidungskriterien im Vergleich zu einer von einer Versicherungsgesellschaft betriebenen Unterstützungskasse.

Genauso wie die Tatsache, dass für die Ausfinanzierung jeder Zusage ein Versicherungsprodukt eines anderen Versicherungsunternehmens gewählt werden kann.

Mit Gründung haben wir als erste Unterstützungskasse einen Leistungsplan entwickelt, mit dem ein Portfolio-Ansatz bei der Ausfinanzierung von Zusagen umgesetzt werden kann, das DUK:PortfolioKonzept.

Das DUK:PortfolioKonzept ermöglicht das Verteilen des Dotierungsbetrages auf mehrere Versorgungszusagen mit unterschiedlichen Rückdeckungsversicherungen und somit eine Streuung des Kapitalanlagerisikos.

Für jede Versorgungsanwärterin und jeden Versorgungsanwärter kann so ein eigenes Zusagen-Portfolio individuell und bedürfnisgerecht zusammengestellt werden. Dabei kann zur Ausfinanzierung der Zusagen aus den klassischen und wertpapierorientierten Tarifen von nahezu allen relevanten bAV-Anbietern ausgewählt werden.

Die nachfolgend aufgeführten Konzepte haben wir mit dem Ziel entwickelt, den Wirkungsgrad und die Effizienz von Versorgungszusagen zu optimieren sowie neue Wege bei der Personalbindung und Personalgewinnung zu eröffnen:

  • DUK:PortfolioKonzept, Risikostreuung und Anlagemanagement bei Unterstützungskassenzusagen
  • DUK:TantiemenModell, eine einmalige Sonderzahlung in eine Unterstützungskassenzusage umwandeln
  • DUK:FirmenRente, das firmenfinanzierte Baustein-Konzept zur Personalbindung

Wir stehen darüaber hinaus gern und jederzeit als Ansprechpartner bei der Entwicklung und Einrichtung von Versorgungskonzepten für Versicherungsvermittlerinnen bzw. -vermittler, den Unternehmen und deren steuerlichen Beraterinnen und Berater sowie für Versorgungsanwärterinnen und -anwärter zur Verfügung.

Außerdem verstehen wir uns als Diskussionspartner zu sämtlichen Themen der betrieblichen Altersversorgung – probieren Sie es herzlich gerne aus!

Kurz gesagt: Wir möchten für alle an den Versorgungszusagen beteiligten Parteien erlebbare Mehrwerte erzeugen.

Die vertrieblichen Aktivitäten der Deutschen Unterstützungskasse werden von der ConceptIF Pensions AG umgesetzt. Sie ist ebenfalls Ansprechpartner für Versicherungsgesellschaften sowie für Beraterinnen bzw. Berater und organisiert zusammen mit der Deutschen Unterstützungskasse die Durchführung der Versorgungszusagen für die Trägerunternehmen.

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Allgemeines & Grundlagen FAQs

Was ist eine Unterstützungskasse?

Die Unterstützungskasse ist der älteste der fünf durch das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) anerkannten Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung (bAV) in Deutschland.

Eine Unterstützungskasse ist gemäß § 1b Abs. 4 BetrAVG eine mit Sondervermögen ausgestattete, rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die die Durchführung einer Versorgungszusage für ein Unternehmen (Trägerunternehmen) organisiert und betriebliche Versorgungsleistungen an Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter und gegebenenfalls deren Hinterbliebene durchführt.

Die Unterstützungskasse stellt stets ein eigenständiges, unabhängiges Rechts- und Steuersubjekt dar und ist in der Regel kann in Form eines eingetragenen Vereins organisiert.

Grundsätzlich können zwei Arten der Unterstützungskasse unterschieden werden, nämlich die rückgedeckte Unterstützungskasse – auch versicherungsförmige Unterstützungskasse genannt – und die pauschaldotierte Unterstützungskasse.

Pauschaldotierte Unterstützungskasse

Die pauschaldotierte Unterstützungskasse ist die ursprüngliche Form dieses Durchführungsweges. Das Hauptwesensmerkmal der pauschaldotierten Unterstützungskasse ist, dass die Ausfinanzierung der Zusage in der Anwartschaftsphase unmöglich ist. In der Zeit bis zum Rentenbeginn darf das Trägerunternehmen steuerlich begleitet nur einen Bruchteil von dem, was es bei Fällikeit der Leistung schuldet, ausfinanzieren – ein sogenanntes “Reservepolster”. Deswegen wird sie regelmäßig auch “reservepolster finanzierte Unterstützungskasse” genannt.

Konkret bedeutet diese Beschränkung beim Kassenvermögens einer pauschaldotierten Unterstützungskasse, dass Zuwendungen vom Trägerunternehmens an die Unterstützungskasse nur in den ersten acht Jahren steuerlich begleitet und der Höhe nach starkt begrenzt sind.

Ziel dieser Einschränkung im § 4d EStG ist vor allem, steuerlich missbräuchliche Darlehensgewährungen als Finanzierungsinstrument seitens der Trägerunternehmen zu vermeiden. Ein Großteil zur vollständigen Ausfinanzierung soll deswegen erst dann erfolgen, wenn Versorgungsleistungen fällig werden.

Hier die maximal steuerlich begleiteten Zuwenden bei pauschaldotierten Unterstützungskassen:

Bei Kapitalzusagen:

maximal  8 x 2,5 % des zugesagten Alterskapitals jährlich, so dass nach 8 Jahren maximal 20% des zugesagten Alterskapitals bei der Unterstützungskasse liegen dürfen.

Bei Fälligkeit der Zusage hat das Trägerunternehmen dann der Unterstützungskasse die fehlenden 80 % der zugesagten Leistung zuzuführen.

Bei Rentenzusagen:

maximal 8 x 25 % der zugesagten Jahresrente, so dass nach 8 Jahren maximal 2 Jahresrenten bei der Unterstützungskasse liegen dürfen.

Zum Rentenbeginn dürfen der Unterstützungskasse dann abhängig vom Geschlecht und Alter des Leistungsempfängers gemäß der Tabelle Anlage 1 zum § 4d EStG weitere Gelder zugeführt werden.Aber auch dann nicht in ausreichendem Maße, Beispiel:

Bei Rentenbeginn mit 67 können an die Unterstützungskasse zu den bereits im Kassenvermögen vorhanden 2 Jahresrenten laut Tabelle für eine weibliche Leistungsempfängerin maximal weitere 10 Jahresrenten, für einen männlichen Leistungsempfänger maximal weitere 11 Jahresrenten dotiert werden. Wahrscheinlich wird das zur Finanzierung nicht ausreichen.

Wenn dann das Geld verbaucht ist, darf – wieder auf Basis der Tabelle – aufgestockt werden.

Die oben hergeleitete systembedingte Unterfinanzierung hat mit der Einführung des Saldierungsgebotes im Bilanzmoderisierungsgesetz (BiLMOG) im Jahre 2009 außerdem dazu geführt, dass seither für Zusagen über eind der pauschaldotierten Unterstützungskasse in der Handelsbilanz (gemäß Artikel 28 EGHGB) mit Hilfe eines Barwertvergleichs der Ausfinanzierungsgrad berechnet werden muss (vergleichbar dem bei einer Pensionszusage) und der daraus resultierende “Unterschiedsbetrag” im Anhang zur Bilanz und im Konzernanhang anzugeben ist.

Dadurch – und durch die fehlende Möglichkeit der Ausfinanzierung in der Anwartschaftsphase – hat die pauschaldotierte Unterstützungskasse bei Unternehmen, die ausdrücklich keine Bilanzberührung zulassen, stark an Bedeutung verloren.

Rückgedeckte Unterstützungskasse

Bei der rückgedeckten Unterstützungskasse werden die zugesagten Leistungen hingegen in vollem Umfang durch von der Unterstützungskasse hierfür abgeschlossene Rückdeckungsversicherungen ausfinanziert (kongruente Rückdeckung) oder teilweise ausfinanziert (partielle Rückdeckung). Die Mögichkeit zur vollständigen Ausfinanzierung bildet den Hauptunterschied zur pauschaldotierten Unterstützungskasse.

Weil sich die rückgedeckte Unterstützungskasse gem. § 4d Satz 1, Nr. 1c “die Mittel für ihre Versorgungsleistungen … durch Abschluss einer Versicherung verschafft”  wird sie häufig auch “versicherungsförmige Unterstützungskasse” genannt.

Die partielle Rückdeckung erzeugt im Leistungsfall einen entsprechenden Nachfinanzierungsaufwand beim Trägerunternehmen.

Spätestens seit Einführung des Gesetzes zur Modernisierung des BilMoG ist zu beobachten, dass das System der kongruenten Rückdeckung in den Vordergrund rückt und in der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle kongruent rückgedeckte Unterstützungskassenzusagen eingerichtet werden –  ein Konzept, das die DUK seit Gründung in 2004 einsetzt.

Alleinstellungsmerkmale der kongruent rückgedeckten Unterstützungskasse im Konzept der DUK und im Vergleich zu den Durchführungswegen (Pensionszusage, Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds, pauschaldotierte Unterstützungskasse) sind:

  • Zusagen können oberhalb der Grenzen des § 3 Nr. 63 EStG ( Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds) steuerwirksam ausfinanziert werden .
  • Zusagen können ergänzend zu bestehenden Zusgen nach § 3 Nr. 63 EStG ( Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds) steuerwirksam ausfinanziert werden.
  • Die Steuerbilanz gar nicht in Form von Rückstellungen tangiert
  • Im Anhang der Handelsbilanz wird durch die leistungskongruente Rückdeckung über die DUK Bilanzneutralität erzeugt, Stichwort: „automatischer Nullausweis“ gemäß Saldierungsgebot im BilMOG.

Die Ausfinanzierung der Versorgungszusage erfolgt also sowohl vollständig steuerwirksam als auch komplett bilanzneutral.

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Neu bei der DUK News

Hinterbliebenenabsicherung ganzer Belegschaften – Vorteil mit der Kooperation von DUK und InterRisk

Betriebliche Benefits stehen hoch im Kurs, etwa die Altersvorsorge, die Krankenversicherung und die Arbeitskraftabsicherung.
Ein neuer Trend ist die einkommensabhängige Hinterbliebenenabsicherung nach angelsächsischem Vorbild, die seit einiger Zeit auch hierzulande immer stärker nachgefragt wird.

Wie kommt es zu diesem Trend?

Im angelsächsischen Raum sind Hinterbliebene nicht so wie bei uns über gesetzliche Sozialsysteme abgesichert – dort ist die Hinterbliebenenabsicherung schon immer eine Säule der betrieblichen Vorsorge gewesen als fester Bestandteil des Arbeitsvertrages und von den Unternehmen finanziert. Dabei orientiert sich die zugesagte Hinterbliebenenleistung regelmäßig am Einkommen und beträgt etwa das ein- bis zweifache des Jahresgehaltes als einmaliges Todesfallkapital.

Inzwischen hat der stetig steigende Wettbewerb um die besten Köpfe dafür gesorgt, dass das Modell der Hinterbliebenenabsicherung nach angelsächsischem Modell auch in Deutschland immer häufiger als Instrument zur Personalbindung und Personalgewinnung zum Einsatz kommt. Allen voran waren es multinational agierende Unternehmen, die dieses System bereits in vielen Ländern einsetzt haben und nun auch regelmäßig ihrer Belegschaft in Deutschland eine einkommensabhängige Hinterbliebenenabsicherung anbieten. Und als logische Folge daraus interessieren sich auch immer mehr deutsche Unternehmen für eine firmenfinanzierte Hinterbliebenenversorgung nach angelsächsischem Modell.

Auf diese Entwicklung antwortet die Kooperation zwischen der DUK und der InterRisk Lebensversicherungs-AG mit ihrem neuen Konzept der einkommensabhängigen Risikoabsicherung.

Welche Idee steht hinter dem Konzept?

Die Kooperation von InterRisk und DUK zur einkommensabhängigen Risikoabsicherung beruht auf Bilanzneutralität und einem minimalem Verwaltungsaufwand. In diesen zwei wesentlichen Punkten unterscheidet sich unser Konzept von den gängigen Lösungen, die im Kollektiv über eine Pensionszusage gelöst werden.

Dabei werden die Zusagen des Unternehmens bilanzneutral und schlank über die DUK durchgeführt und einzeln mit den flexiblen und individuellen Rückdeckungsversicherungen der InterRisk kongruent ausfinanziert. Eine weitere Besonderheit besteht darin, dass sowohl einjährig kalkulierte Tarife als auch Tarife, die bis zum Rentenalter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kalkuliert sind, genutzt werden können. Diese Aspekte sind Unternehmern und Personalverantwortlichen im Rahmen der betrieblichen Vorsorge sehr wichtig.

Welches Modell wird zurzeit am häufigsten genutzt?

Das zurzeit gängigste Modell im deutschen Markt ist die Zusage einer Hinterbliebenenleistung über den Durchführungsweg der Pensionszusage. Doch dieser Weg hat einen großen Nachteil – weder in der Anwartschaftsphase noch in der Leistungsphase kann eine Bilanzneutralität hundertprozentig garantiert werden. Um die Bilanzberührungsrisiken in der Anwartschaftsphase zu minimieren, werden die Zusagen zunächst auf ein Jahr befristet. In der Praxis müssen diese revolvierenden Pensionszusagen Jahr für Jahr mit jedem einzelnen Mitarbeitenden vertraglich erneuert werden.

Denn nur dann, wenn in der Zusage klar und eindeutig zu verstehen ist, dass ein nur einjähriger Schutz durch die geleistete Beitragszahlung gewährt werden soll, kann bei wiederholter Erteilung einer einjährigen Pensionszusage unter Beachtung der zwingenden Vorbehalte der Befristung, der Freiwilligkeit, dem fehlenden dauerhaften Bindungswillen sowie unter Verwendung der doppelten Schriftformklausel die Entstehung einer betrieblichen Übung verhindert werden.

Ein weiteres Risiko besteht dann, wenn Freiwilligkeit und Befristung der Zusage arbeitsrechtlich nicht korrekt formuliert werden. Wer eine hundertprozentige Bilanzneutralität für seine betriebliche Vorsorge und die Hinterbliebenenabsicherung wünscht, kann dies im Grunde nur mit der Rückdeckung über die Unterstützungskasse erreichen.

Welche weiteren Risiken bestehen bei der Hinterbliebenenabsicherung über eine Pensionszusage?

Neben dem Risiko der Bilanzberührung ist der Verwaltungsaufwand ein großer Nachteil. Die Betriebe müssen Jahr für Jahr die Freiwilligkeit und Befristung mit jedem einzelnen Mitarbeitenden für die Pensionszusage erneuern. Nicht nur bei Belegschaften von mehreren Tausend Menschen leuchtet ein, dass dieser Verwaltungsaufwand kaum zu leisten ist. Ganz abgesehen davon, dass unbedingt von jedem Beschäftigten eine Unterschrift vorliegen muss. Für jede fehlende schriftliche Zustimmung muss das Unternehmen zwingend eine Rückstellung bilden.

In welcher Höhe genau diese Rückstellung zu kalkulieren ist, stellt die Unternehmen vor eine weitere Herausforderung, da es sich um eine Zusage auf ein Todesfallkapital handelt. Hierfür muss bei einer Pensionszusage für die Darstellung in den Bilanzen Jahr für Jahr die Eintrittswahrscheinlichkeit des Versterbens für jeden Mitarbeitenden kalkuliert und der entsprechende Betrag rückgestellt werden. Dieser enorme Verwaltungsaufwand entfällt bei der Unterstützungskasse.

Ein weiteres Problem kann den Unternehmen aus der Wiederholung, also der jährlichen Erneuerung der Zusage erwachsen – Stichwort: “betriebliche Übung”.
Die Gefahr besteht, dass bei regelmäßiger Wiederholung von einer betrieblichen Übung gesprochen werden kann. Dann bestünde eine Rückstellungspflicht und die Bilanzneutralität ginge verloren. Auch in punkto betriebliche Übung liegt daher der Vorteil bei der Unterstützungskasse. Die unbefristete Zusage gilt solange die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter dem Betrieb angehört.

Ein Beispiel dafür, dass ein Unternehmen unfreiwillig in die betriebliche Übung “rutschen” kann, sind multinational aufgestellte Unternehmen. Nämlich dann, wenn das Unternehmen in vielen Ländern der Belegschaft bereits eine firmenfinanzierte Zusage Hinterbliebenenabsicherung nach angelsächsischem Modell erteilt hat und dies nun auch in Deutschland einführen möchte. Das Gleiche gilt, wenn in einem Unternehmen eine Hinterbliebenenabsicherung nach angelsächsischem Modell im Rahmen einer Versorgungsordnung oder Betriebsvereinbarung eingerichtet wird.

In beiden Fällen ist davon auszugehen, dass das Unternehmen beabsichtigt die Hinterbliebenenabsicherung für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnis zu erteilen. Und dann ist die Zusage nicht mehr – auch nicht durch einen Freiwilligkeitsvorbehalt – auf die Dauer von einem Jahr begrenzbar. Folge: betriebliche Übung ab dem 4. Jahr und Verpflichtung zur Rückstellungsbildung.

Aus all diesen Risiken ergeben sich aus unserer Sicht klare Vorteile für das Konzept über die DUK. Zusage und Leistung sind für jedes Einzelrisiko hundertprozentig durch eine Rückdeckungsversicherung kongruent gedeckt. Demzufolge werden weder die Steuerbilanz noch die Handelsbilanz tangiert. Im Jahresabschluss beschränken sich die Angaben auf die Information über die Existenz der Versorgungszusagen und den „automatischen Nullausweis“ durch die leistungskongruente Rückdeckung.

Bilanzneutralität geht also mit der DUK?

Unternehmen, die ihre betriebliche Vorsorge über die DUK gestalten, sind auf der sicheren Seite. Der unmittelbare Bilanzausweis ist sowohl in der Anwartschaftsphase als auch im Leistungsfall ausgeschlossen – genauso wie das Risiko der “betrieblichen Übung”. Der große Vorteil liegt bei unserem Konzept auf der Kalkulation des Einzelrisikos und der kongruenten Rückdeckung. Lösungen, die kollektiv auf Schadensversicherungsbasis kalkuliert werden, können diese Sicherheit nicht geben.

Unternehmen, die unser Konzept einsetzen, gewinnen mit der einzelvertraglich rückgedeckten Unterstützungskassenzusage eine dauerhafte Planungs- und Rechtsicherheit. Ein Sachverständiger hat uns attestiert, dass die einkommensabhängige Risikoabsicherung über die Deutsche Unterstützungskasse in Kooperation mit der InterRisk gegenüber einer Direktzusage vorteilhafter ist. Das Gutachten stellen wir Interessierten auf Wunsch zur Verfügung.

Vorteile der Hinterbliebenenabsicherung mit InterRisk und DUK

  • Bilanzneutralität in Anwartschaft und Leistungsfall (nur „Nullausweis“).
  • Kein Risiko einer betrieblichen Übung (dauerhafte Zusage).
  • Kein Verwaltungsaufwand mit Freiwilligkeitsvorbehalt.
  • Kein Bilanzierungsrisiko bei fehlendem Freiwilligkeitsvorbehalt.
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News Praxis-Tipp

Einstieg in die laufende Vergütung mit Hilfe der DUK – schrittweise Erhöhung der wiederkehrenden Erlöse im Vorsorgegeschäft

Spätestens seit der Diskussion um LVRG II und Provisionsverbot wird deutlich, dass die politischen Kräfte in Deutschland und Europa eine ablehnende Haltung gegenüber der Abschlussprovision haben. Man erwartet von den Vermittlerinnen und Vermittlern von Lebensversicherungen, dass sie auf Honorarberatung oder zumindest auf das Modell der laufenden Vergütungen umsteigen.

Zugegeben: Betriebswirtschaftlich spricht auch im Vorsorgegeschäft vieles für eine verlässlich wiederkehrende laufende Vergütung, doch vielen Vermittlerinnen und Vermittlern fällt es verständlicherweise schwer, kurzfristig komplett auf Abschlussprovisionen zu verzichten.

Testen Sie flexible Kombinationen aus Abschlussvergütung und laufender Vergütung

Wir möchten Vermittlerinnen und Vermittlern mit Hilfe unseres Portfolio-Konzepts ermöglichen, diese betriebswirtschaftliche Herausforderung schrittweise zu meistern. Denn die Vergütungsart kann für jede Rückdeckungsversicherung individuell im Rahmen der von den Versicherern angebotenen Vergütungsoptionen gestaltet werden.

Auf diese Weise möchte wir Ihnen und Euch helfen, mit Hilfe verlässlich wiederkehrender Erlöse die finanzielle Sicherheit und den Firmenwert zu erhöhen – Stichwort: Unternehmensverkauf. Und weil Störfälle, die zu Beitragsreduktionen oder -freistellungen führen, in diesen Fällen ausgesprochen selten sind, ist auch die Sicherheit der jährlich wiederkehrenden Erlöse sehr hoch. In Frage kommen hierbei Zusagen mit höheren Dotierungsvolumina, wie z.B. bei:

  • Gesellschafter-Geschäftsführerinnen und -Geschäftsführern sowie Vorstandsmitgliedern (Stichwort: ersetzende Versorgung).
  • Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit höheren Einkommen und somit höherem Versorgungsbedarf.
  • Älteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die keine bzw. nur eine ungenügende Altersvorsorge aufgebaut haben.

Da der Dotierungsbetrag über das Portfolio-Konzept der DUK in solchen Fällen “typischerweise” auf 2-3 Versorgungszusagen verteilt wird, die mit unterschiedlichen Rückdeckungsversicherungen ausfinanziert werden, liegt es doch nahe z.B. einen Vertrag laufend, den anderen ratierlich und den dritten Rückdeckungsversicherungsvertrag abschlussorientiert vergüten zu lassen.
Eine Übersicht darüber, welche Vergütungsarten bei den über die DUK einsetzbaren Tarifen gewählt werden können, haben wir im für Vermittlerinnen und Vermittler passwortgeschützten Bereich unserer Webseite hinterlegt.

Gern stellen wir Ihnen bzw. Euch unser Portfolio-Konzept auch persönlich vor – bitte hierzu an Andreas Olm wenden unter a.olm@deutsche-ukasse.de oder 040-696 355 511 – wir freuen uns auf den Austausch!

PS. mehr Informationen zum Portfolio-Konzept hier.

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News Wissenswertes

Auch Personengesellschaften können Zusagen über die DUK steuerlich geltend machen – klingt komisch, ist aber so!

Unterstützungskassenzusagen an Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter von Personengesellschaften und Partnergesellschaften, wie der KG, der OHG oder der GmbH & Co. KG konnten zivilrechtlich wirksam “schon immer” erteilt werden.

Neu ist, dass die Zuwendungen für solche Zusagen nunmehr auch steuerlich – und auch ohne dass die Rechtsform gewechselt werden muss – als Betriebsausgabe anerkannt werden können. Möglich macht dies das in 2022 ratifizierte Körperschaftsteuerrechtsmodernisierungsgesetz (KöMoG). Durch das KöMoG erhalten Personengesellschaften die Wahlmöglichkeit, steuerlich wie eine Kapitalgesellschaft behandelt zu werden. Eine solche Wahl zur Besteuerung nach dem Körperschaftssteuergesetz (KStG) kann beim zuständigen Betriebsstätten Finanzamt bis einen Monat vor Beginn des nächsten Bilanzjahres beantragt werden.

Steuerliche Benachteiligung soll beseitigt werden

Der Hauptzweck des KöMoG ist die Bereinigung des Steuernachteils, den Personengesellschaften gegenüber Kapitalgesellschaften bei der Besteuerung der Gewinne haben. Während die steuerliche Beslastung bei Kapitalgesellschaften bei ca. 30 % liegt, müssen Personengesellschaften mit einer steuerlichen Belastung zwischen 35 % und 45 % rechnen. Diese Benachteiligung wird ausgeräumt, wenn die Personengesellschaft sich dafür entscheiden darf, das KStG zur Anwendung kommen zu lassen.

Steuerlich werden aus Personengesellschafterinnen und -gesellschaftern dann Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft

Ein Nebeneffekt, der mit der Anwendung des KStG in der Personengesellschaft zum Tragen kommt, ist, dass die Vergütung für die Tätigkeit einer Gesellschafterin bzw. eines Gesellschafters in einem solchen Fall wie Arbeitsentgelt gemäß § 19 EStG bewertet wird und als Betriebsausgabe angesetzt werden darf.

Weiterer und ausgesprochen interessanter Nebeneffekt:
Zuwendungen zur Ausfinanzierung einer Zusage über die DUK können dann gemäß § 4d, Nr. 1, Satz 1 EStG ebenfalls in voller Höhe als Betriebsausgabe angesetzt werden.

Besonders interessant ist diese Option für Einzelkaufleute und Gesellschafterinnen und Gesellschafter von Personengesellschaften, die bereits mit dem Gedanken liebäugeln, eine bAV-Zusage zu erteilen, aber den Aufwand der mit der Gründung einer GmbH bzw. Umgründung von GmbH & Co. KG zu einer GmbH verbunden ist, scheuen.
Wir sind der Meinung, dass dieser Personenkreis sowie deren Steuerberaterinnen und -berater über diese Möglichkeiten und Potentiale informiert werden sollten.
Und weil eine solche Entscheidung reiflich überlegt sein soll und einige Zeit für Planung und Umsetzung benötigt wird, empfehlen wir Ihnen jetzt schon dieses Thema anzusprechen.

Gern stehen wir Ihnen für den Austausch zu diesem Thema zur Verfügung – bitte wenden Sie sich hierzu an Herrn Andreas Olm unter a.olm@deutsche-ukasse.de oder 040-696 355 511 – wir freuen uns auf die Gespräche mit Ihnen!

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News Wissenswertes

Gegenüberstellung Tantiemen-Modell der DUK und wertpapierorientierte Pensionszusage, hier: steuerliche Sichtweise

Im Nachfolgenden stellen wir unser Tantiemen-Modell für eine Umwandlung einer Sonder- bzw. Tantiemen Zahlung dem Konzept der wertpapierorientierten Pensionszusage gegen Einmalbeitrag gegenüber.

Vorab: durch die Ergänzung des Tantiemen-Modells der DUK mit dem Treuhandkonto-Konzept der IWV ist die Attraktivität des Konzepts enorm gestiegen. Neben der Verbesserung der Sicherheit (Treuhänder dotiert die Zusage völlig unabhängig vom Schicksal des Unternehmens, Geld ist komplett „hinter der Brandmauer“), erzeugt die Kombination mit dem Treuhandkonto aus steuerlicher Sicht einen weiteren erheblichen Vorteil, nämlich: Der komplette Betrag der Tantieme bzw. Sonderzahlung plus Aufzinsung kann im Jahr der Zusage-Erteilung in Gänze als Betriebsausgabe bewertet werden.

Zur Herleitung:
Nach Beitritt zur Gruppentreuhand zahlt das Unternehmen die Summe der bis zum Rentenbeginn zu leistenden Beiträge auf das Treuhandkonto ein und von dort aus wird die Zusage ausfinanziert. Dieses unwiderruflich zum Zwecke der Dotierung der geschuldeten Unterstützungskassenzusage ausgesonderte Guthaben ist grundsätzlich nicht mehr zum “steuerbaren” Betriebsvermögen des Trägerunternehmens zu zählen – vergleichbar dem ausgesonderten Guthaben, das die Deutsche Unterstützungskasse in Form der auf Geheiß des Trägerunternehmen zur Ausfinanzierung der Zusage begründeten Rückdeckungsversicherung als Kassenvermögen hält und für das Trägerunternehmen verwaltet.

Insofern ist in dem Bilanzjahr der Aussonderung auch nur das entsprechend reduzierte Betriebsvermögen in Steuer- und Handelsbilanz zur Gewinnermittelung heranzuziehen, wobei das ausgesonderte Guthaben selbstverständlich in den Anhangsbetrachtungen Erwähnung zu finden hat. Im Vergleich dazu ist die Betriebsausgabe bei einer wertpapierorientierten Pensionszusage auf den ersten Teilwert begrenzt.

Hier nun der Vergleich der beiden Konzepte aus steuerlicher Sicht anhand eines Tantiemen-Anspruchs von 100.000 Euro für eine 47-jährige Geschäftsführerin bzw. einen 47-jährigen Geschäftsführer (in der Handelsbilanz wird in beiden Systemen der sog. „automatische Nullausweis“ angewendet gem. Saldierungsgebot im BilMOG bei vollständig kongruenter Rückdeckung und Verpfändung der RDV, sprich: in der Handelsbilanz sind beide Systeme vollständig bilanzneutral, Anm. d. Verf.).
 
Fall 1: Entgeltumwandlung im Durchführungsweg wertpapierorientierte Pensionszusage, Auswirkungen in der Steuerbilanz

  • Das Unternehmen erteilt eine beitragsorientierte Leistungszusage auf Alterskapital mit Verrentungsoption in Höhe der Garantie in der hierfür abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung bei der Pfefferminzia.
  • Es kommt ein Garantie-Niveau von 60 % zum Einsatz und insofern beträgt die Höhe des zugesagten Alterskapitals 60.000 Euro.
  • Es fließen 100.000 Euro aus dem Unternehmen zum Kauf der Rückdeckungsversicherung steuerwirksam ab.
  • Die gekaufte Rückdeckungsversicherung fließt dafür steuerwirksam in das Betriebsvermögen ein mit einem Wert von schätzungsweise 96.000 Euro.
  • Zwischensumme: Abfluss von 100.000 Euro, Zufluss von 96.000 Euro, ergebniswirksam bleiben 4.000 Euro. Nun die Barwertbetrachtung nach § 6a EstG:
  • Das Unternehmen schuldet ein Alterskapital von 60.000 Euro zum Rentenbeginn. Das ist gem. § 6a EstG der Heubeck‘sche Barwert dieser Pensionszusage und stellt die Gesamtsumme der steuerlich möglichen Betriebsausgaben bis zum Rentenbeginn dar.
  • Vom Zusagedatum bis zum Rentenbeginn hat die Zusage eine Dauer von 20 Jahren.
  • Der Barwert von 60.000 Euro wird gleichmäßig auf 20 Jahre verteilt. Das Ergebnis ist in diesem Fall 3.000 Euro und stellt den Teilwert dar.


Gesamtergebnis aus steuerlicher Sicht: im Bilanzjahr der Zusagenerteilung kann das Unternehmen 4.000 Euro “Abfluss” plus 3.000 Euro Teilwert, also 7.000 Euro ergebniswirksam ansetzen. In den 19 Folgejahren bis zur Fälligkeit der Zusage jeweils 3.000 Euro.

Da speziell bei Tantiemen auf eine Betriebsausgabe in Höhe der geplanten Tantieme-Zahlung besonders viel Wert gelegt wird, weil eine Rückstellung in Höhe der geschuldeten Zahlung im Vorjahr gebildet wurde, erzeugt das Konzept der Pensionszusage gegen Einmalbeitrag in diesem Punkt einen Nachteil aus steuerlicher Sicht.

Und: während der Wertzuwachs in der Rückdeckungsversicherung beim Tantiemen-Modell der DUK lediglich das Kassenvermögen der DUK erhöht, erhöht der Wertzuwachs in der Rückdeckungsversicherung bei der Pensionszusage ergebniswirksam das Betriebsvermögen der GmbH.

Folge: es fallen bis zum Rentenbeginn zusätzliche Steuern bei der GmbH an, die sich die GmbH erst in der Rentenphase wieder „zurückholt“.
 
Fall 2: Entgeltumwandlung über das Tantiemen-Modell der DUK, Auswirkungen in der Steuerbilanz

  • Im ersten Schritt wird der jährlich zu dotierende Betrag ermittelt.
  • Um die Wertgleichheit sicher zu stellen, findet eine Aufzinsung statt – der von uns empfohlene Zinssatz beträgt aktuell 0,3%. Ergebnis der Aufzinsung ist ein jährlich zu dotierender Betrag von 5.308 Euro,.
  • Gemäß der Zusage der DUK schuldet das Unternehmen demnach 20 Jahre 5.308 Euro, also sind 106.160 Euro zu dotieren.
  • Ergebnis: Das Unternehmen erteilt eine beitragsorientierte Leistungszusage auf Altersrente mit Kapitalisierungsoption und einem jährlich geschuldetem Dotierungsbetrag von 5.308 Euro..
  • Die DUK wird beauftragt bei der Pfefferminzia eine Rückdeckungsversicherung zu begründen. Es kommt ein Garantie-Niveau von 60 % zum Einsatz und insofern beträgt die Höhe der zugesagten Rente 60.000 Euro multipliziert mit dem Rentenfaktor.
  • Ebenfalls tritt das Unternehmen der Gruppentreuhand bei und zahlt die Summe von 106.160 Euro auf das Treuhandkonto ein und von dort aus wird die Zusage ausfinanziert .

Gesamtergebnis aus steuerlicher Sicht: im Bilanzjahr der Zusagenerteilung kann das Unternehmen 106.160 Euro ergebniswirksam ansetzen.
Die Betriebsausgabe „matcht“ also die im Vorjahr gebildete Tantiemen-Rückstellung.
 
Zusammengefasst:

Während bei der Pensionszusage nur 60 % der rückgestellten Tantieme in diesem Beispiel auf 20 Jahre verteilt steuerlich angesetzt werden können, davon im Jahr der Umwandlung steuerlich lediglich 7.000 Euro, stehen beim Tantiemen-Modell der DUK der aufgelösten Tantiemen-Rückstellung von 100.000 Euro Ausgaben in Höhe von 106.160 Euro gegenüber.
Insofern spricht unseres Erachtens nach aus steuerlicher Sicht einiges für unser Tantiemen-Modell im Vergleich zu Pensionszusage gegen Einmalbeitrag.

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News Wissenswertes

Verlässliche Hinterbliebenenversorgung in der Rentenphase? Vorteil DUK!

Situation:  Ob eine Versorgungsanwärterin bzw. ein Versorgungsanwärter bei Erreichen der Rentenphase mit einer Partnerin bzw. einem Partner zusammenleben wird, kann bei Einrichtung der Versorgungszusage unmöglich vorhergesehen werden.

Genauso wenig wie die Frage, ob diese Person selbst gut genug versorgt ist oder auf eine Hinterbliebenenversorgung aus der Versorgungszusage angewiesen sein wird.

Weder die Integration einer maximalen Rentengarantiezeit in die Rückdeckungsversicherung noch die einer Restkapitalisierung bei Tod nach Rentenbeginn kann einen hinterbliebenen Menschen verlässlich versorgen – eine verlässliche Hinterbliebenenversorgung in der Rentenphase kann nur über eine Hinterbliebenenrente organisiert werden.

Aber: Wie soll bei Einrichtung der Zusage eine Hinterbliebenenrente integriert werden, wenn noch gar nicht sicher ist „für wen“ bzw. „ob überhaupt“?

Eine Lösung aus unserer Sicht bietet die Regelung in Ziffer 3.6. des Leistungsplans der DUK – dort heißt es:

“3.6. Hat eine Versorgungsanwärterin bzw. ein Versorgungsanwärter eine Anwartschaft auf Altersrente ohne Einschluss einer Hinterbliebenenrente, so kann auf ihren bzw. seinen Antrag eine Versorgung für eine hinterbliebene Person … eingeschlossen werden. Der Einschluss ist nur zum vereinbarten Rentenbeginn oder dem früheren Zeitpunkt der Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente möglich. Die Höhe der Alters- und Hinterbliebenenrente entspricht den Leistungen, die sich ergeben, wenn die DUK das aus der bisher bestehenden Rentenversicherung zur Verfügung stehende Kapital als Einmalbeitrag für eine sofort beginnende Rentenversicherung auf  das Leben der Versorgungsanwärterin bzw. des Versorgungsanwärters einschließlich Hinterbliebenenversorgung verwendet.“

Sprich: Wenn zum Rentenbeginn eine Partnerin bzw. ein Partner aus der Zusage heraus versorgt sein soll, kann für diese Person eine Hinterbliebenenrente in die Zusage integriert werden.

Sofern dann in der Rentenphase die Leistungsanwärterin bzw. der Leistungsanwärter verstirbt, erhält die überlebende hinterbliebene Person eine lebenslange Hinterbliebenenrente (z.B. in Höhe von 60 % der Altersrente).

Auf diese Weise haben Versorgungsanwärterinnen und Versorgungsanwärter über den Leistungsplan der DUK die Sicherheit, dass der Mensch, mit denen sie ihren Lebensabend verbringen möchten, in der Rentenphase verlässlich versorgt sein wird.

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Entgeltumwandlung im 2. Dienstverhältnis – das geht mit der DUK!

In vielen Familienunternehmen und bei selbstständigen Personen bilden mitarbeitende Ehepartnerinnen bzw. Ehepartner und Lebensgefährtinnen bzw. Lebensgefährten eine wichtige Stütze – häufig in einem sogenannten “zweiten Dienstverhältnis”. Steuerlich gesehen ist dies zumeist uninteressant, denn für das zweite und jedes weitere Beschäftigungsverhältnis gilt die Steuerklasse 6, die Steuerklasse mit den höchsten Abzügen.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einem Zweitdienstverhältnis haben einen Anspruch auf Betriebsrente durch Entgeltumwandlung.

Gemäß Paragraph 1a des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einem Zweitdienstverhältnis, sowie auch alle anderen “Mehrfachbeschäftigten”, einen Anspruch auf eine Betriebsrente durch Entgeltumwandlung.

Erstaunlicherweise aber kommt die Entgeltumwandlung im 2. Dienstverhältnis trotz der enormen steuerlichen Effekte in Steuerklasse 6 so gut wie nicht zum Einsatz.

Woran liegt das?

An dieser Stelle möchten wir mit einem Irrglauben aufräumen. Wir hören nämlich regelmäßig von Beraterinnen bzw. Beratern – und sogar von Steuerberaterinnen und Steuerberatern – die Aussage, dass Entgeltumwandlung steuerlich nur im ersten Dienstverhältnis zugelassen ist.

Aber: Das ist ein Irrtum!

Richtig ist, dass die Direktversicherung gemäß Paragraph 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz (EStG) und die damit verbundenen Steuer- und Sozialversicherungsvorteile nur im ersten Dienstverhältnis steuerlich begleitet sind.

Diese Beschränkung auf das erste Dienstverhältnis gilt eben nur für die Direktversicherung, die Pensionskasse und den Pensionsfonds – aber nicht für die DUK!

Hier die aktuellen Werte für Entgeltumwandlung in 2024:

  • bis 302 Euro pro Monat bzw. 3.624 Euro im Jahr werden bei Entgeltumwandlung über die DUK weder Steuern noch Sozialversicherungsbeiträge fällig (4 % der Renten BBG West).
  • darüber hinaus ist Entgeltumwandlung über die DUK nur noch steuerfrei* – Sozialversicherungsbeiträge fallen an.

Zusammengefasst:

Über die DUK können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auch in einem Zweitdienstverhältnis die steuerlichen Vorteile der Entgeltumwandlung ohne Begrenzung nutzen und bis maximal vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze Sozialabgaben sparen.

Übrigens: besonders interessant wird es, wenn im 1. Dienstverhältnis eine Direktversicherung und im 2. Dienstverhältnis eine Versorgung über die DUK vereinbart wird. Dann kann die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter nämlich die staatliche Förderung beider Durchführungswege auf seinem Altersvorsorgekonto verbuchen: zweimal bis maximal vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze über die Direktversicherung und über die Deutsche Unterstützungskasse [ab “zweimal. bis vier…” verlinken auf Frage “Mit der DUK sozialversicherungsbeitragsfreie Entgeltumwandlung verdoppeln – 2 x 4%”].

*Die steuerlich geförderte Entgeltumwandlung ist für Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds gemäß § 3 Nr. 63 EStG auf 8% der Renten BBG pro Jahr begrenzt, in der Unterstützungskasse gibt es keinerlei steuerliche Begrenzung.

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